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Bern Verwaltungsgericht 06.09.2024 200 2024 232

6 settembre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,252 parole·~16 min·1

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Februar 2024 (vbv 94/2023)

Testo integrale

200 24 232 SH KOJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. September 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Februar 2024 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde vom 1. Januar bis 31. Mai 2022 von der Gemeinde B.________, Sozialdienste (Sozialdienste bzw. Beschwerdegegnerin), sozialhilferechtlich unterstützt (EVOK plus-Meldung vom 20. Mai 2022; vgl. auch Verfügung Sozialhilfe März 2022 vom 31. Januar 2022, Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe vom 11. März 2022 und Brief betr. Abschluss Sozialhilfe vom 20. Mai 2022 [Akten der Sozialdienste {act. IIA}, unpaginiert]). Ab 16. Mai 2022 war er befristet in einem Pensum von 60 % (24.6 Stunden/Woche) zu einem Bruttolohn von Fr. 84.98 pro Stunde bzw. Fr. 779.-- pro Tag (basierend auf 8.2 Arbeitsstunden) als … angestellt (Einsatzvertrag der C.________ AG vom 11. Mai 2022 [act. IIA]). Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 und Mahnung vom 20. Februar 2023 (act. IIA) informierten die Sozialdienste den weiterhin (bis 30. Juni 2023) als … angestellten (vgl. Einsatzvertrag der C.________ AG vom 18./24. Oktober 2022 und E-Mail vom 24. April 2023 [act. IIA]) A.________ über einen offenen Saldo von Fr. 15'168.35 aus bezogener Sozialhilfe, nachdem dieser in bessere Verhältnisse gelangt war, und sie boten ihm die Möglichkeit von Ratenzahlungen an; mit weiterem Schreiben vom 20. März 2023 und Mahnung vom 3. April 2023 (act. IIA) verlangten sie zudem Unterlagen zur vollständigen Beurteilung der Rückerstattungspflicht ein. Nach Eingang dieser Unterlagen am 5. und 17. April 2023 (act. IIA) verfügten die Sozialdienste am 8. Mai 2023 die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2023 (recte: 2022) im Betrag von Fr. 13'663.35 und wiesen darauf hin, dass aktuell gemäss Budgetberechnung Mehreinnahmen von Fr. 3'365.50 resultierten und selbst im Fall eines Arbeitslosentaggeldbezugs (von 70 % des versicherten Lohns) ein Überschuss bestehen bliebe (act. IIA). Dagegen erhob A.________ bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (Vorinstanz) Beschwerde (Akten der Vorinstanz [act. II] 1), welche diese mit Entscheid vom 16. Februar 2024 abwies (act. II 41 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ mit vom 15. März 2024 datierter und am 19. März 2024 der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Er beantragt (sinngemäss) "basierend auf dem angefochtenen Entscheid" die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Vernehmlassung vom 2. April 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 auf Weiterungen und schlossen (sinngemäss) auf Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderter, vom 28. April 2024 datierter und am 1. Mai 2024 der Post übergebener Eingabe samt Beilagen ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Diese Eingabe ging in der Folge zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 4 halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Februar 2024 (act. II 41 ff.). Dieser trat an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 8. Mai 2023 (act. IIA). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfechtungsobjekt, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2023 beantragt wird. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als die Rechtsbegehren Nr. 2 - 4 nicht den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2024 betreffen. Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 13'663.35 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2022. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 13'663.35 (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen BGE 150 I 6 E. 5.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 5 S. 9 f. und E. 10.1.1 S. 11; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11 f.). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 420; ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen). 2.3 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 6 bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.4 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] vom 13. Oktober 2021, SH/2020/352, E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des VGer vom 9. August 2017, SH/2017/193, E. 2.5.2). Nach Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 7 ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGer SH/2020/352, E. 3.2). 2.5 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des VGer vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6). 3. 3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2022 Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 15'168.35 ausbezahlt wurden (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2023 [act. IIA]). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 16. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 für die C.________ AG in einem 60%- Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 779.-- pro Tag tätig war (vgl. die entsprechenden Einsatzverträge vom 11. Mai und 18./24. Oktober 2022 [act. IIA]). Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen (act. IIA) erwirtschaftete er so ein Nettoeinkommen von Fr. 8'294.15 im September 2022,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 8 von Fr. 8'335.-- im Oktober 2022, von Fr. 8'416.50 im November 2022, von Fr. 7'297.80 im Dezember 2022, von Fr. 9'663.80 im Januar 2023 und von Fr. 7'926.10 im Februar 2023. Ab August 2023 war er (wieder) ohne Arbeit, wobei ihm gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse für August 2023 (act. II, Beilage Stellungnahme Beschwerdeführer [Posteingang: 20. September 2023]) – nach erfolgter Anmeldung am 14. August 2023 (vgl. act. II 1 lit. B) und nach Tilgung von 15 allgemeinen Wartetagen – ein Taggeld von Fr. 293.40 (70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 9'096.-- bei 21.7 durchschnittlichen Arbeitstagen) ausbezahlt wurde. 3.2 Umstritten ist die Pflicht zur Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe, und zwar im Grundsatz, nicht aber auch in masslicher Hinsicht, wird doch der Rückerstattungsbetrag von Fr. 13'663.35 vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.2.1 In Bezug auf die Rückerstattung stellten die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz auf Art. 40 Abs. 1 SHG und Art. 11b SHV ab. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 40 Abs. 1 SHG ist beispielsweise bei einem Vermögensanfall oder höherem Erwerbseinkommen der Fall. Eine wesentliche Verbesserung ist indessen nicht schon dann anzunehmen, wenn die betroffene Person wieder dazu in der Lage ist, ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu decken und darüber hinaus, ihre Schulden zu tilgen. Eine Rückforderung nach Art. 40 Abs. 1 SHG ist vielmehr nur dann angezeigt, wenn die wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation derart ist, dass die Verhältnisse der betroffenen Person nunmehr als günstig zu bezeichnen sind. Günstige Verhältnisse liegen vor, wenn die unterstützte Person angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Rückforderung in ihrer Lebenshaltung und in ihrer ganzen wirtschaftlichen Stellung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (BVR 2010 S. 366 E. 2.3, 2009 S. 273 E. 4.1.1, 2001 S. 226 E. 2d; Urteil des VGer vom 15. Dezember 2021, 2021/59, E. 3.1). Art. 11b SHV konkretisiert, wann eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 40 Abs. 1 SHG vorliegt. Nach dessen Abs. 2 sind wesentlich verbesserte Verhältnisse aufgrund von Einkommen anzunehmen, wenn das Einkommen über dem Bedarf (bestehend aus dem doppelten Ansatz des Grundbedarfs für den Lebensunter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 9 halt, den effektiven Wohnkosten, den Kosten für die medizinische Versorgung, den Erwerbs- und Ausbildungsunkosten sowie weiteren begründeten Auslagen nach effektivem Aufwand und den Kosten für Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge sowie Schuldzinsen und Schuldentilgung) liegt. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben die Voraussetzungen gemäss Art. 40 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 11b Abs. 2 SHV zu Recht bejaht: Sowohl ausgehend von dem von der Beschwerdegegnerin in der ersten Bedarfsberechnung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG vom 16. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 gestützt auf die Lohnabrechnungen der Monate September 2022 bis Februar 2023 (act. IIA) ermittelten durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'322.20 (act. II, Beilage Beschwerdeantwort) als auch ausgehend von einem tieferen Ersatzeinkommen infolge Arbeitslosigkeit ab August 2023 von ermessensweise Fr. 5'000.-- (act. II, Beilage Duplik) resultieren nach Abzug des Bedarfs (wobei im Falle der Arbeitslosigkeit berufsbedingte Spesen und Einkommensfreibeträge zu Recht nicht berücksichtigt worden sind) Mehreinnahmen von Fr. 3'365.50 bzw. Fr. 893.70. Dabei dürfte aber das während der Arbeitslosigkeit erzielte Ersatzeinkommen höher ausfallen (als die ermessensweise angenommenen Fr. 5'000.--), resultiert doch bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat (vgl. act. II 47 Ziff. 6.1.2) und einem Taggeld von Fr. 293.40 (vgl. act. II, Beilage Stellungnahme Beschwerdeführer) ein Bruttobetrag von Fr. 6'366.80 resp. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Nettobetrag von jedenfalls mehr als Fr. 5'500.--. Die genaue Höhe des Abzugs hätte der einverlangten Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse pro September 2023 (vgl. act. II 25) entnommen werden können, da in diesem Monat nach Tilgung der allgemeinen Wartetage erstmals Taggelder ausgerichtet worden wären. Ob der Beschwerdeführer diese Abrechnung eingereicht hat oder nicht (vgl. dazu die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde), ist indessen unerheblich, da sich die wesentlichen Angaben betreffend Taggeldhöhe und -dauer der bei den Akten liegenden Abrechnung pro August 2023 (act. II, Beilage Stellungnahme Beschwerdeführer), auf welche denn auch abgestellt wurde, entnehmen lassen. Jedenfalls haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf der Einkommensseite wesentlich verbessert. Der von ihm erwirtschaftete Überschuss gemäss Art. 11b Abs. 2 SHV erlaubt es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 10 ihm, die bezogenen Sozialhilfeleistungen entsprechend Art. 40 Abs. 1 SHG zurückzuerstatten. Daran ändern die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts. Abgesehen davon, dass in E. 2.2 und 2.3 des angefochtenen Entscheids (act. II 44; vgl. dazu Beschwerde, S. 2) einzig die Vorbringen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren wiedergegeben werden, besteht entgegen dem Beschwerdeführer keine "inkonsistente Entscheidungsgrundlage" (Beschwerde, S. 3). Vielmehr erlauben die vorliegenden Akten, wie soeben aufgezeigt, eine zuverlässige und abschliessende Beurteilung des Sachverhalts. So hält die Vorinstanz zu Recht fest (act. II 47 Ziff. 6.1.3 f.), dass sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern würde, wenn auf die (im Übrigen unbelegten) Angaben des Beschwerdeführers abgestellt würde. 3.2.3 Die Voraussetzungen für einen Verzicht gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV (vgl. E. 2.4 hiervor) sind vorliegend nicht erfüllt: Eine Zielvereinbarung gemäss Art. 11c lit. a SHV liegt nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe ablösen konnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde begründet sodann die Rückerstattung kein erhebliches Risiko einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 11c lit. b SHV. Selbst wenn der Beschwerdeführer (aufgrund des von ihm geltend gemachten Mangels an Kenntnissen in … und …) nicht wieder im Arbeitsmarkt Tritt fassen könnte, stehen ihm innerhalb der Rahmenfrist vom 14. August 2023 bis 13. August 2027 (maximal) 380 Arbeitslosentaggelder à Fr. 293.40 zu, was in etwa 18 Auszahlungsmonaten entspricht. Sollte sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dereinst ausgeschöpft sein, könnte er Überbrückungsleistungen beziehen (vgl. dazu das Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]) bzw. seine AHV-Rente (vor-)beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und gegebenenfalls Ergänzungsleistungen beantragen (vgl. dazu das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Schliesslich sind in Würdigung der gesamten Umstände (vgl. BVR 2008 S. 266 E. 5.4) keine Gründe ersichtlich, welche die Rückerstattung als unbillig (Art. 11c lit. c SHV) oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 11 unverhältnismässig (Art. 11c lit. d SHV) erscheinen lassen würden, denn bei einer Rückzahlung in Raten verbleibt dem Beschwerdeführer noch immer ein über seine materielle Grundsicherung hinausgehender Betrag zur freien Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen kantonalen Regelungen geltend macht, bleibt festzuhalten, dass er diese Ungleichbehandlung nicht ansatzweise substanziiert. Die kantonale Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialhilfe (vgl. Art. 115 Satz 1 BV; COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 743 ff.) bringt es unweigerlich mit sich, dass sich die einzelnen kantonalen Sozialhilfegesetze teilweise voneinander unterscheiden, was aber nicht per se zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führt (vgl. zum Ganzen auch zutreffend angefochtenen Einspracheentscheid S. 9, E. 7.4.2 f. mit Hinweisen). 3.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht zu Recht keine Einwendungen erhebt (vgl. E. 3.2 hiervor), bleibt abschliessend festzuhalten, dass die Rückerstattungsforderung nicht verjährt ist (vgl. E. 2.5 hiervor), zumal die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 11. Mai 2022 (act. IIA) Kenntnis von der Anstellung des Beschwerdeführers bei der C.________ AG erhielt und innerhalb eines Jahres am 8. Mai 2023 die Rückerstattungsverfügung (act. IIA) erliess. 3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die streitige Rückforderung und folglich auch der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Februar 2024 (act. II 41 ff.) nicht zu beanstanden sind. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2024, SH/24/232, Seite 12 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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