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Bern Verwaltungsgericht 10.11.2025 200 2024 383

10 novembre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,366 parole·~27 min·10

Riassunto

Verfügung vom 29. April 2024

Testo integrale

IV 200 2024 383 MAK/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ... und ... (jeweils mit schweizerischem Fähigkeitsausweis), meldete sich im Dezember 2007 unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine chronische Epikondylitis bei der IV-Stelle Freiburg zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; [act. II] 24.181; 24.26 S. 4 f.). Nach diversen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Freiburg mit Verfügung vom 8. Juli 2008 (act. II 24.116) einen Anspruch auf Umschulung sowie auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 4.33%). Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zog sie diese Verfügung in Wiedererwägung (act. II 24.62) und gewährte mit Mitteilung vom 17. Februar 2009 (act. II 24.64) eine Weiterbildung zur "...". Die Versicherte schloss diese Weiterbildung im Mai 2010 mit der Erlangung des entsprechenden Diploms (act. II 24.26 S. 3) erfolgreich ab (act. II 24.41). Im Zuge einer im September 2012 eingereichten Neuanmeldung, mit welcher die Versicherte diverse Beschwerden geltend machte (act. II 24.36), gewährte die IV-Stelle Freiburg nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 24.20) und nach erwerblichen Abklärungen Arbeitsvermittlung (act. II 24.11 S. 5 f.). Ferner verneinte sie mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 8. Juli 2013 (act. II 24.6) mangels einer Einkommenseinbusse und bei einem "Invaliditätsgrad unter 40 %" einen Anspruch auf eine Invalidenrente. A.b. Im Oktober 2022 (act. II 11) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf "schwere degenerative Veränderungen von Wirbelsäule + Hüfte, Arthrose" erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die infolge Wohnsitzwechsels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 3 der Versicherten nunmehr zuständige IVB verneinte nach Vorlage des Dossiers beim RAD (act. II 47) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 50). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 54 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (act. II 58) auch einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 22 %, hob diese jedoch im Zuge des anschliessenden Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auf (act. II 62). Mit Verfügung vom 23. August 2023 stellte sie – dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag entsprechend – weitere medizinische Abklärungen in Aussicht (act. II 65). In der Folge veranlasste sie bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Begutachtung (Expertise vom 16. Januar 2023 [richtig: 2024; act. II 90.1]). Nach weiteren erwerblichen Abklärungen und erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 102 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. April 2024 (act. II 110) bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. April 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn eine Rente in gesetzlicher Höhe nebst Zins zu 5 % zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. April 2024 aufzuheben und gerichtlich eine arbeitspraktische Abklärung zu veranlassen, welche sich insbesondere zur Frage äussert, ob die Beschwerdeführerin ihre arbeitspraktischen Fähigkeiten für leichte bzw. dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Verweistätigkeiten unter Berücksichtigung ihres Lebensalters im ersten Arbeitsmarkt tatsächlich noch wirtschaftlich verwerten könnte oder nicht. Sodann sei neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. April 2024 (act. II 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 5 - Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 6 ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 7 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Oktober 2022 (act. II 11) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 8. Juli 2013 (act. II 24.6) – mit welcher die IV-Stelle Freiburg einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % verneint hatte – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 29. April 2024 (act. II 110; vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2013 (act. II 24.6) stützte sich die IV-Stelle Freiburg im Wesentlichen auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Januar 2013 (act. II 24.20) ab. Danach lag ein Status nach Mikrodiskektomie nach Nervenwurzelkompression L5-S1 links mit verbleibenden chronischen Rückenbeschwerden, jetzt ohne neurologische Ausfälle, vor (S. 2). Die bisherige Tätigkeit als ...- und ... war nicht mehr, eine den Leiden angepasste Tätigkeit dagegen im Umfang von 100 % zumutbar (S. 2 f.). 3.3 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. April 2024 (act. II 110) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 90.1). Diese stellte die folgenden Diagnosen (S. 15): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Ausgeprägte Coxarthrose links (MRI vom 11. Januar 2024) Leicht verminderte Schulterbelastbarkeit links bei subacromialem Impingement und leichter AC-Gelenksarthrose (AC = Acromioclaviculargelenk) und Partialruptur der Supraspinatussehne (MRI von 2020) Verminderte LWS-Belastbarkeit (LWS = Lendenwirbelsäule) bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 8 - - altersentsprechender Degeneration der LWS ohne Kompression von neurogenen Strukturen - St. n. (= Status nach) Mikrodiskektomie in Höhe L5/S1 links am 26. November 2010 Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Leichte Coxarthrose rechts St. n. Epicondylitis radialis rechts - beschwerdefrei Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der ... sei nicht mehr zumutbar (S. 17). Eine den Leiden angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 8.5 Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung von 20 %, womit die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum 80 % betrage. Da die Beschwerdeführerin noch bis Oktober 2023 zu 80 % in der ... in einem ... gearbeitet habe, seien ab dann das formulierte Zumutbarkeitsprofil und auch die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit anwendbar (S. 18). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 9 - 3.5 Das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 90.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.4 vorne). Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche sich im Wesentlichen mit jener im Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Januar 2023 (act. II 44 S. 2 f.) deckt, überzeugend. Dasselbe trifft auf die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu, welche mit jener des RAD im Bericht vom 7. März 2023 übereinstimmt (act. II 47 S. 4). Weder liegen medizinische Berichte vor, die sich kritisch zum Gutachten äussern, noch bestehen Anhaltspunkte in den Akten, welche konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens aufzeigen (vgl. E. 3.4 vorne). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die in der Expertise erwähnten psychischen Probleme (act. II 90.1 S. 17) nicht gutachterlich abgeklärt wurden, nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage angegeben hatte, sich nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung zu befinden (act. II 96). Dies alles wird denn auch beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. 3.6 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2024 ergibt sich Folgendes: 3.6.1 Mit der seit der Referenzverfügung vom 8. Juli 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) hinzugetretenen und das funktionelle Leistungsvermögen beeinträchtigenden ausgeprägten Coxarthrose links (act. II 90.1 S. 15) ist ein Revisionsgrund (vgl. E. 2.3.2 vorne) gegeben. Entsprechend ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.6.2 Gemäss Gutachten bestehen nebst der ausgeprägten Coxarthrose links eine leicht verminderte Belastbarkeit der linken Schulter (bei subacromialem Impingement und leichter AC-Gelenksarthrose und Partialruptur der Supraspinatussehne) sowie eine verminderte Belastbarkeit der LWS (bei altersentsprechender Degeneration ohne Kompression von neurogenen Strukturen sowie einem St. n. Mikrodiskektomie in Höhe L5/S1 links am 26. November 2010). Die Arbeitsfähigkeit beträgt in der bisherigen Tätigkeit in der ... 0 % und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit 80 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 10 - Weil die Beschwerdeführerin noch bis und mit Oktober 2023 gearbeitet hat, gelten die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten erst ab November 2023 (act. II 90.1 S. 17 f.). Für die Zeit davor ist seit der Neuanmeldung keine Arbeitsunfähigkeit erstellt. Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die ihr bescheinigte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer den Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.6.2 vorne) sei aufgrund ihres Alters nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 6-9). 4.2 4.2.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 4.2.2 Indessen wird das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Dabei umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 11 - Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 107, 8C_535/2021 E. 5.3.2 und 5.3.3). 4.2.3 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 19, 8C_759/2018 E. 7.1 und Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2). 4.3 Mit dem Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2024 (act. II 90.1) war eine zuverlässige Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit möglich (vgl. E. 4.2.3 vorne). Das Referenzalter der am TT. Juni 1963 geborenen Beschwerdeführerin (act. II 11 S. 1) beträgt 64 Jahre und 9 Monate (vgl. lit. a lit. d der Übergangbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]). Somit kann sie die AHV-Rente ab März 2028 beziehen. Damit verblieben ihr am massgebenden Stichtag des 16. Januar 2024 bis zum Erreichen des Referenzalters

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 12 gut vier Jahre, was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht bereits ausschliesst, wie die Beschwerdeführerin denn auch selber anerkennt (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2). Entgegen der Beschwerde stehen einer Verwertbarkeit jedoch auch die übrigen praxisgemäss zu berücksichtigenden Gesichtspunkte (vgl. E. 4.2.2 vorne) nicht entgegen: Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin noch bis und mit Oktober 2023 im Umfang eines 80%-Pensums erwerbstätig war (act. II 90.1 S. 17) und folglich von einer die Selbsteingliederung erschwerenden arbeitsmarktlichen Desintegration offensichtlich nicht die Rede sein kann. Für die Verwertbarkeit spricht ferner die weiterhin zumutbare Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag (S. 18). In funktioneller Hinsicht ist der Beschwerdeführerin gemäss Zumutbarkeitsprofil das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg nicht mehr zumutbar wie auch rein gehende, rein stehende und rein sitzende Arbeiten wie auch Arbeiten mit Besteigen von Treppen oder Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund und Arbeiten in knieender, gehockter und gebückter Position oder in Zwangshaltungen des Oberkörpers. Ferner ist das Hantieren mit schlagenden oder stossenden Maschinen links zu vermeiden (S. 16). Die sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen, welche sich insoweit nicht wesentlich von jenen von 2013 unterscheiden (act. II 24.20 S. 3), wirken sich nicht in einer selbst Nischenarbeitsplätze (vgl. E. 4.2.2 vorne) ausschliessenden Weise auf das Arbeitsplatzprofil aus. Denn die Beeinträchtigungen beruhen einzig auf wenig restriktiv formulierten Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates, wogegen eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Beeinträchtigung – etwa auch seitens der Persönlichkeit – nicht vorliegt und auch nicht geltend gemacht wird (vgl. E. 3.5 vorne). Damit bestehen weder im Gutachten noch in den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine berufliche Umstellung gesundheitsbedingt nicht möglich wäre. Angesichts der diversen Ausbildungen und der bis Oktober 2023 ununterbrochenen Präsenz im ersten Arbeitsmarkt (act. II 23 S. 4) ist auch nicht mit einer längeren Einführungs- und Einarbeitungszeit zu rechnen, was etwa auch auf allfällige Tätigkeiten im administrativen Bereich zutrifft. Denn die Beschwerdeführerin verfügt seit 2010 über eine von der IV finanzierte Ausbildung zur ... (act. II 24.26 S. 3). Ihr diesbezügliches Vorbringen, in dieser Tätigkeit könne sie nicht arbeiten, da sie chaotisch sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 13 - (act. II 90.1 S. 9; Beschwerde S. 8 Ziff. 7), überzeugt nicht, konnte sie diese Ausbildung doch erfolgreich abschliessen. In der Gesamtbetrachtung überwiegen somit diejenigen Punkte deutlich, welche gestützt auf die Selbsteingliederungslast für eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 80 % sprechen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung erlassen hat, ohne vorher eine arbeitspraktische Abklärung durchführen zu lassen. Der diesbezügliche Eventualantrag auf Anordnung einer arbeitspraktischen Abklärung ist folglich abzuweisen. Somit kann offen bleiben, ob eine solche Massnahme überhaupt dazu taugen würde, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu beantworten. 4.4 Ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit folglich zu bejahen, ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 5. 5.1 Wie in E. 2.2 vorne gezeigt, setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente zunächst eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehende durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) voraus (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Gemäss Grundlage der Vergleichsverfügung vom 8. Juli 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) bildendem RAD- Bericht vom 28. Januar 2013 (act. II 24.20) war der Beschwerdeführerin die damalige Tätigkeit als ...- und ... nicht mehr zumutbar (S. 2). Nicht zumutbar waren gemäss RAD insbesondere auch Tätigkeiten mit regelmässigem Tragen von Lasten über 5 kg, mit Bücken, mit langem Stehen (mehr als 1 Stunde) oder Tätigkeiten mit mehr als drei Stunden sitzen (S. 3). Dennoch arbeitete die Beschwerdeführerin ab 2015 wieder für die F.________ (vgl. act. II 23 S. 4), zuletzt in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis Ende Februar 2023 in einem 80%-Pensum (act. II 99). Sowohl diese Tätigkeit wie auch jene von August bis Ende Oktober 2023 im G.________ (act. II 101) waren Tätigkeiten in der ... (vgl. act. II 55 S. 1), womit sie dem RAD-ärztlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. die jeweiligen Anforderungen betreffend Belastungen [act. II 99 S. 5; 101 S. 3]) nicht entsprachen. Vielmehr handelte es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 14 bei den bis Ende Oktober 2023 innegehabten Anstellungsverhältnissen um Validentätigkeiten im Sinne von Art. 6 ATSG, womit angesichts der zuletzt ausgeübten Pensen von 80 % die Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt und die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen ist. Doch selbst wenn von einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen wäre, änderte sich – wie nachfolgend zu zeigen ist – am Ergebnis nichts, da es zumindest an der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG fehlt. 5.2 5.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.2.2 Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 15 - Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 5.2.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_Level (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend. 5.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 16 - 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Frauen, ab (act. II 110 S. 2; vgl. E. 5.2.2 und E. 5.2.4 vorne). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Zugrundelegung dieser Position zu Recht nicht, zumal das letzte Arbeitsverhältnis aus fachlichen Gründen beendet wurde (act. II 101 S. 2) und keine Anhaltspunkte in den Akten für eine anderweitige berufliche Entwicklung im hypothetischen Gesundheitsfall bestehen. Sie macht jedoch geltend, es sei Kompetenzniveau 4 statt 2 zu verwenden (Beschwerde S. 10 Ziff. 2). Dem kann nicht gefolgt werden: Kompetenzniveau 4 entspricht Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, was hier auch im Lichte der erfolgten Ausbildungen (act. II 24.26 S. 4 f.) nicht gegeben ist. Dies zeigt sich denn auch im Vergleich mit dem zuletzt erzielten Einkommen (vgl. act. II 99 S. 3; 101 S. 4), welches deutlich unter jenem von Kompetenzniveau 4 liegt. Nichts Anderes folgt aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 23 S. 4). Zu diskutieren wäre mit Blick auf die darin dokumentierte Lohnentwicklung allenfalls ein Abstellen auf Kompetenzniveau 3 statt 2, was jedoch am Ergebnis nichts ändern würde: Diesfalls betrüge das (auf ein 100%-Pensum berechnete) Valideneinkommen angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 86-88) sowie die Nominallohnentwicklung 2023 (T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2021-2024, Position Q; vgl. E. 5.2.4 vorne) Fr. 74'957.65 (Fr. 5'935.-- x 12 /40 x 41.6 / 100 x 101.2). 5.3.2 Indem die Beschwerdeführerin keiner (ihr zumutbaren) Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist hinsichtlich des Invalideneinkommens ebenfalls auf Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 5.2.3 vorne). Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung Position 77-82 (Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen), Frauen, Kompetenzniveau 2, der Tabelle TA1_tirage_skill_level zugrunde (act. II 110 S. 2), was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tabellenposition zu Recht nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 3). Soweit sie geltend macht, es sei auf Kompe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 17 tenzniveau 1 statt 2 abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden: Wie in E. 4.3 vorne dargelegt, verfügt die Beschwerdeführerin über diverse Ausbildungen sowie langjährige Berufserfahrung. Sie hat somit Fertigkeiten und Kenntnisse, welche ihr nicht nur Hilfsarbeitertätigkeiten ermöglichen und damit eine Einstufung in Kompetenzniveau 2 ("Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst") ohne weiteres rechtfertigen. Was sodann den leidensbedingten Abzug (vgl. E. 5.2.3 vorne) anbelangt, so ist gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, da die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht erreicht wird. Es besteht auch kein weiterer Korrekturbedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Die medizinisch bedingten Einschränkungen wurden namentlich bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (act. II 90.1 S. 18); eine doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes ist unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Gemäss der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist dagegen ein Abzug von 10 % vorzunehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 162 vom 21. August 2025 E. 5.1). Ein weitergehender Abzug ist ausgeschlossen. Demnach beziffert sich das Invalideneinkommen per 2023 auf Fr. 52'879.15 (Fr. 4'968.-- x 12 / 40 x 41.8 / 100 x 106.1 x 0.8) und per Januar 2024 auf Fr. 47'591.25 (Fr. 4'968.-- x 12 / 40 x 41.8 / 100 x 106.1 x 0.8 x 0.9). 5.3.3 Damit beträgt der Invaliditätsgrad per 2023 gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 29 % ([Fr. 74'957.65 - Fr. 52'879.15] / Fr. 74'957.65 x 100) und per Januar 2024 maximal 37 % ([Fr. 74'957.65 - Fr. 47'591.25] / Fr. 74'957.65 x 100). Folglich bestünde selbst unter den für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 18 - 5.4 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 29. April 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2025, IV 200 2024 383 - 19 - 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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