Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.04.2024 200 2024 235

2 aprile 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,064 parole·~5 min·1

Riassunto

Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 5. März 2024

Testo integrale

200 24 235 SH MAK/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller gegen Sozialdienst C.________ Gesuchsgegner und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Gesuch um Erläuterung/Berichtigung des Urteils vom 5. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, SH/24/235, Seite 2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil vom 5. März 2024 (VGE SH/2023/551 und SH/2023/552) hat das Verwaltungsgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde im Verfahren SH/2023/551 teilweise gutgeheissen und A.________ ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Beträge die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % zugesprochen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Ziffer 1 des Dispositivs). Ferner hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren SH/2023/552 Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 20. Juni 2023, soweit den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Wohnkosten den Monat September 2022 betreffend, aufgehoben, und die zu berücksichtigenden monatlichen Wohnkosten von A.________ ab Oktober 2022 auf Fr. 850.-festgesetzt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Ziffer 2 des Dispositivs). 1.2 Mit Eingabe vom 19. März 2024 ersucht A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) das Verwaltungsgericht um Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 5. März 2024 im Sinne von Art. 100 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2. Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Zuständig zur Erläuterung oder Berichtigung ist die Verwaltungsjustizbehörde, die den Entscheid gefällt hat. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2008 S. 309 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, SH/24/235, Seite 3 Die Erläuterung will Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen. Die Berichtigung dient der einfachen Korrektur von Redaktions-, Rechnungsund Kanzleifehlern. Darunter fallen namentlich Schreibfehler, fehlerhafte Bezeichnungen und Namensnennungen, Auslassungen, falsche Textanordnung und mangelhafte Ausdrucke und Kopien. Die Institute der Erläuterung und der Berichtigung scheiden aus, wenn sie auf eine inhaltliche Änderung des Entscheids abzielen (BVR 2008 S. 309 E. 2.1; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 6, 11). 3. 3.1 Das Gesuch vom 19. März 2024 um Erläuterung bzw. Berichtigung bezieht sich auf Ziffer 2 des Dispositivs von VGE SH/2023/551 und SH/2023/552 (vgl. E. 1.1 vorne). Der Gesuchsteller macht geltend, aus dem Urteilsdispositiv werde nicht mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass mit den zu berücksichtigenden monatlichen Wohnkosten von Fr. 850.-- die Netto-, und nicht die Bruttomiete gemeint sei, zumal in E. 4 des Urteils der tatsächliche Bruttomietzins der Wohnung des Gesuchstellers (Fr. 1’350.--) dem Nettomietzins gemäss den Mietzinsrichtlinien (Fr. 850.--) gegenübergestellt werde, was den (unzutreffenden) Eindruck entstehen lassen könnte, bei dem im Urteilsdispositiv genannten Betrag von Fr. 850.-- handle es sich um den Bruttomietzins, d.h. um den Mietzins inkl. Nebenkosten. Aus diesem Grund werde ersucht, das Urteil vom 5. März 2024 dahingehend zu erläutern und/oder zu berichtigen, dass es sich bei dem in Ziffer 2 des Dispositivs genannten Betrag von Fr. 850.-- um den Nettomietzins ohne Nebenkosten handle und dass der Gesuchsgegner, der Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst, folglich zusätzlich zum Mietzins von Fr. 850.-auch die Nebenkosten zu übernehmen habe. 3.2 Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers ergibt sich aus VGE SH/2023/551 und SH/2023/552 die Unterscheidung von Netto- und Bruttomietzins (Mietzins ohne und mit Nebenkosten) mit hinreichender Klarheit:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, SH/24/235, Seite 4 Zunächst wird in E. 2.3 hinsichtlich des anzurechnenden Wohnungsmietzinses die im Gesuch vom 19. März 2024 erwähnte Bestimmung C.4.1. Ziffer 2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [SKOS-RL]) ausdrücklich genannt und deren Inhalt, wonach der ortsübliche Wohnungsmietzins und ("ebenfalls") die vertraglich vereinbarten Nebenkosten anzurechnen sind, wiedergegeben. In E. 2.5 wird abermals auf SKOS-RL C.4.1. verwiesen. Sodann folgt aus der Einleitung in E. 4 "Zu prüfen bleibt die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten" unmissverständlich, dass die Wohnund nicht auch die Nebenkosten Prüfungsgegenstand bilden. Im Weiteren ist denn auch ausdrücklich vom "Nettomietzins von Fr. 916.-- abzüglich Fr. 66.--" die Rede und gelangte das Verwaltungsgericht am Ende von E. 4 widerspruchsfrei zum Schluss, dass "die zu berücksichtigenden Wohnkosten auf Fr. 850.-- festzusetzen sind". Es besteht somit kein Anlass für Zweifel dahingehend, dass in Ziffer 2 des Dispositivs von VGE SH/2023/551 und SH/2023/552 die Nettomietzinse gemeint sind. Das Dispositiv ist weder unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich noch besteht eine Diskrepanz zu den Entscheidgründen, weshalb es keiner Erläuterung bedarf. Da auch eine Korrektur von Redaktions-, Rechnungs- und Kanzleifehlern nicht zur Diskussion steht, besteht auch kein Anlass für eine Berichtigung (vgl. E. 2 vorne). 3.3 Zusammenfassend ist das Gesuch vom 19. März 2024 um Erläuterung bzw. Berichtigung abzuweisen. 4. 4.1 Die Behandlung des Gesuchs fällt in die Zuständigkeit einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 VRPG und Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, SH/24/235, Seite 5 öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 98 N. 3 am Ende sowie Art. 108 N. 15 und N. 2). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Gesuchstellers - Sozialdienst C.________ (samt Gesuch um Erläuterung und Berichtigung vom 19. März 2024) - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (samt Gesuch um Erläuterung und Berichtigung vom 19. März 2024) Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 235 — Bern Verwaltungsgericht 02.04.2024 200 2024 235 — Swissrulings