200 24 333 ALV FUE/FRJ/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Frésard A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in … bezweckt insbesondere die Herstellung und Montage von … (vgl. www.zefix.ch; Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Kantonale Amtsstelle [act. II] 20). Sie ist schweizweit und international tätig (act. II 20 f., 90). Am 22. Februar 2024 reichte die A.________ AG eine Voranmeldung von Kurzarbeit für 18 Mitarbeitende betreffend den Zeitraum vom 26. Februar bis 31. Mai 2024 ein (act. II 20-46). Das AVA erhob mit Entscheid vom 23. Februar 2024 Einspruch gegen die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung (act. II 15-19). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. II 7-14) mit Entscheid vom 2. April 2024 (act. II 1-6) fest. B. Dagegen erhob die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid Nr. … vom 2. April 2024 des Amts für Arbeitslosenversicherung sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei für den Zeitraum vom 26. Februar 2024 bis 31. Mai 2024 die Kurzarbeit zu bewilligen; 3. Als superprovisorische eventualiter vorsorgliche Massnahme sei der Beschwerdeführerin die Kurzarbeit rückwirkend auf den 26. Februar 2024 per sofort zu bewilligen; 4. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und Festlegung des tatsächlichen Sachverhalts an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. http://www.zefix.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 3 Der Beschwerdegegner schloss mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 auf Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 beantragte der Beschwerdegegner sodann die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen sowie weitere Beweismittel ein. Diese wurden dem Beschwerdegegner mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (act. II 1-6). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 26. Februar 2024 bis 31. Mai 2024 und hierbei, ob die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls erfüllt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. 2.2 Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung setzt namentlich voraus, dass der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.3 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 5 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). 2.3.1 Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und darum grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff "normales Betriebsrisiko" darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Mit dem normalen Betriebsrisiko sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 S. 337; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. August 2023, 8C_399/2022, E. 4.3; ARV 2004 S. 128 E. 1.3). 2.3.2 Ein im Sinne von Art. 32 AVIG an sich anrechenbarer Arbeitsausfall verleiht ebenfalls dann keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a S. 374). 2.4 Die kantonale Amtsstelle hat zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist und ob die Anspruchsvoraussetzungen – so auch jene des anrechenbaren Arbeitsausfalls – glaubhaft gemacht sind (vgl. BGE 110 V 334 E. 3c S. 336; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 4. Dezember 2003, C 8/03, E. 4.2; vgl. auch Ziff. G4 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Kurzarbeitsentschädigung, Stand 1. Januar 2024 [nachfolgend: AVIG-Praxis KAE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. sodann BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 6 3. 3.1 Zur Begründung des Antrages auf Kurzarbeitsentschädigung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen massiven und unvorhersehbaren Auftrags- bzw. Umsatzeinbruch ab Herbst 2023 in ... und ... sowie ab Januar 2024 in der Schweiz erlitten, welcher auf die rezessive Wirtschaftslage in diesen Ländern und die damit verbundene Inflation, die hohen Energiekosten sowie die hohen Zinsen zurückzuführen sei (Beschwerde S. 4-7 Ziff. 5-8; act. II 20-21). Aufgrund dieses Einbruchs stünden die gesamte Produktionsabteilung und die nachgelagerte Montageabteilung still (Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 1-2) und in den Abteilungen "Planung", "Projektleitung" und "AVOR" (Arbeitsvorbereitung) sei die Auslastung sodann sehr gering (S. 4). Darüber hinaus sei bei drei grösseren Aufträgen in ... bzw. in der Schweiz, welche sich bei der Beschwerdeführerin in Planung befänden, aus verschiedenen Gründen (Planungsüberarbeitung, Zerwürfnis zwischen den Beteiligten, Baukostenüberschreitung) ein Baustopp verfügt worden (act. II 21), was (sinngemäss) zur Verschärfung der Gesamtsituation geführt habe. Zwar seien die Auftragseingänge im Zeitpunkt der Voranmeldung wieder angestiegen, allerdings benötige die Beschwerdeführerin eine lange Vorlaufzeit, weil sie von der Planung bzw. Produktion bis zur Montage involviert sei, weshalb sie im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2024 mit erheblichen Arbeitsausfällen konfrontiert sei bzw. sein werde (act. II 21). Weil die Umsatzzahlen in den vergangenen Jahren auf konstant gutem Niveau gewesen seien und nun aufgrund der rezessiven Wirtschaftslage ein massiver Einbruch nachgewiesen sei, seien die entsprechenden Arbeitsausfälle auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen und damit als anrechenbar zu qualifizieren (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 3 ff; Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 2 ff.). 3.2 Der Beschwerdegegner bestreitet vorliegend nicht, dass die Beschwerdeführerin einen Rückgang der Auftragslage und damit einen Arbeitsausfall erlitten hat (act. II 3). Sie macht jedoch geltend, dass diese Schwankungen in der Auftragslage bzw. Arbeitsausfälle zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehörten bzw. betriebsüblich und damit nicht anrechenbar seien (act. II 1 ff.; Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 S. 2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 7 3.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den vorangehenden Jahren einen Umsatz von Fr. 20'080'747.27 (2023), Fr. 15'841'862.59 (2022), Fr. 14'633'297.27 (2021), Fr. 12'322'222.63 (2020), Fr. 12'523'184.00 (2019) sowie Fr. 11'349'406.26 (2018) erzielt hat (vgl. act. II 22, 91; Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 3). Im Jahr 2024 erzielte sie in den Monaten Januar bis April sodann einen Umsatz von Fr. 3'199'411.10 (vgl. Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 3). In den beiden vorangehenden Jahren erzielte die Beschwerdeführerin in den selben Monaten einen Umsatz von Fr. 9'536'379.72 (2023) respektive von Fr. 8'356'916.03 (2022, vgl. Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 3). Die Beschwerdeführerin erlitt somit für den Zeitraum Januar bis April 2024 im Vergleich zum selben Zeitraum der beiden vorangehenden Jahre einen Umsatzeinbruch von -66 % (zu 2023) bzw. -62% (zu 2022), welcher massgeblich auf den deutlich schwächer ausgefallenen Monat Januar 2024 zurückzuführen ist. Weiter ist erstellt, dass die Auslastung in der Produktionsabteilung von Januar bis Mai 2024 ein Auftragsvolumen von total Fr. 4'184'157.76 auswies und damit ebenfalls tiefer als in denselben Monaten der beiden Vorjahre ausfiel (2023: Fr. 10'483'159.93; 2022: Fr. 13'302'905.26; vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7-9, Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 4). Dies wurde bzw. wird denn auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten (vgl. act. II 3). Weil damit der Umsatz und das Auftragsvolumen (letzteres zumindest in der Produktion) im Jahr 2024 einen markanten Rückgang verglichen zum selben Zeitraum der beiden vorangehenden Jahre aufweisen, ist glaubhaft gemacht (vgl. E. 2.4 hiervor), dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anmeldung einen Arbeitsausfall erlitten hat. 3.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob dieser Arbeitsausfall anrechenbar i.S.v. Art. 32 AVIG ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4.1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist und nicht durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören bzw. branchen-, berufs- oder betriebsüblich sind (vgl. E. 2.3.1 und 2.3.2 hiervor). Gemäss Rechtsprechung stellen Schwankungen in der Auftragslage – insbesondere in den Wintermonaten – im Baugewerbe keinen ausserordentlichen Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 8 stand dar, womit ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des EVG vom 6. März 2007, C 237/06, E. 2). Im Einzelfall können solche Schwankungen entschädigungsberechtigt sein, wenn sie auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen sind (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2412 f. N. 485 f.). 3.4.2 Nach Ziff. D9 AVIG-Praxis KAE liegt ein ausserordentlicher Umstand vor, wenn sich der Umsatz eines Unternehmens in den letzten zwei Jahren auf einem konstanten Niveau gehalten hat und nun ein unvorhersehbarer, abrupter und erheblicher Umsatz bzw. Auftragseinbruch ausgewiesen ist. Dieser Umsatz- bzw. Auftragseinbruch hat im Vergleich zum langjährigen Schnitt einmalig bzw. erheblich zu sein (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2023, ALV/2023/441, E. 3.3.3 und 3.4 sowie das in Ziff. D9 AVIG-Praxis KAE aufgeführte Beispiel, wonach ein Unternehmen in den letzten zwei Jahren nur minimale Umsatzschwankungen aufweist und unmittelbar vor Voranmeldung von Kurzarbeit ein massiver Umsatzeinbruch ausgewiesen ist, wie man ihn in den letzten zehn Jahren nie angetroffen hat). Nach Ziff. D9 AVIG-Praxis KAE reicht dieser Umstand aus, um die Ausserordentlichkeit des Arbeitsausfalls für eine erste Bewilligungsphase von drei Monaten anzuerkennen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Obschon vorliegend in den Monaten Januar bis April 2024 ein Rückgang der Aufträge glaubhaft gemacht ist (vgl. E. 3.3 hiervor), liegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Fall von Ziff. D9 AVIG-Praxis KAE vor: Den Akten ist zu entnehmen, dass die Umsätze von Januar bis April 2024 (total Fr. 3'199'411.10, vgl. Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 3) im Vergleich zu den Vorjahren, namentlich zum Rekordjahr 2023, das jedoch im langjährigen Vergleich nicht repräsentativ ist, zwar erheblich tiefer ausfielen, sich indes auf einem ähnlichen Niveau bewegten wie in den Monaten Januar bis April der Jahre 2018 (total Fr. 3'354'986.41, vgl. act. II 91) und 2019 (total Fr. 4'111'700.25, vgl. act. II 91). Im Vergleich zum langjährigen Schnitt kann damit nicht von einem einmaligen, erheblichen und damit kalkulatorisch nicht zu erfassenden Einbruch des Auftrags- bzw. Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 9 satzvolumens gesprochen werden, weshalb der geltend gemachte Ausfall gestützt auf Ziff. D9 AVIG-Praxis KAE nicht als ausserordentlich bzw. anrechenbar zu qualifizieren ist. Hinzu kommt, dass namentlich zwischen 2020 und 2022 jeweils per Ende Jahr substanzielle negative Umsätze verbucht wurden, während dann jeweils im Monat Januar der Jahre 2021 bis 2023 – im Vergleich zu den anderen Monaten des entsprechenden Buchhaltungsjahres – deutlich überdurchschnittliche Umsätze angeführt wurden (vgl. Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 3). Dieses allenfalls buchhalterisch bzw. steuertechnisch (vgl. Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 3) gewünschte Vorgehen ist in den (auch deshalb besser vergleichbaren) Jahren 2018, 2019 und 2024 offensichtlich nicht umgesetzt worden (vgl. act. II 91; Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 3). 3.4.3 Zu prüfen bleibt, ob andere ausserordentliche Umstände vorliegen, die eine Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls begründen. Nach Ziff. D6b AVIG-Praxis KAE sind die im Rahmen einer rezessiven Wirtschaftslage auftretenden Schwankungen in der Auftragslage und die damit einhergehenden Arbeitsausfälle nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen, sofern der Arbeitgeber plausibel zu begründen vermag, dass die Arbeitsausfälle effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen sind. Führt der Arbeitgeber den Arbeitsausfall – abgesehen vom Argument der rezessiven Wirtschaftslage – demgegenüber hauptsächlich auf Ursachen zurück, die nicht direkt mit der Wirtschaftslage zusammenhängen, reicht der einfache Verweis auf die Rezession nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Von einer rezessiven Wirtschaftslage ist gemäss Ziff. D6b AVIG-Praxis KAE insbesondere dann auszugehen, wenn Umsatzeinbussen oder Einbrüche im Auftragsbestand verbunden mit negativen Wirtschaftsprognosen bei einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten Wirtschaft oder von bestimmten Branchen vorliegen. Unterstützende Hinweise auf eine rezessive Wirtschaftslage können sich aus den Konjukturanalysen des Bundes, dem Konjukturbarometer der Konjukturforschungsstelle der ETH Zürich (KOF), dem KOF Beschäftigungs- und Geschäftslageindikator, aus der Entwicklung des Bauindex sowie aus einer "massiven" Zunahme der Voranmeldungen von Kurzarbeit im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres ergeben (vgl. Ziff. D6b AVIG-Praxis KAE).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 10 Was die Schweiz betrifft, so rechnete das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemäss Bericht vom 22. Februar 2024 für die nachfolgenden Monate mit einer Stagnation der Bautätigkeit und der Nachfrage. Der Auftragsbestand im Baugewerbe sei im ersten Quartal des Jahres 2024 gegenüber dem letzten Quartal des Jahres 2023 angestiegen und liege auf gleichem Level wie im dritten und vierten Quartal des Jahres 2021. Im vierten Quartal des Jahres 2023 habe der Auftragsbestand auf Niveau von Mitte 2021 und somit immer noch höher als vor Beginn der Corona- Pandemie gelegen. Sodann sei die Bauaktivität im ersten Quartal des Jahres 2024 auf gleichem Level wie Mitte des Jahres 2021 und im vierten Quartal des Jahres 2023 gewesen (vgl. Bericht des SECO Konjunkturtendenzen Frühjahr 2024, Redaktionsschluss 22. Februar 2024, S. 5, abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen > Konjunkturtendenzen > Frühjahr 2024). Die KOF prognostizierte aufgrund der erhobenen Baubewilligungen sogar eine Zunahme der nominalen Bauinvestitionen in jedem der ersten drei Quartale des Jahres 2024 gegenüber den jeweiligen Vorjahresquartalen, wobei ein Teil der Erhöhung auf Preissteigerungen zurückzuführen sei (vgl. KOF-Baublatt-Ausblick vom 20. Februar 2024, S. 1, abrufbar unter: www.baublatt.ch > Aktuelles > Baubranche). Des Weiteren sei der Bauindex, welcher Rückschlüsse auf die Entwicklung des Umsatzes im Bauhauptgewerbe erlaubt, im ersten Quartal des Jahres 2024 im Vergleich zum gesamten Vorjahr 2023 zwar etwas gesunken, liege aber immer noch höher als in den Jahren 2022, 2021 und 2020 (vgl. Bauindexstatistik des Schweizerischen Baumeisterverbands, Stand 28. Februar 2024, abrufbar unter www.baumeister.swiss). Gemäss Angaben des Beschwerdegegners konnte sodann keine massive Zunahme an Kurzarbeitsvoranmeldungen im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres und auch keine massive Zunahme an Voranmeldungen von Branchenteilnehmern festgestellt werden (act. II 3). Entsprechend sind die Kriterien der AVIG-Praxis KAE für das Vorliegen einer Rezession im schweizerischen Baugewerbe – wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat (act. II 3) – im Zeitpunkt des geltend gemachten Auftrags- bzw. Umsatzeinbruchs in der Schweiz (Januar 2024; vgl. hierzu E. 3.1 hiervor) nicht erfüllt. Weil die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben von der Planung bzw. Produktion bis zur Montage involviert ist und stets etwas Vorlaufzeit benötigt (vgl. hierzu E. 3.1 hiervor), wäre gegebenfalls auch das vierte Quartal des Jahres 2023 zu http://www.seco.admin.ch http://www.baublatt.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 11 berücksichtigen; gemäss dem soeben Dargelegten sind die Kriterien aber auch in diesem Zeitraum nicht erfüllt. Ob die Kriterien gemäss Ziff. D6b AVIG-Praxis KAE für das Vorliegen einer Rezession in ... und ... erfüllt sind, kann vorliegend offenbleiben. Die Beschwerdeführerin legt nämlich weder dar noch ist ersichtlich, dass ihre Umsätze bzw. Arbeitsausfälle hauptsächlich auf diese Länder zurückzuführen sind (act. I 7-9, act. II 40-46); die Beschwerdeführerin gibt vielmehr ausdrücklich an, dass sie nicht vorwiegend in ... und ... tätig sei (Eingabe vom 11. Juni 2024 S. 5). Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Arbeitsausfälle rezessionsbedingt und damit anrechenbar im Sinne von Ziff. D6b AVIG-Praxis KAE sind. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aktuelle oder potentielle Kunden angesichts der hiervor erwähnten Situation (vgl. E. 3.4.3 zweiter Absatz) im schweizerischen Baugewerbe Aufträge nicht erteilt oder sistiert haben. Indes stellt die dargelegte Situation keinen ausserordentlichen oder ausserhalb des üblichen betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Risikos der Beschwerdeführerin liegenden Fall im Sinne der Weisung dar, für welchen die Arbeitslosenversicherung einzustehen hätte. 3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einen Baustopp über drei grosse Aufträge geltend macht (act. II 21), stellt dies in der Baubranche praxisgemäss keinen aussergewöhnlichen und damit anrechenbaren Umstand dar (vgl. Ziff. D6 AVIG-Praxis KAE betr. Einsprache im Rahmen eines Bauverfahrens). Diese Praxis ist im Übrigen selbst bei einer rezessiven Wirtschaftslage (für ... und ... in E. 3.4.3 hiervor offengelassen) und dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, anwendbar (vgl. Entscheid des EVG vom 6. März 2007, C 237/06, E. 2). 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan (vgl. E. 2.4 hiervor), dass der geltend gemachte Arbeitsausfall auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht zum normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG gehören bzw. nicht branchen-, berufsoder betriebsüblich nach Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG sind. Der Arbeitsausfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 12 ist damit nicht anrechenbar, womit der Beschwerdegegner zu Recht erkannt hat, dass für den beantragten Zeitraum vom 26. Februar 2024 bis 31. Mai 2024 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht (act. II 1-6). 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (act. II 1-6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3; Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2024) gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2024, ALV/24/333, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.