IV 200 2024 468 ISD/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Peter A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Mai 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -2- Sachverhalt: A. Der am TT. Juli 2020 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde anfangs November 2023 von seinen Eltern wegen einer seit Geburt bestehenden Erbkrankheit (Mukopolysaccharidose Typ 2 [MPS 2; Morbus Hunter]) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer Hinsicht Abklärungen vor (act. II 5, 7, 9, 12). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2023 sprach sie dem Versicherten für die Zeit von 30. Oktober 2023 bis 31. Juli 2040 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 450 gemäss Anhang der Verordnung vom 3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.3211) – und damit der MPS 2 – zu (act. II 13). Im Dezember 2023 beantragte der Versicherte, vertreten durch seine Mutter, eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (act. II 18). Nach einer Abklärung beim Versicherten und dessen Eltern an Ort und Stelle vom 11. März 2024 erstellte der Bereich Abklärungen der IV-Stelle am 21. März 2024 einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte (act. II 46). Insbesondere gestützt auf diesen Abklärungsbericht stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. März 2024 für die Zeit bis 30. Juni 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag in Aussicht. Nachdem die Wartezeit von einem Jahr im Juli 2024 ablaufe, würden die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt von Amtes wegen erneut geprüft (act. II 47). Am 6. Mai 2024 reichte der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, Einwände und Ergänzungen zum Vorbescheid ein (act. II 49). Nach einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 28. Mai 2024 (act. II 57) verfügte die IV-Stelle noch gleichentags für die Zeit bis 30. Juni 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag. Eine langdauernde Hilflosigkeit liege [erst] seit Juli 2023 vor. Ab diesem Datum sei die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr abzuwarten. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -3- Hilflosenentschädigung seien deshalb noch nicht erfüllt. Nachdem die Wartezeit von einem Jahr im Juli 2024 ablaufe, würden die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt von Amtes wegen geprüft (act. II 56). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 1. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer leichten Hilflosigkeit ab 1. November 2022 sowie ein Intensivpflegezuschlag ab 1. Dezember 2023 zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 2). Ab 1. November 2022 bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit aufgrund eines wesentlichen Hilfsbedarfs in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sowie "Fortbewegung". Ab 1. Dezember 2023 bestehe ausserdem ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag basierend auf einem Mehraufwand für die Intensivpflege von 4 Stunden und 48 Minuten (Beschwerde S. 10 f. Rz. 37 f.) Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2024 (act. II 70) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2024 (act. II 56), mit der ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag für die Zeit bis 30. Juni 2024 verneint worden ist. Für die Zeit danach hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Amtes wegen zugesichert, womit ein Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 1.3 Beantragt wird eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. November 2022 sowie ein Intensivpflegezuschlag basierend auf einem Mehraufwand für die Intensivpflege von mehr als vier Stunden ab 1. Dezember 2023 (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 10 f. Rz. 37 und 38). Die Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte bei leichter Hilflosigkeit betrug ab 1. Januar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -5- Fr. 15.95 und ab 1. Januar 2023 Fr. 16.35 pro Tag (Art. 42ter Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; vgl. Rz. 4021 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH] in der für die jeweilige Zeit bestandenen Fassung). Der Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag betrug ab 1. Januar 2023 Fr. 32.65 pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG; vgl. Rz. 5007 KSH in der für die Zeit von Januar 2023 bis Dezember 2024 bestandenen Fassung). Bei einer im Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Zeitraum bis 30. Juni 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) beantragten Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. November 2022 und einem beantragten Intensivpflegezuschlag basierend auf einem Mehraufwand für die Intensivpflege von mehr als vier Stunden ab 1. Dezember 2023 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (61 Tage x Fr. 15.95 Hilflosenentschädigung pro Tag [1. November bis 31. Dezember 2022] + 547 Tage x Fr. 16.35 Hilflosenentschädigung pro Tag [1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024] + 213 Tage x Fr. 32.65 Intensivpflegezuschlag pro Tag [1. Dezember 2023 bis 30. Juni 2024] = Fr. 16'870.85), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -6die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Abs. 3 Satz 1 IVG). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). 2.2 Eine Hilflosigkeit leichten Grades besteht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_480/2022 vom 29. August 2024 E. 6.6.2, zur Publikation vorgesehen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -7- - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Die Angewiesenheit auf die Hilfe Dritter muss regelmässig und erheblich sein (Art. 37 Abs. 1 - 3 IVV). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (BGE 150 V 83 E. 3.2.1 S. 85; SVR 2017 IV Nr. 42 S. 125, 9C_562/2016 E. 5.3). 3. 3.1 Betreffend Anspruch auf Hilflosenentschädigung im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis 30. Juni 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) ist einzig der Beginn des Bedarfs an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe im Bereich "Fortbewegung" umstritten (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Rz. 16 – 25; dazu act. II 46 S. 4 Ziff. 2.1.6); demgegenüber ist das Bestehen einer relevanten Einschränkung im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ab Oktober 2021 unbestritten (act. II 46 S. 3 Ziff. 2.1.2; Beschwerde S. 6 Rz. 16). Eine darüber hinausgehende Hilflosigkeit wird im hier interessierenden Zeitraum nicht geltend gemacht und eine solche ist in den Akten auch nicht erkennbar; insoweit bedarf es vorliegend keiner Weiterungen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.2 Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 21. März 2024 (act. II 46) ist der Beschwerdeführer seit Juli 2023 in der Fortbewegung im Freien sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte eingeschränkt. Eine Hilflosigkeit bei der Fortbewegung in der Wohnung wurde verneint. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 17 Monaten frei gehen können. Treppen könne er auf allen Vieren selber überwinden. Auswärts gehe er an der Hand. Er wolle aber meistens getragen werden. Er sei auch schon die Treppe runtergefallen. Auswärts sitze er meistens im Wagen. Er wolle den Wagen zwar immer wieder verlassen, möchte sich dann aber nach 20 Metern doch schon wieder tragen lassen. Er sei impulsiv und wolle immer weglaufen, obwohl er die Gefahren im Strassenverkehr nicht einschätzen könne. Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -8müsse draussen an der Hand geführt werden (act. II 46 S. 4 Ziff. 2.1.6). Es wurde in der Folge eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen per Juli 2024 (Ablauf Wartejahr) in Aussicht gestellt (act. II 46 S. 7). Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2024 (act. II 57) hielt der Bereich Abklärungen hieran fest. 3.3 Der zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag erstellte Abklärungsbericht für minderjährige Versicherte vom 21. März 2024 (act. II 46) wie auch die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 28. Mai 2024 (act. II 57) erfüllen – zumindest soweit im vorliegenden Kontext relevant – die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Die darin für den Zeitraum vor Juli 2023 (Abschluss des dritten Altersjahres des Beschwerdeführers) verneinte Hilflosigkeit im Bereich "Fortbewegung" (act. II 46 S. 4 Ziff. 2.1.6) überzeugt. Die diesbezüglichen Ausführungen sind angemessen detailliert und stehen überdies im Einklang mit den ursprünglichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers (sog. "Aussagen der ersten Stunde"; vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) in der Anmeldung (act. II 18 S. 8). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Eltern allfällige höhergradige bzw. gravierende Einschränkungen im Bereich "Fortbewegung" ähnlich detailliert beschrieben hätten, wie sie das hinsichtlich der übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen in der Anmeldung und im Abklärungsbericht getan haben. Dass die Abklärungsperson mit Blick auf die frühkindliche Entwicklung, welche gerade im zweiten und dritten Lebensjahr eine sogenannte Trotzphase beinhaltet (REMO H. LARGO, Babyjahre, Entwicklung und Erziehung in den ersten vier Jahren, vollständig überarbeitete Neuausgabe 2017, S. 98 ff.; https://flexikon.doccheck.com/de/Trotzphase; vgl. auch act. II 57 S. 2), sowie mangels anderweitiger dem entgegenstehender Anhaltspunkte eine anspruchserhebliche Hilflosigkeit für die Zeit vor Juli 2023 verneinte, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 3.4 Daran ändern die Einwände in der Beschwerde S. 6 f. Rz. 18 ff. nichts. Die von den Eltern angegebene Verzögerung in Bezug auf das freie Gehen gegenüber den Richtwerten gemäss Anhang 2 Ziffer 6 des Kreis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -9schreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über Hilflosigkeit (KSH) von circa zwei Monaten (nicht mit 15 sondern erst mit 17 Monaten) vermag noch keine überwiegend pathologisch bedingte Entwicklungsverzögerung zu begründen, sodass sich diesbezüglich ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson nicht rechtfertigt; umso weniger als beim frei Gehen generell eine grosse Variabilität besteht, die vom 9. bis zum 20. Lebensmonat reicht (LARGO, a.a.O., S. 166). Bei den Altersangaben in den Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen handelt es sich denn auch ausdrücklich lediglich um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind; normale bzw. nicht pathologisch bedingte Abweichungen von diesen Werten sind bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit explizit nicht zu berücksichtigen und die Richtlinien in diesem Sinne flexibel zu handhaben (KSH Anhang 2 Ingress). Weiter ergeben sich aus dem Eintrag in die Krankengeschichte vom 31. Oktober 2022 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) keine Anhaltspunkte für einen regelmässigen Bedarf an erheblicher Dritthilfe (vgl. BGE 150 V 83 E. 3.2.1 S. 85; SVR 2017 IV Nr. 42 S. 125, 9C_562/2016 E. 5.3; vgl. dazu auch Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 9); dass Kleinkinder im Alter des Beschwerdeführers bei (starkem) Husten teilweise vermehrt getragen oder im Kinderwagen transportiert werden müssen, ist nicht ungewöhnlich (vgl. Art. 37 Abs. 4 IVV). Der Beizug der vollständigen Krankengeschichte bei der Kinderärztin (Beschwerde S. 6 Rz. 20 Beweisofferte) erscheint nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen im Abklärungsbericht nicht angezeigt; dem Beschwerdeführer wurde zudem mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2024, Ziff. 4, Gelegenheit gegeben, die Krankengeschichte nachzureichen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Im Schreiben der D.________ GmbH vom 21. Juni 2024 (act. I 4) wurde die Angabe des Gehens ab 17 Monaten bestätigt. Ansonsten wurde lediglich festgehalten, dass sich das Gehvermögen langsamer entwickelt habe und der Beschwerdeführer bei komplexeren Bewegungsabläufen (Treppensteigen, Rennen, Fahren mit dem Like-Bike etc.) unsicherer sei als gleichaltrige Kinder. Diese komplexeren Bewegungsabläufe betreffen Entwicklungsschritte bzw. das Fortbewegungsverhalten von Kindern ab rund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -10drei bis vier Jahren (vgl. KSH Anhang 2 Ziff. 6; Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 10) und sind damit vorliegend nicht einschlägig. Die unter Umständen mitbeeinflusst durch sozialversicherungsrechtliche Überlegungen im Schreiben getroffene Schlussfolgerung, dass die beschriebenen Einschränkungen mindestens seit Oktober 2021 vorlägen, überzeugt daher nicht und vermag folglich keine Zweifel am Abklärungsbericht zu wecken. Schliesslich steht auch der Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 25. Juni 2024 (act. I 5) der Einschätzung der Abklärungsperson nicht entgegen, wonach eine Hilflosigkeit im Bereich "Fortbewegung" (erst) ab Juli 2023 zu bejahen ist (act. II 46 S. 4 Ziff. 2.1.6). So wurde im betreffenden Bericht doch einzig festgehalten, dass im Zeitpunkt der Diagnose (Oktober 2023) bereits krankheitstypische Merkmale, u.a. mit Auswirkung auf die Mobilität des Beschwerdeführers, klar vorhanden gewesen seien und sich seither verstärkt hätten. Eine Hilflosigkeit vor Juli 2023 in der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung" über das altersentsprechende Mass hinaus ergibt sich daraus nicht. 3.5 Nach dem Dargelegten ist eine massgebliche Einschränkung im Bereich "Fortbewegung" vor Juli 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit kann in Bezug auf den Zeitraum vor Juli 2023 nicht ein über das altersentsprechende Mass hinaus bestehender regelmässiger erheblicher Hilfebedarf in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht werden. Folglich ist die Eröffnung des Wartejahres frühestens ab Juli 2023 (vgl. act. II 46 S. 7, act. II 56 S. 1, act. II 57 S. 2) – und damit die am 28. Mai 2024 verfügte (einstweilige) Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (act. II 56) – nicht zu beanstanden. 4. Da ein Intensivpflegezuschlag einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige voraussetzt (Art. 42ter Abs. 3 Satz 1 IVG) und ein solcher – zumindest in Bezug auf den hier zu beurteilenden Zeitraum vor Juli 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) – zu verneinen ist, entfällt in Bezug auf diesen Zeitraum auch ohne weiteres ein Anspruch auf Intensivpflegezuschlag (Art. 36 Abs. 2 IVV e contrario).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -11- 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2024 (act. II 56) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2025, IV 200 2024 468 -12- 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.