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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2025 200 2024 450

19 marzo 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,447 parole·~17 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 (Unfall-Nr.: 22.063532/1)

Testo integrale

UV 200 2024 450 publiziert in BVR S. 336 FUE/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 (Unfall-Nr.: …)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -2- Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG wurde er am ... … 2022 in …, während dem Motorradfahren von einem weiteren Motorradfahrer erfasst und erlitt dabei einen Bruch des linken Unterschenkels, des linken Handgelenks und der linken Schulter (Akten der Visana [act. II] 1). Die Visana erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. act. II 17, 236 ff.), kürzte jedoch mit Verfügung vom 5. Juni 2023 die Geldleistungen um 50 % mit der Begründung, der Unfall sei auf ein absolutes Wagnis zurückzuführen (act. II 124-126). Auf Einsprache hin (act. II 209-221) hielt die Visana mit Entscheid vom 21. Mai 2024 daran fest (act. II 326-332). B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 zur Verfügung vom 5. Juni 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Geldleistungen im vollen Umfang zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ersuchte der Instruktionsrichter den vom Beschwerdeführer als Zeuge genannten C.________ mittels Fragebogen um Auskunft. Der beantwortete Fragebogen kam am 11. November 2024 (inkl. Begleitschreiben vom 8. November 2024) dem Gericht zu (im Gerichtsdossier) und wurde gleichentags den Parteien zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -3- Mit Replik vom 9. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Standpunkten und Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 (act. II 326-332). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Geldleistungen wegen eines absoluten Wagnisses um 50 % kürzte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -4- 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.3 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 - 3 ATSG ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202; betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken; Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV; SVR 2016 UV Nr. 47 S. 155, 8C_638/2015 E. 2.1). 2.4 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -5günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 37 E. 2.3 S. 38). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf das Ereignis vom ... … 2022 die kumulativen Tatbestandselemente des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) erfüllt sind. Ebenso ist die Versicherungsdeckung für den hier vorliegenden Nichtberufsunfall gegeben (Art. 8 UVG). Es besteht eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Motorradunfall vom .... … 2022 und dem Polytrauma mit Frakturen an der Tibia, dem Radius und der Clavikula links (act. II 6; vgl. E. 2.1 hiervor); die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch ihre Leistungspflicht (act. II 26 f.) und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und [gekürztes] Taggeld; vgl. E. 2.2 hiervor). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kürzung der Geldleistungen um 50 % anordnete, wobei sie dies mit dem Vorliegen eines absoluten Wagnisses (Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 UVV; vgl. E. 2.3 f. hiervor) begründete, da sich der Unfall vom ... … 2022 anlässlich eines Sportfahrertrainings auf der Rennstrecke in … ereignet habe (act. II 330 f. Ziff. 7 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -6- Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammenfassend geltend, dass er am ... … 2022 an einem Fahrsicherheitskurs bzw. -training teilgenommen habe, mit dem ausschliesslichen Ziel der Steigerung der Sicherheit und Fahrzeugbeherrschung im Strassenverkehr, womit er eben gerade kein absolutes Wagnis eingegangen sei (Beschwerde S. 4-6 Art. 2, S. 10 Art. 3, S. 14 ff. Art. 5; Replik S. 3 Rz. 3, S. 5 Rz. 12). 3.2 Zum Unfallgeschehen vom ... … 2022 ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.2.1 Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2022 ist der Beschwerdeführer am ... … 2022 in … während dem Motorradfahren von einem weiteren Motorradfahrer erfasst worden (act. II 1). 3.2.2 Im medizinischen Flugbericht der … vom ... … 2022 wurde ein Polytrauma bei Motorradunfall am ... … 2022 mit/bei geschlossener mehrfach fragmentierter Tibiafraktur links (…), Clavikularfraktur links, Radiusfraktur links, ein akutes Kompartmentsyndrom Unterschenkel rechts am ... … 2022 (…), eine postoperative transfusionsbedürftige Anämie (…) und eine Blasenkathetereinlage am ... … 2022 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei mit ca. 290 km/h auf einer Rennstrecke in eine Kollision von hinten verwickelt worden; mit Helm und Schutzanzug. Eine Bewusstlosigkeit sei verneint worden (act. II 6). 3.2.3 In dem von der Beschwerdegegnerin einverlangten Fragebogen vom 8. Mai 2023 zum Unfallhergang (act. II 173) erwähnte der Beschwerdeführer, am .... … 2022 sei er während der Fahrt von einem Teilnehmer von hinten erfasst worden (Ziff. 1). Bei der Veranstaltung habe es sich um ein Fahrsicherheitstraining mit Instruktor gehandelt (Ziff. 2); dieses habe in … stattgefunden. 3.2.4 In dem vom Gericht bei C.________, "D.________", einverlangten Fragebogen vom 8. November 2024 (im Gerichtsdossier) führte dieser aus, der Anlass vom ... … 2022 sei als "E.________ …" bezeichnet worden. Es habe sich um ein Sportfahrertraining für … der … E.________ gehandelt (Ziff. 1). Die Fahrten (Turns) seien in vier Gruppen gefahren worden: "… / … … / … … / …". Der Unfall habe sich in der Gruppe "…" ereignet (Ziff. 2). Ein "Turn" habe 20 min. gedauert. Pro "Turn" ergebe das etwa acht Run-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -7den (Ziff. 3). In der Gruppe "…" hätten die Teilnehmenden ab dem zweiten "Turn" frei fahren dürfen. Die Instruktoren hätten das Geschehen überwacht (Ziff. 4). In der Gruppe "…" seien etwa 33 Teilnehmer eingeteilt und gleichzeitig auf der Strecke gewesen. Dies auf einer Strecke von ... km Länge (Ziff. 5). Überholen sei gestattet gewesen (Ziff. 6). Gegenseitige Rücksichtnahme sei oberstes Gebot gewesen. Somit sei ein "Respekt- Abstand" gefordert gewesen (Ziff. 7). Eine Geschwindigkeitsbegrenzung habe nicht gegolten; auf dem … gebe es keine Geschwindigkeitslimite (Ziff. 8). Der … sei sehr übersichtlich. Es gebe keine Hindernisse, die die Sicht einschränkten (Ziff. 9). Im Begleitschreiben zum beantworteten Fragebogen vom 8. November 2024 hielt C.________ fest, er möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass Kurszweck aller Trainings von "D.________" die Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung zur Steigerung der Sicherheit sei, kein Training als Wettkampf- oder Rennveranstaltung durchgeführt werde und ein Verbot jeglicher Art von Rundenzeitmessung gelte (im Gerichtsdossier). 3.2.5 Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von C.________, "D.________", sei Ziel aller Kurse die Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung zur Steigerung der Sicherheit. Kein Kurs werde als Wettkampf- oder Rennveranstaltung durchgeführt (Kurszweck). Zu den Kursregeln wird u.a. ausgeführt, oberstes Gebot sei die gegenseitige Rücksichtnahme, die an den Fahrtrainings teilnehmenden Motorräder müssten immatrikuliert (haftpflichtversichert) sein, komplette Schutzausrüstung mit Integral- oder Klapphelm, protektorengeschützte Jacke und Hose, gute Handschuhe und Motorrad-Stiefeln seien bei allen Veranstaltungen obligatorisch. Jegliche Art von Rundenzeitmessung sei verboten (act. II 231; vgl. <www.D.________.ch>, unter: AGB). 3.2.6 In der "Webseiten"-Beschreibung von C.________, "D.________", zum "E.________ …" wird u.a. erwähnt, bei diesem Training zähle der … und nicht die gefahrene Rundenzeit. Ziel sei es, maximalen … … … zu haben. Um dieses Ziel zu erreichen, stehe allen Teilnehmern die seit Jahren erfahrene Instruktoren-Crew der "D.________" kostenlos zur Verfügung. Gefahren werde in vier Gruppen im 20-Minuten-Turnus. Die Strecke habe eine Länge von … m, eine Breite von … bis … m, umfasse … Kur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -8ven, davon … rechts und … links und die Länge der Gegengerade betrage … m (<www….org, unter: D.________.ch//E.________ …; vgl. auch aktuell <www.D.________.ch>, unter: E.________ …). In der "Webseiten"- Beschreibung von C.________ zum "…" werden diese Angaben im Wesentlichen bestätigt (act. I 4; vgl. auch <www.D.________.ch>, unter: …). 3.3 Aufgrund des instruktionsrichterlich eingeholten Fragebogens von C.________, der im Einklang mit den übrigen Akten steht, ist erstellt, dass es sich am ... September… 2022 – als es zur Kollision des (motorradfahrenden) Beschwerdeführers mit einem anderen Motorradfahrer kam (vgl. act. II 1, 173) – um ein Sportfahrertraining für … der … E.________ auf einer kurvenreichen (Rund-)Rennstrecke mit einer Länge von … m handelte. Im Rahmen dieses als "E.________ …" bezeichneten Anlasses wurde während jeweils 20 Minuten in Gruppen gefahren. Der Beschwerdeführer befand sich in derjenigen "…" mit rund 33 Teilnehmenden, wobei keine Geschwindigkeitsbegrenzung und kein Überholverbot galten und kein bestimmter Abstand (einzig ein "Respekt-Abstand") eingehalten werden musste sowie ab der zweiten Runde frei gefahren werden konnte mit Überwachung durch Instruktoren (Fragebogen vom 8. November 2024 Ziff. 1-8; im Gerichtsdossier). In der "Webseiten"-Beschreibung des Veranstalters zu besagter Veranstaltung wird ferner erwähnt, dass bei diesem Training der … zähle und nicht die gefahrene Rundenzeit bzw. Ziel der maximale … … … sei (vgl. E. 3.2.6 in fine hiervor). Damit ist gleichzeitig widerlegt, dass es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um ein(en) Strassensicherheitstraining bzw. -kurs handelte. Daran ändern das geltend gemachte (angebliche) Verbot des Kurvenschneidens und der pauschale Hinweis auf durchgeführte Übungen nichts (Beschwerde S. 16 f. Art. 5 Rz. 40 und 44). In den Akten finden sich denn auch keinerlei Hinweise auf die Durchführung gezielt der Sicherheit im ordentlichen Strassenverkehr dienender Übungen während den 20 Minuten dauernden "Turns" (u.a. zur Lenk- und Bremstechnik, Sitzposition, Geschwindigkeitsgestaltung, zum Blickverhalten etc. im Strassenverkehr [vgl. hierzu etwa Handbuch für die freiwilligen Weiterbildungskurse Motorfahrzeuge des Schweizerischen Verkehrssicherheitsrates, <https://www.vsr.ch/fileadmin/documents/01_Kursveranstalter/Handbuecher/Handbuecher_Deutsch/Handbuch_Motorfahrzeuge/Hand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -9buch_Moto_D_2016_ohne_Anhang_01.pdf>). Der Durchführung entsprechender Übungen stünden zudem die unbegrenzte Geschwindigkeit, das erlaubte Überholen, der unbestimmte Abstand (einzig "Respekt-Abstand") und das "freie" Fahren ab dem zweiten "Turn" (Fragebogen vom 8. November 2024 Ziff. 4, 6-8; im Gerichtsdossier) entgegen. Eine unter diesen Bedingungen durchgeführte Veranstaltung ist – trotz Überwachung durch Instruktoren (Fragebogen vom 8. November 2024 Ziff. 4 [im Gerichtsdossier]; Beschwerde S. 5 Art. 2 Rz. 12) – in keiner Art und Weise mit einem Fahrsicherheitskurs gleichzusetzen. Gemäss dem Veranstalter handelte es sich beim Anlass vom ... … 2022 denn auch nicht um einen Fahrsicherheitskurs für den ordentlichen Strassenverkehr, sondern, wie zuvor erwähnt, um ein Sportfahrertraining für … der … E.________ mit dem Ziel, maximalen … … … zu haben (Fragebogen vom 8. November 2024 Ziff. 1 [im Gerichtsdossier]; vgl. auch E. 3.2.6 hiervor). Das postulierte – nur in allgemeiner bzw. unbestimmter Weise formulierte – Ziel der "Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung" (Beschwerde S. 15 f. Art. 5 Rz. 38, 40; Begleitschreiben vom 8. November 2024 zum Fragebogen [im Gerichtsdossier]; act. II 231; Replik S. 3 Ziff. III Rz. 3) ändert daran nichts. 3.4 Die Teilnehmerzahl am ... … 2022 von rund 33 Motorradfahrenden in der Gruppe "…" des Beschwerdeführers, die gleichzeitig auf dem … m langen Rundrennkurs fuhren, ermöglichte einen theoretischen Abstand von ca. 112 m zwischen den Teilnehmenden. Angesichts der hohen Geschwindigkeiten, die auf einer Rennstrecke – insbesondere mit einer Geraden von … m Länge – erreicht werden können, ist ein grosser Abstand erforderlich. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben jederzeit an die vereinbarten Regeln hielt (Beschwerde S. 16 Rz. 40, S. 19 Rz. 48), wurde ein ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmenden auf der Rennstrecke offensichtlich nicht eingehalten, kam es doch zur Kollision mit dem Beschwerdeführer. Es ist denn auch höchst unwahrscheinlich bzw. geradezu illusorisch, dass während eines 20-minütigen "Turns", bei dem weder eine Geschwindigkeitsbegrenzung noch ein Überholverbot noch ein bestimmter Abstand (ausser "Respekt-Abstand") galten, über die gesamte Dauer ein konstant ausreichender Abstand hätte aufrechterhalten werden können. Des Weiteren hindert das Verbot jeglicher Rundenzeitenmessung (act. II 231; vgl. E. 3.2.4 in fine und E.3.2.5 hiervor) die Teilneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -10menden keineswegs daran, ihre eigenen Grenzen und diejenigen ihrer Maschinen auszuloten sowie nach Geschwindigkeit zu streben. Dies zumal sie auf der Rennstrecke – abseits des ordentlichen Strassenverkehrs – keine strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen zu befürchten hatten. Auch wenn es sich beim "E.________ …" vom ... … 2022 nicht um eine Wettkampf- oder Rennveranstaltung handelte (vgl. Begleitschreiben vom 8. November 2024 zum Fragebogen [im Gerichtsdossier]; act. II 231; Beschwerde S. 4 Art. 2 Rz. 9, S. 18 Art. 5 Rz. 45; Replik S. 3 Ziff. III Rz. 2), war das Fahren auf einer Rennstrecke in einer 33 Motorradfahrer umfassenden Gruppe durchaus geeignet, einen gewissen Wettkampfgeist zu wecken und sogar zu fördern und es so u.a. zu geringen Abständen, Überholmanövern, starken Beschleunigungen sowie hohen Geschwindigkeiten kommen konnte. Im Bericht der … vom ... … 2022 wird denn auch erwähnt, dass sich die Kollision von hinten am ... … 2022 mit ca. 290 km/h zugetragen habe (act. II 6). Auch wenn diese exakte Geschwindigkeitsangabe nicht gesichert ist und vom Beschwerdeführer, soweit ihn selber betreffend, in Frage gestellt wird (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 2 Ziff. 15 f.), so ist jedenfalls zu Recht unbestritten, dass leistungsstarke Motorräder, wie sie beim hier interessierenden "E.________ …" verwendet wurden (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA 2]; <www.D.________.ch>, unter: … [alle Alben ansehen], verlinkt mit <https.D.________.ch>, unter: … …-… 2022), auf dem … Geschwindigkeiten von deutlich über 200 km/h erreichen können, dies zumal auf der langen Geraden, an deren Ende sich der Unfall des Beschwerdeführers den unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge (vgl. Beschwerdeantwort S. 5) ereignet hat. Im Übrigen ist auch aus abrufbaren Aufzeichnungen des Veranstalters ersichtlich, dass anlässlich solcher Anlässe auf der Rennstrecke von … mit teils hohen Geschwindigkeiten und wenig Abstand gefahren wird (vgl. etwa <www.youtube.com/ @C.________>). Das Kollisions- bzw. Sturzrisiko war damit – selbst für erfahrene Teilnehmer – keineswegs zu vernachlässigen. Sind viele Motorradfahrer mit teils geringem Abstand und hohen Geschwindigkeiten gemeinsam auf der Rennstrecke unterwegs, stellt eine Kollision bzw. ein Sturz eine besonders grosse Gefahr dar, vor allem für die Betroffenen, die Gefahr laufen, direkt erfasst zu werden, und dann für die unmittelbar nachfolgenden Fahrer, die ebenfalls sturzgefährdet sind. Eine solche Gefahr konnte weder von den Teilnehmenden noch den Betreuenden kontrolliert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -11werden. Die geltend gemachte engmaschige Überwachung der Veranstaltung durch Instruktoren (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 2, S. 20 Art. 5 Rz. 52; vgl. auch Fragebogen vom 8. November 2024 Ziff. 4 [im Gerichtsdossier]; Replik S.3 Ziff. III Rz. 2) erlaubte nämlich erst ein Eingreifen mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Abgesehen davon zeugen diese Vorkehrungen für die von den Teilnehmenden eingegangenen erheblichen Risiken. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer wie auch die anderen Teilnehmenden mit (immatrikulierten) Strassenmotorrädern fuhren (Beschwerde S. 17 Art. 5 Ziff. 43; act. II 129, 194, 231), ermöglichen doch auch diese starke Beschleunigungen und hohe Geschwindigkeiten. 3.5 Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend geklärt, weshalb es weiterer Beweiserhebungen, namentlich der beantragten gerichtlichen Edition des Überwachungsvideos sowie Zeugenbefragungen (Beschwerde S. 8 Ziff. III Art. 2 Rz. 19 f.; Beschwerdeantwort S. 6 Rz. 13; Replik S. 6 Ziff. 3 Rz. 13 f.), nicht bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Dieser Sachverhalt ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 18 Art. 5 Rz. 46) – ohne weiteres vergleichbar mit jenen, die namentlich den Urteilen des BGer 8C_472/2011 vom 27. Januar 2012 (= SVR 2012 UV Nr. 21 S. 77), 8C_217/2018 vom 26. März 2019 (= SVR 2019 UV Nr. 33 S. 123), und 8C_81/2020 vom 3. August 2020 zugrunde lagen. All diesen Fällen gemeinsam ist namentlich, dass eine Vielzahl von Teilnehmenden gleichzeitig auf einer Rennstrecke fuhr, das Fahren frei war sowie keine Geschwindigkeitsbegrenzung und kein Überholverbot galten, mithin ein konstanter und hinreichender Abstand zwischen den Teilnehmenden nicht aufrechterhalten werden konnte. In diesen Fällen bejahte das BGer das Vorliegen eines absoluten Wagnisses. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Unfall vom ... … 2022 anlässlich eines Sportfahrertrainings auf einer Rennstrecke ereignete, welches entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.5 in fine hiervor) als absolutes Wagnis zu qualifizieren ist. Die von der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -12schwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Geldleistungen um 50 % ist damit rechtens (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 (act. II 326-332) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Visana Versicherungen AG (samt Replik vom 9. Dezember 2024) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2025, UV 200 2024 450 -13- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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