EL 200 2024 437 ISD/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -2- Sachverhalt: A. Der 1939 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (act. II 11) sprach ihm die AKB ab 1. Februar 2023 bis auf weiteres EL zu. Nachdem die AKB einen erheblichen Vermögensrückgang ab dem Jahre 2016 festgestellt hatte, stellte sie die EL mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (act. II 17) per 29. Februar 2024 ein und forderte den Versicherten auf, den Vermögensrückgang zu belegen und zu begründen (act. II 18). Daraufhin reichte der Versicherte diverse Unterlagen ein und teilte unter anderem mit Schreiben vom 15. März 2024 (act. II 21) mit, er habe der B.________ AG (seit TT. MM 2024 B.________ AG in Liquidation, vgl. SHAB-Publikation vom TT. MM 2024), deren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer er gewesen sei, im Jahre 2018 ein Darlehen von insgesamt Fr. 200'000.-- und im Jahr 2019 ein solches von Fr. 327'000.-- gewährt und jeweils auf deren Rückzahlung verzichtet. Mit Verfügung vom 8. April 2024 (act. II 24) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL und hielt zur Begründung fest, mit einem anzurechnenden Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 450'000.-sei die bei alleinstehenden Personen für den EL-Bezug massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 10. April 2024 (act. II 26) die ab dem 1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 ausgerichtete EL im Betrag von Fr. 9'445.-- zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 27) wies die AKB mit Entscheid vom 14. Juni 2024 (act. II 43) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin EL auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -3- Mit Eingaben vom 20. Juni und vom 19. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte zusätzliche Beilagen ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. August 2024 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Ausführungen und reichte erneut Beilagen zu den Akten. Die Eingabe sowie die Beilagen wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. Am 2. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Eingabe samt Beilagen zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -4- 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 (act. II 43). Streitig und zu prüfen sind der EL-Anspruch ab März 2024 (vgl. Verfügung vom 8. April 2024 [act. II 24] nach vorgängiger Leistungseinstellung per 29. Februar 2024 [vgl. act. II 17]) sowie die Rückerstattung von EL im Zeitraum 1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 in der Höhe von insgesamt Fr. 9'445.-- (vgl. Verfügung vom 10. April 2024, act. II 26) und dabei jeweils einzig die Anrechnung eines Verzichtsvermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der EL-Anspruch betrug zuletzt ab Januar 2024 Fr. 757.-- (act. II 12 S. 1, 26 S. 1). Ausgehend davon, dass die EL-Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1), mithin hier der EL- Anspruch ab März bis Dezember 2024 (zehn Monate) zu beurteilen ist, und der dabei auf die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens bzw. der Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- beschränkten richterlichen Beurteilung (vgl. E. 1.2 hiervor), beläuft sich der strittige EL-Anspruch auf Fr. 7'570.-- (10 x Fr. 757.--). Zuzüglich der umstrittenen Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 9'445.-- (act. II 26 S. 2) beträgt der Streitwert insgesamt Fr. 17'015.-- (Fr. 7'570.-- + Fr. 9'445.--) und liegt damit unterhalb von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab ist in formeller Hinsicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine unzureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids geltend, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -5nicht alle seine Argumente berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde, S. 2). 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.2 Die Beschwerdegegnerin legte sowohl in den Verfügungen vom 8. bzw. 10. April 2024 (act. II 24, 26) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 (act. lI 43) die wesentlichen Überlegungen dar, weshalb sie hinsichtlich der vom Beschwerdeführer an die B.________ AG in Liquidation gewährten Darlehen von einem anrechenbaren Verzichtsvermögen ausging. Dabei war eine vertiefte Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen bzw. Unterlagen des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Vielmehr konnte sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1 hiervor). Dem Beschwerdeführer war es vorliegend denn auch ohne weiteres möglich, seinen Standpunkt darzutun und den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. hierzu auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund des Dargelegten somit zu verneinen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -6- 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Februar 2023 (act. ll 1). Der EL- Anspruch ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 19. August 2024, S. 2) – somit aufgrund der ab 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -7- Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 3.3.1 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 3.3.2 Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). 3.3.3 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 3.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 3.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -8- 3.4.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). 3.4.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 3.4.4 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3.4.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -9- 4.1 In den Verfügungen vom 8. und 10. April 2024 (act. II 24, 26) resp. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 (act. II 43) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen EL einen Vermögensverzicht von Fr. 500'000.--. Zur Begründung legte sie dar, der Beschwerdeführer habe zwei Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.-- und Fr. 300'000.-- an die B.________ AG in Liquidation gewährt und auf deren Rückzahlung verzichtet. Diese Verzichte auf die Rückzahlung von Darlehen seien EL-rechtlich als Schenkungen zu behandeln und damit als Verzichtshandlung zu werten (act. II 24 S. 4, 43 S. 2). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Verzicht auf die Rückerstattung der Darlehen sei aus wichtigen Gründen erfolgt. Er habe dazu eine "eindeutige" Rechtspflicht gehabt und es seien gleichwertige Gegenleistungen vorgelegen (vgl. Beschwerde, S. 1 [Zusammenfassung] und S. 2 f.). 4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und insoweit unbestritten, dass der Beschwerdeführer der B.________ AG in Liquidation, bei welcher er vormals Verwaltungsratspräsident, Geschäftsführer und Hauptaktionär war (vgl. <www.zefix.ch>), am 19. März, 25. Juni, 27. Juni und am 25. Oktober 2018 vier Darlehen zu je Fr. 50'000.--, mithin total Fr. 200'000.--, gewährte und mit Verzichtserklärung vom 28. Dezember 2018 (act. Il 36 S. 11) auf deren Rückzahlung samt der entsprechenden Zinsen definitiv verzichtete, um damit den Verlust im Jahresabschluss per 31. Dezember 2018 zu reduzieren. Im Weiteren gewährte er der B.________ AG in Liquidation mit Darlehensvertrag vom 31. März 2019 (act. II 33 S. 3) ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 300'000.-- aus dem Erlös des Verkaufs des grössten Teils seiner Aktien der B.________ AG in Liquidation (act. II 36 S. 15 lit. D; Akten des Beschwerdeführers [act. I] L2). Ebenfalls im Jahr 2019 leistete er an die B.________ AG in Liquidation ein weiteres Darlehen in der Höhe von Fr. 27'000.-- (act. II 36 S. 15 lit. D). Die Darlehenssumme per 31. Dezember 2019 belief sich somit auf Fr. 327'000.--. Auf die Rückzahlung dieser Darlehen samt Zinsen verzichtete der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 24. Februar 2020 (act. II 36 S. 16). Zur Begründung hielt er fest, so den Verlust im Jahresabschluss per 31. Dezember 2019 massiv zu reduzieren und damit die Bedingungen von potenziellen Aktienkäufern und Dar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -10lehensgebern zu erfüllen, weitere Zeichnungen zu leisten bzw. Darlehen zu gewähren, was unabdingbar für die Firmenfortführung sei. 4.3 Zu wiederholen ist vorab, dass die Gewährung eines Darlehens für sich allein keine Verzichtshandlung darstellt, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Muss jedoch von Anfang an damit gerechnet werden, dass die Darlehensforderung nicht zurückbezahlt wird, ist ein Verzichtstatbestand anzunehmen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Davon ist hier auszugehen, musste doch dem Beschwerdeführer aufgrund des gemäss dem Revisionsbericht pro 2018 festgestellten hälftigen Kapitalverlusts (vgl. Revisionsbericht, Jahresrechnung 2018, act. I F1p) und der – auch von ihm wiederholt beschriebenen (vgl. u.a. act. II 27 S. 1, 36 S. 8, 12, 14; act. I L2) – sehr schlechten finanziellen Situation der B.________ AG in Liquidation in den Geschäftsjahren 2018 und 2019 (vgl. act. I F1f, F1i ff.), in welchen sie trotz der gewährten zinslosen Darlehen mit anschliessendem Rückzahlungsverzicht massive Geschäftsverluste auswies (vgl. act. I K1, K2), von vornherein klar gewesen sein, dass die gewährten Darlehen nicht hätten zurückbezahlt werden können. Indem der Beschwerdeführer gleichwohl der B.________ AG in Liquidation wiederholt Darlehen zur Verfügung stellte und nachträglich denn auch ausdrücklich und definitiv auf deren Rückzahlung verzichtete (act. II 36 S. 11, 16), liegt ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vor. Dabei erfolgte der vollständige Verzicht auf die gewährten Darlehen samt den entsprechenden Zinsen offenkundig ohne gleichwertige Gegenleistung (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Der behauptete jedoch nicht weiter belegte Werterhalt der wenigen angeblich noch dem Beschwerdeführer verbleibenden Aktien (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 1) reicht hierfür nicht aus, wies doch die B.________ AG in Liquidation trotz der vom Beschwerdeführer eingeschossenen Mitteln weiterhin massive Geschäftsverluste aus. Gemäss Steuererklärung 2022 (act. II 8 S. 3) hielt der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2022 noch 1520 Namenaktien der B.________ AG in Liquidation zu einem Wert von Fr. 0.45 pro Stück, mithin ein Kapitalvermögen von Fr. 684.--. Dies steht in keinem Verhältnis zu den an die Gesellschaft ausgerichteten Darlehen von insgesamt Fr. 527'000.--. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung von Lizenz- und Patentverträgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -11- (der B.________ AG in Liquidation; vgl. act. II 36 S. 2 ff.), für welche der Beschwerdeführer – jedenfalls bisher – keine Erträge erwirtschaftete (vgl. act. I L2), den erfolgten Vermögensverzicht hätte rechtfertigen können. Insoweit besteht kein wichtiger Grund für die eingetretene Vermögensverminderung (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3533.20, e contrario). Weder für die Gewährung der Darlehen noch für den Verzicht auf deren Rückerstattung bestand sodann aufgrund der Funktion als Geschäftsführer bzw. Verwaltungsratspräsident oder als Aktionär eine rechtliche Verpflichtung; vielmehr erfolgten diese aus freien Stücken. Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 2. Januar 2025 zum zwischen 2015 und 2017 angestrebten, in der Folge jedoch abgebrochenen Börsengang der B.________ AG in Liquidation nichts, stellt doch auch der sinngemäss vorgebrachte Vertrauenserhalt beim Aktionariat kein wichtiger Grund im vorliegenden Kontext dar. Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der B.________ AG in Liquidation, welche offenbar Teil seines Lebenswerkes darstellte, und den beteiligten Aktionärinnen und Aktionären sehr verbunden fühlte, erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, vermag jedoch im vorliegend massgebenden EL-rechtlichen Kontext nichts an der Freiwilligkeit der Vermögensentäusserung zu ändern. 4.4 Zusammenfassend vermag der diesbezüglich beweisbelastete (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 11 Rz. 484 mit Hinweisen) Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die gewährten Darlehen und der nachträgliche vollständige Verzicht auf deren Rückerstattung gestützt auf eine Rechtspflicht oder mit einer gleichwertigen Gegenleistung erfolgt wären (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat somit aus ELrechtlicher Sicht zu Recht im hier massgebenden Betrachtungszeitraum ein entsprechendes Verzichtsvermögen berücksichtigt. Die Berechnung des anrechenbaren Verzichtvermögens nach Amortisation (vgl. dazu E. 3.3.3 hiervor) ist schliesslich – soweit hier entscheidwesentlich – nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. II 24 S. 1, 26 S. 6, 43 S. 2). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer die für den EL- Anspruch massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 3.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -12hiervor) im gesamten hier zu prüfenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) überschritt bzw. überschritten hat. Er hat damit keinen Anspruch auf EL. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Zeitraum 1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 9'445.--. 5.2 Der Beschwerdeführer hat zufolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens (act. II 26 S. 6, 43 S. 2) im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 3.3 hiervor) offensichtlich überschritten und daher keinen Anspruch auf EL. Der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2020 getätigte anrechenbare Vermögensverzicht war der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der leistungszusprechenden Verfügung vom 27. Juni 2023 nicht bekannt, ging sie doch von einem anrechenbaren Vermögen von lediglich Fr. 38'827.-- aus (vgl. act. II 11 S. 7). Dieser Betrag des massgebenden Vermögens und damit auch die Beurteilung des EL-Anspruchs waren folglich von Anfang an zweifellos unrichtig. Da im Übrigen bei der Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die EL darstellen, die Erheblichkeit praktisch immer – und auch vorliegend klar – zu bejahen ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2 mit Hinweisen), sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Mithin liegt ein Rückkommenstitel vor, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 27. Juni 2023 zurückkommen durfte (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Die Rückerstattung von EL erfolgt schliesslich unabhängig von einem allfälligen Verschulden oder einer allfälligen Meldepflichtverletzung (vgl. E. 3.4.4 hiervor). 5.3 Die Berechnung der Rückerstattungsforderung unter Berücksichtigung der Amortisation beim Vermögensverzicht (vgl. E. 3.3.3 hiervor) ist – soweit vorliegend entscheidwesentlich – nicht zu beanstanden. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für Fehler in der Berechnung (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330), zumal der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin lediglich von einem Verzichtsvermögen von Fr. 500'000.-- ausging (act. II 26 S. 6, 43 S. 2 f.), anstelle eines solchen von Fr. 527'000.-- (act. II 21), keinen Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -13fluss auf den hier zu beurteilenden EL-Anspruch hat. Schliesslich war die Rückforderung unter Berücksichtigung der Rückerstattungsverfügung vom 10. April 2024 (act. II 26) offensichtlich nicht verwirkt (vgl. E. 3.4.5 hiervor). 5.4 Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die ab 1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 ausgerichteten EL im Umfang von Fr. 9'445.-zurückgefordert. 6. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 (act. II 43) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2025, EL 200 2024 437 -14- 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2025 samt Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.