200 24 233 EL FUE/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juli 2024 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch ihre Beiständin B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene, unter Beistandschaft stehende und mittlerweile in einem Heim lebende A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren – mit einer kurzen Unterbrechung von Dezember 2018 bis Februar 2019 – Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4, 9 f., 14, 19, 29, 36 f., 44, 48, 50, 59, 66 ff., 79 f., 87, 89, 92 f., 96, 98 f., 101, 103 f., 106 f., 110). Dabei wurde in den letzten Jahren ein Sparguthaben von Fr. 35'535.-- resp. nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- kein anrechenbares Vermögen festgestellt (AB 79/6, 80/6, 87/6, 89/5, 92/7, 93/6, 96/7, 98/7, 99/5, 101/6, 103/9, 104/7, 106/7, 107/5, 110/6). Ab 1. Januar 2023 wurde der monatliche EL-Anspruch auf Fr. 4'462.-- festgesetzt (AB 110/6). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (AB 111) deklarierte die Versicherte am 26. Oktober 2023 ein Sparguthaben von Fr. 76'504.-- (AB 113/5 Ziff. 10.1; vgl. auch AB 118), wobei sie die Vermögenszunahme damit begründete, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Massnahmekosten für die fürsorgerische Unterbringung im Wohn- und Pflegeheim … ab März 2019 vorfinanziert habe und eine Rückerstattungspflicht an die KESB im Umfang von Fr. 70'069.15 bestehe (AB 120). Mit Verfügung vom 21. November 2023 sprach die AKB unter Berücksichtigung des Sparguthabens von Fr. 76'504.-- bzw. eines aus dem anrechenbaren Vermögen von Fr. 39'004.-- resultierenden anrechenbaren Einkommens von Fr. 7'800.-ab 1. Dezember 2023 EL in der Höhe von Fr. 3'812.-- zu (AB 121). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 5. Dezember 2023 mit dem Antrag, die Schulden bei der KESB im Betrag von Fr. 70'069.15 seien bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen (AB 122; vgl. auch AB 123), wies die AKB mit Entscheid vom 19. Februar 2024 ab (AB 128). B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 3 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin und diese vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 19. März 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der AKB vom 19. Februar 2024 sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin ab Dezember 2023 nicht monatlich Fr. 3'812.-- übersteigende Ergänzungsleistungen zugesprochen werden. 2. Es seien der Beschwerdeführerin ab Dezember 2023 monatlich Fr. 3'812.-- übersteigende Ergänzungsleistungen in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt C.________ als gerichtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Mai 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt ab, soweit er darauf eintrat. Mit Replik vom 24. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest; diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 (AB 128). Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr (bzw. einen Teil davon) Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL pro Dezember 2023 (vgl. AB 121) und dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht von einem Nettovermögen von Fr. 76'504.-- ausgegangen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf höhere, d.h. Fr. 3'812.-übersteigende EL "ab Dezember 2023" (Beschwerde, S. 2 Ziff. I) auch auf das Jahr 2024 bezieht (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 3), ist auf die Beschwerde mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Höhe der EL für einen Monat offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die Reform der Ergänzungsleistungen insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung (AB 121/6 f.) ist das bisherige Recht (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: aArt.) für die Beschwerdeführerin vorteilhafter, weshalb dieses zur Anwendung gelangt. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 6 Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet. 2.4 aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungsleistungen bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2). 2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von der Ergänzungsleistung als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG aus. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2021, 9C_65/2021, E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2024 im Wesentlichen fest, in der Verfügung vom 21. November 2023 (vgl. AB 121) sei ein Vermögensstand per 1. Januar des Bezugsjahres (nach Art. 23 Abs. 1 ELV) im Betrag von Fr. 76'504.-- (vgl. AB 113/5 Ziff. Ziff. 10.1 i.V.m. AB 118) berücksichtigt worden. Die angefallenen Massnahmekosten seien, soweit EL-rechtlich zulässig, bereits bei der Berechnung der EL (Heimberechnung) berücksichtigt worden, weshalb diese nicht noch zusätzlich vom Vermögen in Abzug gebracht werden könnten (AB 128/2). 3.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf S. 4 Ziff. 4 ihrer Beschwerde auf einen Entscheid der KESB … vom 27. November 2023 (AB 122), gemäss welchem sie verpflichtet worden sei, sich an den Massnahmekosten für die fürsorgerische Unterbringung in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2022 im Umfang von Fr. 86'881.15 bzw. nach Abzug einer Akontozahlung von Fr. 16'812.-- noch im Umfang von Fr. 70'069.15 zu beteiligen (AB 122; vgl. auch AB 120/6). Ihrer Meinung nach habe sich das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Vermögen von Fr. 76'504.-nur deshalb bilden können, weil die KESB die – eine Schuld ihrerseits (der Beschwerdeführerin) darstellenden – Kosten der verfügten fürsorgerischen Unterbringung für die Zeit von Oktober 2020 bis März 2022 vorfinanziert habe, weshalb ihr Vermögen per Stichtag 1. Januar 2023 mit einer entsprechenden Schuld belastet gewesen und folglich von einem Reinvermögen von bloss Fr. 6'435.-- auszugehen sei (Beschwerde, S. 5 Ziff. 5; vgl. auch Replik, S. 2 lit. c). 3.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Reinvermögen der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. Das Sparguthaben per 31. Dezember 2022 von Fr. 76'504.-- ist ausgewiesen (AB 118) und unbestritten. Diesem Sparguthaben steht, was ebenfalls unbestritten ist, eine tatsächlich entstandene und ausgewiesene Schuld in Form der Kostenbeteiligung an den von der KESB vorfinanzierten Massnahmekosten für die fürsorgerische Unterbringung im Wohn- und Pflegeheim … gegenüber.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 8 3.3.1 Sind nicht Dritte zahlungspflichtig, werden die Kosten des Massnahmenvollzugs grundsätzlich der betroffenen Person auferlegt (Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Die KESB klärt nach Eingang der Rechnung ab, ob die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen oder ob diese vorzufinanzieren sind (Art. 41 Abs. 3 KESG). Ist die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen, finanziert der Kanton oder die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde die Kosten vor (Art. 42 Abs. 1 KESG). Die betroffene Person ist (mit Ausnahme der Kosten von Kindesschutzmassnahmen) zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihr eine Nachzahlung zugemutet werden kann. Die KESB prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind (Art. 43 Abs. 1 KESG). Dabei entscheidet die KESB nach pflichtgemässem Ermessen, ob solche Massnahmekosten (für die nicht Dritte zahlungspflichtig sind) ganz oder teilweise von der betroffenen Person getragen werden (Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BSG 213.316.1]). Die betroffene Person hat sich grundsätzlich in dem Umfang an den Kosten von Massnahmen zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen (Vermögensgrenzwert für eine Einzelperson von Fr. 4'000.-- gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] D.3.1) übersteigt, welche für die Berechnung der Beiträge von Betroffenen oder Eltern an die Kosten solcher Massnahmen massgebend sind (Art. 10 Abs. 2 KESV). Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung oder einer anderen Massnahme des Erwachsenenschutzes werden der betroffenen Person im gleichen Umfang auferlegt, wie sie im Rahmen eines freiwilligen Aufenthalts oder einer freiwilligen Inanspruchnahme zur Kostenübernahme verpflichtet ist (Art. 10 Abs. 4 KESV). 3.3.2 Zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen das Vermögen und die jährliche EL. Diese entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 9 ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen bei in Heimen oder in Spitälern lebenden Personen u.a. die Tagestaxe, wobei die Kantone die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten begrenzen können (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Lebenshaltungskosten gelten somit, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellten, von der EL als gedeckt, was wiederum zur Folge hat, dass sie damit zu bezahlen sind und dass eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgeschlossen ist. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (vgl. E. 2.5 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2023, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.). 3.3.3 Dem in E. 3.3.1 f. hiervor aufgezeigten Vorgehen entsprechend hat die KESB … mit Entscheid vom 27. November 2023 erwogen, die spezifisch für die Wohnkosten bzw. Lebenshaltungskosten ausgerichteten EL seien umfassend für die Beteiligung an den Kosten für die fürsorgerische Unterbringung zu verwenden, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet werde, für die Zeit von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2022 Fr. 86'881.15 resp. nach Abzug von Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 16'812.-- noch Fr. 70'069.15 zu bezahlen (AB 122/3). Dabei verwies sie auf eine ihr am 8. August 2022 zugegangene Abrechnung der Sozialdienste … für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 (AB 122/2 Ziff. I.2). Gemäss den EL-Berechnungen betreffend die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2022 belaufen sich die EL-mässig anrechenbaren Heimkosten (Jahresbetrag von Oktober 2020 bis Dezember 2021 von Fr. 49'275.-- [AB 87/6, 96/7, 98/7] bzw. von Januar bis März 2022 von Fr. 68'182.-- [AB 103/7, 103/9, 104/7]) plus die persönlichen Auslagen (unveränderter Jahresbetrag von Fr. 4'404.-- für die gesamte Zeitspanne) indessen auf total Fr. 85'245.25 ([Fr. 49'275.-- + Fr. 4'404.--] / 12 x 15 [Oktober 2020 bis Dezember 2021] + [Fr. 68'182.-- + Fr. 4'404.--] / 12 x 3 [Januar bis März 2022]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 10 3.3.4 Die Schuld gegenüber der KESB, die die Lebenshaltungskosten betrifft, darf bei der Berechnung der EL nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.5 und 3.3.2 hiervor) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden bzw. lediglich insoweit, als sie über die durch die EL anerkannten Ausgaben hinausgeht. Aufgrund der in E. 3.3.3 hiervor dargelegten Berechnung der Lebenshaltungskosten resultiert einerseits ein Betrag von Fr. 85'245.25, der EL-seitig als Ausgaben berücksichtigt wurde und daher nach ständiger Praxis (vgl. E. 2.5 und 3.3.2 hiervor) nicht als Schuld in Form eines Abzugs vom Vermögen berücksichtigt werden kann. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Andererseits resultiert ein Betrag von Fr. 1'635.90 (Fr. 86'881.15 ./. Fr. 85'245.25), der über die EL-seitig anerkannten Ausgaben hinausgeht. Sodann ist die Schuld aufgrund des Entscheids der KESB … vom 27. November 2023 einwandfrei belegt und auch zu begleichen, weil die Vermögensgrenze von Fr. 4’000.-- bei einem Sparguthaben von Fr. 76'504.-- und einer Rückforderung von Fr. 70'069.15 nicht verletzt wird (E. 3.3.1 hiervor). Damit ist die Schuld abzugsfähig (E. 2.4 und 2.5 hiervor). Insoweit verstösst der angefochtene Einspracheentscheid gegen Bundesrecht. 3.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin replicando drei Varianten (Heimbewohner bezahlt Heimkosten, Drittzahler, Dritter fungiert als Zahlstelle) skizziert und eine Ungleichbehandlung durch die erwähnte höchstrichterliche Praxis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV postuliert, dringt sie nicht durch. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beiständin hätten es ohne Weiteres in der Hand gehabt, die nun aufgetretene Problematik zu vermeiden, indem sie regelmässig Akonto-Zahlungen hätten leisten können (was die Beiständin denn auch von sich aus am 15. Juni 2022 betreffend die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2022 tat [AB 122/2 Ziff. I.3]). Dazu hätte nota bene die "Umrechnungsverfügung" der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2023 – mithin zu einem Zeitpunkt, in welcher der Beiständin die Problematik des zu hohen Vermögens bzw. des daraus resultierenden anrechenbaren Einkommens bereits bekannt war – Anlass geben müssen, mit welcher der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, einen allfällig veränderten Vermögensstand per 31. Dezember 2023 zu melden (AB 124/5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 11 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die EL pro Dezember 2023 unter Berücksichtigung abzugsfähiger Schulden im Betrag von Fr. 1'635.90 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5). Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung von Fr. 3'812.-- übersteigenden EL ab Dezember 2023. In zeitlicher Hinsicht ist auf die Beschwerde, soweit sie sich auch auf das Jahr 2024 bezieht, nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor). In masslicher Hinsicht versteht es sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem nicht bezifferten Rechtsbegehren auf eine noch höhere EL als die urteilsmässig unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Schuld im Betrag von Fr. 1'635.90 (statt wie beantragt Fr. 70'069.15) zuzusprechende EL (vgl. E. 3.3.4 hiervor) gezielt hat, wes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 12 halb sie als weitgehend unterliegend zu betrachten ist. Folglich darf die Parteientschädigung erheblich reduziert werden (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 6. Dezember 2018, 9C_254/2018, E. 3.3 e contrario). Unter Berücksichtigung des marginalen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pauschalentschädigung von ermessensweise Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, vom 19. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2024, EL/24/233, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.