200 24 186 SH FRC/GET/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. April 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 27. Februar 2024 (vbv ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ wird seit dem 1. Dezember 2019 vom Sozialdienst B.________ (nachfolgend Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) wirtschaftlich und persönlich unterstützt (Akten des Sozialdienstes [act. IIA] 1). Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 kündigte die C.________ AG (Vermieterin) den Wohnungsmietvertrag mit A.________ per 31. März 2023 (act. IIA 2). In der Folge wurde das Mietverhältnis im Rahmen einer vor der Schlichtungsbehörde D.________ abgeschlossenen Vereinbarung (nachfolgend Vereinbarung) vom 27. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 erstreckt. Zudem verpflichtete sich die Vermieterin zur Bezahlung eines einmaligen Betrages an A.________, sofern dieser vor Ablauf der Erstreckungsfrist aus der Wohnung auszieht (act. IIA 4). Mit Valuta vom 2. August 2023 überwies die Vermieterin (bzw. deren Vertreterin) A.________ Fr. 2‘000.-- (act. IIA 6), was dieser am 28. August 2023 dem Sozialdienst mitteilte (act. IIA 4). Am 21. Dezember 2023 erliess der Sozialdienst die folgende Verfügung (Akten des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli [act. II] Register [Reg.] 1 pag.1 f.): 1. Die von Herrn A.________ im Zeitraum von August bis September 2023 unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 2'000.-sind an den Sozialdienst B.________ zurückzuerstatten. 2. Während der laufenden Sozialhilfeunterstützung beträgt die Rückzahlungsrate Fr. 100.-- pro Monat. Die Abzahlung dauert bis zur vollständigen Tilgung der Schuld. 3. Im Falle einer Ablösung von der Sozialhilfe wird die Rückzahlungsrate auf den allenfalls noch bestehenden Restbetrag neu verhandelt. 4. Kommt keine Vereinbarung zustande oder hält sich der Schuldner nicht an die vereinbarte Ratenzahlung und ist mit zwei Monatsraten im Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. In der Begründung hielt der Sozialdienst fest, die von der Vermieterin überwiesenen Fr. 2‘000.-- seien nicht als Einnahmen im Sozialhilfebudget eingerechnet worden und die (im selben Umfang) zur Auszahlung gelangten Sozialhilfeleistungen seien folglich zu Unrecht erfolgt. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 3 dagegen erhobene Beschwerde (act. II Reg. 2 pag. 3) wies der Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli (nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab (act. II Reg. 4 pag. 12-17). B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. den Verzicht auf die Rückforderung. Mit Schreiben vom 6. März 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine Beschwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 4 schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2024 (act. II Reg. 4 pag. 12-17). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung der in den Monaten August und September 2023 bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 2‘000.--. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 2‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 5 konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des VGer vom 20. Januar 2012, SH/2011/215, E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.3.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 6 2008 S. 266 E. 3.2). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGer] vom 13. Oktober 2021, SH/2020/352, E. 2.3). 2.3.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.4 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des VGer vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [nachfolgend Handbuch BKSE], abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6; zur Bedeutung des Handbuchs BKSE, vgl. BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 7 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht (Urteil des VGer vom 13. Oktober 2021, SH/2020/352, E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des VGer vom 9. August 2017, SH/2017/193, E. 2.5.2). 2.5.2 Nach Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (Urteil des VGer vom 13. Oktober 2021, SH/2020/352, E. 3.2). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2019 und damit auch im streitbetroffenen Zeitraum von August und September 2023 (vgl. E. 1.2 vorne) vom Beschwerdegegner wirtschaftlich und persönlich unterstützt wurde (act. IIA 1). Weiter folgt aus den Akten und steht ebenso ausser Streit, dass die damalige Vermieterin bzw.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 8 deren Vertreterin dem Beschwerdeführer mit Valuta 2. August 2023 Fr. 2‘000.-- bezahlte (act. IIA 6). Diese Überweisung erfolgte gestützt auf die Vereinbarung vom 27. Oktober 2022 respektive vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor dem Enddatum der Erstreckungsfrist aus der Mietwohnung ausgezogen war (act. IIA 3 f.). Schliesslich ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner am 28. August 2023 (act. IIA 4) über den Erhalt dieser Zahlung in Kenntnis gesetzt hat und die Fr. 2‘000.-- im damaligen Zeitpunkt bereits verbraucht hatte (act. II Reg. 3 pag. 8). 3.2 Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 (act. II Reg. 4 pag. 12-17) bestätigte die Vorinstanz die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Dezember 2023 (act. II Reg. 1 pag. 1 f.), wonach der Beschwerdeführer Fr. 2‘000.-- für im Zeitraum von August bis September 2023 unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen in monatlichen Raten à Fr. 100.-zurückzuerstatten habe. Dies ist nicht zu beanstanden: 3.2.1 Zunächst hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei dem von der damaligen Vermieterin an den Beschwerdeführer ausbezahlten Betrag von Fr. 2‘000.-- um eine sozialhilferechtlich vollumfänglich anrechenbare Einnahme handelt (vgl. act. II Reg. 4 pag. 16 Ziff. 6). Denn gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV und Ziff. D.1. der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen (SKOS-Richtlinien Erläuterungen lit. a zu D.1.). Diese Voraussetzungen treffen auf die von der damaligen Vermieterin bezahlten Fr. 2‘000.-- ohne weiteres zu. Daran ändert entgegen der Beschwerde nichts, dass der Beschwerdeführer mietrechtlich respektive gestützt auf die Vereinbarung vom 27. Oktober 2022 (act. IIA 4) einen Rechtsanspruch auf die Ausrichtung des nämlichen Betrags hatte. Denn einerseits konnte der Beschwerdeführer frei über diese zusätzlichen Mittel verfügen. Andererseits bestimmt sich die Frage nach der Berücksichtigung zugeflossener Mittel im Rahmen der (wirtschaftlichen)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 9 Sozialhilfe nicht nach Mietrecht, sondern ausschliesslich nach Massgabe der (dargelegten) sozialhilferechtlichen Bestimmungen. 3.2.2 Ist die an den Beschwerdeführer erfolgte Überweisung von Fr. 2‘000.-- als (für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe relevante) Einnahme zu qualifizieren, hat die Vorinstanz im Weiteren zu Recht festgestellt, dass im Umfang der erfolgten Einnahme keine Bedürftigkeit mehr bestand bzw. die im streitbetroffenen Zeitraum (weiterhin) erfolgte, ungeschmälerte wirtschaftliche Unterstützung den Tatbestand der unrechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe erfüllt, zu deren Rückerstattung der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. E. 2.1 und 2.3 vorne; act. II Reg. 4 pag. 16 Ziff. 7). Denn ein im Sinne von Art. 40 Abs. 5 SHG unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn eine unterstützte Person für einen bestimmten Zeitraum – zusätzlich zur Sozialhilfe – über die Bedürftigkeit hinausgehende Mittel zur Verfügung hat (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 1.5). Dies trifft auch vorliegend zu und wird auch nicht bestritten. Dabei kann offen bleiben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Erhalt der Fr. 2‘000.-- gegenüber dem Beschwerdegegner erst am 28. August 2023 deklarierte (vgl. E. 2.2 vorne), ist doch die Konzeption der Rückerstattungspflicht verschuldensunabhängig und spielt es folglich keine Rolle, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre (vgl. E. 2.3.2 vorne). An der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers änderte auch nichts, wenn die (ungeschmälerte) Weiterausrichtung der wirtschaftlichen Unterstützung auf ein allfälliges Verschulden des Beschwerdegegners zurückzuführen wäre (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 5.7). Aus welchen Gründen die Einnahme im Budget nicht berücksichtigt wurde (vgl. act. II Reg. 3 pag. 9), ist deshalb für die Frage der Rückerstattungspflicht grundsätzlich ebenso wenig von Belang. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er habe mit der damals zuständigen Sozialarbeiterin abgemacht, dass er die Fr. 2‘000.-- behalten dürfe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, finden sich hierzu in den Akten doch weder Hinweise noch legt der Beschwerdeführer Dokumente ins Recht, welche seine Behauptung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 10 untermauern. Sollte sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbingen deshalb auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) berufen und sollte er damit um eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung ersuchen, könnte dem folglich schon mangels Vorliegens einer klaren behördlichen Zusicherung (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1) nicht gefolgt werden. 3.3 Im Weiteren liegt auch kein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV vor (vgl. E. 2.5 vorne). Es ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass einer der Tatbestände gemäss Art. 11c Abs. 1 lit. a-d SHV (vgl. E. 2.5.2 vorne) erfüllt wäre. Insbesondere erweisen sich die verfügten Rückerstattungsmodalitäten mit monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 100.-- bis zur vollständigen Tilgung der Schuld als tragbar (Art. 11c Abs. 1 lit. d SHV). Dieser Betrag, welcher der Beschwerdeführer für den Fall einer (von ihm jedoch stets und grundsätzlich bestrittenen) Rückerstattungspflicht dem Beschwerdegegner angeboten hat (act. II Reg. 1 pag. 2; act. IIA 7), entspricht etwa 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (act. II Reg. 1 pag. 2). Gemäss SKOS-Richtlinien E.4. Ziff. 1 f. darf im Falle einer Verrechnung der Forderung auf Rückerstattung mit der laufenden Unterstützung die Höhe der Verrechnung nicht weitergehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen, welche 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt entspricht. Auch vor diesem Hintergrund ist die verfügte Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen nicht zu beanstanden. Ferner ist auch die (sich aus der monatlichen Ratenzahlung von Fr. 100.-- ergebende) Kürzungsdauer von 20 Monaten nicht unverhältnismässig, zumal weder Gesetz noch Verordnung eine Maximaldauer für die Kürzungsmassnahme vorsehen (vgl. Urteil des VGer vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 5.1.3). 3.4 Schliesslich ist die Rückforderung mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner den Erhalt der Fr. 2'000.-- Ende August 2023 mitteilte (act. IIA 4) und die Verfügung betreffend Rückerstattung sowie deren Rückzahlungsmodalitäten am 21. Dezember 2023 erging (act. II Reg. 1 pag. 1 f.), nicht verjährt (vgl. E. 2.4 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 11 4. Aufgrund des Dargelegten hält der angefochtene Entscheid vom 27. Februar 2024 (act. II Reg. 4 pag. 12-17) der Rechtskontrolle (vgl. E. 1.4 vorne) stand. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG) Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 12 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, SH/24/186, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.