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Bern Verwaltungsgericht 26.06.2025 200 2024 321

26 giugno 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,621 parole·~8 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. März 2024

Testo integrale

ALV 200 2024 321 WIS/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 321 -2- Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Februar 2022 (Beginn der Rahmenfrist) nach der Tilgung der Wartetage Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 136, 124, 121, 118, 115, 110, 106, 102, 99, 96, 93, 90, 87, 84, 81, 76, 71, 68, 64, 55, 84). Infolge Krankheit wurde ihr ursprünglich vom 3. November 2023 bis zum 2. Februar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 47, 45 und 31). Dies wurde wegen der Verschiebung einer Hospitalisation nachträglich insofern korrigiert, als für die Zeit vom 13. bis zum 25. November 2023 eine befristete volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (act. II 20). Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Krankentaggelder ab dem 3. Dezember 2023 ab (act. II 29 - 30). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 19) hiess das AVA mit Entscheid vom 27. März 2024 teilweise gut und bejahte den Krankentaggeldanspruch für die Zeit vom 3. November 2023 bis zum 12. November 2023 sowie vom 26. November 2023 bis zum 25. Dezember 2023, verneinte jedoch die Anspruchsberechtigung ab dem 26. Dezember 2023 (act. II 13 - 15). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2024 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr vom 3. November 2023, 12.00 Uhr, bis 12. November 2023 sowie vom 26. November 2023 bis 28. Dezember 2023 Taggelder auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 321 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. März 2024 (act. II 13 - 15), mit welchem ein Anspruch auf Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung vom 13. bis zum 25. November 2023 und ab dem 26. Dezember 2023 abgelehnt worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Krankentaggelder vom 26. bis zum 28. Dezember 2023. Anfechtungs- und Streitgegenstand ist ausschliesslich der Anspruch auf Krankentaggelder. Deren Ausrichtung setzen eine vorübergehende fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit voraus (vgl. Art. 28 AVIG; vgl. auch E. 2.2 nachfolgend). Soweit die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 321 -4- Restanspruchs der Taggelder der Arbeitslosenversicherung bis zum Ende der Rahmenfrist verlangt, bildet dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. März 2024 (act. II 13 - 15) respektive der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 15. Januar 2024 (act. II 29 -30). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Bei strittigen Taggeldern vom 26. bis 28. Dezember 2023 (vgl. dazu Art. 21 AVIG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 321 -5- 2.2 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben – sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin vom 3. November 2023 um 12.00 Uhr bis zum 12. November 2023 sowie vom 26. November 2023 bis zum 2. Februar 2024 zu 100 % arbeitsunfähig war, was mit Attesten der behandelnden Fachärzte belegt (act. II 20, 31, 45) und denn auch unbestritten ist. Eine zunächst am 2. November 2023 für die Zeit vom 3. November 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgehend attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 47) wurde mit Attesten vom 1. Dezember 2023 (act. II 45) bzw. vom 1. Februar 2024 (act. II 20) dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin aufgrund der kurzfristigen Verschiebung einer für den 3. November 2023 vorgesehenen Operation vom 12. bis zum 25. November 2023 wieder arbeits- und damit vermittlungsfähig war. Entsprechend hat sie ab diesem Zeitpunkt wieder an der Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) teilgenommen (vgl. AMM-Bescheinigung vom 3. Dezember 2023 [act. II 38]). Der ursprünglich am 3. November 2023 vorgesehene operative Eingriff wurde dann am 27. November 2023 durchgeführt (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3), worauf von den Behandlern eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 26. November 2023 bis zum 7. Januar 2024 (act. II 45) bzw. vom Hausarzt eine solche vom 26. November 2023 bis zum 2. Februar 2024 attestiert wurde (act. II 31, 20). 3.2 Im Falle vorübergehender Krankheit besteht ein Anspruch auf Krankentaggeld bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 2.2 hiervor), wobei die Frist von 30 Tagen unter anderem neu zu laufen beginnt, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 321 -6brochen wird (vgl. Rz. C169 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung, Stand 1. Januar 2024 [AVIG-Praxis ALE]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Wie aktenkundig und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten ist, richtete die Arbeitslosenkasse vom Nachmittag des 3. bis zum 12. November 2023 sowie für die Zeit vom 27. bis zum 30. November 2023 Krankentaggelder aus (act. II 35 und 46). Da die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13. bis zum 26. November 2023 wieder vollständig arbeits- und damit vermittlungsfähig war, begann die Anspruchsfrist mit der erneuten Arbeitsunfähigkeit von 100 % am 26. November 2023 neu zu laufen und endete am 30. Kalendertag und damit am 25. Dezember 2023. Der Beschwerdegegner hat deshalb den Anspruch auf Krankentaggeld ab dem 26. Dezember 2023 zu Recht verneint. Dabei spielt es keine Rolle, dass die maximale Anzahl von 44 Krankentaggeldern mit den bis Ende November 2023 bezogenen 26.5 Krankentaggeldern (vgl. "Zählerstand" in der Abrechnung November 2023 [act. II 35]) sowie den im Monat Dezember 2023 zugesprochenen 17 Krankentaggeldern (1. bis 25. Dezember 2023, vgl. in diesem Zusammenhang Art. 21 AVIG, wonach für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden) gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG 17 nicht vollständig ausgeschöpft war. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2024 (act. II 13 - 15) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 321 -7- Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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