IV 200 2024 225 und IV 200 2024 310 (2) FRC/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. April 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 13. Februar 2024 und vom 18. März 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2025, IV 200 2024 225 -2- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIB] 320) wurde der Beschwerdeführerin nach angehobenem Revisionsverfahren für den Zeitraum 1. November 2022 bis 31. März 2023 eine ganze IV-Rente und ab 1. April 2023 bis auf weiteres 55 % einer ganzen IV-Rente zugesprochen. Es resultierte eine Nachzahlung von Fr. 4'209.00, wovon Fr. 4'069.00 der Beschwerdeführerin ausbezahlt und Fr. 140.00 mit einer offenen Rückforderung betreffend Ergänzungsleistungen verrechnet wurden. Mit E-Mail vom 14. März 2024 (act. IIB 328) teilte die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) mit, dass am 13. Februar 2024 eine Verfügung ergangen sei, obschon die IVB mit Schreiben vom 2. November 2023 die AKB gebeten habe mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten. Die IVB bat die AKB infolge laufenden Anhörungsverfahrens darum, die Verfügung vom 13. Februar 2024 aufzuheben und auf weitere Informationen seitens IVB zu warten. Mit Schreiben vom 15. März 2024 (Datum Postaufgabe unklar; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 30) – unbestrittenermassen eingegangen bei der Beschwerdeführerin am 19. März 2024 – teilte die AKB namens der Beschwerdegegnerin mit, dass die Verfügung vom 13. Februar 2024 irrtümlicherweise vor Abschluss des Anhörungsverfahrens erlassen worden sei und hiermit deshalb aufgehoben werde. Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________, am 18. März 2024 Beschwerde. Beschwerdeweise wurde u.a. beantragt, dass der Beschwerdeführerin auch ab 1. April 2023 eine ganze IV- Rente zuzusprechen sei. Mitunter wurde gerügt, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden bzw. die angefochtene Verfügung verfrüht ergangen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2025, IV 200 2024 225 -3- Mit Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 (act. IIB 333) verlangte die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung von Fr. 4'279.00 (Fr. 4'069.00 von der Beschwerdeführerin und Fr. 210.00 von der AKB). Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 22. April 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung. In der Beschwerde wurde u.a. geltend gemacht, dass während eines hängigen Beschwerdeverfahrens keine Rückerstattungsverfügung ergehen dürfe, wenn diese zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfalle. Weiter wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde vom 18. März 2024 nicht einzutreten sei, aber die Verfahrens- und Parteikosten ihr aufzuerlegen seien. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2024 wurden die Verfahren betreffend Verfügung vom 13. Februar 2024 (IV 200 2024 225) und Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 (IV 200 2024 310) vereinigt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und der Beschwerdegegnerin wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Ergänzung der Beschwerdeantwort erteilt. In der Ergänzung der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde vom 22. April 2024 bezüglich Rückerstattungsverfügung abzuweisen und auf die Beschwerde vom 18. März 2024 bezüglich aufgehobener Verfügung vom 13. Februar 2024 nicht einzutreten sei. Am 24. Mai 2024 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück und mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde selbiges als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, sicherzustellen, dass während des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2025, IV 200 2024 225 -4hängigen Beschwerdeverfahrens keine Inkassomassnahmen bezüglich Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 ergriffen werden. Weiter wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich allfälliger Nichtigkeit der Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 gegeben. Mit Stellungnahme vom 10. März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 bzw. der Ergänzung der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 fest. Die Beschwerdegegnerin anerkannte, wie bereits zuvor, dass ihr die Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen seien. Vorliegend sind sich beide Parteien einig, dass die Verfügung vom 13. Februar 2024 verfrüht erging, da der medizinische Sachverhalt noch nicht liquid war. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Schreiben vom 15. März 2024 – Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2024 – eine Wiedererwägung lite pendente darstelle, weswegen das Beschwerdeverfahren – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sei. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass kein Fall einer Wiedererwägung lite pendente vorliege, sondern innerhalb der Rechtsmittelfrist die Verfügung aufgehoben worden sei, bevor man Kenntnis von der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführerin erhalten habe. Folglich sei auf die Beschwerde vom 18. März 2024 nicht einzutreten, wobei die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen seien. Mit der Rechtshängigkeit einer Beschwerde wird der IVB – vorbehältlich der Wiedererwägung lite pendente – die Verfügungsbefugnis entzogen, indem die Befugnis zur materiellen Beurteilung der Streitsache ausschliesslich auf die Rechtsmittelinstanz übergeht (sog. Devolutiveffekt; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142). Durch die Einreichung der Beschwerde (Postaufgabe am 18. März 2024) gegen die Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde der durch diese geregelte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin spielt es nämlich keine Rolle, ob die Verfügung noch während der laufenden Rechtsmittelfrist aufgeho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2025, IV 200 2024 225 -5ben wird, tritt die Rechtshängigkeit doch mit Parteieingabe ein (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 122). Somit ist es auch unbeachtlich, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Aufhebung der Verfügung noch keine Kenntnis von der Beschwerdeerhebung hatte. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – am 19. März 2024 der Beschwerdeführerin zugegangen – erfolgte lite pendente und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2024 ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 verhält. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass diese aufzuheben sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dass die Beschwerde vom 22. April 2024 abzuweisen sei. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Ist die von einem staatlichen Organ erlassene Verfügung nichtig, so darf die kantonale Rekursbehörde auf das Rechtsmittel, welches bei ihr dagegen eingelegt wurde, nicht eintreten, oder dann nur, um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (ZAK 1986 S. 544 E. 4). Mit Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 wurde die mit Verfügung vom 13. Februar 2024 erfolgte Nachzahlung zurückgefordert. Wie vorstehend ausgeführt, trat die Rechtshängigkeit mit Aufgabe der Beschwerde vom 18. März 2024 ein. Ab diesem Zeitpunkt war es der Beschwerdegegnerin jedoch verwehrt, eine Rückerstattungsverfügung bezüglich des die Verfügung vom 13. Februar 2024 betreffenden Zeitraums zu erlassen, wird doch dadurch die Beschwerdeführerin unzulässig schlechter gestellt. Eine solche Rückerstattungsverfügung ist nichtig (BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Entsprechend ist vorliegend insoweit auf die Beschwerde vom 22. April 2024 einzutreten, als festzustellen ist, dass die Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 nichtig ist. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2025, IV 200 2024 225 -6ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Rentenbetreffnisse richtet, betrifft dies ebenfalls eine Leistungsstreitigkeit. Die Kosten sind auch bei vereinigten Verfahren so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (vgl. MICHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Allerdings hat die gemeinsame Erledigung der vereinigten Beschwerdeverfahren einen geringeren Bearbeitungsaufwand zur Folge gehabt und zudem kann ein Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weshalb die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 800.-- festgesetzt werden und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin – wie von ihr auch bereits zuerkannt – zu tragen sind. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin bezüglich Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 und bezüglich Verfügung vom 13. Februar 2024 ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Nicht nur im Obsiegensfall, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn die prozessuale Situation dies rechtfertigt (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Der Ersatz der Parteikosten wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Mit Honorarnote vom 17. Mai 2024 macht Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ einen Aufwand von Fr. 7'711.20 geltend, welcher sich aus dem Honorar (27 Stunden à Fr. 250.--), den Auslagen (Fr. 383.40) sowie der Mehrwertsteuer (MWST; Fr. 577.80) zusammensetzt. Der in Rechnung gestellte Aufwand erweist sich als massiv über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2025, IV 200 2024 225 -7setzt: zwar wurden vorliegend zwei Verfügungen angefochten. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass einerseits vor allem die Frage zu beurteilen war, ob der medizinische Sachverhalt bereits liquid gewesen ist und andererseits bezüglich Anfechtung der Rückerstattungsverfügung die Begründung bereits im Rahmen der Beschwerde in der Hauptsache erfolgte und die Anfechtung entsprechend keinen erheblichen Mehraufwand bedeutete. Zudem vertrat Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren. Der geltend gemachte Parteikostenersatz basiert auf einem stark überhöhten – und damit der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht entsprechenden – Zeitaufwand. Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Prozesses sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Parteientschädigungen wird die Entschädigung vorliegend auf pauschal Fr. 3‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Verfügung vom 13. Februar 2024 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es wird insoweit auf die Beschwerde vom 22. April 2024 eingetreten, als die Nichtigkeit der Rückerstattungsverfügung vom 18. März 2024 festgestellt wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. April 2025, IV 200 2024 225 -8- Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1’800.-- werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 3'500.00, zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Stellungnahme der IV-Stelle Bern vom 10. März 2025) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.