200 24 156 EL ISD/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. März 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1), nachdem ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (act. II 11) rückwirkend ab 1. April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden war. Die AKB sprach dem Versicherten mit zwei Verfügungen vom 12. September 2023 (Akten der AKB [act. IIA] 25, 26) rückwirkend ab 1. April 2020 EL in unterschiedlicher Höhe zu. Für den Zeitraum von April 2020 bis April 2023 berücksichtigte sie im Rahmen der Berechnung des EL-Anspruchs bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten im Betrag von brutto Fr. 30’900.-- (act. IIA 25 S. 6, 26 S. 10 ff.). Für den Zeitraum ab Juni 2023 berücksichtigte sie das nunmehr effektiv von der Ehefrau des Versicherten erzielte Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 53'107.-- (Juni 2023) bzw. Fr. 54'432.-- (ab Juli 2023; act. IIA 25 S. 3, 26 S. 30, 34). Hiergegen erhob der Versicherte am 27. September 2023 Einsprache (act. IIA 28 S. 1) und beantragte, vom effektiv erzielten Erwerbseinkommen seien die Gewinnungskosten in Abzug zu bringen. Mit einer weiteren Einsprache vom 8. Oktober 2023 (act. IIA 30 S. 1 f.) beantragte er, im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. April 2023 sei auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. IIA 31) berechnete die AKB den EL-Anspruch ab Juni 2023 neu, wobei sie die Gewinnungskosten (Libero- Jahresabonnement von Fr. 1'387.-- pro Jahr) berücksichtigte (act. IIA 31 S. 4). Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 (act. IIA 34) wies die AKB die Einsprache vom 8. Oktober 2023 (act. IIA 30 S. 1 f.) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers zu verzichten – unter Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. April 2024 liess der Beschwerdeführer dem Gericht unaufgefordert eine Replik zukommen. Mit Duplik vom 15. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2024 machte der Instruktionsrichter aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage den Beschwerdeführer auf eine möglicherweise drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 (act. IIA 34). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. April 2020 und in diesem Zusammenhang die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sowie die Anrechnung von Kinderzulagen für die Tochter C.________. Nicht mehr umstritten ist die Anrechnung des ab 25. Mai 2023 (act. IIA 17 S. 3) von der Ehefrau effektiv erzielten Erwerbseinkommens und die Gewinnungskosten (Libero-Jahresabonnement von Fr. 1'387.-- pro Jahr) in Bezug auf den EL- Anspruch ab 1. Juni 2023 (vgl. act. IIA 26 S. 2 i.V.m. 26 S. 30-37, 28 f., 31: vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen, weshalb sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf den noch umstrittenen Punkt zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. September 2023 (act. IIA 26; betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021) besteht unter dem bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Recht ein höherer EL-Anspruch (vgl. act. IIA 26 S. 14-17), sodass der EL-Anspruch für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. April 2020 anhand der vormals geltenden Rechtslage (nachfolgend aArt.) zu prüfen ist (vgl. Rz. 1102 f. des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2021). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 6 gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 und E. 5.4 S. 17; SVR 2021 EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 7 2.5 Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2022, 9C_148/2022, E. 3.2, vom 19. Januar 2022, 9C_376/2021, E. 2.2.1 und vom 9. Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1). Die objektive Beweislast dafür liegt beim Leistungsansprecher (vgl. Entscheide des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Es besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehepartner seine Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich verwerten kann (Entscheid des BGer vom 8. Juni 2023, 9C_255/2023, E. 4.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung für die Zeit vom 1. April 2020 bis 30. April 2023 ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von brutto Fr. 30’900.-- (act. IIA 25 S. 6, 26 S. 10 ff., 34 S. 4). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die eingereichten Unterlagen reichten als Nachweis für eine erfolglose Arbeitssuche nicht aus. Die Ehefrau habe nicht nachgewiesen, dass erfolglos eine Arbeitsstelle gesucht werde. Selbst wenn sie keiner der Landessprachen mächtig sei, kämen einfache Hilfsarbeiten in Frage (act. IIA 25 S. 3, 34 S. 2 f. Ziff. 2.1 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend aufgezeigt – die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau nicht als unzulässig bzw. unangemessen erscheinen. 3.2 3.2.1 Aus arbeitsmarktlicher Sicht kann nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Denn der Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt bzw. dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle fand (vgl. E. 2.5 hiervor), ist nicht erbracht: Im "Fragebogen über das zumutbare Erwerbseinkommen für nichtinvalide Personen" vom 19. April 2023 (act. IIA 14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 8 führte die nichtinvalide Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie habe sich ausser mit ein paar Spontanbewerbungen noch nicht gross beworben, da ihr die Sozialarbeiterin empfohlen habe, zuerst noch Deutschkurse zu besuchen. Bei den dokumentierten drei Spontanbewerbungen gemäss Liste vom März 2023 (act. IIA 14 S. 4) handelt es sich offensichtlich nicht um hinreichende Arbeitsbemühungen im Sinne der Rechtsprechung, wonach bei einer arbeitslosen Person durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbemühungen pro Monat als genügend erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, Entscheid BGer vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). Für die Zeit vor März 2023 sind gar keine Bewerbungen oder anderweitige Arbeitsbemühungen aktenkundig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers beispielsweise auch bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) hätte anmelden und dessen Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (act. IIA 34 S. 4 f.; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5 in fine), ist unter diesen Umständen eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt von vornherein nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. November 2022, EL/2021/870, E. 3.1.3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat daher – vorbehältlich anderweitiger erstellter Hinderungsgründe – ihre Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.4 in fine hiervor) verletzt, zumal gerade Tätigkeiten mit niedrigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt immer nachgefragt sind. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund seines invalidisierenden Rückenleidens könne er bei der Betreuung der (gemeinsamen) Kinder nicht helfen und sei auch im Haushalt stark behindert, weshalb – bis der Sohn selber sicher den Schulweg zurücklegen und sich draussen in der Umgebung sicher bewegen könne – seiner Ehefrau kein zumutbares Einkommen angerechnet werden könne (Beschwerde S. 1, Replik S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss den Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter psychischen und physischen (Rückenleiden) gesundheitlichen Beschwerden leidet, aufgrund derer er mit Wirkung ab dem 1. April 2020 eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 9 ganze IV-Rente bezieht (act. II 11). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 korrekt festgehalten, dass von der Anrechnung des zumutbaren Erwerbseinkommens abgesehen werden könne, wenn der nicht rentenberechtigte Ehegatte unentgeltlich den Ehegatten pflegt und betreut. Ebenso zutreffend hat die Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen sein muss, was für den Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. act. II 11, act. IIA 14 S. 3 Ziff. 6). Ein Absehen von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens aufgrund der Pflege des Ehegatten kommt daher nicht in Frage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020, EL/2020/543, E. 3.2.2.2). Angesichts der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % (act. II 11 S. 4) wäre es ihm durchaus zumutbar (gewesen), sich an der Haushaltsführung, welche auch zahlreiche körperlich leichte Tätigkeiten beinhaltet, und bei der Kinderbetreuung zu beteiligen, sodass es dem Ehepaar insgesamt durchaus möglich und zumutbar (gewesen) wäre, neben dem Haushalt und der Erziehungsarbeit eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu bewältigen (Entscheid des BGer vom 16. September 2022, 9C_148/2022, E. 4.1). Daran ändert das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben seines Hausarztes, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Oktober 2020 (recte: wohl 2024; vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8) nichts. Dieser führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen seiner körperlichen und psychischen Beschwerden von Anfang 2020 bis Mai 2023 nicht in der Lage gewesen, sein Kind frühmorgens in die Schule zu begleiten und es später dort abzuholen. Dies habe von seiner Frau erledigt werden müssen, die dadurch nicht in der Lage gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. In diesem Schreiben wurde indessen keine Einschränkung in Bezug auf die Haushaltsführung festgehalten und hinsichtlich der pauschal sowie gänzlich verneinten Zumutbarkeit der Kinderbetreuung ist mangels einer nachvollziehbaren medizinischen Begründung von einem ergebnisorientierten Attest auszugehen. 3.2.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Argument, er und seine Ehefrau hätten (gemeinsame) Kinder zu betreuen (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 10 schwerde S. 1, Replik S. 2). Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (vgl. BSV, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2021, Rz. 3521.03; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dies gilt auch hier: Die Tochter des Beschwerdeführers aus dessen ersten Ehe ist am TT. MM 2008 geboren (act. II 1 S. 2 Ziff. 3, 8 S. 1) und war mithin im April 2020 bereits über 12 Jahre alt, wobei in diesem Alter keine derart umfangreiche Betreuung mehr notwendig ist, die der Aufnahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätte. Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (geb. TT. MM 2015 [act. II 1 S. 2 Ziff. 3]) war im April 2020 knapp fünf Jahre alt und trat im August 2020 – ein Jahr später als nach dem Geburtsdatum möglich (vgl. Art. 22 des kantonalen Volksschulgesetztes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]) – in den Kindergarten ein (vgl. Replik S. 1). Während der Dauer des Kindergartens hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers damit ohne weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Überdies hätte für die übrige (unterrichtsfreie) Zeit selbst unter Berücksichtigung des ärztlichen Attests von Dr. med. D.________ (act. I 8) die Möglichkeit einer (wenn auch reduzierten) Betreuung durch den Beschwerdeführer bestanden. Ebenso wären der Familie des Beschwerdeführers subventionierte familienexterne respektive tagesschulische Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden (vgl. https://www.... und https://www....). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es seien zu Unrecht die Kosten der hypothetischen Tagesschule für E.________ nicht abgezogen worden (Replik S. 3, Eingabe vom 23. Oktober 2024 S. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Beim hypothetischen Erwerbseinkommen handelt es sich um Nettobeträge, von denen keine fiktiven Gewinnungskosten abgezogen werden können (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, N. 538). Zudem ist dem vorstehend Dargelegten zufolge eine familienexterne Kinderbetreuung nicht condicio sine qua non für die Ausübung der Erwerbstätigkeit im hier notwendigen Ausmass. Des Weiteren ist zu beachten, dass das von der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachtete (hypothetische) Einkommen von jährlich brutto Fr. 30’900.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 11 (act. IIA 34 S. 4) unter Berücksichtigung des statistischen Zentralwerts für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten von jährlich Fr. 53'493.-- (Fr. 4'276.-- [Schweizerische Lohnstrukturerhebung {LSE} 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] x 12 / 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total]) einem Erwerbspensum von rund 58 % (100 % / Fr. 53'493.-- x Fr. 30’900.--) entspricht. Dies hätte der Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin ermöglicht – nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit – Betreuungs- und Haushaltsaufgaben wahrzunehmen. 3.2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es der Mutter in der Regel erst mit dem Schuleintritt des jüngsten Kindes zumutbar, zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Replik S. 1). Auch diese Kritik verfängt nicht. Per 25. Mai 2023 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Einsatzbetrieb F.________ eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit mit 40 Stunden pro Woche im Stundenlohn und sogar mit Schichtbetrieb angetreten (act. IIA 17 S. 2 f.). Sie hat damit gleichsam den Tatbeweis dafür erbracht, dass sie auch unter Berücksichtigung der familiären Verpflichtungen und der Haushaltsführung in der Lage ist, ein Pensum weit über dem sogenannten Schulstufenmodell – gemäss welchem einem Elternteil ab der obligatorischen Schulzeit des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497; vgl. auch WEL, Rz. 3495.14 [hier nicht massgebende Fassung vom 1. Januar 2024]) – zu leisten. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die zur Verfügung gestandenen bzw. stehenden (vorschulischen) Betreuungsangebote, die zumutbare Mithilfe des Beschwerdeführers bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung im Rahmen der gerade im Bereich der EL weitreichenden Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) ist die Berücksichtigung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers von rund 60 % ab April 2020 im vorliegenden Fall auch aus familiären Gründen nicht unzumutbar. 3.2.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprechen auch keine anderen persönlichen Gründe gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau. Letztere hat Jahrgang 1985 (act. I 7 S. 3), womit ihr Alter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 12 der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit offenkundig nicht entgegensteht. Der Umstand, dass sie über keine berufliche Ausbildung sowie über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügt(e), steht der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ebenfalls nicht entgegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste im Jahr 2016 in die Schweiz ein (act. II 1 S. 2) und absolvierte vor dem Jahr 2020 offenbar lediglich einen Deutschkurs (act. IIA 14 S. 5). Drei weitere Deutschkurse besuchte sie erst zwischen 2021 und 2023, im Rahmen derer sie sich Basiskenntnisse der deutschen Sprache anzueignen vermochte (act. IIA 14 S. 6 ff., act. I 3). Es wäre ihr durchaus möglich gewesen, innerhalb der rund vier Jahre zwischen 2016 bis 2020 bis zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens genügende Sprachkenntnisse für die Ausübung einer Hilfstätigkeit zu erwerben; eine Übergangsfrist ist – jedenfalls aus diesem Grund – nicht mehr erforderlich (CARIGIET/KOCH, a.a.O., N. 562). Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Argument, der Sozialdienst habe verlangt, dass die Ehefrau zuerst besser die deutsche Sprache lerne, weshalb das zumutbare Pensum wegen der Intensivsprachkurse auf 35 % gesenkt werden müsse (Beschwerde S. 1, Replik S. 2). Die Weiterführung der von der Ehefrau absolvierten oder vergleichbarer Sprachkurse würde keinen Hindernisgrund bezüglich einer Erwerbstätigkeit darstellen, handelt es sich doch um zwei- bis dreistündige Unterrichtsblöcke jeweils an drei Nachmittagen pro Woche (act. IIA 14 S. 6 ff., act. I 3). Überdies begründen allfällige Zielvereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe keinen (indirekten) Anspruch auf gleiche Handhabung bei der Ermittlung des EL-Anspruchs. 3.2.6 Nach dem Dargelegten ist eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, womit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 3.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dem ist nicht zu folgen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 13 zuräumen (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Fall einer rückwirkenden EL- Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass, sondern ab dem seinerzeitigen Anspruchsbeginn zu laufen (Entscheid des BGer 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Mithin ist vorliegend ab April 2020 eine Übergangsfrist von sechs Monaten bis Ende September 2020 zu gewähren, womit erst ab Oktober 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist. 3.4 Das von der Verwaltung (ab 1. April 2020) angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 30'900.-- pro Jahr (act. IIA 25 S. 6 ff.) entspricht ausgehend von der LSE 2020 TA1 (vgl. WEL Rz. 3521.04) einem Erwerbspensum von rund 60 % (vgl. E. 3.1.3 hiervor) und ist in dieser Höhe nicht zu beanstanden. Insbesondere arbeitet die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr in einem 100 %-Pensum und erzielt ein tatsächliches Erwerbseinkommen von Fr. 53'107.-- (act. IIA 26 S. 30 [ab Juni 2023]) bzw. von Fr. 54'432.-- (act. IIA 26 S. 34 [ab Juli 2023]), womit das zuvor angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen ohne Weiteres angemessen erscheint. 3.5 Zusammenfassend ist der Ehefrau des Beschwerdeführers (erst) ab Oktober 2020 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Zudem ist für Mai 2023 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. September 2024). Damit resultiert bereits insoweit keine (betragliche) Schlechterstellung des Beschwerdeführers. 4. 4.1 4.1.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Die Familienzulage umfasst u.a. die (hier interessierende) Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 14 richtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr erreicht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Im Kanton Bern betrug die Kinderzulage im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 115 % der nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens Fr. 200.-- betragenden Kinderzulage, mithin monatlich Fr. 230.--. 4.1.2 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG unter anderem Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht sowie nach Art. 4 Abs. 1 lit. b FamZG Stiefkinder. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG zu: der erwerbstätigen Person (a.); der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte (b.); der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte (c.); der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (d.); der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen (e.). 4.1.3 Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21]). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seiner Ehefrau sei zu Unrecht eine hypothetische Kinderzulage für die Tochter C.________ aus erster Ehe angerechnet worden. Die Tochter sei zwar während der Woche meistens beim Beschwerdeführer, sie habe aber auch ein Zimmer bei der ersten Ehefrau, welche die Kinderzulagen erhalte. Die hypothetischen Kinderzulagen seien zu streichen (Replik S. 3, Eingabe vom 23. Oktober 2024 S. 3). 4.3 Die Beschwerdegegnerin rechnete für den ganzen hier relevanten Zeitraum je eine Kinderzulage für das Kind C.________ und das Kind E.________ von Fr. 230.--, somit von total Fr. 460.--, an (act. IIA 25 ff.). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 15 elterliche Sorge für C.________ steht gemäss Décision des Regionalgerichts G.________ vom 29. Januar 2015 beiden Eltern (Beschwerdeführer und H.________) zu, wobei C.________ gesetzlichen Wohnsitz beim Vater hat (act. I 13 Ziff. 2). Damit hat nebst den leiblichen Eltern von C.________ (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG) unter Umständen auch die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers (Stiefmutter) Anspruch auf die Kinderzulage (Art. 4 Abs. 1 lit. b FamZG), wohl nicht hingegen ein allfälliger neuer Ehegatte der abgeschiedenen Ehefrau (Stiefvater), weil das Kind gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht überwiegend in deren Haushalt lebt(e) (vgl. Replik S. 3; Art. 4 Abs. 1 FamZV [vgl. E. 4.1.3 hiervor] und Rz. 232 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009). Bei solchen Konstellationen, hier mit wohl drei potenziellen Anspruchsberechtigten, bestimmt sich der Anspruch nach Art. 7 FamZG (KIESER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N. 30 zu Art. 4 FamZG). Art. 7 Abs. 1 FamZG statuiert als erstes Kriterium die Erwerbstätigkeit. Bis zum 31. Januar 2021 war der Beschwerdeführer als ... angestellt bzw. unselbständig erwerbstätig, indes seit dem 26. Februar 2019 arbeitsunfähig (act. II 5 S. 4). Weil das Krankentaggeld nicht mehr das Mindesteinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG erreichte (act. II 5; KIESER/REICHMUTH, a.a.O., N. 25 zu Art. 13 FamZG), bestand pro 2020 für den Beschwerdeführer kein Anspruch mehr (KIESER/REICHMUTH, a.a.O. N. 66 f. zu Art. 13 FamZG). Gemäss (unbelegt gebliebener) Angabe des Beschwerdeführers war und ist auch die abgeschiedene Ehefrau erwerbstätig (Eingabe vom 23. Oktober 2024 S. 3). Zudem hätte nach dem Gesagten auch die neue Ehefrau des Beschwerdeführers erwerbstätig sein können (vgl. E. 3.2.1 ff. hiervor). Da nach Lage der Akten nicht erstellt ist, ob und inwieweit die abgeschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum erwerbstätig war und gegebenenfalls für die Tochter C.________ Kinderzulagen bezog, kann die Anspruchsberechtigung nach Art. 7 lit. a FamZG nicht geklärt werden. Mithin ist der Sachverhalt hinsichtlich der Kinderzulagen ungenügend abgeklärt. Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Kinderzulagen abkläre und anschliessend den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu berechne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 16 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der E. 3.3 ff. hiervor und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat sie bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich der streitigen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Grundsatz, obsiegt indes, als dass beim hypothetischen Erwerbseikommen eine Übergangsfrist von Anfang April 2020 bis Ende September 2020 zu gewähren ist sowie als dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kinderzulagen ergänzend abzuklären hat (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Mit Blick auf die eingeschränkten strittigen Punkte (vgl. E. 1.2 hiervor), die diesbezüglich beschränkten massgeblichen Akten sowie die sich dabei stellenden Sach- und Rechtsfragen, unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und den gebotenen Aufwand – der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik vom 14. April 2024 eingereicht – erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MWST]) angemessen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2025, EL/24/156, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die anteilsmässigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.