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Bern Verwaltungsgericht 22.03.2024 200 2024 238

22 marzo 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,421 parole·~7 min·1

Riassunto

Zwischenverfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 8. März 2024 (vbv 63.1/2024)

Testo integrale

200 24 238 SH JAP/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. März 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 8. März 2024 (vbv 63.1/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2024, SH/24/238, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Mit an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierter Eingabe vom 28. Februar 2024 (Eingang am 1. März 2024) bat A.________ (Beschwerdeführerin) unter Bezugnahme auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit «um eine superprovisorische Verfügung und die beiden Verfahren ‹Einstellungsverfügung› und ‹Immatrikulationsgebühren, Rechtsverzögerung› zusammenzuführen». Zudem ersuchte sie um Erlass einer Verfügung, welche «1. Mir die Wiedereingliederung via Studium an der Universität Bern am … ermöglicht. 2. Die Mensakosten bezahlt 3. Ev Spesen (…)»  Die besagte Eingabe (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, SH/2024/185, zuständigkeitshalber an die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (Vorinstanz) weitergleitet. Diese beschied sowohl das sinngemässe Gesuch um Erlass einer provisorischen Massnahme als auch den Verfahrensantrag auf Vereinigung der bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren vbv 130/2023 und vbv 63/2024 mit Verfügung vom 8. März 2024 abschlägig.  Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Eingang am 21. März 2024) ist die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangt und hat «Einwand: gegen Verfügung vbv 63.1/2024 vom 8.3.2024» erhoben. Einerseits stellt sie sinngemäss das Rechtsbegehren, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Einwohnergemeinde B.________ (Beschwerdegegnerin) sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, sie entsprechend der in der Eingabe vom 28. Februar 2024 (act. I 1) formulierten Anträge (vgl. Lemma 1 vorne) bei der Wiedereingliederung sozialhilferechtlich zu unterstützen. Andererseits fordert sie den Ausstand der Regierungsstatthalterin in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vbv 130/2023 und vbv 63/2024. Mit separater und als «Nachtrag» betitelten Eingabe vom 20. März 2024 hat die Beschwerdeführerin festgestellt, die ihr zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2024, SH/24/238, Seite 3 geteilte Sozialarbeiterin sei nicht mehr erreichbar bzw. es sei nicht informiert worden, dass diese nun einen anderen Namen trage.  Soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand der Regierungsstatthalterin fordert, die ihr «feindlich gesonnen» und «befangen» sei (Beschwerde S. 3), ist hierfür nicht das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sondern die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) zuständig (Art. 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Wenngleich in den pauschalen und unsubstanziierten Anwürfen noch keine hinreichende Begründung für ein Rekusationsgesuch erblickt werden kann, ist die Eingabe insoweit in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 VRPG zuständigkeitshalber weiterzuleiten (vgl. zur Natur des diesbezüglichen Verwaltungsaktes: MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 19). Es wird an der DIJ sein, die Eingabe ggf. im Rahmen der Verfahrensinstruktion zur Verbesserung zurückzuweisen (vgl. Art. 33 VRPG).  Ein Forumsverschluss hat zu erfolgen, soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation in weiten Teilen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes bewegt (Justizreform, ZPO, StPO-Revision, «[Z]usammenwirken von [G]enderfragen und sozioökonomische[n] und politischen [H]altungen» etc.) bzw. erneut Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung (Beschwerde S. 2) nimmt (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2024, SH/2024/175).  Ob es sich beim vorinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 8. März 2024 überhaupt um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. dazu Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 VRPG; DAUM, a.a.O., Art. 61 N. 36 ff.), kann hier offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre.  Das in der Beschwerde sinngemäss formulierte Rechtsbegehren betrifft die Abweisung des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, nicht aber den negativen Entscheid über den Verfahrensantrag (Verfahrensvereinigung). Die Eingabe vom 20. März 2024 hat hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2024, SH/24/238, Seite 4 mangels eines Sachzusammenhangs mit dem Anfechtungsgegenstand von vornherein unberücksichtigt zu bleiben.  Die instruierende Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen vor dem Erlass eines Entscheides zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen vorsorgliche Massnahmen anordnen (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a VRPG). Mit vorsorglichen Leistungsmassnahmen soll einstweilig die Erfüllung der ganzen oder eines Teils der streitigen materiellen Leistung erwirkt werden (vgl. DAUM/RECHSTEINER, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 27 N. 10). Stehen den Interessen am Erlass vorsorglicher Massnahmen andere private oder öffentliche Interessen gegenüber, so ist über den vorläufigen Rechtschutz aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Sind die Privatinteressen der von vorläufigen Anordnungen betroffenen Person nicht gering, so können auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden. So ist einstweiliger Rechtsschutz namentlich zu versagen, wenn die Begehren der gesuchstellenden Partei in der Hauptsache aussichtslos oder die Erfolgsaussichten bloss minimal sind. Bei der Interessenabwägung ist der Beurteilungsspielraum zu respektieren, welcher der Behörde beim Erlass vorsorglicher Massnahmen zukommt. Immerhin soll der mit dem Hauptsachenentscheid zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 27 N. 18 f.).  Die Vorinstanz nahm im Rahmen der Interessenabwägung eine Hauptsachenprognose vor und erwog, die Beschwerdeführerin habe nach summarischer Prüfung der Rechtslage weder Anspruch auf Übernahme der Immatrikulationsgebühr noch auf die übrigen geltend gemachten Kosten für das Studium der … an der Universität Bern. Massgebend sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 (vgl. Art. 31 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1] i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche können Mehrkosten verursachen, die nicht im Grundbedarf für den Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2024, SH/24/238, Seite 5 bensunterhalt (GBL) enthalten sind. Die Übernahme solcher Kosten als situationsbedingte Leistungen (SIL) wird in C.6.2. der SKOS-Richtlinien geregelt. Die Vorinstanz gelangte unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlage sowie den Erläuterungen lit. e zu SKOS-RL C.6.2 zum vorläufigen Schluss, dass die Begehren der Beschwerdeführerin in der Hauptsache aussichtslos sind. Sie zog dabei zulässigerweise die verbleibende Aktivitätsdauer der Beschwerdeführerin sowie die baldige Möglichkeit des Vorbezugs der AHV-Altersrente zur Existenzsicherung mit ein (vgl. dazu Art. 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie lit. d der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]), womit sie den Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156) achtete. Die dagegen seitens der Beschwerdeführerin erhobene Kritik ist nicht sachbezogen und verfängt nicht. Insbesondere ist nicht einzusehen, inwiefern darin ein «verkappter ‹Rassismus› gegenüber dem Alter» zu erblicken sein soll. Hinzu kommt, dass mit einer vorsorglichen Übernahme der Immatrikulationsgebühr und weiterer Kosten im Falle eines Unterliegens der Beschwerdeführerin in der Hauptsache für die Beschwerdegegnerin die latente Gefahr der Uneinbringlichkeit einer diesbezüglichen Rückforderung bestünde, was ebenfalls in die Interessenabwägung einzufliessen hat. Insgesamt ist nicht einzusehen, inwiefern die Vorinstanz den ihr zukommenden erheblichen Beurteilungsund Ermessensspielraum (vgl. DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 27 N. 5) rechtsfehlerhaft angewendet haben soll.  Nach dem vorstehend Dargelegten hält die angefochtene Zwischenverfügung einer Rechtskontrolle (vgl. Art. 80 VRPG) stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich (Art. 83 und 69 Abs. 1 VRPG; vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 69 N. 10).  Für diesen kostenlosen Entscheid (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG) ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2024, SH/24/238, Seite 6 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Verfahrensausgang hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es wird festgestellt, dass das angerufene Gericht zur Behandlung der Eingabe vom 15. März 2024, soweit darin ein Ablehnungsbegehren gegen die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern- Mittelland gestellt wird, funktionell unzuständig ist. Diesbezüglich wird die Eingabe von Amtes wegen an die Direktion für Inneres und Justiz weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ (samt Eingaben vom 15. und 20. März 2024) - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (samt Eingaben vom 15. und 20. März 2024) - Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 (samt Eingabe vom 15. März 2024 im Original) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2024, SH/24/238, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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