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Bern Verwaltungsgericht 21.10.2025 200 2024 363

21 ottobre 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,098 parole·~15 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 10. April 2024 (ER RD 184/2024)

Testo integrale

ALV 200 2024 363 MAK/LUB/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. April 2024 (ER RD 184/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 2 - Sachverhalt: A. Die A.________ (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) bezweckt ... (<www.zefix.ch>; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Am 20. März 2020 reichte die A.________ eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIi] 65 ff.). Am 2. April 2020 bewilligte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA, Rechtsdienst [heute: Recht und Dienste]) der A.________ Kurzarbeit für die Zeit vom 23. März bis 23. September 2020 (act. IIi 61-66). In der Folge reichte die A.________ der Arbeitslosenkasse Antrags- und Abrechnungsunterlagen für den Monat März 2020 ein und beantragte für den gesamten Monat März 2020 Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 69'507.55 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern, Gesamtbetrieb [act. II] 271 ff.). Dieser Betrag wurde der A.________ am 29. April 2020 ausbezahlt (act. II 232). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. August 2020 (act. IIi 59 f.) hob das AVA, Rechtsdienst, die Verfügung vom 2. April 2020 insoweit auf, als es die Dauer der – bereits bis 22. September 2020 erteilten (act. IIi 61-66) – Kurzarbeitsbewilligung kürzte und die Kurzarbeit neu nur bis zum 31. August 2020 bewilligte. Im Schreiben von demselben Tag wurde dies damit begründet, ab 1. September 2020 gelte wieder eine maximale Bewilligungsdauer von drei Monaten; dies, weil per Ende August 2020 im Bereich der Arbeitslosenversicherung die meisten notrechtlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie enden würden. Am 25. September 2020 reichte die A.________ für jeden einzelnen Einsatzbetrieb ein neue Voranmeldung ein (act. IIi 43-56). Mit abermaliger Wiedererwägungsverfügung vom 1. Oktober 2020 (act. IIi 1 ff.) annullierte das AVA, Rechtsdienst, vollumfänglich diejenige vom 14. August 2020. Die einzelnen Einsatzbetriebe gälten neu als Betriebsabteilungen. Dementsprechend werde für die einzelnen Einsatzbetriebe mit separaten Verfügungen über die Kurzarbeit entschieden. Gleichentags verfügte das AVA, Rechtsdienst, für jede einzelne Betriebsabteilung, für welche die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 3 - A.________ separate Voranmeldungen eingereicht hatte, die Bewilligung für Kurzarbeit vom 23. März bis 31. August 2020 (act. IIi 3-36). Per E-Mail vom 9. Dezember 2021 schickte die A.________ der Arbeitslosenkasse eine Tabelle mit Angaben zu den einzelnen Mitarbeitern der Einsatzbetriebe zwecks Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung (act. II 226- 228). Mit Antwortmail vom 15. Dezember 2021 machte die Arbeitslosenkasse die A.________ darauf aufmerksam, es müsse für jede Betriebsabteilung eine separate Abrechnung erstellt werden (act. II 226). Mit eingeschriebenem Brief vom 7. Februar 2023 (act. II 224 f.) gelangte die Arbeitslosenkasse erneut an die A.________ und verlangte für die Monate März bis Mai 2020 für jede Betriebsabteilung eine separate Abrechnung für Kurzarbeitsentschädigung bis spätestens am 17. Februar 2023. Sie wies zudem darauf hin, dass bei unbenutztem Fristablauf der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung abgelehnt werden müsse. Die Frist lief unbenutzt ab. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (act. II 219-222) verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch der A.________ auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März bis Mai 2020 und forderte gleichzeitig von der A.________ die für den Monat März 2020 bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 69'507.55 zurück. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. II 44-55) wies das AVA, Rechtsdienst, mit Entscheid vom 28. Juli 2023 (act. II 2-6) ab; dies mit der Begründung, die für jede Betriebsabteilung verlangten separaten Abrechnungen seien nicht eingereicht worden. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Am 15. September 2023 stellte die A.________ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIj] 7-16). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (act. IIj 1-4) beschied das AVA, Rechtsdienst, das Erlassgesuch abschlägig, woran es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIn] 13-17) mit Entscheid vom 10. April 2024 (act. IIn 1-5) festhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 4 - C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 erhob die A.________ Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 10. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Das Gesuch der A.________ vom 15. September 2023, gestellt durch deren damals bevollmächtigten Dr. B.________ der C.________ um vollständigen Erlass der Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 69'507.55 sei gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 5 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. April 2024 (act. IIn 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 im Betrag von Fr. 69'507.55. Nicht zu prüfen sind die Rückforderung als solche und deren Höhe; der diesbezügliche Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 (act. II 2-6) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). Rechtsprechungsgemäss steht die Erlassmöglichkeit nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen offen (BGE 150 V 57 E. 4.2 S. 60). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 6 - Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Die Erlassvoraussetzung der grossen Härte kann bei einer Gesellschaft nur bejaht werden, wenn eine Überschuldung eingetreten ist oder unmittelbar droht (BGE 150 V 57 E. 5.3.4 S. 64). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 7 - Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 3. 3.1 Die Rückforderung wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (act. II 219-222) auf Fr. 69'507.55 festgesetzt und mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 bestätigt (act. II 2-6). Die Verität der Rückforderung bezüglich der für den Monat März 2020 zu Unrecht bezogenen Kurzarbeitsentschädigung steht damit rechtskräftig fest (vgl. E.1.2 hiervor). 3.2 Steht der Anspruch auf Rückerstattung fest, so kann diese ganz oder teilweise erlassen werden. Dafür wird u.a. der gute Glaube beim Leistungsbezug vorausgesetzt, wodurch dem Spannungsverhältnis der Rückerstattungspflicht insbesondere zum Vertrauensschutz und zur Rechtssicherheit Rechnung getragen wird (JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 67). Zur Gutgläubigkeit bezüglich der empfangenen Leistung ist der Wissensstand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Auszahlung am 29. April 2020 entscheidend (vgl. E. 2.1 hiervor). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich im Wesentlichen das Folgende ereignet: Am 20. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin, Betreiberin einer ... (act. I 3), eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für die voraussichtliche Dauer vom 23. März 2020 bis 23. September 2020 ein (act. IIi 65 ff.). Der Beschwerdegegner verfügte am 2. April 2020 (act. IIi 61-64) die Bewilligung für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb vom 23. März 2020 bis 22. September 2020. Sie wies darauf hin, die Arbeitslosenkasse habe die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG zu prüfen und falls diese erfüllt seien, könne sie Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 23. März bis 22. September 2020 auszahlen (act. IIi 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 8 - Am 9. April 2020 erliess das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (SECO) für die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung die Weisung 2020/6, wonach u.a. die in einen von Kurzarbeit betroffenen Einsatzbetrieb ausgeliehenen Mitarbeitenden jeweils als eine Betriebsabteilung des Arbeitgebers (...) gälten und für jede Betriebsabteilung eine separate Voranmeldung und ein eigenes Antrags- und Abrechnungsformular auszufüllen und einzureichen sei (Weisung 2020/6 S. 8; <www.arbeit.swiss>, unter Publikationen/Archiv Weisungen/AVIG-Praxis/Kreisschreiben/Archiv Weisungen betreffend Covid-19/2020). Mit Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" vom 17. April 2020 (inkl. Beilagen) und zusätzlichen Angaben vom 27. April 2020 (act. II 271 ff.) beantragte die Beschwerdeführerin für den Gesamtbetrieb für den gesamten Monat März 2020 Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 69'507.55 (act. II 271, 276). Am 29. April 2020 leistete die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 in der genannten Höhe (act. II 232). 3.3 Zunächst ist hervorzuheben, dass innerhalb des Monats März 2020 zwischen zwei Zeitabschnitten zu unterscheiden ist. Der Beschwerdegegner bewilligte der Beschwerdeführerin nicht für den ganzen Monat März 2020, sondern nur für die Zeit ab dem 23. März 2020 Kurzarbeit (act. IIi 61- 64). Auseinanderzuhalten sind daher einerseits die Zeit vom 1. bis 22. März 2020 und anderseits die Zeit vom 23. bis 31. März 2020. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 3 f.) steht dem das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute BGer) C 18/01 vom 11. Juni 2002 nicht entgegen, wonach der gute Glauben nicht teilweise gegeben sein kann. Damit verkennt der Beschwerdegegner, dass sich der gute Glaube auf die Rechtmässigkeit des konkreten Leistungsbezugs bezieht. Beim unrechtmässigen Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für verschiedene Zeitabschnitte ist für jeden Bezug das Vorliegen des guten Glaubens einzeln zu prüfen. So kann ein Umstand, der zum unrechtmässigen Bezug in einer früheren Phase führt, in einer späteren Phase (wie hier der Fall) unerheblich sein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ALV 200 2025 106 vom 6. August 2025 E. 3.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 9 - Die Arbeitslosenkasse leistete Kurzarbeitsentschädigung für den ganzen Monat März 2020, anstatt lediglich für die Zeit vom 23. bis 31. März 2020. Anstatt eines Betrags von Fr. 23'569.60 (act. II 268) erhielt die Beschwerdeführerin deshalb einen Betrag von Fr. 69'507.55 ausbezahlt (act. II 232). Es musste ihr unter diesen Umständen ohne Weiteres bewusst sein, dass dies weit über der Kurzarbeitsentschädigung lag, von der sie annehmen durfte, darauf Anspruch zu haben. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte sie erkennen müssen, dass sie Kurzarbeitsentschädigung erst für die Zeit ab 23. März 2020 hätte geltend machen dürfen und von der Arbeitslosenkasse hätte abgerechnet werden dürfen, dies namentlich mit Blick auf die am 2. April 2020 bewilligte Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb, die sich ebenfalls auf den 23. März 2020 bezog (act. IIi 61). Ob das damals für die Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung elektronisch zur Verfügung stehende (ausserordentliche) Formular entsprechende Hinweise enthielt, kann offen bleiben (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 4). Das Verhalten der Beschwerdeführerin, das zur unrechtmässigen Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. bis 22. März 2020 führte, ist nicht als bloss leicht fahrlässig im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Damit fehlt es hinsichtlich der auf diesen Zeitraum entfallenden, unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 45'937.95 an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. hiervor E. 2.2). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der kumulativen Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. hiervor E. 2.4). 3.4 Während der Leistungsbezug betreffend die Zeit vom 1. bis 23. März 2020 ohne Bewilligung der KAST erfolgte – zumal diese erst für die Zeit ab 23. März 2020 galt (vgl. E. 3.3 hiervor) – bestand eine solche im Zeitpunkt der Auszahlung vom 29. April 2020 (act. II 232; act. IIi 61-64) für den Leistungsbezug für die Zeit vom 23. bis 31. März 2020. Eine diesbezügliche Wiedererwägungsverfügung infolge der Praxisänderung des SE- CO vom 9. April 2020 betreffend ... war noch nicht ergangen. Die Beschwerdeführerin hatte zudem – gemäss ihren glaubhaften Angaben – noch keine Kenntnis von der Praxisänderung. Dies ist ihr nicht als grobe Nachlässigkeit entgegenzuhalten, zumal sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten (vgl. BGE 150 V 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 10 - E. 6.4.2 S. 6). Die Beschwerdeführerin durfte somit im Zeitpunkt der Auszahlung davon ausgehen, für die Zeit vom 23. bis 31. März 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im entsprechenden Umfang zu haben, konkret im Betrag von Fr. 23'569.60 (act. II 268). Insoweit beruft sie sich zu Recht darauf, im massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbezugs gutgläubig gewesen zu sein. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 23'569.60 zu Unrecht verneint (vgl. E. 3.4 hiervor) und auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor) verzichtet. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache in diesem Umfang zur Beurteilung der grossen Härte an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Darüber hinaus fehlt es hingegen am guten Glauben und der Beschwerdegegner hat für den Betrag von Fr. 45'937.95 (Fr. 69'507.55 ./. Fr. 23'569.60) zu Recht den Erlass abgelehnt (vgl. E. 3.3 hiervor). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 11 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 200.-- dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag von Fr. 600.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; die Restanz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 10. April 2024 im Umfang von Fr. 23'569.60 aufgehoben. Die Sache geht zur Prüfung der grossen Härte und anschliessend neuem Entscheid über den Erlass von Fr. 23'569.60 zurück an den Beschwerdegegner. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 600.-- und dem Beschwerdegegner zu Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, ALV 200 2024 363 - 12 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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