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Bern Verwaltungsgericht 25.06.2024 200 2024 365

25 giugno 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,200 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 23. April 2024

Testo integrale

200 24 365 ALV JAP/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juni 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/365, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIB] 260-262) und stellte im Mai 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2022 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 607-612). In der Folge bezog sie in der ab April 2022 eröffneten Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 253 f., 282 f.; act. IIA 304, 325, 340, 359, 372, 389 f., 411 f., 425, 436, 451, 460, 490, 499, 517 f.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (act. II 246 f.) forderte die Arbeitslosenkasse in den Kontrollperioden April 2022 bis Mai 2023 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 8'129.90 zurück (vgl. auch act. II 193-220). Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 144, 152 f., 174) zog die Versicherte zurück (act. II 130) und stellte ein Erlassgesuch. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 (act. II 92-95) beschied das AVA, Rechtsdienst, das Erlassgesuch abschlägig, woran es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IID] 7-9) mit Entscheid vom 23. April 2024 (act. IID 1-4) festhielt. B. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 hat die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen. Der Beschwerdegegner hat mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024, unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid, auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/365, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. April 2023 (act. IID 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung von in den Kontrollperioden April 2022 bis Mai 2023 unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 8'129.90. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe; die diesbezügliche Verfügung vom 30. Oktober 2023 (act. II 246 f.) erwuchs durch Rückzug der Einsprache (act. II 114 f., 130) in Rechtskraft. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/365, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/365, Seite 5 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin zog die Einsprache (act. II 144, 152 f., 174) gegen die Rückforderungsverfügung vom 30. Oktober 2023 (act. II 246 f.) vorbehaltlos zurück (act. II 130), worauf das Einspracheverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners abgeschrieben wurde (act. II 114). Damit steht die Forderungsverität bezüglich der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung rechtskräftig fest. Der Beschwerdegegner begründete die Rückforderung damit, die Entschädigung sei von April 2022 bis Mai 2023 fälschlicherweise auf Basis eines "Vermittlungsgrades" von 100 % ausgerichtet worden, obwohl die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben hatte, sie sei höchstens im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung bereit und in der Lage zu arbeiten (act. II 246 f.). Mit dem "Vermittlungsgrad" war dabei offensichtlich nicht etwa die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG gemeint, welche als Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst (BGE 146 V 210 E. 3.2 S. 212; Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE B218 [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis]). Vielmehr bezog sich der Beschwerdegegner auf die Angaben der Beschwerdeführerin (act. IIA 607 Ziff. 3; act. IIB 20, 251), wonach sie sich lediglich im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stellen wollte. Damit war sie bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/365, Seite 6 teilweise arbeitslos und erlitt auch nur in diesem Umfang einen anrechenbaren Arbeitsausfall, was beim versicherten Verdienst hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. AVIG-Praxis ALE B86 und B89). Der Beschwerdegegner legte den Taggeldabrechnungen in den Kontrollperioden April 2022 bis Mai 2023 (act. IIA 325, 340, 359, 372, 389 f., 411 f., 425, 436, 451, 460, 490, 499, 517 f.) allerdings einen ungekürzten versicherten Verdienst von Fr. 5'771.-- zu Grunde, der auf dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug basierte (vgl. Art. 37 Abs. 1 AVIV; act. IIA 532). Die Beschwerdeführerin stand damals in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ und wurde vollschichtig als ungelernte ... eingesetzt (act. IIA 669 f.; act. IIB 260). 3.2 Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2023 (act. IID 1-4) zutreffend erwog, hätte die Beschwerdeführerin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass der auf den Taggeldabrechnungen vermerkte und gestützt auf die frühere vollschichtige Tätigkeit ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 5'771.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) bei einem angegebenen "Vermittlungsgrad" von bloss 80 % augenscheinlich zu hoch war. Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Anmeldung beim RAV die Broschüre "Arbeitslosigkeit. Ein Leitfaden für Versicherte" (act. IIA 642; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Broschüren und Flyer) ausgehändigt, in der die Taggeldhöhe erklärt wird (S. 13 f. Ziff. 6 der Broschüre). Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, sie sei der deutschen Sprache "nicht gut mächtig" (Beschwerde S. 4 Ziff. 2), widerspricht dies den Angaben in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. IIB 261) sowie dem Lebenslauf (act. IIB 164), wo sie erklärte über gute schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zu verfügen (vgl. dazu auch act. IIB 183, 190 f.). Ohnehin wies der Beschwerdegegner richtigerweise darauf hin, dass versicherte Personen entsprechende Hilfe zu organisieren hätten, sollten sie nicht in der Lage sein, die Kundeninformationen zu verstehen (act. IID 3). Des Weiteren war bereits auf der ersten Abrechnung pro April 2022 (act. IIA 517) die Formel zur Berechnung des Taggeldes ersichtlich, wobei als massgebende Faktoren nebst dem versicherten Verdienst lediglich der Taggeldansatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) sowie der Divisor von 21.7 zur Umrechnung auf den Tagesverdienst (Art. 40a AVIV) aufge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/365, Seite 7 führt waren. Damit war offensichtlich, dass der reduzierte "Vermittlungsgrad" von 80 % im Rahmen des versicherten Verdienstes hätte berücksichtigt werden müssen. Wenngleich das Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten vor der Arbeitslosigkeit variierte und teilweise über Fr. 6'000.-- lag (Beschwerde S. 4 Ziff. 2; act. IIA 532), hätten ihr die zu hohen Leistungen auch ohne detaillierte Kenntnis der diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis ALE C1 ff.) auffallen müssen, da der versicherte Verdienst selbst unter isolierter Betrachtung der teilweise hohen monatlichen Einkommen vor der Arbeitslosigkeit stets höher als 80 % ausfiel. Soweit sie schliesslich argumentiert, sie habe sämtliche benötigten Angaben und Informationen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung seit Beginn ihrer Anmeldung korrekt angegeben (Beschwerde S. 4 Ziff. 2), verkennt sie, dass ihr weder im Rahmen der Rückerstattung noch beim hier zu beurteilenden Anspruch auf Erlass der Rückerstattung Melde- oder Auskunftspflichtverletzungen vorgeworfen wurden. Die eigenen korrekten Angaben sowie der Umstand, dass sich der Fehler ursprünglich in der Sphäre der Verwaltung ereignete, entband die Beschwerdeführerin nicht von der (wenigstens rudimentären) Prüfung der Taggeldabrechnungen. Denn von einer versicherten Person wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Richtigkeit eines leistungszusprechenden Verwaltungsaktes und die dieser beigelegten Brechnungsblätter und sonstigen Unterlagen kontrolliert (vgl. PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 25 N. 30). Nach dem hier massgebenden objektiven Massstab war der Fehler erkennbar und es wäre geboten sowie zumutbar gewesen, wenigstens bei der Arbeitslosenkasse nachzufragen bzw. auf die entsprechende Diskrepanz hinzuweisen. Der Einbezug des der Beschwerdeführerin subjektiv Möglichen und Zumutbaren (vgl. E. 2.2.1 hiervor) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise (die Beschwerdeführerin ist urteilsfähig und absolvierte in ihrem Herkunftsland eine ... Ausbildung als "..., ..." [act. IIB 260]). Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführerin nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit, sondern eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Der gute Glauben ist demzufolge zu verneinen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur kumulativen Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor; Beschwerde S. 5 Ziff. 3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/365, Seite 8 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/365, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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