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Bern Verwaltungsgericht 28.05.2024 200 2024 137

28 maggio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,966 parole·~10 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024

Testo integrale

200 24 137 ALV FRC/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, ALV/24/137, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 (August 2022) beim B.________ als … am C.________ angestellt (Entscheid vom 6. Mai 2022; Dossier Regionale Arbeitsvermittlung[RAV]-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 242 ff.). Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 löste das B.________ der Versicherten die Stelle per 30. Juni 2023 auf (act. IIA 150 ff. = 233 ff.). Die Versicherte meldete sich am 26. Juni 2023 beim RAV zur Arbeitsvermittlung (act. IIA 250 f.) und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Juli 2023 mit einem Vermittlungsgrad von 90 % an (Dossier der Arbeitslosenkasse [act. II] 329 ff.). Am 10. Juli 2023 erhielt die Versicherte Gelegenheit zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (act. IIA 229). Mit E-Mail vom 17. Juli 2023 reichte sie den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vor) Juni 2023 ein (act. IIA 218 ff.). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 stellte das RAV … die Versicherte erstmalig wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für einen Tag zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 3. Juli 2023 ein (act. IIA 194 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 1. November 2023 (act. IIA 102 ff.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 9. Januar 2024 ab (act. IIA 53 ff.). B. Am 7. Februar 2024 (Poststempel: 10. Februar 2024) erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid vom 9. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei kein Einstelltag zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, ALV/24/137, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 12. Februar 2024) konnte der Beschwerdegegner den Nachweis, wann der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 bei der Beschwerdeführerin einging, nicht erbringen (vgl. Schreiben vom 22. Februar 2024 [Gerichtsakten]). Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit Postaufgabe vom 10. Februar 2024 die Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Art. 60 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 (act. IIA 52 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Arbeitslo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, ALV/24/137, Seite 4 senversicherung im Umfang von einem Tag wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die unter anderem die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, ALV/24/137, Seite 5 dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3). Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 528). 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2). 3. 3.1 Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 löste das B.________ das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als … am C.________ per 30. Juni 2023 auf (act. IIA 150 ff.). Mit Zustellung dieser Kündigung hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Es ist denn auch unter den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin die Pflicht oblag, die latent drohende Arbeitslosigkeit durch eine gezielte Stellensuche zu verhindern. Diese Pflicht setzt mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, ALV/24/137, Seite 6 [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2517 N. 843; AVIG- Praxis ALE B314; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Mit Blick auf die Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach Kündigung und vor Antragsstellung beim Beschwerdegegner einzig eine Bewerbung vom 30. Juni 2023 nachgewiesen hat (act. IIA 218 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 2), die Situation am Arbeitsplatz am C.________ sei sehr belastend gewesen (Mobbing, extreme Arbeitsbelastung und mangelnde Informationen sowie Zugriffsrechte für den IT-Support), was sich zunehmend auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt habe (Beschwerde S. 3). Massgebend sind nur die Arbeitsbemühungen ab dem Kündigungsdatum vom 7. Juni 2023, weshalb die belastende Arbeitssituation die Beschwerdeführerin nicht von der Stellensuche nach der Kündigung befreite. Zu den gesundheitlichen Gründen ist den Akten zwar zu entnehmen, dass die Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, der Beschwerdeführerin vom 14. bis 30. Juni 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (act. IIA 232). Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist jedoch arbeitsplatzbezogen, was die Hausärztin im Bericht vom 6. Februar 2024 explizit bestätigte (Beschwerdebeilage [act. I]). Eine generelle Arbeitsunfähigkeit, welche sie zur Stellensuche befreit hätte, wurde der Beschwerdeführerin nicht attestiert (AVIG-Praxis ALE B320); dass eine solche nicht vorlag, ist auch den Ausführungen der Hausärztin vom 6. Februar 2024 (Ziff. 2) zu entnehmen, wonach es wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen anstehende und entscheidende Fortbildungen besuche (act. I). Somit wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, nicht nur Fortbildungen zu besuchen, sondern sich auch um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sie hatte deshalb ab Zustellung der Kündigung quantitativ mehr Arbeitsbemühungen (vgl. E. 2.4 hiervor) zu tätigen. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. Juli 2023 (act. IIA 169) bezieht sich nicht auf den hier massgebenden Zeitraum vor der Anmeldung beim RAV und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand unzureichender Arbeitsbemühungen angesichts lediglich einer Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, ALV/24/137, Seite 7 beitsbemühung im hier massgebenden Zeitraum vom 7. bis 30. Juni 2023 bejaht und die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat einen Einstelltag verfügt und damit die Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV); die kürzestmögliche Einstelldauer ist als äusserst wohlwollend – selbst unter Berücksichtigung der belastenden Situation während der Kündigungsfrist – zu erachten. Insgesamt ist gerade noch kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von einem Tag weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, ALV/24/137, Seite 8 9. Januar 2024 (act. IIA 52 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, ALV/24/137, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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