200 24 357 IV KOJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. September 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwältin D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. März 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 2 Sachverhalt: A. Die im Juni 2015 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, im März 2016 unter Hinweis auf zwei Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 lehnte die IVB eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mit der Begründung ab, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (AB 9). Auf Anmeldung vom April 2019 hin (AB 10) verneinte die IVB mit Verfügung vom 24. Februar 2021 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit derselben Begründung (AB 35; vgl. auch AB 19). Im Januar 2022 ersuchte die Versicherte um Abklärung von Hilfsmitteln (AB 36); entsprechende Kostengutsprachen wurden am 12. Dezember 2022 und 16. März 2023 erteilt (AB 46, 51). Mit Mitteilung vom 31. August 2023 erteilte die IVB ferner Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab 27. März 2022 (AB 78; vgl. auch AB 96, 101, 108). Zudem beabsichtigte die IVB mit Vorbescheid vom 16. November 2023, ab 27. März 2022 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei mittlerer Hilflosigkeit auszurichten (AB 88; vgl. auch AB 87). Auf Einwand der Versicherten hin (AB 97, 106) stellte die IVB fest, dass bereits seit Juni 2015 Erziehungsgutschriften angerechnet werden könnten und so die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bereits im Februar 2021 erfüllt gewesen seien, und sie sprach der Versicherten (nach [erneuter] Einholung eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 10. November 2023 [AB 87]) mit Verfügung vom 20. März 2024 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Januar 2022 zu (AB 116). B. Hiergegen liess die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter und diese vertreten durch C.________, Rechtsanwältin D.________, am 3. No-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 3 vember 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Hilflosenentschädigung ab 1. April 2018 auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung die entsprechenden Kosten nicht übernimmt, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juni und 9. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 13. Mai und 12. Juni 2024) die Korrespondenz mit ihrer Rechtschutzversicherung, wonach diese für das vorliegende Verfahren im Rahmen eines Kostendachs von insgesamt 16 Stunden (mit Möglichkeit zur späteren Erweiterung) Kostengutsprache leistet, sowie die Kostennote ihrer Rechtsvertreterin (mit einem Aufwand von 9.76 Stunden) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. März 2024 (AB 116). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Hierbei bildet der Anspruch an sich Streitgegenstand, nicht nur der von der Beschwerdeführerin bestrittene Beginn der zugesprochenen Leistungen (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert zwar vom 20. März 2024 (AB 116), der frühestmögliche Beginn des Anspruchs lag jedoch vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 3.3 nachfolgend), weshalb grundsätzlich die Bestimmungen des IVG in der bist 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend aArt.) massgeblich sind. Allerdings brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädigung keine substanziellen Änderun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 5 gen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. auch E. 2.4.5 nachfolgend). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose (unter dem hier nicht interessierenden Vorbehalt von Art. 39 IVG) Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). 2.2.2 Nach Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn: a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. 2.2.3 Als Beitragsjahre gelten (u.a.) auch Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 6 den Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 2.3 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis (Art. 42 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 42bis Abs. 2 IVG haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllen. 2.4 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.4.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.4.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 7 praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.4.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.4.5 Nach aArt. 42 Abs. 4 IVG wird die Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 8 macht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in aArt. 42 Abs. 4 IVG richtete sich bereits unter dem bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Recht der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entstand der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361, vgl. dazu die neue Formulierung von Art. 42 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 3. 3.1 Nachdem ihre Mutter am TT. Februar 2015 von … in die Schweiz eingereist war (der Vater reiste am TT. Dezember 2015 nach; AB 2/2 f. Ziff. 2.5 und 2.11, 7/1), kam die Beschwerdeführerin am TT. Juni 2015 hier zur Welt (AB 2/1 Ziff. 1.3, 3/1, 4). Sie verfügt über eine im Kanton Bern ausgestellte Aufenthaltsbewilligung für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F; AB 7/2). Mit dem Heimatland … hat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVG) abgeschlossen, womit sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen aus Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) ergeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 9 3.2 Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (AB 9/1). Gleich entschied sie mit Verfügung vom 24. Februar 2021 (AB 35) in Bezug auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die entsprechende Anmeldung vom April 2019 (vgl. AB 10), da es namentlich an der Beitragszahlung eines Elternteils für mindestens ein volles Jahr fehle (vgl. auch AB 20, 25, 31 f.). Dabei wurde indes übersehen, dass als Beitragsjahre auch Zeiten gelten, für die Erziehungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Anders als der Vater war die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin am TT. Juni 2015 in der Schweiz wohnhaft, weshalb ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 29sexies Abs. 1 AHVG Erziehungsgutschriften angerechnet werden können und folglich bei Eintritt der Invalidität im September 2017 (vgl. E. 3.3 hiernach) die mindestens einjährige Beitragszeit und damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 42bis Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG und Art. 29ter Abs. 2 lit. c AHVG) erfüllt waren. Die Verfügung vom 24. Februar 2021 (AB 35) erweist sich damit als zweifellos unrichtig und die Beschwerdegegnerin kam auf diese zu Recht mit Verfügung vom 20. März 2024 (AB 116) wiedererwägungsweise zurück (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies ist unter den Parteien denn auch unbestritten. 3.3 Die Beschwerdegegnerin anerkannte die linksseitige Zerebralparese der Beschwerdeführerin als Geburtsgebrechen (AB 77 f.; vgl. auch AB 2/4 Ziff. 5.1, 6, 17, 69). Einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf verschiedene medizinische Berichte und insbesondere gestützt auf die Abklärungsberichte Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 4. November 2019 (AB 19) und 10. November 2023 (AB 87) geprüft. Gestützt auf die ebenfalls zu Recht unbestritten gebliebenen Angaben in diesen Abklärungsberichten ist die Beschwerdeführerin seit September 2016 in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Fortbewegung [bereits ab April 2016] und Essen [ab September 2016]; AB 19/5; vgl. dazu auch E. 3.5 nachfolgend) auf Hilfe angewiesen, womit sie grundsätzlich (bei Eintritt der Invalidität im September 2017; vgl. E. 2.4.5 hiervor) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 10 3.4 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang erachtet die Beschwerdegegnerin Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV als massgebend und sie sprach gestützt darauf eine Hilflosenentschädigung ab dem 1. Januar 2022 zu, dies unter Hinweis darauf, dass gestützt auf das Gesuch vom 19. Januar 2022 um Abklärung eines Hilfsmittels (vgl. AB 36) erneut Abklärungen zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen vorgenommen worden seien und dabei ein Anspruch der Eltern auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften festgestellt worden sei (AB 116/1; Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 3, 7 und 11). 3.4.1 Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung von Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellose unrichtig war. Diese Bestimmung enthält eine gesetzliche Kodifikation der zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen zu Gunsten der versicherten Person. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV lässt die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung lediglich mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers eintreten, der dazu geführt hat, dass der versicherten Person keine oder eine zu geringe Leistung zugesprochen worden ist. Diese Regelung gilt bei der Nachzahlung von IV-Leistungen zufolge Wiedererwägung jedoch nur, wenn die frühere unrichtige Verfügung auf einem IV-spezifischen Aspekt (wie dem Vorliegen der für die jeweilige Leistungsart erforderlichen Invalidität) beruhte. Soweit es hingegen um einen AHV-analogen Aspekt geht, gelangt bei Nachzahlungen von Leistungen der IV die Regelung von Art. 24 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 48 IVG (vgl. auch den damit übereinstimmenden Art. 46 Abs. 2 AHVG) zur Anwendung (BGE 129 V 433 E. 5.1 f. S. 436 und 129 V 211 E. 3.2.1 S. 217 f.; SVR 2012 IV Nr. 28 E. 4.1.1 f.; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 23. August 2022, 8C_240/2022, E. 2.4, vom 1. Juni 2021, 8C_624/2021, E. 4.2.1, und vom 29. Februar 2016, 8C_778/2015, E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 1b N. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 11 Im hier zu beurteilenden Fall beruhte die ursprünglich fälschliche Verneinung der versicherungsmässigen Voraussetzungen auf der fehlenden Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften der Mutter der Beschwerdeführerin und somit auf einem AHV-analogen Aspekt. In einem solchen Fall erfolgt eine Nachzahlung gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 48 IVG. 3.4.2 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird in Abweichung von dieser Bestimmung die Leistung nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Nach dem klaren Wortlaut betrifft die Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 IVG nur den Spezialfall der verspäteten Anmeldung, das heisst, wenn die versicherte Person den Anspruch mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend macht. Demgegenüber ist praxisgemäss namentlich dann eine (wie seit jeher im Grundsatz geltende) fünfjährige Nachzahlungsfrist zu beachten, wenn die Verwaltung ein hinreichend substanziiertes Leistungsbegehren übersehen hat. Eine weitergehende Nachzahlung ist ausgeschlossen. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren gilt rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (BGer 8C_624/2021, E. 4.2.1 ff.). 3.4.3 Nach dem oben Erwähnten ist für die streitige Nachzahlung von Hilflosenentschädigung Art. 24 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 48 IVG bzw. Art. 46 AHVG) massgebend. Der Beschwerdeführerin würde demnach grundsätzlich unter Berücksichtigung der Wirkung ex tunc von fünf Jahren eine Hilflosenentschädigung zustehen. Rückwärts zu rechnen ist dabei ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen im Januar 2022 (AB 36), in deren Folge der Mangel der ursprünglichen Verfügung (vgl. AB 35) entdeckt wurde (vgl. dazu Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 7 und 11 erster Satz) und was von der Beschwerdegegnerin denn auch als neue Anmeldung behandelt wurde. Ein Anspruch kommt somit frühestens ab Januar 2017 bzw. - unter Berücksichtigung des Eintritts der Invalidität - ab Sep-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 12 tember 2017 (vgl. E. 3.3 hiervor) in Frage. Zu beachten ist aber weiter, dass die seinerzeitige (erste) Anmeldung im April 2019 (AB 10; vgl. auch AB 19/5) und damit verspätet eingereicht wurde, so dass der effektive Anspruch lediglich für die zwölf vorangegangenen Monate, d.h. ab April 2018 zu bejahen ist. 3.5 Im April 2018 war die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 4. November 2019 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe angewiesen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung; AB 19/5 oben), gemäss neuerem Bericht vom 10. November 2023 indessen nur in der Lebensverrichtung Fortbewegung (AB 87/5). Soweit für die Bereiche Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Verrichten der Notdurft echtzeitlich ein Hilfsbedarf bejaht worden war, wurde dies im Bericht vom 4. November 2019 auch schlüssig begründet (AB 19/3 Ziff. 2.12 und 2.1.5). Im Bericht vom 10. November 2023 wird ein entsprechender Hilfsbedarf zwar verneint, dabei jedoch einzig der aktuelle Zustand beschrieben und auf die Zeit ab April 2018 nicht eingegangen (AB 87/3 Ziff. 2.1.2 und 2.1.5). Für jene Zeit ist daher beweismässig auf den zeitlich näher liegenden Abklärungsbericht vom 4. November 2019 (AB 19) abzustellen. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Im Juni 2018 kam dann die Hilfsbedürftigkeit im Bereich An- und Auskleiden hinzu (AB 19/2 und 87/2 je Ziff. 2.1.1), womit bei einer Hilflosigkeit in nunmehr vier Lebensverrichtungen ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit besteht (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Da dies Folge des Erreichens einer höheren Altersstufe gemäss Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherungen (KSIH) und nicht das Resultat einer evolutiven Entwicklung war, ist die in Art. 88a Abs. 2 IVV verankerte dreimonatige Wartefrist nicht anwendbar (Entscheid des BGer vom 28. Juli 2008, 8C_825/2007, E. 3.3 in fine; zutreffend auch AB 19/5). Die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde von der Abklärungsfachperson sodann bis und mit Januar 2019 anerkannt (AB 19/3 Ziff. 2.1.2), dies mit der Folge, dass fortan ein Hilfsbedarf noch in drei Bereichen und in Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit (vgl. E. 2.4.2 hiervor) ab 1. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 13 2019 besteht. Aus den Abklärungsberichten ist weiter zu folgern, dass in Bezug auf die im Bericht vom 4. November 2019 unter Hinweis auf das Tragen von Windeln tagsüber und nachts noch bejahte Hilfsbedürftigkeit im Bereich Verrichten der Notdurft (AB 19/3 Ziff. 2.15) bis spätestens 10. November 2023 (Datum des neuen Abklärungsberichts) eine Selbständigkeit dahingehend eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin (mittlerweile) selber auf die Toilette geht und sich dabei auch selber reinigen kann (AB 87/3 Ziff. 2.1.5). Auch wenn nicht näher geklärt ist, wann genau diese positive Entwicklung stattgefunden hat, besteht selbst bei weggefallener Hilflosigkeit in diesem Bereich nach wie vor eine Hilflosigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden sowie Fortbewegung) und damit ein unveränderter Hilflosenentschädigungs-Anspruch. Seit Juni 2021 ist die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 10. November 2023 wieder in vier Lebensverrichtungen hilflos (AB 87/5), was zu Recht unbestritten ist. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV besteht folglich ab 1. September 2021 und bis auf weiteres ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit (vgl. E. 2.4.1 hiervor). 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades, ab 1. Juni 2018 für eine Hilflosigkeit mittleren Grades, ab 1. Mai 2019 für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. September 2021 für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. März 2024 (AB 116) ist aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 14 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin D.________ vom 9. Juli 2024 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'392.40 (Honorar von Fr. 2'148.70 zuzüglich Auslagen von Fr. 64.45 und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 179.25) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin ist bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. März 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades, ab 1. Juni 2018 für eine Hilflosigkeit mittleren Grades, ab 1. Mai 2019 für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. September 2021 bis auf weiteres für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'392.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2024, IV/24/357, Seite 15 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - C.________, Rechtsanwältin D.________, z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.