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Bern Verwaltungsgericht 08.08.2024 200 2023 875

8 agosto 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,283 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 9. November 2023

Testo integrale

200 23 875 EL ISD/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. August 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Baumann A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch C.________, D.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente des 1968 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) im Rahmen einer periodischen Revision mit Wirkung ab November 2023 neu fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 70). Dabei berücksichtigte sie u.a. ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 57'142.-- (AB 70 S. 6). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Oktober 2023 (AB 71) Einsprache und beantragte, bei der EL-Berechnung sei mit Blick auf den Kontoauszug per September 2023 ein Vermögen in der Höhe von Fr. 1'239.80 zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 11. November 2023 (AB 72) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin B.________, diese vertreten durch D.________, C.________, mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von EL ohne Berücksichtigung eines Sparvermögens. Zur Begründung legte er dar, beim Vermögensstand per 31. Dezember 2022 seien die zu diesem Zeitpunkt noch unbezahlten Heimrechnungen der Monate August sowie Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 66'521.30 abzuziehen (BB 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde D.________ ersucht, innert Frist eine Zustimmungserklärung der C.________ hinsichtlich des mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 angehobenen Prozesses einzureichen oder die Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst unterzeichnen zu lassen. Am 27. Dezember 2023 wurde die Zustimmung der C.________ zur Prozessführung eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Der vertretende D.________ der C.________ ist zudem zur Prozessführung befugt (BB 4; Zustimmungsentscheid der C.________ vom 22. Dezember 2023; in den Gerichtsakten). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2023 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2023 und dabei namentlich die Bestimmung des massgebenden Vermögensstandes. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 4 1.3 Umstritten ist das anrechenbare Vermögen, welches die Beschwerdegegnerin auf netto Fr. 19'642.-- (Sparguthaben Fr. 57'142.-- - Freibetrag Fr. 37'500.--) festgesetzt hat und wovon bei der EL-Berechnung 1/15 pro Jahr angerechnet werden (vgl. E. 2.3 hiernach). Ausgehend davon und mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und hier der EL-Anspruch ab November 2023, mithin für zwei Monate, zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2021 (AB 69) besteht unter der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage ein höherer EL-Anspruch, weshalb der Leistungsanspruch bis 31. Dezember 2023 anhand der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen (nachfolgend: aArt.) zu prüfen ist (vgl. Rz. 1102 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2021).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3413.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV; WEL Rz. 3413.02). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden neben den allgemeinen Ausgaben (aArt. 10 Abs. 3 ELG) die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (aArt. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG). Grundsätzlich hat die Tagestaxe alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten (WEL Rz. 3320.01). Die Kantone können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen (WEL Rz. 3320.02). Dies hat der Kanton Bern getan. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) und Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) betragen diese höchstens Fr. 135.-- pro Tag. 2.5 Die jährliche Ergänzungsleistung ist (u.a.) zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; WEL Rz. 3741.02). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV; WEL Rz. 3741.03). 3. 3.1 Anlässlich der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2023 ging die Beschwerdegegnerin von einem Sparguthaben von Fr. 57'142.-- aus (AB 70 S. 6), was gemäss dem eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2022 (AB 68 S. 1) und der Steuererklärung pro 2022 (AB 67 S. 3) dem Vermögensstand des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2019 entsprach. Das bei der EL-Berechnung berücksichtigte Sparguthaben von Fr. 57'142.-- ist mit Blick auf die Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 f. ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Aktenlage nicht zu beanstanden. Dieses wird insoweit vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde S. 1). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine bei laufendem EL-Bezug eingetretene massgebende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse von voraussichtlich längerer Dauer (vgl. E. 2.5 hiervor), hier nicht vorliegt. Die geltend gemachten Heimrechnungen betreffen das Jahr 2022 (BB 1), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 7 es sich bei deren Bezahlung im Jahr 2023 einzig um eine überjährige Abrechnung von während vier Monaten erbrachten Heimkosten handelt, während die wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten unverändert geblieben sind. Insoweit besteht – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2 in fine) – keine hinreichende Grundlage für eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögens. Weiter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus den ins Recht gelegten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum 1. April 2022 bis 14. Juli 2023 (BB 2) und 1. bis 30. September 2023 (AB 71 S. 2 ff.) ableiten. Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2) – aber nicht zur Folge, dass auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen solchen ist in Art. 23 Abs. 4 ELV geregelt. Da es sich vorliegend um eine periodische Revision der EL handelt (AB 61), kommt diese Ausnahmeregelung gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV, wonach auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abgestellt wird, wenn mit der Anmeldung glaubhaft gemacht wird, dass während des Zeitraumes, für welchen die jährliche EL begehrt wird, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werden als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 ELV, indessen nicht zur Anwendung. Damit besteht kein Anlass vom von der Beschwerdegegnerin festgelegten Aktivvermögen abzuweichen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vermögensstand per 31. Dezember 2022 seien die zu diesem Zeitpunkt noch unbezahlten Heimrechnungen der Monate August sowie Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 66'521.30 abzuziehen (BB 1), mindestens seien die in der Steuererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schulden in der Höhe von Fr. 50'304.-- zu berücksichtigen (AB 67 S. 4; vgl. Beschwerde S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kosten im Zusammenhang mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 8 dem Heimaufenthalt gelten als Lebenshaltungskosten und stellen damit anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit.a ELG dar (vgl. E. 2.4 hiervor). Diese sind im Kanton Bern auf eine Tagespauschale von Fr. 135.-- limitiert und gelten damit gleichsam von den Ergänzungsleistungen als gedeckt. Das heisst, diese Auslagen sind mit der jährlichen Ergänzungsleistung zu bezahlen, womit eine (zusätzliche) Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden am Ende des Kalenderjahres etwa in Form eines Abzugs vom Vermögen ausgeschlossen ist. Vielmehr können einzig (noch) über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten bzw. daraus resultierende Schulden bei der Berechnung des Netto-Vermögens in Abzug gebracht werden. Dies erfordert jedoch, dass die gegenüber dem Heim bestehende Schuld zu substanziieren ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.). Der Beschwerdeführer vermag keine weiteren Angaben zur Zusammensetzung der Schulden zu machen (vgl. Beschwerde S. 1), sodass nicht erstellt ist, ob und allenfalls inwieweit in der mit Steuererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schuld in der Höhe von Fr. 50'304.-- (AB 67 S. 4) nicht durch bereits anerkannte Ausgaben im umschriebenen Sinne gedeckte Kosten enthalten sind. Es besteht damit keine hinreichende Grundlage für die Anrechnung der geltend gemachten Schulden. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das am 1. Januar 2023 vorhandene Reinvermögen von Fr. 57'142.-- (AB 70 S. 6) abgestellt; die Berücksichtigung eines tieferen Vermögensbetrages ist vorliegend ausgeschlossen. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2023 (AB 72) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 9 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - C.________, D.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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