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Bern Verwaltungsgericht 04.12.2025 200 2024 439

4 dicembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,093 parole·~15 min·12

Riassunto

Verfügung vom 21. Mai 2024

Testo integrale

IV 200 2024 439 WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im August 2021 unter Hinweis auf diverse Beschwerden und "Verdacht auf Post-Covid" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen; namentlich holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers (C.________) ein (act. II 11.1-11.7, act. II 30.1-30.4, act. II 38.1-38.4). Gestützt auf das von der C.________ in Auftrag gegebene internistisch-psychiatrische Gutachten der D.________ (MEDAS) vom 3. Oktober 2022 (act. II 38.2-38.4) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2022 (act. II 39) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 42) und Beizug einer Stellungnahme der MEDAS vom 15. November 2022 (act. II 44) verfügte die IV-Stelle am 9. Dezember 2022 (act. II 45) wie angekündigt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 25. Januar 2023 (act. II 50 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Mai 2023 (IV 200 2023 61; act. II 58) ab, was vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2024 (9C_452/2023; act. II 60) geschützt wurde. Mit Schreiben vom 20. März 2024 (act. II 61) meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei als Beweismittel für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands je eine Kopie des Austrittsberichts der Rehaklinik E.________ vom 30. August 2023 (act. II 61 S. 10 ff.) sowie des Berichts vom 11. März 2024 (act. II 61 S. 3 ff.) zur neuropsychologischen Abklärung der Versicherten durch F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, eingereicht wurden. Mit Vorbescheid vom 28. März 2024 (act. II 62) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, da mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 3 den eingereichten Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 9. Dezember 2022 nicht glaubhaft gemacht sei. Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. April 2024 Einwand (act. II 63). Am 21. Mai 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (act. II 65). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Juni 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. Mai 2025 kam dem Verwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5 und 6) zu. Ein Doppel inkl. Beilagen ging in der Folge an die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme bis 16. Juni 2025. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2025 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ein Doppel wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Mai 2025).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 (act. II 65). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2024 (act. II 61) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt, es sei eine medizinische Begutachtung zu veranlassen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie S. 6 Rz. 23), ist darauf nicht einzutreten. Die Sachverhaltsabklärungen im Rahmen der materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 6 - 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.5 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 7 - 2.6 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2022 (act. II 45) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2024 (act. II 61) einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Sachverhalt seit dem 9. Dezember 2022 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 21. Mai 2024 (act. II 65) relevant geändert hat. 3.2 Die Referenzverfügung vom 9. Dezember 2022 (act. II 45) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären internistisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 3. Oktober 2022 (act. II 38.2-38.4). Darin wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Zustand nach Covid-19-Infektion im November 2020, eine minimal erhöhte Gamma Glutamyltransferase (GGT) und alkalische Phosphatase unklarer Ätiologie sowie ein Verdacht auf Migräne festgehalten (act. II 38.2 S. 4). Die Versicherte habe subjektiv über Sehstörungen, Schwindelanfälle, Kopfschmerzen und Gliederschmerzen geklagt, zudem über Sprachstörungen, Gedächtnislücken und Lähmungserscheinungen. Es falle ihr jetzt schwerer als früher, Entscheidungen zu treffen. Fast alles

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 8 ermüde sie. Objektiv habe keine Ursache für die Beschwerden der Versicherten festgestellt werden können, weder internistisch noch psychiatrisch (act. II 38.2 S. 3). Es finde sich keine Erkrankung mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte habe in zwei unterschiedlichen Beschwerdevalidierungsverfahren ein hoch auffälliges Ergebnis gezeigt, sodass von einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen sei. Dies beziehe sich insbesondere auch auf die geschilderten somatischen Symptome (act. II 38.2 S. 4). Im November 2020 habe eine Covid-19-Infektion vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe kurzzeitig eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei die Versicherte offensichtlich zunächst wieder arbeitsfähig gewesen. Ein erneuter Krankheitsbeginn sei dann für Anfang Februar 2021 dokumentiert. Danach habe vermutlich für einige Wochen oder Monate eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Genaue Angaben zum Ausmass und zum Verlauf seien retrospektiv nicht möglich. Man könne am ehesten davon ausgehen, dass seit der Kontrolluntersuchung in der pneumologischen Long-Covid-Sprechstunde am 13. September 2021 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege (act. II 38.2 S. 5). 3.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Neuanmeldung vom 20. März 2024 (act. II 61) damit, dass die sowohl von der Rehaklinik E.________ (vgl. act. II 61 S. 10 ff.) als auch von der Neuropsychologin F.________ (vgl. act. II 61 S. 3 ff.) festgestellten Gesundheitszustände nachwiesen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt sei und keine verwertbare Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt erbringen könne (act. II 61 S. 1). 3.4 Den Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 30. August 2023 (act. II 61 S. 10 ff.) reichte die Beschwerdeführerin – zusammen mit einem Bericht ihrer Hausärztin Dr. med. G.________, Praktische Ärztin, vom 8. Juni 2023 (act. II 59 S. 18) – bereits im Verfahren vor dem Bundesgericht 9C_452/2023 betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2023 vom 30. Mai 2023 (act. II 58) zur Referenzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2022 (act. II 45) ein, wobei das Bundesgericht in E. 6.2.4 des Urteils vom 24. Januar 2024 (9C_452/2023; act. II 60) festhielt, dass es sich dabei um echte Noven handle, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 9 den seien und daher im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt blieben. Zur Frage, ob es sich bei diesen Berichten um echte Noven im Sinne von neuen Tatsachen oder Beweismitteln handelt, hat sich das Bundesgericht nicht geäussert. 3.5 Dr. G.________ wiederholte in ihrem Bericht vom 8. Juni 2023 (act. II 59 S. 18) lediglich ihren bereits vor Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2022 (act. II 45) vertretenen Standpunkt, wonach die Versicherte aufgrund von Long-Covid-19-Symptomen vollständig arbeitsunfähig sei (vgl. act. II 26 S. 3 ff., act. II 33 S. 2 ff., act. II 42 S. 4 f.). Eine Tatsachenänderung wurde darin nicht glaubhaft gemacht. Am 15. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin neuropsychologisch untersucht (vgl. act. II 61 S. 3 ff.). Anlässlich dieser Untersuchung zeigte sie eine schwere Verlangsamung der Reaktionszeit und Ausdauer bei qualitativ guter Leistung in den höheren Aufmerksamkeitsfunktionen. Da die Verlangsamung ein sehr hohes Ausmass erreichte, so dass auch testinterne Kontrollparameter im grenzwertigen Bereich lagen (act. II 61 S. 6), ist – auch angesichts der anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS festgestellten nicht-authentischen Beschwerdeschilderung (vgl. act. II 38.2 S. 4, act. II 38.3 S. 5 f. sowie E. 3.2 hiervor) – damit eine Tatsachenänderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. 3.6 Vom 21. Juli bis 17. August 2023 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in der Rehaklinik E.________. Im Austrittsbericht vom 30. August 2023 (act. II 61 S. 10 ff.) wurden als Diagnosen sonstige Virusinfektionen nicht näher bezeichneter Lokalisation (ICD-10: B34.8) im Sinne eines Post-Covid-19-Syndroms seit Infektion im November 2020, sonstige dissoziative Störungen (Konversionsstörungen; ICD-10: F44.88) sowie eine Fibromyalgie (ICD-10: M79.70) dokumentiert (act. II 61 S. 10). Führend bezüglich der Alltagsbeeinträchtigung zeigte sich im Rahmen des stationären Aufenthalts das Bild einer Konversionsstörung mit äusserst unsicherem, instabilem Gangbild unter Zuhilfenahme von Krücken und mit Myoklonien im Gesichts- und Halsbereich (act. II 61 S. 12). Im Rahmen der Erkrankung waren Antrieb und Psychomotorik reduziert (act. II 61 S. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 10 - Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 30. August 2023 (act. II 61 S. 10 ff.) wurde damit ein im Vergleich zum Gutachten der MEDAS vom 3. Oktober 2022 (act. II 38.2-38.4) verschlechterter Gesundheitszustand geschildert und gestützt darauf erstmals die Diagnose einer sonstigen dissoziativen Störung (Konversionsstörung; ICD-10: F44.88) gestellt. Mit diesem Bericht wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit möglichen Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung im Sinne von E. 2.4 hiervor glaubhaft gemacht. Ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung auch tatsächlich objektiv wesentlich verändert hat, ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung nach dem Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.7 Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 28. April 2025 (act. I 5) zur stationären Behandlung der Versicherten vom 20. März bis 16. April 2025 wie auch der Sprechstundenbericht des Spitals H.________ vom 11. April 2025 (act. I 6) sind im Zusammenhang mit der Eintretensfrage unbeachtlich, da sie der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorlagen (vgl. E. 2.3 hiervor) und zudem einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung betreffen. 3.8 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht eingetreten. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 21. Mai 2024 (act. II 65) kann daher nicht geschützt werden. Die Beschwerde ist somit – soweit auf sie einzutreten ist – gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintritt, den streitigen Leistungsanspruch materiell prüft und anschliessend über diesen entscheidet. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 11 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 8. August 2024 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'663.30 (Honorar Fr. 1‘484.--, Auslagen Fr. 54.70, Mehrwertsteuer Fr. 124.60) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, IV 200 2024 439 - 12 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'663.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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