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Bern Verwaltungsgericht 13.05.2024 200 2024 17

13 maggio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,940 parole·~10 min·5

Riassunto

Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023

Testo integrale

200 24 17 ALV ACT/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Mai 2024 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, ALV/24/17, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von 1. September 2020 bis 30. November 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, ALV/2023/288, Sachverhalt lit. A; Antwortbeilage [AB] 89). Mit Antrag vom 7. November 2022 ersuchte er um weitere Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in einer Folgerahmenfrist ab 1. Dezember 2022 (AB 195 ff.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse), den Anspruch mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls bzw. infolge eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses (AB 188 - 190), was das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), auf Einsprache hin (AB 178) mit Entscheid vom 9. März 2023 (AB 161 - 165) bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 99 - 103) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 31. Juli 2023 (ALV/2023/288; AB 88 - 97) ab. Gleichzeitig leitete es die Akten hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Januar 2023 an den Beschwerdegegner weiter (AB 97). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde (AB 35 - 38) trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 (8C_610/2023; AB 24 - 27) nicht ein. Auf die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht hin nahm die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Januar 2023 Abklärungen vor (AB 52 - 87). Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte sie den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 26. Januar 2023 für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 47 - 49). Hiergegen erhob der Versicherte am 29. September 2023 Einsprache (AB 29 - 33). Nach weiteren Abklärungen (AB 16, 11 ff.) reduzierte der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 (AB 6 - 10) die verfügte Einstellung auf 25 Tage. Soweit weitergehend wies er die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, ALV/24/17, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 5. Januar 2024 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Anzahl Einstelltage sei auf null zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, ALV/24/17, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023 (AB 6 - 10). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit um Umfang von 25 Tagen ab 26. Januar 2023. 1.3 Der Streitwert liegt mit streitigen 25 Einstelltagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 135.15 (AB 42) unter Fr. 20'000.-- (25 x Fr. 135.15 = Fr. 3'378.75), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Entscheid des Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, ALV/24/17, Seite 5 richts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 3. 3.1 Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 stellte der Beschwerdegegner den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da erwiesen sei, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst worden sei und der Beschwerdeführer dies akzeptiert habe. Die Arbeitslosigkeit von 26. Januar bis 31. März 2023 sei in diesem Sinne selbstverschulet (AB 8 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber jegliches Verschulden an der Arbeitslosigkeit und beantragt entsprechend die vollständige Aufhebung der Einstelltage. 3.2 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Abruf für die B.________ AG arbeitete, ohne dass ein schriftlicher Vertrag vorlag (Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin vom 14. November 2023; AB 16 Ziff. 2). Eine vereinbarte Mindestanzahl Stunden, die der Versicherte hätte arbeiten können resp. müssen, ist aus den Akten nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, ALV/24/17, Seite 6 ersichtlich. Eine Normalarbeitszeit ergibt sich auch nicht aus der effektiv auf Abruf absolvierten Arbeitszeit, da diese – wie mit VGE ALV/2023/288 geprüft und festgestellt – nicht im Sinne der Rechtsprechung während längerer Zeit mehr oder weniger konstant war (siehe VGE ALV/2023/288, E. 3.2.1 und 3.2.3; AB 94 und 95 f.). Der letzte Einsatz für die B.________ AG erfolgte am 25. Januar 2023 (AB 16 Ziff. 1). In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2023 führte die B.________ AG aus, der Versicherte habe am 25. Januar 2023 erklärt, dass er sich bei anderen Unternehmen beworben habe und "hier weg möchte". Damit "war klar", dass künftig nicht mehr auf die Dienste das Beschwerdeführers habe gezählt werden können (AB 16 Ziff. 1). In der Folge habe die B.________ AG per Februar 2023 einen … neu angestellt und damit keinen Bedarf mehr für einen … (wie es der Versicherte gewesen sei) gehabt (AB 16 Ziff. 2). 3.3 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Versicherte keinen Anspruch hatte, von der B.________ AG zur Arbeit aufgeboten zu werden und dass er nach dem 25. Januar 2023 von dieser auch nicht mehr zur Arbeit aufgeboten worden wäre, wenn er auf einer Kündigungsfrist bestanden hätte (wie es der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid von ihm verlangt; AB 8 f. [bestätigt in der Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 3]). Aufgrund der klar deklarierten Absicht der B.________ AG, den Versicherten nicht mehr aufzubieten (AB 16 Ziff. 1; auch wenn dieser Entscheid allenfalls auf einem Missverständnis beruhen sollte), und des Umstands, dass in der Folge für die Zeit ab 1. Februar 2023 ein neuer … angestellt wurde (AB 16 Ziff. 2; womit an der Arbeitsleistung des Versicherten auf absehbare Zeit kein Bedarf mehr bestand), wäre der Beschwerdeführer selbst dann in den Monaten Februar und März 2023 von der B.________ AG nicht mehr zur Arbeit aufgeboten worden, wenn er bei ihr nachgefragt resp. ihr seine Arbeitsleistung explizit angeboten hätte (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 3). Diese Unterlassung des Beschwerdeführers barg damit keinerlei Schadensrisiko in sich, womit sie nicht zu sanktionieren ist (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). In diesem Sinne fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer verlangten Verhalten – dem Beharren auf einer Kündigungsfrist – und dem eingetretenen Schaden in Form auszurichtender Taggelder, was Rechtsprechung (BGE 122 V 34 E. 4c/aa S. 40) und Praxis (Staatssekretariat für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, ALV/24/17, Seite 7 Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE D1) in einer solchen Konstellation jedoch voraussetzen. 3.4 Ein Verschulden des Versicherten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich hat die Verwaltung zu Recht verneint (AB 8 [bestätigt in der Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 1]); ein solches ist nicht erstellt. Insbesondere nahm die ehemalige Arbeitgeberin allein an (allenfalls aufgrund eines Missverständnisses), der Beschwerdeführer habe kein Interesse an weiteren Einsätzen mehr (vgl. Stellungnahme vom 15. November 2023; AB 16 Ziff. 1), ohne dies durch Absagen des Beschwerdeführers auf konkrete Anfragen ihrerseits hin belegen zu können. Damit besteht auch in dieser Hinsicht kein Einstellungsgrund. 3.5 Die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ist nach dem Dargelegten zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023 (AB 6 - 10) aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2024, ALV/24/17, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 1. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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