Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.11.2024 200 2024 143

20 novembre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,411 parole·~17 min·1

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 8. Februar 2024 (vbv 36/2023)

Testo integrale

200 24 143 SH MAK/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. November 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 8. Februar 2024 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Beschwerdeführer) stellte erstmals im November 2022 beim Gemeindeverband B.________ (nachfolgend: Sozialdienst) ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Dieses wurde mit Verfügung vom 22. November 2022 abgewiesen. Die anschliessend erhobene Beschwerde wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland mit Entscheid vom 3. März 2023 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (VGer) mit Urteil vom 5. September 2023 ab (SH/2023/313; vgl. Akten des Sozialdiensts [act. IIA] 1). Am 26. Oktober 2023 beantragte A.________ am Schalter des Sozialdienstes erneut Sozialhilfe mit der Begründung, er erhalte seit dem 1. August 2023 keine Ergänzungsleistungen (EL) mehr (act. IIA Mäppchen [Sozialhilfeantrag]; blaues Mäppchen unpaginiert [Aktennotiz]). In der Folge forderte der Sozialdienst den Gesuchsteller wiederholt auf, die für die Abklärung eines allfälligen Unterstützungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nicht vollumfänglich nach (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 9. November 2023 ermahnte ihn der Sozialdienst erneut zur Einreichung der neuesten EL-Verfügung inklusive Berechnungsblätter, der Kontoauszüge der letzten drei Monate mit Saldo und der aktuellen Steuererklärung sowie der Steuerveranlagung; dies unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch bei mangelnder Mitwirkung (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 12. November 2023 lehnte A.________ es ab, weitere Unterlagen einzureichen (act. IIA 2). Mit Verfügung vom 24. November 2023 trat der Sozialdienst auf das zweite Unterstützungsgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten des Regierungsstatthalteramtes des Verwaltungskreises Seeland [act. II] 4 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 3 B. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A.________ am 28. November 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland die Beschwerde ab (act. II 17 ff.). C. Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2024 (Postaufgabe: 12. Februar 2024) Beschwerde. Er beantragt das Folgende: "1. Die Aufhebung dieses Entscheids vollumfänglich 2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Berichtigung 3. Rein hilfsweise die Zustimmung meiner Anträge (Sozialhilfe) 4. Die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von 500.-- 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat." In der Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der EL-Verfügung vom 25. Juli 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) sowie Kontoauszüge mit Saldo (act. I 3) ein. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht die verlangten Unterlagen einreiche. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2024 sind die Eingaben den übrigen Verfahrensbeteiligten wechselseitig zugestellt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 4 ff.) ab, mit welcher der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfe nicht eingetreten war. Der Entscheid der Vorinstanz ist an die Stelle der Verfügung vom 24. November 2023 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde). Anfechtungsobjekt bildet somit der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde gegen die Nichteintretensverfügung zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 3), liegt der Antrag ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 5 in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19. Mai 2011], nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten vom 29. November 2010). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101.1) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 6 reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Der gesetzlichen Konzeption des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zufolge decken die EL zusammen mit den (AHV-)Renteneinkommen den Existenzbedarf (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG). 3. 3.1 Zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären. Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Verweigert die gesuchstellende Person die mögliche und zumutbare Mitwirkung, wird auf ihr Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Ein Nichteintretensentscheid ist jedenfalls dann zu fällen, wenn eine materielle Beurteilung aufgrund der gesamten Aktenlage ausgeschlossen ist (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 7 3.2 Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des VGer vom 20. Januar 2012, SH/2011/215, E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch nicht mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des VGer vom 14. November 2022, SH/2021/278, E. 2.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 107; CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS- Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150). 3.3 Die Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 SHG schliesst nicht aus, dass gleichzeitig auch der Sozialdienst die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft und die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Vorkehren veranlasst (Art. 50 Abs. 1 SHG). Die Beschaffung der notwendigen Unterlagen ist jedoch Aufgabe der gesuchstellenden Person. Sie hat persönlich dafür zu sorgen, dass die verlangten Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen, damit diese die Frage der finanziellen Bedürftigkeit abklären kann (BVR 2009 S. 225 E. 3.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 8 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1.1 Der Beschwerdeführer (Jg. 1951) bezieht eine AHV-Rente. Zusätzlich wurden ihm (bis Ende Juli 2023 [act. I 2]) EL in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet. Im Rahmen einer Revision der EL ab September 2022 berücksichtigte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) bei der EL- Berechnung den Netto-Mietzins des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'300.-- wegen einer in derselben Wohnung lebenden Person nur hälftig als Ausgabe und ging sodann von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 46'228.-- aus, welches sie zu einem Zehntel als Einkommen anrechnete (vgl. VGE SH/2023/313 [act. IIA 1]). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner im November 2022 erstmals Sozialhilfe. In der Begründung hielt er fest, aufgrund der "Abzüge" durch die AKB könne er mit den ausgerichteten EL nicht einmal mehr seine Mietkosten begleichen (vgl. SH/23/313, E. 3.1.1 [act. IIA 1]). Bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets ging der Beschwerdegegner von einem Einnahmenüberschuss von Fr. 441.40 aus und verneinte mit Verfügung vom 22. November 2022 für die Zeit ab dem 1. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. März 2023 ab und das VGer bestätigte dies mit Urteil vom 5. September 2023 (VGE SH/2023/313, E. 3 [act. IIA 1]). 4.1.2 Im Rahmen einer weiteren Revision der EL ging die AKB von einem Reinvermögen von Fr. 100'000.-- aus und verneinte mit Verfügung vom 25. Juli 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. August 2023 wegen Überschreitens der massgebenden Vermögensschwelle (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2; vgl. nunmehr zum Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. Februar bzw. ab 1. September 2022 und 1. Januar 2023: Urteil des VGer vom 3. Januar 2024, EL/2023/120, E. 5.11; betreffend EL ab 1. August 2023: Urteil des VGer vom 23. Mai 2024, EL/2024/128, E. 3.4). 4.1.3 Anschliessend ersuchte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 erneut um Sozialhilfe. Beim "Intake" gab er an, er erhalte eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 9 AHV-Rente von Fr. 758.-- und zahle einen Mietzins von Fr. 1'300.--; er wohne nun alleine. Seit August 2023 erhalte er keine EL mehr (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Gleichentags hielt ihn der Beschwerdegegner an, die für die Prüfung des Anspruchs erforderlichen bzw. fehlenden Unterlagen einzureichen (ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfeantrag, Kontoauszüge Bank/Post der letzten drei Monate, Mietvertrag und Mietzinsangaben sowie Bankangaben des Vermieters, aktuelle Versicherungspolice Krankenkasse, Versicherungspolice Hausrat und Haftpflicht, Steuererklärung und letzte definitive Steuerveranlagung, Zahnformular Sozialmedizin und Merkblatt Ortsabwesenheit und Ferien). Er erhalte anschliessend von der zugeteilten Sozialhilfearbeiterin einen Besprechungstermin. Am 27. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen ein: Krankenversicherungspolice der E.______ ab 1. Januar 2024, den Mietvertrag, die Haftpflicht- und Hausratsversicherungspolice und bezüglich eines Kontos bei der F._______ eine "Zahlungsübersicht" vom 7. Juli bis 25. Oktober 2023, jedoch ohne Saldo. Ferner gab er Folgendes zu den Akten: einige Seiten der "C.________ AG Dezember 2022", der "C.________ AG bis Sept. 23" und Kopien zweier Pfändungsprotokolle (Schuldner A.________ [Ausstellungsdatum: 9. November 2022] und der "D.________ GmbH", Geschäftsführer A.________ [Ausstellungsdatum: 2. August 2023]; act. IIA 3, 5 f.). Mit E-Mail vom 3. November 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sämtliche Unterlagen eingereicht und dennoch sei kein Besprechungstermin vereinbart worden. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner ihn erneut auf, eine Kopie der neuesten EL-Verfügung inklusive der Berechnungsblätter, die Kontoauszüge der letzten drei Monate inklusive Saldo und die aktuelle Steuererklärung sowie Steuerveranlagung einzureichen (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 6. November 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Steuererklärung von 2022 sowie der definitiven Steuerveranlagung vom 2. November 2023 ein. Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, er habe die Kontoauszüge bereits eingereicht. Ferner weigerte er sich, die EL-Verfügung einzureichen (act. IIA 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 10 Mit Schreiben vom 9. November 2023 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer abermals auf, detaillierte Kontoauszüge der letzten drei Monate mit Angabe des Saldos und die aktuelle EL-Verfügung mit den Berechnungsblättern einzureichen. Er verwies auf die Mitwirkungspflicht und machte ihn auf die Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung aufmerksam (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 12. November 2023 reichte der Beschwerdeführer erneut einen Bankauszug ohne Angabe des Schlusssaldos ein (act. IIA 2). Mit Verfügung vom 24. November 2023 trat der Beschwerdegegner auf das Sozialhilfegesuch vom 26. Oktober 2023 nicht ein, da der Beschwerdeführer die für die Beurteilung der Bedürftigkeit zwingend erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe (act. II 4 ff.). 4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.), dass es sich bei den vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen (detaillierte Kontoauszüge der letzten drei Monate mit Saldo und der aktuellen EL-Verfügung mit Berechnungsblättern) um Dokumente handle, die zweifelsfrei zur Prüfung der aktuellen Anspruchsberechtigung geeignet seien. Der Beschwerdeführer unterliege einer umfassenden Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber dem Beschwerdegegner. Der Beschwerdegegner sei auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen, dieser komme seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach. Der Beschwerdeführer sei objektiv in der Lage und es sei ihm zumutbar, die verlangten Unterlagen einzureichen. Er bringe keine triftigen Gründe vor, die dem entgegenstehen würden. Es sei ihm das rechtliche Gehör gewährt und er sei auf die rechtlichen Folgen bei fehlender Mitwirkung aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdegegner sei deshalb zu Recht auf das Gesuch um Sozialhilfe nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, es sei zweifelsfrei erwiesen, dass er seit August 2023 noch von der AHV-Rente von Fr. 758.-- lebe, was weit unter dem Existenzminimum liege. Der Beschwerdegegner verstosse bei Verneinung des Sozialhilfeanspruchs gegen das SHG (Ziff. 3). Die mangelnde Mitwirkung werde bestritten (Ziff. 4), denn er habe sämtliche Unterlagen mit der Anmeldung eingereicht (Ziff. 5). Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 11 Kürzung der Sozialhilfe sei nur bis zum Existenzminimum gestattet (Ziff. 6). Die Kontoauszüge seien dreimal eingereicht worden (Ziff. 7). Der Beschwerdegegner hätte die EL-Verfügung selbst einfordern können (Ziff. 8), und zudem habe dieser gegen geltende Rechtsvorschriften verstossen (Ziff. 9). 5. 5.1 Wie dargelegt ist der Beschwerdeführer verpflichtet, seine finanzielle Situation offenzulegen. Insbesondere hat er über die Eigenmittel (Vermögen und Einkommen), Leistungsansprüche gegenüber Dritten und freiwillige Leistung Dritter Auskunft zu geben (E. 3.2 hiervor). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vermögen beizubringen, worunter auch die Kontoauszüge (Bank/Post) inklusive Saldo fallen, welche mit Blick auf das Bedarfsprinzip (vgl. E. 2.2 hiervor) aktuell sein müssen. Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor dem Gesuch vom 26. Oktober 2023 inklusive des Saldos verlangt. Die Aufforderung des Beschwerdegegners ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, handelt sich doch dabei um Unterlagen, die nur der Beschwerdeführer liefern kann, weshalb seine Mitwirkung unentbehrlich ist. Da der Beschwerdeführer aus dem Unterstützungsgesuch eigene Rechte ableiten will, ist ihm zudem die Mitwirkung ohne weiteres zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner eine Kopie der aktuellsten EL-Verfügung inklusive der Berechnungsblätter verlangte (act. IIA blaues Mäppchen), selbst wenn auch er diese bei der AKB hätte einholen können; der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken (vgl. E. 3.3 hiervor). Davon hatte der Beschwerdeführer im Übrigen Kenntnis, hatte er sich doch bereits einmal beim Beschwerdegegner angemeldet; er gab beim "Intake" denn auch an, das Verfahren sei ihm bekannt (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Der Beschwerdeführer wurde aktenkundig wiederholt zum Einreichen der Unterlagen aufgefordert und förmlich auf die Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung aufmerksam gemacht (E-Mail vom 3. November 2023; Mah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 12 nung vom 9. November 2023; act. IIA blaues Mäppchen). Indem er sich weigerte, die verlangten Unterlagen einzureichen (Schreiben vom 6. und 12. November 2023; act. IIA 2), kam er seiner Verpflichtung, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, nicht nach, weshalb er auch die Rechtsfolgen zu vergegenwärtigen hatte (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Soweit er vorbringt, er habe bereits bei der Einreichung des Unterstützungsgesuchs sämtliche verlangten Unterlagen beigebracht (Beschwerdebegründung Ziff. 5, 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Unterlagen, die er am 27. Oktober und 12. November 2023 beim Beschwerdegegner einreichte (act. IIA 2, 3), entsprachen nicht dem damals Verlangten. Sie gaben denn auch nicht hinreichend Aufschluss über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers; damit war eine materielle Beurteilung aufgrund der gesamten Aktenlage ausgeschlossen (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Nichteintretensverfügung des Beschwerdegegners vom 24. November 2023 (act. II 4 ff.) nicht zu beanstanden ist. 5.2 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die damals verlangten Dokumente nunmehr eingereicht hat (Kopie der EL-Verfügung vom 25. Juli 2023 [act. I 2], Kontokorrent vom 26. Oktober 2023 bis 6. Februar 2024 [act. I 3]). Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob mit diesen Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt ist (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3); ebenso wenig stellt sich die Frage, ob eine Kürzung der Sozialhilfe rechtmässig sei (Beschwerdebegründung Ziff. 6). Denn die materielle Frage nach der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.) der Rechtskontrolle stand und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 13 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeindeverband B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 143 — Bern Verwaltungsgericht 20.11.2024 200 2024 143 — Swissrulings