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Bern Verwaltungsgericht 14.04.2025 200 2024 105

14 aprile 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,022 parole·~15 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024

Testo integrale

EL 200 2024 105 MAK/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. April 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer 1 sowie Sozialdienst B.________ Beschwerdeführer 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -2- Sachverhalt: A. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Dezember 2022 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend ABK bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 14) verneinte die AKB für die Zeit ab 1. Mai 2022 einen Anspruch des … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. EL-Ansprecher) auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Bei der EL-Berechnung berücksichtigte sie u.a. ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau, wodurch Mehreinnahmen von Fr. 3'574.-- resultierten. Im Juni 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von EL an (act. II 16). Mit Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 26) verneinte die AKB einen Anspruch ab Juni 2023, wobei sie bei der EL-Berechnung wiederum ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 51’500.-- bzw. ein anrechenbares Einkommen von Fr. 38’563.-- berücksichtigte. Die dagegen vom Sozialdienst B.________ (nachfolgend Sozialdienst) und vom Versicherten gemeinsam erhobene Einsprache (act. II 27; 29) wies die AKB mit Entscheid vom 4. Januar 2024 (act. II 30) ab. B. Dagegen erhoben der Versicherte und der Sozialdienst mit Eingabe vom 31. Januar 2024 gemeinsam Beschwerde. Sie stellen die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Es seien die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren. 3. Es sei davon abzusehen ein hypothetisches Erwerbseinkommen für Frau C.________ anzurechnen. 4. Eventualiter sei das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen für Frau C.________ angemessen zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -3- 5. Subeventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, bzw. die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; betreffend Beschwerdelegitimation des unterstützenden Sozialdienstes [act. II 18 S. 1] vgl. BGE 149 V 49 E. 5.2 S. 53). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 26) bestätigende Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 (act. II 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -4gegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers berücksichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung, welches jedoch in Bezug auf die hier streitige Frage keine Änderungen gebracht hat. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -5b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2020) entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil )Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV Rentenalter und Aufgabe der Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -6tätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteile des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 sowie 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Juni 2023 anrechenbare Einnahmen von insgesamt Fr. 53’047.-- berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich aus der jährlichen AHV-Altersrente des EL-Ansprechers sowie einem hypothetischen Jahreseinkommen der Ehefrau zusammen (act. II 26 S. 5). Letzteres basiert auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) respektive der Tabelle "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 08, Beschäftigungsgrad und Geschlecht", Position Arbeitnehmende, Hilfsarbeitskräfte, Vollzeit, Frauen (vgl. Rz. 3521.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2023 gültigen und hier anwendbaren Fassung; act. II 30 Ziff. 2.4 S. 4) und beziffert sich bezogen auf das Jahr 2020 auf Fr. 51'500.--. Daraus ermittelte die Beschwerdegegnerin ein jährliches anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -7von Fr. 38'563.-- (Fr. 51’500.-- - Fr. 3’296.-- [Sozialversicherungsbeiträge] x 80% [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]). Die Beschwerdeführer machen beschwerdeweise geltend, der Ehefrau des EL-Ansprechers sei aus diversen Gründen eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, womit sie die Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens grundsätzlich in Abrede stellen. Im Eventualstandpunkt beantragen sie die Anrechnung eines "angemessen" reduzierten hypothetischen Erwerbseinkommens. 3.2 3.2.1 Was den Einwand betrifft, eine Erwerbstätigkeit sei schon aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (Beschwerde S. 6 Rz. 18), so steht fest, dass die Ehefrau des EL-Ansprechers nicht invalid im Rechtssinne ist und keine Leistungen der Invalidenversicherung (act. II 16 S. 7) bezieht. Folglich findet Art. 14a ELV keine Anwendung (vgl. E. 2.3.2 vorne). Die Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, ist gestützt auf die im vorliegenden Verfahren im Recht liegenden Akten zu beurteilen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813 Rz. 131). Im (streitigen) Verwaltungsverfahren reichten die Beschwerdeführer eine Physiotherapieverordnung vom 19. Oktober 2023 (act. II 29 S. 13) sowie zwei Arztzeugnisse vom 8. bzw. 10. November 2023 (act. II 29 S. 11 f.) zu den Akten, in welchen ab 8. November 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Diese Dokumente enthalten keine (beweisrechtlich genügenden, vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) konkreten Angaben zu Diagnose, Therapie und funktionellem Leistungsvermögen, so dass aus ihnen nicht ansatzweise nachvollzogen werden kann, aus welchen gesundheitlichen Gründen die Ehefrau in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Dasselbe gilt für das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 30. November 2023 (Akten der Beschwerdeführer [act. I] 2) sowie das Dokument vom 3. Dezember 2023 (act. I 3). In Letzterem bestätigte Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -8- D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, handschriftlich, dass die Ehefrau keinerlei Tätigkeit ausüben könne, wobei jegliche Begründung fehlt. Im einleitenden Text, welcher den im selben Schreiben formulierten Fragen an den Arzt vorausgeht, hatte der (ebenfalls) beschwerdeführende Sozialdienst festgehalten, den EL-Ansprecher und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Durchsetzung des EL-Anspruchs unterstützen zu wollen und dass man dabei auf die Unterstützung des unterzeichnenden Arztes angewiesen sei. Unter dieser Voraussetzung ist in besonderem Masse der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Unter diesen Umständen kommt dem Attest vom 3. Dezember 2023 kein Beweiswert zu. Zusammenfassend sind die vorgelegten Dokumente nicht geeignet, eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu belegen. 3.2.2 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, auch Analphabetismus, Alter und fehlende Deutschkenntnisse stünden der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau entgegen (Beschwerde S. 4 Rz. 13; S. 5 f. Rz. 16). In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Ehefrau während "8-9" Jahren als ... gearbeitet hat (S. 3 Rz. 5). Gemäss ihren eigenen Angaben arbeitete sie zuletzt im September 2020 im ... (act. II 13 S. 1). Damit sind die Einwände betreffend Analphabetismus und fehlende Deutschkenntnisse zum vornherein entkräftet, zumal auch keine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt besteht. Ferner wohnt die Ehefrau seit November 2010 in der Schweiz (act. II 1 S. 2; 16 S. 1 f.), womit es ihr seit Jahren – und nicht erst seit August 2022 (act. II 13 S. 5) – möglich gewesen wäre, allfällige Defizite hinsichtlich der Alphabetisierung und der Deutschkenntnisse anzugehen. Die behaupteten fehlenden Sprachkenntnisse vermögen denn auch nicht zu rechtfertigen, dass – was unbestritten ist – weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (qualitativ und quantitativ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -9genügende) Arbeitsbemühungen vorgelegt wurden, die den Nachweis für eine Unverwertbarkeit der Arbeitskraft zu erbringen vermöchten (vgl. E. 2.3.2 vorne). Selbst wenn der EL-Ansprecher – wie beschwerdeweise behauptet (S. 5 Rz. 15) – nicht in der Lage sein sollte, seine Ehefrau beim Finden von Stellen und Verfassen von Bewerbungen zu unterstützen, sind auch andere Varianten von Arbeitsbemühungen denkbar. So hätte die Ehefrau – entsprechend dem Hinweis im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" (vgl. act. II 13 S. 1 ff.) – etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kostenlos entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (S. 3), welche auch Stellensuchenden offenstehen, die weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Ehefrau entsprechende Bemühungen unternommen hätte, obwohl sie bereits im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2022 (act. II 1 S. 12) auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden war (act. II 13 S. 2 f.). Insbesondere stellt die Anmeldung in der ... des Vereins E.________ (act. II 29 S. 7; Beschwerde S. 5 Rz. 15) keine im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigende Bewerbung dar. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Darstellung des Vereins E.________ auf dem konkreten Arbeitsmarkt durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten wird, die einfache und repetitive Verrichtungen im Sinne von Hilfsarbeitstätigkeiten umfassen, wie sie dem angerechneten Erwerbseinkommen zugrunde gelegt wurden (act. II 30 S. 4 Ziff. 2.4). Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des BGer 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 5.3). Wie eingangs bereits erwogen, hat die Ehefrau des EL-Ansprechers hierfür denn auch den Tatbeweis erbracht, indem sie gemäss eigenen Angaben noch bis September 2020 als ... erwerbstätig gewesen war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -10- 3.2.3 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, in der per 1. Januar 2024 geltenden Fassung der WEL seien die Bestimmungen zur Bemessung des hypothetischen Einkommens präzisiert worden. Gemäss Rz. 3521.14 WEL seien bei nichtinvaliden Ehegatten, die das 60. Altersjahr vollendet hätten, die Anforderungen betreffend Integrationsbemühungen entsprechend Rz. 2470.01 ff. der Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (WÜL) massgebend. Indem die Ehefrau regelmässig einen interkulturellen ... besuche, jedoch an einem Sprachkurs mangels Alphabetisierung nicht habe teilnehmen können, erfülle sie die Integrationsvoraussetzungen gemäss WÜL (Beschwerde S. 6 f. Rz. 21). Ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen intertemporalrechtlichen Frage (Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 2.8) setzt Rz. 3521.14 WEL ausdrücklich voraus, dass der nichtinvalide Ehegatte das 60. Altersjahr vollendet hat und ausgesteuert ist. Es können jedoch nur Personen ausgesteuert sein, die ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft haben oder deren Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Die Ehefrau hat jedoch selbst bestätigt, dass sie sich nicht beim RAV gemeldet (act. II 13 S. 2) bzw. nie Arbeitslosentaggelder bezogen hat (act. II 1 S. 10; 13 S. 2; 16 S. 8). Damit können die Beschwerdeführer aus Rz. 3521.14 WEL nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer den ihnen obliegenden Nachweis, dass die Ehefrau des EL-Ansprechers trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbracht (vgl. E. 2.4 vorne). Auch ist die Höhe des der EL-Berechnung zugrunde gelegten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 51’500.-- nicht zu beanstanden. Damit kann offen bleiben, ob mit Blick auf den potentiellen Anspruchsbeginn per Juni 2023 nicht der Wert für das Jahr 2023 (Fr. 52'600.--) der zugrunde gelegten LSE-Tabelle (vgl. E. 3.1 vorne) hätte berücksichtigt werden müssen, würde sich dies doch ohnehin zu Unguns-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -11ten des EL-Ansprechers auswirken. Ferner ist das der Berechnung zugrunde gelegte, unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrags resultierende, effektiv anrechenbare Einkommen von Fr. 38'563.-- auch in masslicher Hinsicht korrekt (vgl. Rz. 3521.04 WEL). Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich keine Übergangsfrist für die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gewährte, ist nicht zu beanstanden, nachdem der EL-Ansprecher und seine Ehefrau bereits in der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 7. Dezember 2022 auf ihre diesbezügliche Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden waren (act. II 14 S. 2). 3.4 Nach dem Dargelegten wurde bei der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehegattin des EL-Ansprechers im Betrag von jährlich 51'500.-berücksichtigt. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 (act. II 30) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -12- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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