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Bern Verwaltungsgericht 12.06.2024 200 2024 109

12 giugno 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,740 parole·~14 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023

Testo integrale

200 24 109 EL WIS/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Juni 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 2004 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde von der IV-Stelle Bern Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als … vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 gewährt (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 7). Am 31. Mai 2022 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seinem IV-Taggeld an (AB 1). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. August 2022 (AB 10) ab. Dies wurde auf Einsprache hin (AB 14) mit Entscheid vom 7. Oktober 2022 (AB 15) bestätigt. Nachdem hiergegen Beschwerde erhoben worden war (AB 16), hob die AKB den Einspracheentscheid am 30. November 2022 lite pendente auf und hiess die Einsprache insofern gut, als sie die allgemeinen Voraussetzungen zum Bezug von EL anerkannte (AB 17). Daraufhin schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 19. Dezember 2022, EL/2022/656 (AB 20), vom Geschäftsverzeichnis ab. Nach weiteren Erhebungen sprach die AKB dem Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2023 (AB 25) ab 1. August 2022 EL in der Höhe von monatlich Fr. 331.-- und ab 1. Januar 2023 EL in der Höhe von monatlich Fr. 389.-- zu. Auf Einsprache hin (AB 27) legte die AKB die monatlichen EL mit Verfügungen vom 8. und 22. Mai 2023 (AB 31 und 33) und vom 25. Juli 2023 (AB 36) ab 1. August 2022 auf Fr. 1'118.--, ab 1. Januar 2023 auf Fr. 1'200.-- und ab 1. August 2023 auf Fr. 1'105.-- fest. Dabei berücksichtigte sie bei den Einnahmen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'403.-- (AB 31 S. 8) resp. ab 1. Januar 2023 von Fr. 8'462.-- (AB 33 S. 7 und 36 S. 6). Mit diesen drei Verfügungen zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob gegen jede Einsprache (AB 34, 35, 37). Er monierte insbesondere die Höhe der angerechneten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sowie den Umstand, dass die Gewinnungskosten nicht berücksichtigt worden seien. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 39) hiess die AKB die Einsprachen insofern gut, als sie die monatliche EL ab 1. August 2022 auf Fr. 1'120.--, ab 1. Januar 2023 auf Fr. 1'209.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 3 ab 1. August 2023 auf Fr. 1'114.-- und ab 1. Januar 2024 auf Fr. 1'012.-festlegte. Soweit weitergehend wies sie die Einsprachen ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, am 31. Januar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Neuberechnung der EL. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 39), der sich auf drei Verfügungen vom 8. und 22. Mai 2023 (AB 31 und 33) und vom 25. Juli 2023 (AB 36) bezieht. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. August 2022 und dabei, ob bei den Einnahmen zu Recht keine Gewinnungskosten berücksichtigt worden sind und ob bei der Berechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge die Sozialversicherungsbeiträge beim Einkommen des Beschwerdeführers abzuziehen anstatt anzurechnen sind. Die übrigen Berechnungspunkte sind weder bestritten noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die Anlass zu weiteren Abklärungen bieten. Die richterliche Beurteilung kann sich deshalb praxisgemäss auf den umstrittenen Punkt beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330, 110 V 48 E. 4a S. 53). 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Beantragt wird die Berücksichtigung von Gewinnungskosten für das Ausbildungsjahr 2022/2023 in der Höhe von Fr. 5'657.90 (Beschwerdebeilage [BB] 3) und der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge beim Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 230.--. Somit liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (zumindest implizit) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit der in den Einsprachen vorgebrachten Kritik, dass bei der EL-Berechnung die Gewinnungskosten in Abzug zu bringen seien, nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 5 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 6 2.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 39) zu der in den Einsprachen beanstandeten Nichtberücksichtigung der Gewinnungskosten nicht Stellung genommen hat. Insoweit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussern konnte, das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 1.4 hiervor) und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, kann die Gehörsverletzung jedoch als geheilt gelten (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 7 a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.3 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbesondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 3.4 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend hauptsächlich, dass Fahrkosten, Lehrmittel, auswärtige Verpflegung und Berufskleider bei der EL-Berechnung nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt worden sind (Beschwerde S. 1 f. lit. B). 4.1.1 Die Gewinnungskosten sind bei der Ermittlung des Nettoerwerbseinkommens zu berücksichtigen (Art. 11a ELV; vgl. auch Rz. 3250.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der von der IV gewährten Eingliederungsmassnahme (erstmalige berufliche Ausbildung zum …; AB 7) IV-Taggelder. Solche Taggeldleistungen stellen kein Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 8 kommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG dar, sondern sind unter Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen) zu subsumieren (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Juli 2012, 9C_390/2012; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 156 N. 427, und JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEY- ER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1803 f. N. 122 f.). Für den Abzug von Gewinnungskosten auf Einnahmen nach Art. 11 Abs. lit. d ELG findet sich keine gesetzliche Grundlage. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Gewinnungskosten in Abzug gebracht. 4.1.2 Die Kosten für die Verpflegung sind grundsätzlich durch den Pauschalbetrag für den Grundbedarf gedeckt (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1748 f. N. 58). Sollten durch die gewährte Eingliederungsmassnahme zusätzlich Kosten entstehen, wäre seitens der IV ein Beitrag an die Verpflegung zu prüfen. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Reisekosten und die Auslagen für die Schulbücher (vgl. Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; vgl. zum Ganzen insbesondere auch das Merkblatt Nr. 4.05 Leistungen der IV, Vergütung der Reisekosten in der IV). Bezüglich der Auslagen für Arbeitsbekleidung ist darauf hinzuweisen, dass diese aus EL-rechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Gewinnungskosten, sondern Aufwand der persönlichen Lebenshaltung darstellen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn ein Beruf einen etwas höheren Kleiderverbrauch verlangt als andere Berufsarten. Ein entsprechender Abzug unter dem Titel der Gewinnungskosten rechtfertigt sich nur, wenn eine bestimmte Berufsart einen besonderen Kleiderverbrauch bedingt (ZAK 1968 S. 128 E. 4c; MÜLLER, a.a.O., S. 96 N. 237). Daraus folgt, dass der Einbezug der Kosten für Berufskleider nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist. Gemäss den eingereichten Belegen zu den Berufskosten (Beschwerdebeilage [BB] 3) kaufte der Beschwerdeführer für das erste Lehrjahr 2022/2023 ein Paar Sicherheitsschuhe, eine Shorts, zwei Regenhosen, zwei Regenjacken, einen Filzhut, zwei Arbeitshosen, zwei Paar Socken, ein Thermoshirt, eine Thermohose, eine Softshelljacke und einen Gürtel. Damit ist nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 9 belegt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als … (AB 7) im Vergleich zu anderen Berufen zu einem höheren resp. besonderen Kleiderverbrauch führt. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen in den Akten nicht vor. 4.2 Bezüglich des im Zusammenhang mit der Berechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge geltend gemachten Rechnungsfehlers (Beschwerde S. 3) ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers hinzugerechnet hat, anstatt diese vom Lehrlingslohn abzuziehen (vgl. AB 39 S. 4). Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt (Beschwerdeantwort S. 3). Gleichzeitig legte die Beschwerdegegnerin jedoch dar, dass das Endergebnis der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung und damit auch die im Einspracheentscheid berücksichtigen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge korrekt waren. Auf die entsprechenden Berechnungen in der Beschwerdeantwort kann ohne weiteres verwiesen werden (S. 3 ff. Ziff. 2.3). Somit handelte es nicht um einen Rechnungsfehler im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um einen Schreibfehler, welcher keine Auswirkungen auf die Berechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge hat. 4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 39) weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 5.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Gemäss dem auch im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 10 kantonalen Verfahren geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Verursacherprinzip), kann es sich rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 E. 5.4.3; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 157 E. 5.2). 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie im angefochtenen Einspracheentscheid zu Gewinnungskosten keine Stellung genommen hat. Dies obwohl der fehlende Abzug der Gewinnungskosten in allen drei Einsprachen (AB 34, 35, 37) moniert wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer beanstandet den Einspracheentscheid denn auch hauptsächlich wegen der Nichtberücksichtigung der Gewinnungskosten. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nahm die Beschwerdegegnerin zu den Gewinnungskosten Stellung. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht auf einen Rechnungsfehler der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Berechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge hingewiesen (vgl. E. 4.2 hiervor). Diese Punkte rechtfertigen es, der Beschwerdegegnerin die von der B.________ AG mit Kostennote vom 11. März 2024 geltend gemachten und nicht zu beanstanden Parteikosten von Fr. 810.-aufzuerlegen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 810.--, zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2024, EL/24/109, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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