200 24 413 IV SCI/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. September 2024 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Mai 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … und Mutter zweier in den Jahren … und …. geborener Kinder, meldete sich erstmals im Juni 2004 unter Hinweis auf starke Rückenbeschwerden beim Heben von schweren Lasten (Patienten) und seit mehreren Jahren bestehenden psychischen Störungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (act. II 15) verneinte die IVB einen Leistungsanspruch mangels Vorliegens einer Invalidität. A.b. Im Juni 2018 erfolgte unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Symptomatik bei rezidivierender depressiver Symptomatik sowie eine selbstunsichere, asthenische Persönlichkeit erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 16). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, legte das medizinische Dossier Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor (act. II 34; 50) und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 37). Mit Verfügung vom 17. August 2020 (act. II 54) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (ab März 2017), 17 % (ab August 2017) bzw. 36 % (ab Januar 2018) einen Rentenanspruch, wobei sie ab März 2017 einen Status von 100 % Haushalt und für die Zeit ab August 2017 einen Status von 55 % Erwerb und 45 % Haushalt zugrunde legte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV/2020/728 vom 12. Oktober 2020 (act. II 63 S. 1-6) infolge verpasster Frist nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 3 Im Zuge eines weiteren, im September 2020 gestellten Leistungsgesuchs (act. II 60) trat die IVB mit Verfügung vom 29. Januar 2021 (act. II 71) auf das Rentenbegehren nicht ein, gewährte der Versicherten indes diverse Eingliederungsmassnahmen (act. II 76; 88; 102, 109 f.). Auf ein im März 2022 gestelltes Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente (act. II 112) trat die IVB mit Verfügung vom 8. Juli 2022 (act. II 136) wiederum nicht ein, unterstützte die Versicherte jedoch während der Einarbeitung im D.________ (act. II 147 f.), welche in eine unbefristete 40%-Anstellung als … mündete (act. II 156; 158 S. 2). A.c. Im Oktober 2022 (act. II 151) stellte die Versicherte abermals ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente sowie ein Gesuch um prozessuale Revision. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (act. II 159) wies die IVB das Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 17. August 2020 ab und trat mit weiterer Verfügung vom 11. Januar 2023 (act. II 160) auf die Neuanmeldung nicht ein. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebenem) Urteil IV/2023/116 f. vom 18. Dezember 2023 (Akten der IVB [act. IIA] 193; 205 S. 1) unter Vereinigung beider Beschwerdeverfahren ab. B. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 liess die Versicherte ein "Begehren um Revision der Rente per 1.1.24" einreichen (act. IIA 194). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2024 (act. IIA 206) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 41 % sowie unter Zugrundelegung eines Status von 55 % Erwerb und 45 % Haushalt ab 1. Juni 2024 die Ausrichtung von 27.5 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. IIA 207), woraufhin die IVB mit neuem Vorbescheid vom 4. März 2024 (act. IIA 209) bei einem Invaliditätsgrad von 36 % und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 4 unverändertem Status nunmehr die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte. Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben und diverse Dokumente einreichen, woraus u.a. hervorgeht, dass sie die bisherige (und von der IVB mittels Coaching und Einarbeitungszuschüssen unterstützte [act. IIA 180; 188; 199; Protokoll, Eintrag vom 22. August 2022]) Anstellung (seit 1. Juli 2023 als … [act. IIA 179; 201]) im D.________ per Ende Mai 2024 gekündigt hat (act. IIA 213 S. 4) und bei der E.________ AG per 1. Juni 2024 (S. 5 f.) eine neue 40 %-Anstellung antreten werde. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. IIA 215) entschied die IVB wie im zweiten Vorbescheid vom 4. März 2024 in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 5. Juni 2024 Beschwerde erheben. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 16. Juli 2024 hält die Beschwerdeführerin am beschwerdeweise gestellten Antrag fest. Ferner beantragt sie ein psychiatrisches Gerichtsgutachten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 5 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. IIA 215). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Befangenheit ihrer Sachbearbeiterin verneint (Beschwerde S. 3). Insoweit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Februar 2024 (act. IIA 207 S. 1 f.) und 22. April 2024 (act. IIA 213 S. 1-3) die angebliche Befangenheit einzig damit begründete, die Sachbearbeiterin habe stets zu ihren Ungunsten entschieden bzw. an offensichtlichen Fehleinschätzungen festgehalten. Gestützt auf diese allein pauschalen und im Übrigen – etwa mit Blick auf VGE IV/2023/116 f. (act. IIA 193) – offensichtlich unzutreffenden Vorbringen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 6 Befangenheit verneint (act. IIA 209 S. 2; 215 S. 1). Davon abgesehen stellt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder ein Ausstandsbegehren noch verlangt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. IIA 215) infolge (angeblicher) Verletzung der Ausstandsregeln. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben: Nachdem die angefochtene Verfügung nicht von der betreffenden Sachbearbeiterin (mit)unterzeichnet wurde, ist die Rüge ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt um ein (implizites) Ausstandsgesuch handelt, gegenstandslos. 3. 3.1 3.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 7 3.2 3.2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 8 rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 3.2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.2.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2023 (act. IIA 194) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 17. August 2020 (act. II 54) – mit wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 9 cher die IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf medizinischen und erwerblichen Erhebungen bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % verneint hatte – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. IIA 215; vgl. E. 3.2.3 vorne). 4.2 In der Verfügung vom 17. August 2020 (act. II 54) wurde ein Invaliditätsgrad von 10 % (ab März 2017), 17 % (ab August 2017) bzw. 36 % (ab Januar 2018) ermittelt. Zur Begründung wurde auf den zum Bestandteil des Entscheids erklärten Abklärungsbericht vom 25. Februar 2020 (act. II 37 S. 2 ff.) verwiesen. Darin wurde das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) berechnet (vgl. S. 9 f.), weil die Beschwerdeführerin damals keiner Erwerbstätigkeit nachging (S. 8). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. IIA 215) stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrades beim Invalideneinkommen demgegenüber auf den im D.________ ab Juli 2023 erzielten Verdienst ab (S. 2), womit sie (implizit) von einem Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.2.2 vorne) ausging. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juni 2021, 8C_728/2020, E. 3.2 sowie E. 8.4.2 hinten). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.2.4 vorne). 5. 5.1 Zur medizinischen Situation (vgl. E. 3.3 vorne) ergibt sich Folgendes: 5.1.1 Bei Erlass der Verfügung vom 17. August 2020 (act. II 54) stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 17. Juli 2019 (act. II 34) und seine Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (act. II 50) ab. In der Aktenbeurteilung vom 17. Juli 2019 diagnostizierte Dr. med. C.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter antidepressiver Medikation und Lithium-Augmentation anhaltende Teilremission (ICD-10 F33.8), eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und einen Verdacht auf eine posttrau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 10 matische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1; S. 8). Eine Leistungsminderung um 40 bis 60 % für alle angepassten Tätigkeiten müsse vor allem aufgrund der Persönlichkeitsstörung angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpft, habe einen reduzierten Antrieb, erlebe sich als überfordert, sei reduziert belastbar und rasch ermüdbar. Bei der Arbeit im Haushalt sei die Beschwerdeführerin teilweise blockiert; sie brauche länger zur Verrichtung bestimmter Arbeiten, sei rascher erschöpft und Arbeiten blieben liegen. Die genannten Einschränkungen wirkten sich sowohl auf die frühere Tätigkeit als … als auch auf angepasste Tätigkeiten aus (S. 5 f.). An dieser Einschätzung hielt Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (act. II 50) fest. 5.1.2 Zwischen der Verfügung vom 17. August 2020 (act. II 54) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. IIA 215) stellte die Beschwerdeführerin (u.a.) unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand mehrere Leistungsbegehren, auf welche die Beschwerdegegnerin (betreffend Invalidenrente) jeweils nicht eintrat (vgl. die unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 29. Januar 2021 [act. II 71] und 8. Juli 2022 [act. II 136]). Die Nichteintretensverfügung vom 11. Januar 2023 [act. II 160]) bildete nebst dem mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (act. II 159) abgewiesenen Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 17. August 2020 Gegenstand von VGE IV/2023/116 f. vom 18. Dezember 2023 (act. IIA 193). Darin nahm das Verwaltungsgericht eine einlässliche Würdigung der medizinischen Situation vor. Insbesondere setzte sich das Gericht mit dem neuropsychologischen Konsilium vom 31. August 2022 (act. II 151 S. 6-15) von lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, sowie ihrer auf Anfrage der Rechtsvertreterin hin erstellten ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2022 (act. II 151 S. 3-5) eingehend auseinander und gelangte zum Schluss, dass bei unverändert gebliebener Befundlage im Vergleich zu den Einschätzungen von Dr. med. C.________ (vgl. E. 5.1.1 vorne) allein eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorlag und weiterhin auf die vom RAD-Arzt erhobene Leistungsminderung von 40 - 60 % – gemittelt 50 % – abgestellt werden könne (vgl. E. 5.1; act. IIA 193 S. 12-14). Darüber hinaus ging das Verwaltungsgericht auch auf die Berichte des Behandlers Dr. med. G.________ (im Medizinalberufere-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 11 gister ohne Facharzttitel verzeichnet; vgl. <www.medregom.admin.ch>) vom 15. Januar 2021 (act. II 69 S. 8-10) und vom 6. Juni 2022 (act. II 127 S. 3) ein, welche bereits anlässlich der (in Rechtskraft erwachsenen) Nichteintretensverfügungen vom 29. Januar 2021 (act. II 71) und 8. Juli 2022 (act. II 136) zu beurteilen waren, und gelangte zum Schluss, dass auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beständen (E. 5.1; act. IIA 193 S. 14). 5.2 Die in VGE IV/2023/116 f. getroffenen und unangefochten gebliebenen (act. IIA 205 S. 1) Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit haben auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit. Daran ändern auch die beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts: So wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine neuen medizinischen Berichte ins Recht gelegt, welche im Vergleich zur Verfügung vom 17. August 2020 auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liessen. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Vielmehr bringt sie einzig vor, es sei von einer Frühinvalidität auszugehen respektive eine solche sei nie abgeklärt worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Insoweit ist daran zu erinnern, dass bereits in der – unangefochten gebliebenen – Verfügung vom 13. Januar 2005 (act. II 15) das Vorliegen einer Invalidität verneint worden war, was auch die Verneinung einer bereits bei der Ausbildung bestehenden (oder davor aufgetretenen) Invalidität impliziert. Ausdrücklich machte die (nunmehr rechtskundig vertretene) Beschwerdeführerin sodann im Einwand zum Vorbescheid vom 28. Februar 2020 (act. II 38) Frühinvalidität geltend (act. II 41 S. 3), worauf der RAD- Arzt Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (act. II 50) an seinen im Bericht vom 17. Juli 2019 (act. II 34) getroffenen Einschätzungen – so auch hinsichtlich des Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit Ende März 2006 (S. 6) – festhielt. Der daraufhin ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 17. August 2020 (act. II 54) lagen somit (auch) die Frage der Frühinvalidität und namentlich auch das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Dokument act. II 44 S. 4 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5) bereits zugrunde, wobei eine allfällige Frühinvalidität erörtert wurde (vgl. act. II 53 S. 2). Dies hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 12 auch weiterhin Gültigkeit und es besteht kein Anlass für das Gericht, davon abzuweichen. Daran ändert auch nichts, dass das Verwaltungsgericht mit VGE IV/2020/728 auf die gegen die Verfügung vom 17. August 2020 erhobene Beschwerde wegen verpasster Frist nicht eintrat (act. II 63). Sodann reichte die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren keine (echtzeitlichen) medizinischen Berichte ins Recht, welche darauf hindeuten könnten, dass die bisherigen Verfügungen unter dem Blickwinkel einer allfälligen Frühinvalidität auf falschen Entscheidgrundlagen hätten ergangen sein können. Schliesslich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes berufliches Abschlussziel nicht verwirklichen konnte und den Abschluss schliesslich auf einem tieferen Niveau erhalten hat, kein Beleg für eine Frühinvalidität. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass Abschlüsse mit Eidgenössischem Berufsattest EBA nicht mehr zur Annahme einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 5 und 6 IVV (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) führen (vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 3. November 2021 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV; nachfolgend Bericht des BSV vom 3. November 2021] S. 51; abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/ attachments/69808.pdf). 5.3 Zusammenfassend ist der Ermittlung des Invaliditätsgrades in medizinischer Hinsicht auch weiterhin eine 40 – 60%ige bzw. gemittelt (vgl. Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 9C_782/2019, E. 2.2) 50%ige Leistungseinschränkung zugrunde zu legen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 4) oder die Durchführung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (Eingabe vom 16. Juli 2024) zwecks weiterer Abklärungen besteht kein Anlass. https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 13 6. Der frühest mögliche Rentenbeginn liegt mit Blick auf die im Dezember 2023 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug (act. IIA 194) nicht vor Juni 2024 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 7. Streitig ist der Status der Beschwerdeführerin. 7.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). 7.2 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 (act. IIA 215) wurde der Invaliditätsbemessung weiterhin ein Status von 55 % Erwerb und 45 % Haushalt zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich der Haushaltabklärung im Januar 2020 habe sie noch dreimal täglich für ihren Sohn im Studium gekocht und sie habe den Haushalt erledigt. Die Erwägungen in VGE IV/2023/116 f., wonach der Sohn schon damals selbständig gewesen sei, sei ohne entsprechende Abklärung durch die Haushaltfachperson, die anlässlich der Abklärung Gegenteiliges festgehalten habe, nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin lebe mittlerweile alleine und sie müsse auch nicht mehr für ihren Sohn aufkommen und er lebe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 14 auch nicht mehr mit ihr. Sie wäre im Gesundheitsfall sicher mindestens zu 80 % erwerbstätig (Beschwerde S. 2 Ziff.1). Damit bringt die Beschwerdeführerin dieselben Rügen vor wie schon im Beschwerdeverfahren IV/2023/116 f. (act. II 161 S. 4). Das Verwaltungsgericht hielt damals fest, der Sohn sei bereits anlässlich der letzten umfassenden Prüfung im Jahr 2020 25 Jahre alt gewesen, womit er schon damals seinen Haushaltsanteil selbständig habe erledigen können und der Auszug des Sohnes somit keinen Statuswechsel begründe (E. 5.2.1; act. IIA 193 S. 15). Es bestehen keine Anhaltspunkte und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welche diese Einschätzung in Bezug auf das vorliegende und unter dem Blickwinkel der freien Prüfung (vgl. E. 4.2 vorne) erfolgende Beschwerdeverfahren als nunmehr unzutreffend erscheinen liessen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 25. Februar 2020 damals angegeben hatte, sie könne sich vorstellen als … zwischen 50 und 60 % zu arbeiten. Sie habe daneben noch viele Sachen, für die sie auch Zeit haben möchte. Sie halte sich auch gerne in der Natur auf und bewege sich gerne. Sie treffe sich in verschiedenen Frauengruppen zum Austausch und auch für das Beten. Sie wolle diese sozialen Kontakte aufrechthalten. Es sei für sie wichtig, weil sie keinen Partner habe. Sie denke, dass sie mit dem Verdienst aus einem 50-60%igen Arbeitspensum ihren Lebensunterhalt verdienen könnte (act. II 37 S. 6). Damit stellte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin damals für ihren 25jährigen Sohn noch Haushaltaufgaben übernommen hat, im Kontext mit den übrigen Angaben der Beschwerdeführerin bloss einen untergeordneten Aspekt für die Beantwortung der Statusfrage dar. Massgebend war, dass die Beschwerdeführerin neben einer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit für "noch viele Sachen" sowie ihre diversen sozialen Kontakte Zeit haben wollte. Wie gezeigt, macht sie nicht geltend, dass sich an diesen damals gelebten Verhältnissen inzwischen etwas geändert hätte und dafür bestehen auch keine Anzeichen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, im hypothetischen Gesundheitsfall im Umfang von 50 bis 60 % erwerbstätig zu sein, hat deshalb mit Blick auf die praxisgemäss zu berücksichtigenden persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 15 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1) auch weiterhin Gültigkeit. 7.3 Zusammenfassend ist der Ermittlung des Invaliditätsgrades weiterhin ein Status von 55 % Erwerb (Mittelwert der Angaben der Beschwerdeführerin) und 45 % Haushalt zugrunde zu legen. 8. 8.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt (Einkommensvergleichsmethode). Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 8.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 8.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 16 Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 8.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung). 8.2.3 Soweit für die Bestimmung der Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_Level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (vgl. Rz. 3207 KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 17 Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70, 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2; vgl. auch Bericht des BSV vom 3. November 2021 S. 48). 8.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b). 8.4 8.4.1 Für die Berechnung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 wie schon in der Verfügung vom 17. August 2020 (act. II 54 i.V.m. act. II 37 S. 9 f.) auf die LSE der Jahre 2016 bzw. 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_Level, Frauen, Position 86-88 (Gesundheits- u. Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, abgestellt (act. IIA 215 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem es keine Anhaltspunkte für eine anderweitige berufliche Entwicklung gibt und die Beschwerdeführerin ihre langjährige Tätigkeit als … im H.________ (act. II 4) per Ende Mai 2005 zwecks beruflicher Neuorientierung gekündigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 18 hatte (act. II 44 S. 2 f.) und folglich auch als Gesunde nicht mehr dort arbeiten würde. Ferner ist das Jahreseinkommen grundsätzlich per frühest möglichem Rentenbeginn (Juni 2024; vgl. E. 6 vorne) an die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung anzupassen (vgl. E. 8.2.1 und 8.2.3 vorne). Allerdings sind die definitiven Zahlen zur Wochenarbeitszeit und Nominallohnentwicklung für das Jahr 2024 noch nicht bekannt und wurde die Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung 2024 (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, 8C_707/2022, E. 7.2) nach der hier angefochtenen Verfügung veröffentlicht, womit auf die per 2023 publizierten Zahlen abzustellen ist (vgl. E. 8.2.3 vorne). Demnach beträgt das jährliche Valideneinkommen pro 2023 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 86-88) sowie der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.20 Nominallohnindex, Frauen 2021 – 2023, Abschnitt Q) Fr. 65'384.25 (Fr. 5’177.-- x 12 Monate / 40 x 41.6 Wochenstunden / 100 x 101.2). 8.4.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den im D.________ im Rahmen eines 40%-Pensums erzielten Verdienst ab mit der Begründung, dass dieses Arbeitsverhältnis inzwischen als stabil zu bezeichnen sei (act. IIA 215 S. 2). Aus den Akten geht insoweit hervor, dass die Beschwerdeführerin diese Stelle im März 2024 per 31. Mai 2024 kündigte (act. IIA 213 S. 4), um direkt anschliessend per 1. Juni 2024 bei der E.________ AG eine 40%-Anstellung als … anzutreten (act. IIA 212; 213 S. 5 f.). Dabei wird beschwerdeweise (zu Recht) nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei beiden Anstellungen grundsätzlich um eine den Leiden angepasste Tätigkeit handelt(e), wobei offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin ihr Leistungsvermögen bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 5.3 vorne) optimal ausschöpft(e). Ebenso kann offen bleiben, ob das Kriterium des "besonders stabilen Arbeitsverhältnisses" seit Inkrafttreten des Art. 26bis Abs. 1 IVV (vgl. E. 8.2.2 vorne) noch massgeblich ist (vgl. Bericht des BSV vom 3. November 2021 S. 52) und inwieweit es vorliegend zum Tragen kommt. Denn dieses Kriterium wäre mit Blick auf den Antritt der Stelle per 1. Juli 2023 zweifellos erfüllt. Zudem konnte sie nach Erlass der angefochtenen Verfügung unterbruchlos im Zeitpunkt des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 19 frühest möglichen Beginns des Rentenanspruchs bei der E.________ AG in eine noch besser entlöhnte gleichwertige Anstellung wechseln. Wird mit der Beschwerdegegnerin auf den im D.________ erzielten Verdienst abgestellt – wobei mit Blick auf die pro 2023 vorzunehmende Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 8.4.1 vorne) von einem Monatslohn von Fr. 2'120.-- (act. IIA 200 f.) und nicht Fr. 2'160.-- (act. IIA 207 S. 3) auszugehen ist – ergibt dies ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 27'560.-- (Fr. 2'120.-- x 13). Ferner fällt ein Abstellen auf den ab Juni 2024, d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der E.________ AG erzielten Lohn ausser Betracht, was sich allerdings zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, weil das bei der E.________ AG erzielte Gehalt mit monatlich Fr. 2'188.-- (act. IIA 213 S. 5) höher ist als der im D.________ erzielte Verdienst. Selbst wenn jedoch auf Tabellenlöhne abgestellt würde, ergäbe sich kein Rentenanspruch: Diesfalls wäre derselbe Wert wie beim Valideneinkommen zugrunde zu legen (vgl. E. 8.4.1 vorne), nachdem die Beschwerdeführerin mit einem monatlichen Gehalt bei 100 % von Fr. 5'300.-- (Fr. 68'900.-pro Jahr; act. IIA 201) bzw. ab Juni 2024 von Fr. 5'470.-- (Fr. 71'110.-- pro Jahr; act. IIA 213 S. 5) den Tabellenlohn von Fr. 5'177.-- (jährlich Fr. 65'384.25; vgl. E. 8.4.1 vorne) deutlich übertrifft. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 5.3 vorne) und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 8.2.2 vorne) bezifferte sich das Invalideneinkommen auf Fr. 26'153.70 (Fr. 5’177.-- x 12 Monate / 40 x 41.6 Wochenstunden / 100 x 101.2 x 0.5 x 0.8.) Damit beläuft sich das massgebliche Invalideneinkommen per 2023 auf Fr. 27'560.-- (Fr. 2'120.-- x 13) respektive minimal Fr. 26'153.70. 8.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich somit per 2023 eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'824.25 (Fr. 65'384.25 - Fr. 27'560.--) und ein Invaliditätsgrad von (ungewichtet) 57.85 % (Fr. 37'824.25 / Fr. 65'384.25 x 100) bzw. gewichtet 31.82 % (57.85 % x 0.55). Würde auf Tabellenlöhne abgestellt, so betrüge die Erwerbseinbusse Fr. 39'230.55 (Fr. 65'384.25 - Fr. 26'153.70), woraus sich ein Invaliditätsgrad von (ungewichtet) 60 % (Fr. 39'230.55 / Fr. 65'384.25 x 100) bzw. gewichtet 33 % (60 % x 0.55) ergibt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 20 8.6 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt ist weiterhin auf die Einschätzungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Februar 2020 (act. II 37 S. 2 ff.) abzustellen, nachdem keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt (vgl. E. 5.3 vorne). Sodann ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass sich die Wohnverhältnisse der (immer noch an derselben Adresse wie anlässlich der im Februar 2020 erfolgten Abklärung vor Ort lebenden) Beschwerdeführerin verändert hätten. Insbesondere wurde unter dem Titel "Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen" (act. II 37 S. 15) bereits damals keine Einschränkung anerkannt, womit der inzwischen erfolgte Auszug des Sohnes aus dem gemeinsamen Haushalt keine Änderung des Invaliditätsgrades bewirkt. Damit beziffert sich der Invaliditätsgrad im Tätigkeitsbereich Haushalt auf (ungewichtet) 10.4 % bzw. gewichtet 4.68 % (S. 15). 8.7 Demnach besteht bei einer gewichteten Einschränkung von 31.82 % bzw. maximal 33 % im erwerblichen Bereich und 4.68 % im Aufgabenbereich bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 37 % bzw. maximal 38 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.1.2 vorne). 9. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 21 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 10.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, IV/24/413, Seite 22 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.