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Bern Verwaltungsgericht 12.03.2024 200 2024 206

12 marzo 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·829 parole·~4 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024

Testo integrale

200 24 206 ALV JAP/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. März 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, ALV/24/206, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) forderte mit Verfügung vom 9. Januar 2024 von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) Leistungen zurück. Auf eine hiergegen seitens der Versicherten am 12. Februar 2024 erhobene Einsprache trat das AVA mit Entscheid vom 20. Februar 2024 (Akten der Versicherten [act. I] 1) nicht ein, da die Rechtsmittelfrist versäumt worden sei.  Mit Eingabe vom 11. März 2024 hat die Versicherte beim Verwaltungsgerichts des Kantons Bern «Einsprache auf das Schreiben vom 20.02.24» erhoben und sinngemäss beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Einsprache vom 12. Februar 2024 materiell zu behandeln.  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).  Die Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde mittels A-Post Plus versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2024 zugestellt, was unbestritten ist. Damit begann die 30tägige Einsprachefrist am 11. Januar 2024 zu lau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, ALV/24/206, Seite 3 fen (dies a quo) und endete am Freitag, 9. Februar 2024 (dies ad quem). Bei dieser Ausgangslage ist offensichtlich, dass die Einsprache vom 12. Februar 2024 verspätet erfolgte, zumal ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin scheint denn auch anzuerkennen, dass sie die Rechtsmittelfrist in Bezug auf die Rückerstattungsverfügung vom 9. Januar 2024 verpasste, sie macht indes nunmehr geltend, ihre Einsprache habe sich eigentlich gegen die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse (act. I 2-4) gerichtet.  Zwar wurden in den im formlosen Verfahren (vgl. Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 51 ATSG) erlassenen Abrechnungen Rückerstattungsansprüche mit Arbeitslosenentschädigung verrechnet, der hier angefochtene Einspracheentscheid betrifft indes nicht jene Verwaltungsakte, sondern einzig und allein die Rückerstattungsverfügung vom 9. Januar 2024. Bei der von der Beschwerdeführerin erwähnten Frist von 90 Tagen handelt es sich im Übrigen nicht etwa um eine Rechtsmittelfrist, sondern um die Überlegungs- und Prüffrist, innert welcher sie den Erlass einer förmlichen Verfügung verlangen kann (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 448, Art. 100). Im vorliegenden Kontext ist deshalb irrelevant, ob die Beschwerdeführerin gegen die formlosen Taggeldabrechnungen (act. I 2-4) opponieren wollte. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass die Einsprache vom 12. Februar 2024 nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn (vgl. dazu MICHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12) die Rückerstattungsverfügung vom 9. Januar 2024 betrifft. Nach dem Dargelegten war die diesbezügliche Einsprachefrist klarerweise nicht eingehalten, weshalb sie zu Recht mit dem hier angefochtenen Prozessentscheid vom 20. Februar 2024 (act. I 1) darauf nicht eintrat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, ALV/24/206, Seite 4  Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 83 und Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. RUTH HERZOG in HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 69 N. 10).  Dieser kostenlose Entscheid (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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