200 23 93 IV SCP/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. April 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Januar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1972 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) sprach die IV-Stelle des Kantons … seit 1979 aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 390 des Anhangs der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; Angeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch dyston, choreo-athetoid, ataktisch]) insbesondere medizinische, pädagogisch-therapeutische und berufliche Massnahmen zu; seit dem 1. Juli 1993 ist der Versicherte zudem Bezüger einer ganzen Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 - 1.18, 9, 39, 75, 134, 151). Ab 2003 wurde die Gewährung beruflicher Massnahmen wiederholt abgelehnt (act. II 18, 50, 78, 134, 140). Gestützt auf eine Anmeldung Anfang 2014 für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (act. II 54 f., 58 ff.) sprach die … dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2014 (act. II 73) ab 1. Januar 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung zu. Den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag verneinte sie mit Verfügung vom 20. August 2014 (act. II 74). Nachdem der Versicherte am 26. November 2018 in die sozialtherapeutische Wohngruppe B.________ eingetreten war (act. II 155 ff.), wurde die Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (act. II 160) ab 1. Dezember 2018 eingestellt und die zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigungen wurden mit Verfügung vom 21. Februar 2019 (act. II 161) zurückgefordert. Am 20. Oktober 2020 überwies die … die Akten an die IVB (act. II 169), dies nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz nach … verlegt hatte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 3 B. Am 25. März 2022 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und cerebral-motorische Bewegungsstörungen bei der IVB zum Bezug einer Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung an (act. II 170). Die IVB liess in der Folge einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung erstellen (Bericht vom 7. November 2022 [act. II 184]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (act. II 187, 191, 194) verneinte die IVB mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 195) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung der Sozialarbeiterin C.________ am 3. Februar 2023 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IVB vom 5. Januar 2023 sei abzuweisen (keine Hilflosenentschädigung). 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nach Vornahme von Instruktionsschritten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat der Beschwerdeführer dieses durch Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- zurückgezogen, woraufhin der Instruktionsrichter das entsprechende Gesuch mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2023 als erledigt vom Protokoll des Verwaltungsgerichts abgeschrieben hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 5 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Diese auf einmalige und abgeschlossene Ereignisse zugeschnittene intertemporalrechtliche Grundregel wird ergänzt durch den Grundsatz der zulässigen unechten Rückwirkung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Insoweit ist grundsätzlich bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (BGE 147 V 308 E. 5.1 S. 311). Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Da die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 keine besonderen übergangsrechtlichen Regelungen betreffend Hilflosenentschädigung enthalten, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung, der allenfalls schon vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund der bisherigen (bis 31. Dezember 2021 geltenden) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen, wobei die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die Hilflosenentschädigung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtslage brachte. 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 6 schen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.4 2.4.1 Der Begriff des Heims ist seit 1. Januar 2015 in Art. 35ter IVV geregelt. Diese Bestimmung definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: 1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. 2 Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. 3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 7 4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. Unter dieser Rechtslage ist von einem im gesamten Bereich der IV geltenden einheitlichen materiellen Heimbegriff auszugehen (vgl. BGE 146 V 322 E. 4.1 ff. S. 326; BVR 2015 S. 355 ff., E. 3.3.3). 2.4.2 Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration angeboten wird – also Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären (Rz. 4004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023; vormals Rz. 8005.2 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2021; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Auch eine besondere Atmosphäre im Sinne des familiären Wohnens, Respektieren der Individualität der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sowie grösstmögliche Autonomie innerhalb und ausserhalb der Wohngemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohngemeinschaft als Heim zu betrachten ist. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, die in der eigenen Wohnung oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 8 einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind (Rz. 4005 KSH; vormals Rz. 8005.2 KSIH). In Rz. 4006 KSH (vormals Rz. 8005.2 KSIH) werden die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 IVV näher umschrieben und es wird festgehalten, dass die Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen ausreicht, um als Heim zu gelten: Die versicherte Person trägt nicht die Verantwortung für den Betrieb: Das ist der Fall, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt. Dann liegt eine vorgegebene Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel eine Heimleitung oder Angestellte vorhanden sind, die nicht von den Bewohnerinnen und Bewohner geleitet werden (vorgegebene Struktur). Die versicherte Person kann nicht frei entscheiden, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, sondern ist in diesen und weiteren alltäglichen Entscheiden (in Bezug auf Essen, Freizeitaktivität, Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig. Der Tagesablauf ist in Heimen meist vorgeschrieben: fixe Zeiten für die Mahlzeiten, für die Besprechung von unterschiedlichen Anliegen, für die Pflegeleistungen (Hilfe beim Waschen, Zubettgehen usw.). Die versicherte Person ist nicht frei in der Gestaltung des Tagesablaufes und kann ihn nur begrenzt beeinflussen. Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung anbieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewohner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten Ablauf folgen, für den die versicherte Person nicht verantwortlich ist. Die versicherte Person muss eine pauschale Entschädigung für Pflegeoder Betreuungsleistungen entrichten: Bei den meisten Heimen wird normalerweise eine Tagestaxe erhoben. Heimähnliche Institutionen (Aussenwohngruppen, betreutes Wohnen) sehen keine Tagestaxe vor, sondern eine Pauschalentschädigung für das Basisangebot an Unterstützungsleistungen. Auch wenn die notwendigen Betreuungsstunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 9 oder die über die Vorgaben hinaus gebrauchten Stunden zusätzlich separat abgerechnet werden können, handelt es sich in solchen Fällen immer um pauschale Entschädigungen. Gemäss Rz. 4013 KSH kann auch eine individuelle Wohnung einem Heim gleichgestellt sein, wenn eine der Voraussetzungen von Rz. 4006 KSH erfüllt ist. 2.5 2.5.1 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 10 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Hilflosigkeitsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2022 (act. II 170) eingetreten und hat über den Leistungsanspruch materiell entschieden (act. II 195). Die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 12. Februar 2019 (act. II 160) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 195) entwickelt hat. Am 11. August 2020 (act. II 168/1) teilte der Beschwerdeführer der … mit, er wohne jetzt selbstständig in …. Gleichentags teilte er zudem der IVB mit, er melde sich im Kanton Bern an, wobei er die neue Adresse in … anführte, gültig ab 1. Mai 2020 (act. II 168/2). Da der Beschwerdeführer seit dem 26. November 2018 in der sozialtherapeutischen Wohngruppe B.________ gelebt hat (act. II 155 ff.), stellt der Austritt aus dieser sozialtherapeutischen Wohngruppe mit der anschliessenden "selbstständigen" Wohnsitznahme in einer Wohnung in … einen Neuanmeldungsgrund dar, womit eine freie Prüfung des Leistungsanspruches zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidrelevant – im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 17. Juni 2022 (act. II 176) wurde erwähnt, der Gesundheitszustand sei stationär. Es wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: 1. Leichte Intelligenzminderung: Deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert, (PD … 5. Juni 2007 Intelligenztestung IQ 82 sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 11 kognitive Funktionsstörungen) bei: Infantiler hemiplegischer Zerebralparese (ICD-10: F70.1) 2. Schizotype Störung (ICD-10: F21.0) 3. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (act. II 176/5 Ziff. 11), der Beschwerdeführer sei beim E.________ auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig gewesen, habe dort gekündet und lebe aktuell in der betreuten Wohnsituation der E.________. Ihrerseits sei nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; es sei jedoch offensichtlich, dass eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Überforderung darstelle. Bezüglich Hilflosenentschädigung wurde angegeben (act. II 176/7), der Beschwerdeführer sei in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen; er sei auch nicht auf dauernde Pflege oder Überwachung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe eine Tendenz zum Messie. Er könne Fertigprodukte kochen, ernähre sich jedoch weitgehend mit Sandwiches. Er könne Bekannte selbstständig besuchen. Zur Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung wurde angegeben (act. II 176/8 f.), es sei dem Beschwerdeführer aus rein medizinischer Sicht – unter Berücksichtigung einer zumutbaren Willensanstrengung – nicht möglich, seinen Alltag für sich persönlich ohne Dritthilfe zu bewältigen. Die aktuell eingerichteten 14-täglichen Besuche durch eine Betreuungsperson seien Voraussetzung für die Erhaltung der bestehenden Teilautonomie. Der Beschwerdeführer benötige die regelmässige Unterstützung bei der Bewältigung von Haushaltführung und Ernährung. Der Beschwerdeführer benötige keine regelmässige Begleitung, Beratung und/oder Unterstützung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung. Auch benötige er keine regelmässige Begleitung einer Drittperson, um der Gefahr vorzubeugen, dass er dauernd von sozialen Kontakten isoliert werde und sich dadurch sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtere. Die Tagesstrukturierung des Beschwerdeführers sei momentan nicht ideal, das Fehlende werde jedoch durch die Wohnbetreuung kompensiert. Eine regelmässige Beschäftigung sollte reinstalliert werden. Dazu würden seitens der E.________ Möglichkeiten gesucht. Das bisherige Helfer-System scheine sich zu bewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 12 3.2.2 Am 7. Dezember 2022 (act. II 190) präzisierten die psychiatrischen Dienste D.________ den Verlaufsbericht vom 17. Juni 2022 (act. II 176) wie folgt: Vorausschickend zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Beurteilung sei auf ein eventuelles Missverständnis hinzuweisen, das aufgrund des Berichts vom 17. Juni 2022 aufgekommen sein könnte: Der Beschwerdeführer wohne nicht in einer "Wohnbetreuungsinstitution" (Antwort in Frage 5), sondern er miete ein Studio und kaufe Dienstleistungen von Fachpersonen ein, um weiterhin möglichst autonom leben zu können. Der Beschwerdeführer brauche aufgrund seiner schizotypen Störung und den fehlenden kognitiven Kompetenzen für alle lebenspraktischen Belange eine regelmässige Begleitung durch Drittpersonen. Er wirke verschroben, rede oft vorbei, lebe in einer unter Medikation nicht floriden, jedoch auch für Laien feststellbaren Wahnsymptomatik, die ohne co-regulative Massnahmen durch sozialpädagogisch geschultes Personal den nötigen Autonomiegrad massiv beeinträchtige. Eine regelmässige Unterstützung zur Bewältigung der Alltagsverrichtungen in der Wohnung sei nötig, wenn die dauerhaft drohende Verelendung, die sich ansatzweise in einem Messie-Syndrom und sozialer Isolation manifestiere, verhindert werden solle. Die von ihm vom E.________-Personal bezogenen Leistungen seien einerseits aus psychiatrischer Sicht indiziert, andererseits verhinderten sie eine Verschlechterung der Symptomatik, was schlussendlich vermeide, eine Rückversetzung in eine stationäre Wohngruppe anordnen zu müssen. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer war Bezüger einer Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung, welche mit Verfügung der … vom 12. Februar 2019 (act. II 160) rückwirkend per 1. Dezember 2018 eingestellt wurde. Nach dem Wechsel des Wohnkantons hat sich der Beschwerdeführer Ende März 2022 (act. II 170) bei der Beschwerdegegnerin erneut für eine Hilflosenentschädigung angemeldet. Unbestritten und im Lichte der Angaben der psychiatrischen Dienste D.________ im Verlaufsbericht vom 17. Juni 2022 (act. II 176/7) zutreffend ist, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund von Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen sowie aufgrund der Notwendigkeit dauernder Pflege und persönlicher Überwachung besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 13 (vgl. Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 37 IVV; vgl. auch Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 7. November 2020 [act. II 184/4 ff. Ziff. 3 f. und 6]). 3.3.2 Vorliegend ist unbestritten (vgl. act. II 194/5 oben), dass der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und entsprechende Leistungen Dritter bezieht (vgl. Kurzbericht der E.________ vom 6. Dezember 2020 [act. II 191/5 f.]). Umstritten ist hingegen, ob die Wohnform des Beschwerdeführers in der E.________ Heimcharakter im Sinne von Art. 35ter IVV hat, was bejahendenfalls zur Verneinung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung führen würde (Art. 38 Abs. 1 IVV). 3.4 Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1. Mai 2021 in Räumlichkeiten der E.________, anfangs in einem Studio (act. II 176/6 ff.) und seit dem 1. Oktober 2022 (act. II 181/2 ff.) bzw. Anfang 2023 (Beschwerde S. 1) in einer 2-Zimmer-Wohnung. Zu den entsprechenden Mietverträgen bestehen Begleitverträge; ab 1. Mai 2021 ein Begleitvertrag "Wohnen mit Assistenz" (act. II 179/3 ff.) und ab dem 1. Januar 2023 ein Begleitvertrag "Ambulante Betreuung" (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4). Zu Letzterem liegt zusätzlich eine ab 1. Januar 2023 gültige "Vereinbarung der Zuständigkeiten" vor (act. I 5). Weiter ergibt sich aus den Akten (act. II 193), dass beim Angebot "Wohnen mit Assistenz" die Regelung gilt, dass beim Bezug der Leistung zwingend eine Begleitperson der E.________ involviert ist, d.h. dass weder die Miete eines Studios oder einer Wohnung allein noch der Bezug der notwendigen Hilfeleistungen durch externe Leistungserbringer wie Spitex etc. möglich ist. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Mai 2021 (Beginn Mietvertrag in der E.________ Studio) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung beantragt, kann vorliegend offen bleiben, ob ein Anspruch auf Nachzahlung im Sinne von Art. 48 IVG bestünde, entfällt doch der geltend gemachte Anspruch aufgrund der Tatsache, dass der Wohnform, in welcher der Beschwerdeführer lebt, Heimcharakter zukommt, was nachfolgend darzulegen ist. Was die Zeit vor dem Eintritt in die E.________ betrifft, betrug die in Anspruch genommene Dritthilfe (psychiatrische Spitex) weniger als die für einen Leistungsanspruch erforderlichen durchschnittlich zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 14 Stunden pro Woche gerechnet über eine Periode von drei Monaten (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 329; act. II 184/11 f., 186), was unbestritten ist. Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Januar 2023 (act. II 195) und der Beschwerdeführer wechselte ab 1. Oktober 2022 (act. II 181/2 ff.) bzw. 1. Januar 2023 (Beschwerde S. 1) in ein anderes Mietobjekt (2-Zimmer- Wohnung und nicht mehr Studio) der E.________. Dieser Umstand war der Beschwerdegegnerin zwar im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bekannt (act. II 179/2, 181/2 ff., 184/3 f. Ziff. 2 und 4), sie äusserte sich aber im Rahmen der Beschwerdeantwort nicht dazu. Dies ist indessen für die vorliegend streitigen Belange deshalb unerheblich, weil davon auszugehen ist, dass die Miet- (act. II 179/6 ff., 181/2 ff.) und Begleitverträge (act. II 179/3 ff.; act. I 4 f.) in den vorliegend interessierenden Punkten inhaltlich unverändert geblieben sind. Was die Mietverträge anbelangt ist festzustellen, dass diese keine Hinweise oder Rückschlüsse auf die Begleitverträge enthalten, was auch insoweit nicht von Relevanz ist, als mietrechtlich Koppelungsgeschäfte ohnehin nichtig wären (Art. 254 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Ebenso wenig lassen sich aus den Begleitverträgen direkte oder klare Rückschlüsse auf eine Koppelung mit den Mietverträgen entnehmen. Gemäss Ziff. 3.2 der Begleitverträge steht indessen dem Assistenzteam bei Nichteinhaltung einzelner Vereinbarungen bzw. bei Verdacht einer Selbstgefährdung oder "Verwahrlosung der Räumlichkeiten" ein Zutrittsrecht zur Wohnung zu und gemäss Ziff. 4.1 des ab 1. Januar 2023 gültigen Begleitvertrages (act. I 4) wird ein (allenfalls einseitig angeordneter) Wechsel in eine betreute Wohnform vorbehalten, falls die Assistenzleistungen nicht mehr bedarfsgerecht geleistet werden können. Dass indessen die Vergabe des Mietobjektes an den Abschluss eines Begleitvertrages gekoppelt ist, ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme der E.________ in der E-Mail vom 27. Dezember 2022 (act. II 193), wonach die Miete ohne Betreuung/Hilfe nicht möglich ist und die Mieter die benötigten Hilfestellungen nur bei der E.________ und nicht auch bei dritten Leistungserbringern beziehen können. Zwar kann der Beschwerdeführer selber entscheiden, welche Leistungen er beziehen will (act. II 191/5 Ziff. 1), jedoch können diese nur durch die E.________ erbracht werden, womit der Beschwerdeführer nicht frei entscheiden kann, von wem er die für seine Lebensführung notwendigen Hilfeleistungen erhält. Somit ist eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 15 der alternativen Voraussetzungen (Art. 35ter Abs. 1 IVV; Rz. 4004 - 4006 KSH) gegeben, um den Heimcharakter der Wohnform des Beschwerdeführers in der E.________ zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer in einer Wohnung wohnt, ändert daran nichts (Rz. 4013 KSH). Gleiches gilt für den Umstand, dass per 1. Januar 2023 ein Wechsel vom Begleitvertrag "Wohnen mit Assistenz" (act. II 179/3 ff.) zum Begleitvertrag "Ambulante Betreuung" (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) vollzogen wurde. Denn auch im Setting der "Ambulanten Betreuung" werden die Assistenzleistungen zwingend von der E.________ erbracht (vgl. act. I 4 Ziff. 2 und 4 sowie "Vereinbarung der Zuständigkeiten", gültig ab 1. Januar 2023 [act. I 5]). Insoweit erweisen sich die Ausführungen der Abklärungsperson im Bericht vom 7. November 2022 (act. II 184) und in der Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (act. II 194) als zutreffend und die gestützt darauf erfolgte Abweisung des Leistungsanspruchs als korrekt. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts, wonach bei der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen ist, sondern die rechtsanwendenden Behörden sich bei der Prüfung des Heimcharakters einer Einrichtung auch an der leistungsspezifischen Erheblichkeitsgrenze – welche bei der lebenspraktischen Begleitung erreicht ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird – zu orientieren haben (vgl. BGE 146 V 322 E. 6.1 f. S. 329 f.): Das Leistungsangebot der E.________ hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung (vgl. dazu act. II 179/4, 184/4 und 8, 185/4 ff., 191/5; act. I 4/2 sowie im Internet https.//….ch, zuletzt besucht am 12. April 2023) ist umfangreich, was dafür spricht, dass pro Wohneinheit mit einem Betreuungsbedarf gerechnet wird, welcher die Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche übersteigt. So wird im Begleitvertrag vom 24. Februar 2021 mit Vertragsbeginn am 1. Mai 2021, Ziff. 5 (act. II 179/3 ff.), denn auch davon ausgegangen, dass pro Monat Betreuungsleistungen von mindestens acht Stunden pauschal und zusätzliche Stunden separat verrechnet werden. Anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 16 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]); auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2023, IV/23/93, Seite 17 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.