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Bern Verwaltungsgericht 30.10.2024 200 2024 431

30 ottobre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,933 parole·~10 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024

Testo integrale

200 24 431 EL KOJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Bossert Erbengemeinschaft des A.________ sel. bestehend aus: 1. B.________ 2. C.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, EL/24/431, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1935 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter) bezog Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (EL-Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; EL-act. II] 2, 7, 11, 21 f., 25, 31). Nachdem er am TT. November 2023 verstorben war (vgl. EL-act. II 30), forderte die AKB mit Verfügung vom 8. April 2024 (ELact. II 39) von der Erbengemeinschaft des A.________ sel. ausgehend von einem Nachlassvermögen von Fr. 86'890.-- ab 2021 erbrachte Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 32'339.-- und ebenfalls ab 2021 erbrachte Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 10'671.60, total Fr. 43'010.60 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (EL-act. II 40) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (EL-act. II 42) ab. B. Dagegen erhob der Sohn des Versicherten sel., B.________, am 15. Juni 2024 (Postaufgabe: 17. Juni 2024), Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages Kosten für die von ihm und seiner Schwester geleistete Betreuung sowie Entsorgungskosten im Zusammenhang mit der Räumung der Mietwohnung des Versicherten sel. als Passiven per Todestag zu berücksichtigen und der Rückforderungsbetrag sei entsprechend zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nach Hinweis des Instruktionsrichters, dass gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid die Erbengemeinschaft rückerstattungspflichtig sei, und auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Juli 2024) bestätigte B.________ am 30. Juli 2024, dass die ins Recht gefasste Erbengemeinschaft aus ihm und seiner Schwester,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, EL/24/431, Seite 3 C.________, bestehe. Gleichzeitig reichte er eine von C.________ unterzeichnete Prozessvollmacht ein. Diese Eingabe wurde mit prozessleitender Verfügung vom 5. August 2024 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden (zu deren Stellung als Verfahrenspartei vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2019, 5A_46/2018, E. 1.1 mit Hinweisen) sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (ELact. II 42). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen und vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 43'010.60.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, EL/24/431, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten (vgl. auch Rz. 4710.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228,132 V 121 E. 4.4 S. 125). Die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen wurde mit der Änderung vom 22. März 2019 des ELG per 1. Januar 2021 (AS 2020 585) eingeführt. Zur Rückerstattung gebracht werden können aus übergangsrechtlicher Sicht nur Ergänzungsleistungen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung ausbezahlt wurden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Ergänzungsleistungen, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, unterliegen deshalb nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des Ergänzungsleistungsanspruchs vor diesem Datum liegt (vgl. Rz. 5001 f. des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt (Art. 16a Abs. 1 zweiter Satz ELG). Gemäss Art. 27a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist für die Berechnung der Rückforderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, EL/24/431, Seite 5 rechtmässig bezogener Leistungen der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (zur Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung vgl. BVR 2023 S. 361). Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstehen (z.B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Rz. 4720.03 WEL). 2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 3. 3.1 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 8. April 2024 (EL-act. II 39) wurde von einem Nachlassvermögen im Zeitpunkt des Todes von Fr. 86'890.-- ausgegangen, womit abzüglich des Freibetrages von Fr. 40'000.-- gemäss Art. 16a Abs. 1 zweiter Satz ELG (vgl. E. 2.1 hiervor) ein maximaler Rückforderungsbetrag von Fr. 46'890.-- resultierte. Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2023 forderte die Beschwerdegegnerin jährliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 32'339.-- und ab 2021 vergütete Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 10'671.60, total Fr. 43'010.60 zurück. Die in der Verfügung vom 8. April 2024 (EL-act. II 39) aufgeführten Punkte werden beschwerdeweise nicht bestritten. Es werden jedoch weitere Passiven geltend gemacht, die vom Nachlassvermögen abzuziehen seien. 3.1.1 Vorab verlangen die Beschwerdeführenden die Anrechnung der folgenden je einmal durch C.________ und D.________ sowie durch B.________ und E.________ zugunsten des Versicherten sel. erbrachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, EL/24/431, Seite 6 Betreuungsleistungen (EL-act. II 37/8 - 15, 40/2, 40/25 - 32; EL-KK-Akten der Beschwerdegegnerin [EL-KK-act. II] 17 - 22): Zeitraum Aufwand Betrag 2021 104 h (52 Tage je 2 h) à Fr. 35.-- Fr. 3'640.-- 2022 156 h (52 Tage je 3 h) à Fr. 35.-- Fr. 5'460.-- Jan. - Juni 2023 144 h (48 Tage je 3 h) à Fr. 35.-- Fr. 5'040.-- Juli - Okt. 2023 168 h (56 Tage je 3 h) à Fr. 35.-- Fr. 5'880.-- Zwischentotal Fr. 20'020.-- x 2 Total Fr. 40'040.-- Die hier vorgelegten Rechnungen wurden von der Tochter und dem Sohn des Versicherten sel. erstellt und datieren allesamt vom 20. Dezember 2023 (EL-act. II 37/8 - 15, 40/2, 40/25 - 32; EL-KK-act. II 17 - 22). Sie wurden somit nach dem Ableben des Versicherten verfasst (vgl. EL-act. II 30), was auch seitens der Beschwerdeführenden unbestritten ist. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist nach dem oben Erwähnten (vgl. E. 2.1 hiervor) indes nicht entscheidend; zu prüfen ist vielmehr, ob (und falls ja, wann) eine entsprechende Forderung entstanden ist. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf eine Entschädigung für gegenüber dem Versicherten sel. erbrachte Betreuungsleistungen und damit auf eine privatrechtliche Grundlage. Eine daraus resultierende Forderung bedürfte indes einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bezüger der Leistung und den leistungserbringenden Personen. Eine solche Vereinbarung im Sinne eines (einfachen) Pflege- und Betreuungsvertrages ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machen auch nicht geltend, dass sie mit dem Versicherten sel. eine (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung des Inhalts, dass die von ihr erbrachten Leistungen gegen Entgelt erfolgen würden, abgeschlossen hätten. Vielmehr wird in der Beschwerde festgehalten, dass zeitlebens des Versicherten sel. aus moralischen Gründen von einer Rechnungsstellung abgesehen worden sei; dies spricht klar gegen das Bestehen einer solchen Vereinbarung. Damit fehlt es von Vornherein an einer Grundlage für die geltend gemachte Forderung. Ob den fraglichen Rechnungen überhaupt Beweiswert beizumessen ist, zumal diese erst erstellt wurden, nachdem die Erben über die mögliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, EL/24/431, Seite 7 Rückforderung und die Berechnungsmodalitäten orientiert worden waren (EL-act. II 34), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dass sich die Beschwerdegegnerin an den geltend gemachten Betreuungskosten im Umfang von Fr. 6'800.-- beteiligt hat (vgl. Mitteilung vom 30. Januar 2024 [EL-KK-act. II 23]), ändert nichts. Damit wurden die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wobei höchstens Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 4'800.-- pro Jahr vergütet werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]; Art. 17 Abs. 1 und 7 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Weitere, über diese gesetzlich vorgesehenen Leistungen hinausgehende Ansprüche der Beschwerdeführenden sind daraus nicht abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat damit die geltend gemachten Betreuungsleistungen bei den Passiven zu Recht unberücksichtigt gelassen. 3.1.2 Was die Kosten für die Räumung der Mietwohnung des Versicherten sel. im Betrag von Fr. 700.-- betrifft (EL-KK-act. II 7/3, 10/1), datiert der vorgelegte Beleg zwar vom 15. November 2023 und damit vor dem Todestag des Versicherten sel. Aus welchen Mitteln der Rechnungsbetrag beglichen wurde, ist indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Daran ändert nichts, dass gemäss der Unterschrift auf der Quittung der Sohn des Versicherten sel. gegenüber der F.________ GmbH auftrat (vgl. EL-KK act. II 7/3 bzw. Beschwerde) und die Rechnung gemäss eigenen Angaben bar bezahlt hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht vom Nachlass keinen Schuldenabzug berücksichtigt. 3.2 Schliesslich wurden die relative einjährige und die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16b ELG (vgl. E. 2.2 hiervor) eingehalten: Die Beschwerdegegnerin erhielt am 22. November 2023 Kenntnis davon, dass der Versicherte sel. am TT. November 2023 verstorben war (EL-act. II 30) und die Rückerstattungsverfügung wurde am 8. April 2024 erlassen (EL-act. II 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, EL/24/431, Seite 8 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Rückforderung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 43'010.60 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Erbengemeinschaft des A.________ sel., c/o B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2024, EL/24/431, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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