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Bern Verwaltungsgericht 23.01.2025 200 2024 218

23 gennaio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,532 parole·~13 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024

Testo integrale

KV 200 2024 218 FRC/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Januar 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Brunner A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner betreffend B.________ z. Zt. unbekannten Aufenthaltes betreffend Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -2- Sachverhalt: A. Am 5. Januar 2024 teilten die C.________ dem Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV bzw. Beschwerdegegner) mit, dass sich der 1990 geborene aus … stammende und am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereiste B.________ seit dem 4. Januar 2024 bei ihnen in stationärer Behandlung befinde, jedoch über keine schweizerische Krankenversicherung verfüge (Akten des ASV [act. II] 1 ff.). Mit E-Mail vom 8. Januar 2024 (act. II 6) informierte das ASV die psychiatrischen Dienste C.________ darüber, dass die gesetzliche Frist von drei Monaten für die rechtzeitige Anmeldung bei einer schweizerischen Krankenkasse noch nicht abgelaufen sei, weshalb aktuell keine Zuweisung von B.________ an eine Krankenkasse zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolge. Nachdem die psychiatrischen Dienste C.________ das ASV mit E-Mail vom 16. Januar 2024 (act. II 7) hatte wissen lassen, dass B.________ am 10. Januar 2024 aus der Klinik ausgetreten sei und sich ausserdem über die Kostenübernahme informiert hatte, wies das ASV B.________ mit Verfügung gleichen Datums (act. II 9 f.) zur Durchführung der OKP der A.________ AG (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) zu und hielt fest, ab dem 17. Januar 2024 bestehe ein Versicherungsverhältnis über eine Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zwischen B.________ und der A.________. Diese Verfügung wurde durch die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 12 f.) ersetzt, wobei B.________ wiederum zur Durchführung der OKP der A.________ zugewiesen wurde, das Versicherungsverhältnis jedoch rückwirkend ab dem 17. Dezember 2023 Bestand habe. Dagegen erhob die A.________ Einsprache (act. II 30 f.), welche das ASV mit Entscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 37 ff.) abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -3- B. Hiergegen erhob die A.________ am 13. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Widerruf der Zuweisung von B.________ an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der OKP. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner B.________ zu Recht rückwirkend ab dem 17. Dezember 2023 zur Durchführung der OKP der Beschwerdeführerin zuwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -4- 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 EG KUMV und Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Versicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 2.2.1 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -5- Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 2.2.2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). 2.3 Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KKVV). 2.4 Aufgrund des bundesweiten Obligatoriums kommt den Kantonen keine Autonomie im Bereich von Versicherungspflicht und Versicherungsobligatorium zu. Es gibt daher keinen Gestaltungsspielraum für kantonale materielle Vorschriften in diesem Bereich. Die Kantone haben lediglich Vollzugs- und Kontrollzuständigkeiten. Die Kantone sind befugt, das Verfahren zu regeln. Diese Regelungen dürfen aber die Ziele des KVG nicht vereiteln (RAIMUND RENGGLI, in BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/ STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 6 KVG N. 2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -6- 3. 3.1 Den Akten ist in Bezug auf den Aufenthalt von B.________ in der Schweiz im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Im Meldeformular "Patient ohne schweizerische Krankenversicherung" vom 5. Januar 2024 (act. II 2 ff.) wurde angegeben, der 1990 geborene aus … stammende B.________ werde seit dem 4. Januar 2024 stationär in den psychiatrischen Diensten C.________ behandelt. Er sei am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist und verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung. Er beabsichtige nicht dauerhaft in … zu bleiben, sondern ins … weiterzureisen. Als Adresse wurde jene der psychiatrischen Dienste C.________ angegeben. Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 teilten die psychiatrischen Dienste C.________ dem Beschwerdegegner mit, B.________ sei am 10. Januar 2024 aus der Klinik ausgetreten. Auf telefonische Anfrage des Beschwerdegegners hin gaben die psychiatrischen Dienste C.________ an, B.________ sei am 4. Januar 2024 unfreiwillig in die psychiatrischen Dienste C.________ eingewiesen worden. Er habe bei seiner Einweisung angegeben, von … in die Schweiz (…) eingereist und auf dem Weg zu seinem Bruder ins … gewesen zu sein. Er wolle künftig bei seinem Bruder im … leben. Dort habe er auch weitere Verwandte (act. II 35). Auf Wunsch des Beschwerdegegners und mit dessen Angabe, B.________ halte sich dauerhaft im Kanton Bern auf, wurde für ihn eine ZPV (Zentrale Personenverwaltung)-Nr. eröffnet, obschon dessen Aufenthalt seit dem Klinikaustritt unbestrittenermassen unbekannt ist und er auf Kontaktversuche seitens des Beschwerdegegners nicht reagierte (vgl. act. II 7, 34, 36, 41). 3.2 Unbestritten ist, dass B.________ nicht im Kanton Bern angemeldet ist und auch über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, was jedoch einer Wohnsitznahme nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. E. 2.2.1 hiervor; BGE 129 V 77 E. 5.2 S. 79). Allerdings stützte sich der Beschwerdegegner bei der Frage, ob B.________ in der Schweiz respektive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -7im Kanton Bern Wohnsitz hat, einzig auf die Angaben der psychiatrischen Dienste C.________, ohne diese auch nur ansatzweise zu verifizieren oder weitergehende Abklärungen zu tätigen. Aufgrund der Akten steht jedoch ausschliesslich fest, dass B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 stationär in den psychiatrischen Diensten C.________ behandelt wurde. Ob B.________ tatsächlich am 17. Dezember 2023 in die Schweiz einreiste und wo er sich anschliessend aufhielt, blieb ungeklärt. Gleiches gilt für die Frage seines Aufenthaltsortes nach dem Klinikaustritt und die Frage, ob er tatsächlich Verwandte im … hat. Mit Ausnahme der Tatsache, dass sich B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 im Kanton Bern aufhielt, bestehen keinerlei Indizien, die objektiv darauf schliessen liessen, dass sich B.________ mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton Bern aufhielt. Mithin ist eine Wohnsitznahme in der Schweiz respektive im Kanton Bern jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Gestützt auf die Angaben in den Akten ist überdies ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass B.________ ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes seinen ausländischen Wohnsitz aufgab, sodass gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz gälte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Auch diesbezüglich unterliess der Beschwerdegegner jedoch jegliche Abklärungen. Letztlich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass B.________ der Versicherungspflicht für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV untersteht respektive unterstanden hätte. Bereits daher entbehrt die Zuweisung von B.________ an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der OKP jeglicher Grundlage. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch auf weitere Abklärungen bezüglich Wohnsitznahme verzichtet werden, da ohnehin feststeht, dass eine rückwirkende Zuweisung unzulässig ist und seit dem 10. Januar 2024 keinerlei Indizien für einen Aufenthalt im Kanton Bern bestehen. 3.3 Sodann kann eine Zuweisung durch den Kanton gemäss dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KVG erst erfolgen, wenn eine Person seiner Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, d.h. nach Ablauf der dreimonatigen Anmeldefrist von Art. 3 Abs. 1 KVG (RENGGLI, a.a.O., Art. 6 KVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -8- N. 6; a.M. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 450 N. 145, der jedoch eine Ausnahme einzig für den Fall anerkennt, dass die Weigerung sich zu versichern von vornherein offensichtlich feststeht, wovon vorliegend – mangels Hinweise in den Akten – nicht ausgegangen werden kann). Selbst wenn den Angaben im Meldeformular "Patient ohne schweizerische Krankenversicherung" vom 5. Januar 2024 (act. II 2 ff.) gefolgt und angenommen würde, B.________ sei am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist, hätte er sich im Zeitpunkt der Zuweisung (act. II 9 ff.) erst rund einen Monat in der Schweiz aufgehalten und die Zwangszuweisung in diesem Zeitpunkt nach dem Dargelegten demnach nicht erfolgen dürfen. Allein der Umstand, dass den psychiatrischen Diensten C.________ Kosten entstanden sind, kann entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2.2) nicht dazu führen, dass eine Person vor Ablauf der dreimonatigen Frist an einen Krankenversicherer zugewiesen wird. Hiervon schien im Übrigen zunächst auch der Beschwerdegegner auszugehen, informierte er die psychiatrischen Dienste C.________ mit E-Mail vom 8. Januar 2024 (act. II 6) doch dahingehend, dass die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen sei und daher aktuell keine Zuweisung erfolge. Die Gründe, weshalb das ASV von dieser ursprünglichen Haltung abwich, werden nicht dargelegt. Allerdings ist auffällig, dass die Zwangszuweisung am selben Tag verfügt wurde, an dem sich die psychiatrischen Dienste C.________ beim Beschwerdegegner zu den zu tragenden Kosten informierte (act. II 7, 9 f.). Mithin ist naheliegend, dass sich der Beschwerdegegner von finanziellen Interessen leiten liess. Dieser Eindruck wird ausserdem dadurch verstärkt, dass die Zwangszuweisung – nachdem sie zunächst einzig für die Zukunft erfolgte (act. II 9) – im Nachhinein rückwirkend per 17. Dezember 2023 vorgenommen wurde (act. II 12), sodass auch die Kosten der psychiatrischen Dienste C.________ gedeckt sind, was ohnehin rechtlich nicht zulässig ist. So beginnt die Versicherung erst im Zeitpunkt der Meldung an den Zwangsversicherer und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Entstehens der Versicherungspflicht (RENGGLI, a.a.O., Art. 6 KVG N. 10 mit Hinweis auf BGE 129 V 159 E. 2.3 S. 162).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -9- 3.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 (act. II 37 ff.) aufzuheben. 4. 4.1 Da die streitige Zuweisung einer schweizerischen Krankenkasse zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG darstellt, ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Dem Beschwerdegegner sind trotz seines Unterliegens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz Obsiegens hat die Beschwerdeführerin als mit der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraute Versicherung keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal keine Verhältnisse vorliegen, welche einen Parteikostenersatz rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 3 f. VRPG). Der unterliegende Beschwerdegegner hat von Vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom 22. Februar 2024 aufgehoben und die Zuweisung von B.________, ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, KV 200 2024 218 -10boren am 28. Juni 1990, an die A.________ AG zur Durchführung der obligatorischen Versicherung nach KVG widerrufen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - B.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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