EL 200 2024 194 KNB/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. April 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -2- Sachverhalt: A. Die 1950 geborene A.________ (Leistungsansprecherin bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 (act. II 12) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für den Zeitraum ab 1. Januar 2023, da die Leistungsansprecherin unter Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 95'238.-- die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 13, 16) wies die AKB mit Entscheid vom 12. Februar 2024 (act. II 17) ab. Es liege ein Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 64'842.-- vor. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 5. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. 2. Eventuell: Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme der Berechnung des EL- Anspruchs der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen In der Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -3- 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 und hierbei, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiernach) zu Recht verneinte und dabei insbesondere die Anrechnung eines Verzichtsvermögens wegen unbelegten Vermögensrückgangs. In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -4- 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Beschwerdeführerin macht einen Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2023 geltend, so dass grundsätzlich das neue Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1). Zu klären ist die Frage, welche Grundsätze für die Berechnung des Vermögensverzichts gelten, wenn dieser (teilweise) seinen Ursprung in einer Zeit vor dem 1. Januar 2021 hat. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt gestützt auf Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Da die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG (vgl. E. 2.4.1 hiernach) darin nicht aufgeführt wird, gilt sie auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde, so dass für die Festsetzung des Verzichtsvermögens diese Bestimmung zur Anwendung gelangt. Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Für die Bemessung eines allfälligen Verzichts sind hingegen die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -5chung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung. Zwar wird damit an einen Sachverhalt angeknüpft, welcher vor Inkrafttreten der EL-Reform eingetreten ist. Indessen dauert dieser Sachverhalt insofern an, als sich unter der Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung dieses Verzichtsvermögens stellt. In diesem Sinne liegt hier ein Anwendungsfall der sogenannten unechten Rückwirkung vor (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind somit für die Bemessung eines vor dem 1. Januar 2021 erfolgten Vermögensverzichts die aktuellen gesetzlichen Grundlagen und somit auch die aktuellen Verwaltungsweisungen (zu deren Bedeutung vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), vorliegend die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), insbesondere die vom Bundesgericht als bundesrechtskonform taxierten Rz. 3532.09 - 12 (in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. E. 3.4.1 hiernach) analog anwendbar (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5 i.V.m. E. 6.3.2 - 6.3.4; vgl. auch SVR 2022 EL Nr. 11 S. 23, 9C_667/2021 E. 7.1 - 7.3). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -6- 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; BGer 8C_12/2024 E. 4.2.2). Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). 2.4.2 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -7übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 2.5 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen darzutun und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass im März 2016 eine Kapitalauszahlung der Altersleistung aus beruflicher Vorsorge des am TT. MM 2022 verstorbenen Ehemannes (sel.) der Beschwerdeführerin (act. II 1 S. 1 Ziff. 1) in der Höhe von Fr. 454'924.-- erfolgte (act. II 10 S. 36) und sich das Vermögen per 1. Januar 2023 (bzw. per 31. Dezember 2022) noch auf Fr. 75'562.-- belief (act. II 7 S. 1, 11 S. 4). Streitig ist jedoch, ob aufgrund des Vermögensrückganges ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, neben dem vorhandenen Vermögen in der Höhe von Fr. 75'562.-- sei zusätzlich von einem Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 64'842.-- auszugehen, weshalb die Vermögensschwelle von Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) für den Anspruch auf EL überschritten sei (act. II 17 S. 2 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -8- Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, vorliegend sei Rz. 3531.10 f. WEL in der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung betreffend den ohne Belege zu berücksichtigenden Vermögensrückgang bei ungenügendem Einkommen auch auf Vermögensrückgänge vor dem 1. Januar 2021 analog anwendbar. Ausgehend von dieser Rechtslage ergebe sich vorliegend per Ende Dezember 2022 ein ohne Belege zu berücksichtigender Vermögensrückgang von Fr. 392'023.--, weshalb für die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von vornherein kein Raum bestehe. Hinzu komme ein von der Beschwerdegegnerin anerkannter belegter Vermögensrückgang von Fr. 78'957.--, welcher zusätzlich zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. III/2/1 f.; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5). 3.2 Betreffend die Vermögensentwicklung ist den Akten was folgt zu entnehmen: Nachdem dem Ehemann (sel.) der Beschwerdeführerin seitens der beruflichen Vorsorge im März 2016 eine Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 454'924.-- ausbezahlt worden war (act. II 10 S. 36), entwickelte sich das Vermögen wie folgt (act. II 7 S. 1, 10 S. 57, S. 83, S. 107, S. 133, S. 156 und S. 184): - 31. Dezember 2016 Fr. 370'078.-- - 31. Dezember 2017 Fr. 286'571.25 - 31. Dezember 2018 Fr. 222'718.05 - 31. Dezember 2019 Fr. 212'400.70 - 31. Dezember 2020 Fr. 178'687.30 - 31. Dezember 2021 Fr. 128'129.61 - 31. Dezember 2022 Fr. 75'562.-- Daraus ergibt sich, dass sich das Vermögen ausgehend von der im März 2016 erhaltenen Kapitalleistung wie folgt reduzierte: - 2016: Fr. 84'846.-- (Fr. 454'924.-- ./. Fr. 370'078.--) - 2017: Fr. 83'506.75 (Fr. 370'078.-- ./. Fr. 286'571.25) - 2018: Fr. 63'853.20 (Fr. 286'571.25 ./. Fr. 222'718.05) - 2019: Fr. 10'317.35 (Fr. 222'718.05 ./. Fr. 212'400.70) - 2020: Fr. 33'713.40 (Fr. 212'400.70 ./. Fr. 178'687.30) - 2021: Fr. 50'557.69 (Fr. 178'687.30 ./. Fr. 128'129.61)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -9- - 2022: Fr. 52'567.61 (Fr. 128'129.61 ./. Fr. 75'562.--) 3.3 Die Beschwerdegegnerin führte aus, trotz entsprechender Aufforderung sei ein Grossteil des Vermögensrückgangs nicht belegt worden. Vielmehr seien zahlreiche Bargeldbezüge im Umfang von jeweils mehreren tausend Franken erfolgt. Es sei nicht erstellt, wofür dieses Geld verwendet worden sei. Bereits unter Berücksichtigung des Vermögensrückganges zwischen 2016 und 2018 in der Höhe von insgesamt rund Fr. 232'206.-resultiere nach Abzug der belegten Kosten in der Höhe von Fr. 34'528.-- (Sonderveranlagung), Fr. 563.-- (Schulden gemäss Steuererklärung) und Fr. 9'040.-- (selbstgetragene Krankheitskosten gemäss Steuererklärung), einem pauschalen Verzehr von Fr. 30'000.--, dem Lebensunterhalt von Fr. 33'232.-- (2016: Lebensunterhalt in der Höhe von Fr. 7'296.-- [Ausgaben: Fr. 28’935.-- {Lebensbedarf} + Fr. 10'560.-- {Krankenkasse} + Fr. 15'000.-- {Mietzins}; Einnahmen: Fr. 38'344.-- {AHV-Rente} + Fr. 8'855.-- {Erwerbseinkommen}]; 2017: Lebensunterhalt in der Höhe von Fr. 13'009.-- [Ausgaben: Fr. 28’935.-- {Lebensbedarf} + Fr. 10'944.-- {Krankenkasse} + Fr. 15'000.-- {Mietzins}; Einnahmen: Fr. 41'870.-- {AHV- Rente}]; 2018: Lebensunterhalt in der Höhe von Fr. 12'927.-- [Ausgaben: Fr. 28'935.-- {Lebensbedarf} + Fr. 11'304.-- {Krankenkasse} + Fr. 15'000.-- {Mietzins}; Einnahmen: Fr. 42'312.-- {AHV-Rente}]) und einer Amortisation von Fr. 60'000.-- (Fr. 10'000.-- pro Jahr ab 2018) ein Verzichtsvermögen von Fr. 64'842.--. Daher erübrige sich eine Auseinandersetzung mit dem Vermögensrückgang in den Jahren 2020 (recte wohl 2019) bis 2022 (act. II 17 S. 2 f.). 3.4 3.4.1 Im von der Beschwerdeführerin genannten BGer 9C_667/2021 (= SVR 2022 EL Nr. 11 S. 23; Beschwerde S. 2 Ziff. III/2/1) wurde die Frage, ob die faktorisierten Pauschalbeträge gemäss Rz. 3532.11 f. WEL in der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung für den Vermögensrückgang bis Dezember 2021 (analog) anwendbar seien, nicht (abschliessend) beantwortet. Mit BGer 8C_12/2024 wurde jedoch für die Bemessung eines vor dem 1. Januar 2021 erfolgten Vermögensverzichts die aktuelle gesetzliche Grundlage gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG für anwendbar erklärt und die entsprechende Regelung der WEL ausdrücklich als verfas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -10sungskonform bezeichnet und deren Anwendung nicht in Frage gestellt. Mithin ist vorliegend – wie zu Recht gerügt (Beschwerde S. 2 Ziff. III/2/1 f.) – auch auf den vor dem 1. Januar 2021 erfolgten Vermögensverzehr die Regelung in Rz. 3532.09 ff. WEL in der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung analog anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich kann auf die von der Beschwerdegegnerin bisher vorgenommene Berechnung des Vermögensverzichts (act. II 17 S. 2 f.) nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verkennt bei ihrer Berechnung (act. I 5), dass nicht eine Gesamtrechnung über all die Jahre vorzunehmen ist, sondern gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine periodengerechte, d.h. jährliche, Betrachtung zu erfolgen hat (SVR 2022 EL Nr. 11 S. 23, 9C_667/2021 E. 6.1 f.). Dabei ist gemäss dem im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 521 (basierend auf BGer 8C_12/2024) aufgezeigten zweistufigen Verfahren vorzugehen. Zunächst hat eine Aufstellung des Vermögenszuflusses sowie der zu berücksichtigenden, belegten Ausgaben, zu erfolgen. Daran anzuschliessen ist eine Betrachtung der effektiven Einnahmen aus Erwerb, Ersatzeinkommen bzw. Rente im Vergleich zum Lebensunterhalt. Hierbei sind die Vorgaben von Rz. 3532.09 ff. WEL in der seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung heranzuziehen. Demnach ist, wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen. Verfügten die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und (gegebenenfalls) diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -11nicht vollendet hatten. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 WEL mit dem entsprechenden Faktor (bis zum Tod des Ehemannes [sel.] im MM 2022 für Ehepaare und danach für Alleinstehende ohne Kinder) nach Anhang 8 WEL multipliziert wird (VGE EL 200 2024 521 E. 3.5.1). 3.4.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann die hiervor dargelegte Berechnung nicht erfolgen. Insbesondere sind die von der Beschwerdegegnerin als belegte Auslagen anerkannten Positionen (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht (vollständig) nachvollziehbar. Beispielsweise berücksichtigte sie hinsichtlich der Wohnkosten offenbar nicht den effektiven, sondern den ELrechtlich anerkannten Mietzins (Fr. 15'000.--; act. II 17 S. 3; vgl. aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), wobei der effektive Mietzins bisher erst für die Zeit ab August 2021 belegt ist (act. II 10 S. 11 f.), resp. gestützt auf die vorliegenden Akten unklar ist, ob mit den im Jahr 2020 erfolgten regelmässigen Überweisungen in der Höhe von Fr. 1'469.-- (act. II 10 S. 133, 135, 137, 138, 140, 144, 146, 148, 150, 152, 154, 156) der Mietzins bezahlt wurde. Sodann wird von der Beschwerdegegnerin mehrfach auf Steuererklärungen verwiesen (act. II 17 S. 3). Solche (wie auch die Veranlagungsverfügungen) liegen jedoch – mit Ausnahme der gemeinsamen Veranlagungsverfügung 2022 für die Zeit bis zum Ableben des Ehemannes (sel.) am TT. MM 2022 (act. II 1 S. 1 Ziff. 1; act. II 4) sowie die individuelle Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 (act. II 11 S. 3 ff.) – nicht in den Akten. Soweit den aktenkundigen Kontoauszügen (act. II 10) zudem zahlreiche – teilweise hohe – Bargeldbezüge sowie Postschaltergeschäfte zu entnehmen sind, ist zwar richtig, dass gestützt auf die vorliegenden Akten unklar bleibt, wofür dieses Geld verwendet wurde. Indes ist anzumerken, dass gemäss den vorliegenden Akten beispielsweise keine Banküberweisung der Krankenkassenprämien, der Steuern und zu weiten Teilen auch des Mietzinses ausgewiesen sind. Naheliegend bzw. zumindest möglich – gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch nicht abschliessend zu beantworten – ist mithin, dass bzw. ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (sel.) ihre Rechnungen (beispielsweise für den Mietzins) mit Bareinzahlungen bei der Bank tätigten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -12- Zusammenfassend kann für die Berechnung des Vermögensflusses bzw. eines allfälligen Verzichtes nicht auf die Berechnung der Beschwerdegegnerin abgestellt werden und der Sachverhalt erweist sich zudem als ungenügend abgeklärt. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da nicht eine Gesamtrechnung über all die Jahre, sondern eine periodengerechte Berechnung vorzunehmen ist, was die Beschwerdeführerin verkannte (act. I 5), hat sie – beim erwähnten zweistufigen Verfahren (vgl. E. 3.4.1 hiervor) – ein Interesse daran, den Vermögensfluss im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.5 hiervor) zu belegen. Hierfür wird ihr die Beschwerdegegnerin erneut Gelegenheit einzuräumen haben, um den Vermögensverbrauch mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (act. II 17) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – in Anwendung des zweistufigen Berechnungsverfahrens gemäss VGE EL 200 2024 521 über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 neu verfüge. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten (Beschwerde S. 1 Ziff. II/2) Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote der B.________ vom 26. April 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 910.-- (7 Stunden à Fr. 130.-- ) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2025, EL 200 2024 194 -13- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 910.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________, z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.