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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2024 200 2024 352

14 agosto 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,456 parole·~22 min·1

Riassunto

Verfügung vom 22. März 2024

Testo integrale

200 24 352 IV FRC/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. August 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Juli 2017 von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS; frühkindlicher Autismus) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 11). Nachdem die IVB Berichte der Behandler beigezogen und das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 31), sprach sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 28. November 2017 (act. II 32) in Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zu. Ferner gewährte die IVB dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum … im Bereich … (act. II 52) bzw. zum … EBA (Eidgenössisches Berufsattest) mit Wohnen (act. II 70; 84; 96). Im Juli 2023 schloss er die Ausbildung zum … EBA (in der Fachrichtung …) erfolgreich ab (act. II 122 S. 2 ff.). Per 1. August 2023 trat der Versicherte eine Teilzeitstelle im Stundenlohn bei der D.________ AG (act. II 109 S. 2 ff.) und per 1. September 2023 eine Stelle als … Mitarbeiter (auf dem E.________) im Umfang eines 60 %-Pensums an (act. II 119 S. 3; 121 S. 9). Die IVB gewährte dem Versicherten bis Ende November 2023 ein Coaching (act. II 129) und bezahlte dem Arbeitgeber des E.________ einen Einarbeitungszuschuss (act. II 147 S. 2; Protokolleintrag vom 22. Januar 2024 [in den Gerichtsakten]). Nachdem die IVB die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 4. Dezember 2023 (act. II 136) abgeschlossen hatte, verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 151 f.) mit Verfügung vom 22. März 2024 (act. II 154) bei einem Invaliditätsgrad von 34 % einen Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2024 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 bestätigen die (bevollmächtigten [Akten des Beschwerdeführers {act. I}] 12) Eltern des Beschwerdeführers sinngemäss die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2024 (act. II 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 22. März 2024 (act. II 154), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Ferner ist der frühest mögliche Rentenbeginn mit Blick auf den per 3. Juli 2023 erfolgten Abschluss der Ausbildung zum Agrarpraktiker EBA (act. II 122 S. 2 ff.) bzw. die im November 2023 abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen (act. II 129; 136) nicht vor dem 1. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Damit gelangt das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.2.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 6 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom 22. März 2024 (act. II 154) präsentierte sich die medizinische Situation im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt im Bericht vom 23. November 2017 (act. II 31 S. 2 f.) nach Vorlage des medizinischen Dossiers als Diagnose das Geburtsgebrechen Ziffer 405 (ASS) gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) bzw. Anhang der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 (GgV-EDI; SR 831.232.211; in Kraft seit 1. Januar 2022) fest. Der Beschwerdeführer sei in seinen sozialen Kompetenzen nicht altersentsprechend entwickelt. Er habe in gewissen Bereichen (emotional, sozial) das Alter eines viel jüngeren Kindes. Seine Impulskontrolle sei nicht ausgereift, und es bestehe ein Mangel an Fähigkeit zum Perspektivenwechsel. Die Flexibilität und das Verständnis für die umgebenden Personen seien nicht adäquat vorhanden. Da der Beschwerdeführer erst in die erste Oberstufe übergetreten sei, verbleibe noch Zeit, ihn entsprechend zu fördern und zu unterstützen. Es sei möglich, dass er in dieser Zeit noch einige Entwicklungsschritte machen könne. Aber auch in diesem Fall werde er auf eine Unterstützung bezüglich der beruflichen Integration angewiesen sein (S. 3). 3.1.2 Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt im Bericht 14. Mai 2021 (act. II 66) fest, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer habe sich seit Beginn der Behandlungen im Juni 2019 stabilisiert. Er sei körperlich gesund. Die Prognose sei bezüglich Grundmorbus und beruflicher Integration im …bereich gut, falls die psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werde (S. 2). 3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte die Ausbildung zum … EBA (…) bei der Stiftung H.________ (act. II 99; 105; 121). Zu den gezeigten Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 7 tungen und Einschränkungen des Beschwerdeführers äussern sich die Berichte dieser Institution im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Im Bericht der Stiftung H.________ vom 15. August 2022 (act. II 99) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in diesem Semester die Bildungsziele erreichen können. Er könne einfache wie auch komplexe Aufträge mehrheitlich selbständig ausführen. Es gelinge ihm, Theorie in die Praxis umzusetzen. Dabei dürfe er sich noch mehr zutrauen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Semester Mühe gehabt, den Anschluss innerhalb der Gruppe der Lernenden zu halten. Seine Eigeninitiative sowie Motivation für den Beruf hätten in diesem Semester stark abgenommen. Aufgrund seiner psychischen Gesundheit zeige der Beschwerdeführer schwankende Leistungen und eine abnehmende Belastbarkeit (S. 3). Die Leistung betrage bei einem 100 %-Pensum quantitativ 40 %. Die Qualität sei gut (S. 7). 3.2.2 Im Bericht der Stiftung H.________ vom 15. Februar 2023 (act. II 105 S. 1-9) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Bildungsziele dieses Semesters nur knapp erfüllen können. Eine Herausforderung für ihn sei es, komplexere Aufträge korrekt auszuführen. Er könne jedoch schon besser abschätzen, wie genau eine Arbeit erledigt werden müsse. Sein psychisches Wohlbefinden habe sich stabilisiert und er sei bestrebt, seine Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Routinearbeiten erledige der Beschwerdeführer überlegt und richte sich seinen Arbeitsplatz stets selbständig ein. Er arbeite sehr sorgfältig und pflichtbewusst (S. 3). Die Leistung betrage bei einem 100 %-Pensum quantitativ 55 %. Die Qualität sei gut (S. 7). 3.2.3 Im Bericht der Stiftung H.________ vom 15. August 2023 (act. II 121 S. 1-10) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seinem letzten Ausbildungssemester grosse Fortschritte erzielen können. Er habe selbständig Kontakt mit der D.________ AG aufgenommen und habe sich eine Anstellung im Stundenlohn (10-30 %) organisieren können. Da diese Anstellung nicht existenzsichernd sei, sei der Beschwerdeführer bei der Stellensuche unterstützt worden. In der Folge habe er im E.________ ein Stellenangebot zu einem 60 %-Pensum erhalten, welches ab September 2023 starte. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem im Bereich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 8 Selbständigkeit entwickeln können. Er sei kognitiv stark, interessiert, geschickt, ausdauernd sowie gewissenhaft (act. II 121 S. 3). In geeigneten Arbeitsbereichen und Tätigkeiten könne er ein Pensum von 100 % bei guter Qualität und 70%iger Quantität erreichen (S. 8). 3.3 Aufgrund der dargelegten Akten (vgl. E. 3.1 f. vorne) steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwar an einem ASS leidet, sich sein Gesundheitszustand sowie das funktionelle Leistungsvermögen im Verlaufe der Ausbildung zum … EBA jedoch zunehmend verbessert haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 14. Mai 2021 respektive nach Abschluss der Ausbildung zum … EBA im Juli 2023 (act. II 122 S. 2 f.) im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3.1 vorne) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und/oder des funktionellen Leistungsvermögens eingestellt hätten. Dergleichen wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Demnach ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ob die von der Stiftung H.________ im Rahmen der Ausbildung festgestellte 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit sich bei den aufgenommenen praktischen Erwerbstätigkeiten überhaupt (noch) auswirkt, ist zwar fraglich (vgl. E. 5.3 hinten), kann aber offen bleiben, da – wie zu zeigen ist – auch bei Zugrundelegung einer 70%igen Leistungsfähigkeit kein Rentenanspruch besteht (vgl. E. 5.3 f. hinten). 4. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist im Jahr 2023, wobei mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben kann, ob der massgebliche Zeitpunkt auf den 1. August 2023 (Abschluss der Ausbildung zum … EBA im Juli 2023 [act. II 122 S. 2 f.]) oder auf den 1. Dezember 2023 (Abschluss des Coachings per 30. November 2023 [act. II 129]) festzulegen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 9 5. 5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 10 stimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). 5.1.3 Soweit für die Bestimmung der Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). 5.2 Zum Valideneinkommen ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Beim Beschwerdeführer ist seit dem Kindesalter ein Gesundheitsschaden (ASS) mit daraus resultierender eingeschränkter funktioneller Leistungsfähigkeit anerkannt, weshalb ihm u.a. Unterstützung bei der Ausbildung gewährt wurde (vgl. lit. A vorne). Zu klären ist deshalb in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführer als sog. Frühinvalider gilt und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 6 IVV festzulegen ist. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/ 69808.pdf) auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV fest, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/%2069808 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/%2069808

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 11 nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Es gehe somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung beginnen könnten oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machten. Zwar wies der Beschwerdeführer – wie eingangs dargelegt – zum Zeitpunkt der Berufswahl einen Gesundheitsschaden auf. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Lehre zum … EBA Landwirtschaft (act. II 122 S. 2) – welche Berufsrichtung seinem langjährigen Wunsch entsprach (act. II 41 S. 3; 47; Protokolleinträge vom 9. September 2019 und 26. Mai 2020) – schloss er jedoch eine Ausbildung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG ab. Selbst wenn er die Ausbildung wegen seines Gesundheitsschadens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise erwerblich umsetzen könnte (vgl. E. 3.3 vorne) wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung (vgl. E. 5.3 hinten), was hier nicht abschliessend beurteilt werden muss, würde sich nichts ändern. Die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen diesfalls nach aArt. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung [Geburts- und Frühinvalidität]), zu bestimmen war, gilt nach vorliegend anwendbarem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht des BSV wird dazu auf S. 51 zu Art. 26. Abs. 4 IVV ausgeführt, versicherte Personen mit einem EBA oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) fielen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden könne, immer unter Art. 26 Abs. 4 IVV. Das Bundesgericht habe in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versicherten Personen trotz ihrem erlangten Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig habe Fuss fassen können. Diese Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das EBA oder das EFZ ausführlich regle. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstelle, dass eine Person mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei eine Ungleichbehandlung von Personen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 12 entsprechenden Berufsabschlusses sei bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen (vgl. auch Rz. 3316 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 5.2.2 Demnach ist das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV zu bestimmen. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die LSE zum Wirtschaftszweig Landwirtschaft keine Daten enthält und damit die Anwendbarkeit von Tabelle TA1_tirage_skill_level ausser Betracht fällt. Vor diesem Hintergrund sowie im Lichte der Tatsache, dass nach Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV auch weiterhin andere statistische Werte hinzugezogen werden können, wenn – wie hier – das massgebliche Einkommen in der LSE nicht abgebildet wird, ist auf die Lohnrichtlinien des Schweizer Bauernverbands (SBV) "für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landw. Hauswirtschaft 2023" (nachfolgend Lohnrichtlinien SBV; abrufbar unter https://www.agrimpuls.ch) abzustellen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Januar 2017, 8C_549/2016, E. 5.1 f.). Im Weiteren stipuliert der Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2023 (act. II 119 S. 3) zwar die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft; BSG 222.153.21) als verbindlich. Jedoch sind die Mindestbruttolöhne gemäss Lohnrichtlinien SBV deutlich höher als jene des NAV Landwirtschaft (vgl. Anhang 1), weshalb sich das Abstellen auf Erstere zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt und damit im Hinblick auf das Ergebnis offen bleiben kann, ob allenfalls die Löhne des NAV Landwirtschaft zu berücksichtigen wären. Im Weiteren kann entgegen der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2024 auch nicht auf Tabelle T17, Position 92 (Hilfskräfte in Land-, Forstwirtschaft u. Fischerei), Männer, abgestellt werden, da die entsprechenden Werte die Löhne anderer Branchen beinhalten und folglich deutlich über den Einkommen gemäss den Lohnrichtlinien SBV liegen. Was schliesslich die Anstellung als (angelernter) Mitarbeiter … – beinhaltend die Bereitstellung der … inklusive …, …-/ …, … etc., … der … sowie allgemeine …- und …arbeiten (act. II 109 S. 2 f.) –, so ergeben sich in den Akten und namentlich aus den Protokolleinträgen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer eine derartige Tätigkeit bereits im Rahmen der Berufswahl hätte anstreben wollen. Zwar wurde im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 13 Bericht der Stiftung H.________ vom 15. August 2023 festgehalten, die Anstellung beim D.________ habe einem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen. Dies bezieht sich jedoch namentlich auf den Umstand, dass es ihm gelang, selbständig diese Anstellung zu organisieren bzw. zu erhalten (act. II 121 S. 3). Folglich ist diese Tätigkeit beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen. 5.2.3 Gemäss Lohnrichtlinien SBV 2023 beläuft sich der Bruttolohn für das Jahr 2023 in der hier massgeblichen Lohnklasse 5 ("Landw. und bäuerl.-hausw. Betriebsangestellte") mit EBA, unter fünfjährige Berufserfahrung, auf Fr. 3'470.-- bis Fr. 3'840.--. Wie nachfolgend zu zeigen ist, besteht auch dann kein Rentenanspruch, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Maximalwert (Fr. 3'840.--) und folglich auf ein Valideneinkommen von Fr. 46'080.-- (Fr. 3'840.-- x 12) abgestellt wird. 5.3 Zum Invalideneinkommen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3.1 vorne) zu einem 60 %-Pensum im erlernten Beruf als landwirtschaftlicher Mitarbeiter (act. II 119 S. 3), im Umfang von rund 10-30 % als Mitarbeiter Airport Services im Stundenlohn (act. II 109 S. 2-4; 121 S. 3) und zusätzlich unentgeltlich bzw. gegen Kost und Logis während eines Tages pro Woche auf dem Bauernbetrieb seiner Eltern tätig war (vgl. Protokolleintrag vom 29. Januar 2024; Eingabe vom 6. Juni 2024). Nach der Rechtsprechung sind bei versicherten Personen, die mit Erfolg auf einen neuen Beruf umgeschult worden sind, für die Festsetzung des Invalideneinkommens nicht statistische Werte beizuziehen. Praxisgemäss ist in einer solchen Situation auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen, wenn die versicherte Person die verbliebene Leistungsfähigkeit in der neuen Tätigkeit voll ausschöpft. Tut sie dies nicht, ist das hochgerechnete tatsächliche Einkommen und nicht ein statistischer Durchschnittslohn massgebend (vgl. Entscheid des BGer vom 28. März 2024, 9C_476/2023, E. 4.3; vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 322, Rz. 81). Vorliegend erlernte der Beschwerdeführer im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 14 Beruf des … EBA (act. II 122 S. 2 f.). Wird in analoger Anwendung der hiervor dargelegten Rechtsprechung und damit unter Ausserachtlassung des bei der D.________ AG erzielten Verdienstes – mithin zu Gunsten des Beschwerdeführers – allein auf den bei der aktuellen Anstellung als … Mitarbeiter im Jahr 2023 erzielten Lohn von monatlich Fr. 1'458.-- (act. II 139 S. 3 f.) abgestellt und dieser auf 100 % hochgerechnet, beziffert sich der Monatsverdienst auf Fr. 2'430.-- (act. II 139 S. 5) und das massgebliche Invalideneinkommen im Jahr 2023 damit auf Fr. 29'160.-- (Fr. 2'430.-- x 12). Dieser Betrag liegt deutlich unterhalb des effektiv erzielten Verdienstes, welcher sich unter Berücksichtigung des bei der D.________ AG erzielten Einkommens (Fr. 12'544.45 / 7 x 12 = Fr. 21'504.75; vgl. act. II 160 S. 12- 18) und selbst wenn die Lohnabrechnungen für die sieben Anstellungsmonate zufolge des Feuerwehrkurses bei der Hochrechnung auf acht Monate bezogen würden (Fr. 12'544.45 / 8 x 12 = Fr. 18'817.--), auf gesamthaft über Fr. 36'000.-- beläuft. Ob vor diesem Hintergrund bei einem Jahreslohn von Fr. 29'160.-- von einer bestmöglichen Verwertung der zumutbaren Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVV (vgl. E. 5.1.2 vorne) auszugehen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Juli 2024, 8C_829/2023, E. 8.1), erscheint deshalb fraglich, kann aber mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 5.4 sogleich) ebenso offen bleiben. Denn jedenfalls wird mit diesem Einkommen der zuletzt von der Stiftung H.________ postulierten Leistungseinschränkung von 30 % (vgl. E. 3.3 vorne) Rechnung getragen, entspricht der Monatslohn von Fr. 2'430.-- doch rund 70 % des hier massgeblichen Mindestbruttolohnes von Fr. 3'470.-- (vgl. E. 5.2.3 vorne) und trägt so dem Umstand Rechnung, dass die Richtlöhne für voll leistungsfähige Arbeitnehmende gelten und für Personen, deren Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, die Ansätze entsprechend dem Grad der Einschränkung angepasst werden können (vgl. Lohnrichtlinien SBV). Weil sich somit bereits aufgrund der tatsächlichen erwerblichen Verhältnissen selbst unter verschiedenen Annahmen zu Gunsten des Beschwerdeführers ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 5.4 sogleich) ergibt, bedarf es zum aktuellen Zeitpunkt auch keiner rein medizinischtheoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. einer interdisziplinären

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 15 medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3 vorne in fine). 5.4 Demnach ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 16'920.-- (Fr. 46'080.-- – Fr. 29'160.--) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) höchstens 37% (Fr. 16'920.-- / Fr. 46'080.-- x 100). Somit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2.2 vorne). 5.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 22. März 2024 (act. II 154) nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2024, IV/24/352, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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