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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2026 200 2023 873

21 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·11,938 parole·~1h·8

Riassunto

Einspracheentscheide vom 8. November 2023, 12. März und 28. März 2024

Testo integrale

KV 200 2023 873 und KV 200 2024 292 bis KV 200 2024 293 (3) FRC/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen CSS Kranken-Versicherung AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 8. November 2023, 12. März und 28. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Arcosana AG (nunmehr CSS Kranken-Versicherung AG [CSS bzw. Beschwerdegegnerin]; vgl. <www.zefix.ch>) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der CSS [act. II] 86 f.). Mit Schreiben vom 1. April 2022 zeigte die CSS dem Versicherten an, die Kosten für das Medikament ... ab Behandlungsbeginn für vorerst ein Jahr zu übernehmen (abzüglich der Kostenbeteiligung) und das Pharmaunternehmen B.________ beteilige sich an den Behandlungskosten, wozu ihr die anonymisierten Kundenangaben mitgeteilt würden (act. II 1). Mit Leistungsabrechnungen vom 20. und 27. Mai 2022 sowie vom 8. August 2022 stellte die CSS dem Versicherten Kostenbeteiligungen für Behandlungen zwischen dem 27. April 2022 bis 21. Juni 2022 u.a. mit dem Medikament ... (act. II 2, 4, 6), unter Berücksichtigung einer Jahresfranchise für das Kalenderjahr 2022 von Fr. 2'500.-- und des Selbstbehalts (von 10 %), total Fr. 2'295.20 (Fr. 1'357.80 + Fr. 809.25 + Fr. 128.15) in Rechnung (act. II 3, 5, 7). Mit E-Mail vom 14. August 2022 (act. II 8) teilte der Versicherte der CSS mit, er habe von ihr telefonisch erfahren, dass B.________ sich mit 15 % an den Behandlungskosten beteilige, ihm aber dennoch 100 % der Kosten in Rechnung gestellt werde und er ersuchte die CSS diesbezüglich, um eine schriftliche Begründung mit Darlegung der rechtlichen Grundlagen, die Zustellung sämtlicher Dokumente im Zusammenhang mit seiner ...-Behandlung und den geltend gemachten Forderungen, insbesondere die Vereinbarung zwischen ihr und der B.________, sowie sämtliche Aktennotizen zu seinem Fall; zudem erklärte er sich bereit 85 % des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Am 20. August 2022 mahnte die CSS die jeweiligen Ausstände (im Gesamtbetrag von Fr. 2'295.20; act. II 10-12) und mit Schreiben vom 30. August 2022 (act. II 13) teilte sie dem Versicherten mit, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) habe ihre Vorgehensweise betreffend Pharmunternehmensbeteiligung in einem Audit vom Dezember 2021 für gut befunden, wonach die Versicherten dem Leistungserbringer zuerst den vom BAG festgelegten, vollen Preis entrichteten und nach periodischen Rückforderungen bei den Pharmaunternehmen die Rückerstattung an die Versicherten im zweiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 3 - Quartal des Folgejahres erfolgten. Damit seien die Leistungsabrechnungen (mit 100 % des Medikamentenpreises) korrekt und ein Mahnstopp könne nicht erfolgen. Daten könnten keine herausgegeben werden, da es bei den Preisverhandlungen auch um Interessen Dritter (Pharmaunternehmen) gehe. Am 24. September 2022 forderte die CSS die Bezahlung der erwähnten Ausstände zusätzlich Mahngebühren von jeweils Fr. 20.-- (act. II 14-16). Mit E-Mail vom 25. September 2022 (act. II 17) monierte der Versicherte das Fehlen der ersuchten rechtlichen Grundlagen des versicherungsmässigen Handelns, eine Verletzung der Auskunftspflicht, da ihm die verlangten Dokumente im Zusammenhang mit seiner ...-Behandlung nicht zugestellt worden seien, und die Zustellung der Mahnungen mit kurzen Zahlungsfristen. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2022 (act. II 19) monierte er zudem die geltend gemachten Mahngebühren von dreimal Fr. 20.--. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 (act. II 20) erklärte die CSS dem Versicherten, einschlägig seien die Bestimmungen von Art. 71a und 71b der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), d.h. sie verhandle den Preis direkt mit dem Pharmaunternehmen B.________ und andere Parteien hätten keinen Anspruch auf entsprechende Informationen. Aktuell bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da er die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) beim hohen Medikamentenpreis von ... sowieso jährlich ausschöpfe, womit sich auch die erwähnte Rückerstattung im Schreiben vom 30. August 2022 erübrige. An den bisherigen Leistungsabrechnungen werde festgehalten. Die Kostengutsprache gelte für das Medikament. Das Pharmaunternehmen B.________ beteilige sich am Medikamentenpreis. Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Versicherten und der CSS, mit der die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten festhielten (vgl. act. II 21 f.), leitete letztere beim Betreibungsamt ..., Dienststelle ..., die Betreibung gegen den Versicherten für in der Zeit vom 20. Mai 2022 bis 1. Juli 2022 abgerechnete Leistungen im Betrag von Fr. 2'295.20 zuzüglich Spesen von Fr. 250.-- ein (act. II 23). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 27) beseitigte die CSS den gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2022 in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag vom 8. Mai 2023 (vgl. act. II 29 S. 28) vollumfänglich. Die vom Versicherten am 10. Juli 2023 dagegen erhobene Einsprache (act. II 30) wies sie mit Entscheid vom 8. November 2023 (act. II 32) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 4 - B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob der Versicherte Beschwerde (Beschwerde Dezember 2023; Beschwerdeverfahren KV 200 2023 873). Er beantragte unter Kostenfolge, der Einspracheentscheid vom 8. November 2023 sei aufzuheben, die CSS sei zu verpflichten ein Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die CSS Kranken- Versicherung AG sei anzuweisen, die Betreibung innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils zurückzuziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024 (Beschwerdeantwort Januar 2024) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 18. April 2024 (Stellungnahme April 2024) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Standpunkten fest. C. In der Zwischenzeit stellte die CSS Zahlungsausstände des Versicherten für in der Zeit vom 11. November 2022 bis 28. April 2023 mit den Leistungserbringern abgerechnete (weitere) Behandlungen u.a. mit dem Medikament ... von insgesamt Fr. 2'912.25 fest (Leistungsabrechnungen mit Kostenbeteiligungen über Fr. 12.95 [act. II 40], Fr. 81.10 [act. II 43]; Fr. 88.- - [act. II 45], Fr. 16.-- [act. II 47], Fr. 1’525.10 [act. II 50], Fr. 1’045.75 [act. II 53], 15.20 [act. II 55] und Fr. 128.15 [act. II 57]). Am 20. Mai 2023 (act. II 58-63) und am 24. Juni 2023 (act. II 64 f.) mahnte die CSS die entsprechenden Ausstände. Nachdem diese unbeglichen geblieben waren, forderte die CSS am 24. Juni 2023 (act. II 66-71) und am 22. Juli 2023 (act. II 72 f.) die Bezahlung der entsprechenden Ausstände zusätzlich Mahngebühren von jeweils Fr. 25.--. Nach weiterhin ausbleibender Bezahlungen leitete die CSS beim Betreibungsamt ..., Dienststelle ..., die Betreibung gegen den Versicherten betreffend die vom 11. November 2022 bis 28. April 2023 abgerechneten Leistungen im Betrag von Fr. 2'912.25 zuzüglich Spesen von Fr. 250.-- ein (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2023;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 5 act. II 75). Mit Verfügung vom 28. November 2023 (act. II 76) beseitigte die CSS den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag vom 28. Oktober 2023 (vgl. act. II 75 S. 2) vollumfänglich. Die vom Versicherten am 27. Dezember 2023 dagegen erhobene Einsprache (act. II 77) wies sie mit Entscheid vom 12. März 2024 (act. II 80) ab. Weiter stellte die CSS in der Zwischenzeit Zahlungsausstände des Versicherten für in der Zeit vom 8. Juli 2022 bis 21. Oktober 2022 mit den Leistungserbringern abgerechnete (weitere) Behandlungen u.a. mit dem Medikament ... von insgesamt Fr. 404.05 fest (Leistungsabrechnungen mit Kostenbeteiligungen über Fr. 128.15 [act. II 89], Fr. 143.65 [act. II 92] und Fr. 132.25 [act. II 98]). Am 24. September 2022 (act. II 93 f.) und am 18. Februar 2023 (act. II 99) mahnte die CSS die entsprechenden Ausstände. Nachdem diese unbeglichen geblieben waren, forderte die CSS am 18. Februar 2023 (act. II 100 f.) und am 20. Mai 2023 (act. II 102) die Bezahlung der entsprechenden Ausstände zusätzlich Mahngebühren von jeweils Fr. 25.--. Nach weiterhin ausbleibender Bezahlungen leitete die CSS beim Betreibungsamt ..., Dienststelle ..., die Betreibung gegen den Versicherten betreffend die vom 8. Juli 2022 bis 21. Oktober 2022 abgerechneten Leistungen im Betrag von Fr. 404.05 zuzüglich Spesen von Fr. 100.-- ein (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2023; act. II 104). Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 (act. II 105) beseitigte die CSS den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag vom 8. August 2023 (act. II 104 S. 2) vollumfänglich. Die vom Versicherten am 11. Februar 2024 dagegen erhobene Einsprache (act. II 106) wies sie mit Entscheid vom 28. März 2024 (act. II 109) ab. D. Mit Eingaben vom 18. April 2024 erhob der Versicherte gegen die Einspracheentscheide vom 12. März 2024 (Beschwerdeverfahren KV 200 2024 293) und vom 28. März 2024 (Beschwerdeverfahren KV 200 2024 292) ebenfalls Beschwerden (Beschwerden April 2024). Er beantragte jeweils unter Kostenfolge, der Einspracheentscheid vom 18. April 2024 bzw. der Einspracheentscheid vom 28. März 2024 sei aufzuheben, die CSS sei zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 6 verpflichten ein Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die CSS Kranken-Versicherung AG sei anzuweisen, die Betreibung innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils zurückzuziehen. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2024 wurden die Beschwerdeverfahren KV 200 2023 873, KV 200 2024 292 und KV 200 2024 293 vereinigt. Mit Stellungnahme und Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 (Stellungnahme oder Beschwerdeantwort Mai 2024) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest und schloss auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und durch die angefochtenen Entscheide berührt. Inwieweit jedoch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, da die Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) infolge des hohen Medikamentenpreises von ... (vgl. u.a. act. II 2, 6) – selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin bestätigten maximalen Rabatts der Zulassungsinhaberin von 15 % – ohnehin vollständig ausgeschöpft würden (vgl. Stellungnahme April 2024 S. 8), braucht mit Blick auf das Ergebnis in der Sache nicht abschliessend geklärt zu werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 7 - Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Einspracheentscheide vom 8. November 2023 (act. II 32), vom 12. März 2024 (act. II 80) und vom 28. März 2024 (act. II 109). Diese treten an die Stelle der ihnen zugrundeliegenden Verfügungen vom 13. Juni 2023 (act. II 27), 28. November 2023 (act. II 76) und vom 12. Januar 2024 (act. II 105) und zwar auch dann, wenn diese sie bloss bestätigen (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Die besagten Verfügungen bilden damit nicht Anfechtungsobjekte, sodass in dieser Hinsicht auf die Beschwerden in diesen Punkten nicht einzutreten ist (vgl. etwa RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 4). Streitig und zu prüfen sind die Rechtmässigkeit der Forderungen (Kostenbeteiligungen), Mahngebühren bzw. Spesen und Betreibungskosten, sowie die Voraussetzung für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. ... (act. II 23), ... (act. II 75) und ... (act. II 104). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, namentlich die Anweisung zur Löschung der Betreibung, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 8 - 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf Akteinsicht sowie der Aktenführungs- und Begründungspflicht (vgl. Beschwerde Dezember 2023 S. 16 ff. Ziff. 13; Stellungnahme April 2024 S. 10 ff. Ziff. 12; Beschwerden April 2024 S. 7 f. Ziff. 9 lit. d) geltend. 2.1 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30, H 53/04 E. 1.3.1). 2.1.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 9 cherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Prozessgegenstand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c). Ausgenommen sind diejenigen Aktenstücke, deren vertrauliche Behandlung durch ein überwiegendes Interesse des Staates oder von Dritten geboten ist (ZAK 1989 S. 467 E. 2a; vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 47 N. 21 ff.). 2.1.3 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 10 sicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2.1). Geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung rechtfertigen die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht nicht (BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225; BGer 8C_545/2021 E. 5.1). Die Aktenführungspflicht setzt nicht voraus, dass die Massgeblichkeit der Unterlagen im Zeitpunkt der aktenmässigen Erfassung bereits feststeht. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle Unterlagen, die – prospektiv beurteilt – massgeblich sein können. Weil in dem Moment, in dem sich die Frage nach der Aufnahme in die Akten stellt, regelmässig noch nicht beurteilt werden kann, welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, sind grundsätzlich alle Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Ausgenommen sind rein interne Akten, die dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen; diese werden vom Akteneinsichtsrecht und – spiegelbildlich dazu – von der Aktenführungspflicht nicht erfasst (BGer 8C_545/2021 E. 5.2.2). 2.1.4 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 11 - 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ sowie in den Bericht des BAG über ein Audit bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2021 (vgl. Beschwerde Dezember 2023 S. 16 f. Ziff. 13 lit. d; Stellungnahme April 2024 S. 10 Ziff. 12; Beschwerden April 2024 S. 8 Ziff. 9 lit. d), welche ihm die Beschwerdegegnerin verweigert (act. II S. 5 Ziff. 2.14; Beschwerdeantwort Januar 2024 S. 15 ff. Ad. 13; Beschwerdeantwort Mai 2024 S. 24 ff. Ad. 13). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E.3.1 und 3.2 S. 388 f.; Urteil des BGer 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1). Es kann daraus keine Pflicht der Behörde zur umfassenden Veröffentlichung interner Dokumentationen abgeleitet werden (BGE 139 V 592 E. 7.8 S. 598, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478; vgl. auch E. 2.1.2 hiervor). Streitgegenstand sind hier die Rechtmässigkeit der Forderungen aus Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) und Spesen betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2023 (act. II 32) von Fr. 2'295.20 und von Fr. 250.--, betreffend Einspracheentscheid vom 12. März 2024 (act. II 80) von Fr. 2'912.25 und von Fr. 250.-- und betreffend Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (act. II 109) von Fr. 404.05 und von Fr. 100.--, sowie die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den jeweiligen Betreibungen (vgl. E. 1.2 hiervor). 2.2.1 Der Beschwerdeführer war sich über dessen grundsätzlich zu tragende Beteiligung an den Kosten der erbrachten Leistungen bzw. Behandlungen bestehend aus dem jährlichen fixen Betrag von Fr. 2'500.-- (Franchise) und 10 % der diese Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bewusst (vgl. act. II 86 f.; vgl. auch Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. 103 KVV; vgl. E. 3.2 hiernach). Über die von den Leistungserbringern jeweils abgerechneten Behandlungskosten bzw. in diesem Zusammenhang zu tragenden Kostenbeteiligungen hatte er ebenfalls Kenntnis (vgl. act. II 3, 5, 7, 40, 43, 45, 47, 50, 53, 55, 57, 89, 92, 98; vgl. auch E. 4.3.2 hiernach [zur Vorleistungspflicht]); dies zumal im Rahmen des hier abgewickelten Systems des "Tiers payant" der Leistungserbringer ihm unaufgefordert jeweils auch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 12 - Kopie der Rechnung übermitteln musste, die an den Versicherer ging (Art. 42 Abs. 3 KVG; vgl. E. 4.1 hiernach). Die von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Behandlungen beinhalteten keinen Rabatt auf dem Medikamentenpreis. Die Leistungserbringer bezogen ihrerseits das Medikament bei einem Lieferanten oder direkt beim Zulassungsinhaber zum Voll- bzw. Publikumspreis und sie stellten gemäss Art. 71d Abs. 4 KVV dem Versicherer sodann die effektiven Kosten in Rechnung. Der Krankenversicherer übernahm diese Kosten und rechnete gegenüber dem Beschwerdeführer die Kosten unter Berücksichtigung der vereinbarten Franchise sowie unter Abzug des geschuldeten Selbstbehalts ab. Da die Beschwerdegegnerin gegenüber den Leistungserbringern (Apotheke bzw. Spital) keinen Rabatt erhielt, konnte sie dem Beschwerdeführer auch keinen tatsächlichen oder hypothetischen Rabatt weitergeben. Die von der Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kostenbeteiligungen basieren denn auch allesamt auf diesen effektiven von den Leistungserbringern verrechneten Medikamentenkosten (act. II 2, 4, 6, 39, 41, 42, 44, 46, 48 f., 51 f., 54, 56, 88, 90 f., 95), welche die Beschwerdegegnerin letzteren bezahlt hatte (vgl. E. 4.3.1 hiernach). Zum Zeitpunkt der Leistungsabrechnungen wurde dem Beschwerdeführer folglich kein Rabatt vorenthalten, mithin keine zu hohe Forderung in Rechnung gestellt. In diesem Stadium kam es zu keiner Beteiligung der Zulassungsinhaberin in Form eines Rabatts (vgl. Beschwerdeantwort von Mai 2024 S. 10 Ziff. IV). Der Rabatt hat folglich auf die jeweils laufenden in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen keinen Einfluss. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, bereits vor Einleitung der jeweiligen Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. act. II 10-12, 14-16, 23, 58- 63, 64 f., 66-73, 93 f., 99, 100-102, 104; vgl. E. 4.4 hiernach) die Korrektheit der in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen zu überprüfen. Zudem wurden ihm am 5. Juni 2023 ein Kontoauszug mit den offenen Leistungsabrechnungen in der Zeit vom 8. Juli 2022 bis 2. Juni 2023 (act. II 25), am 21. Juni 2023 die Leistungsabrechnungen vom 20. Mai 2022, 27. Mai 2022 und 1. Juli 2022 (jeweils inkl. Mahnungen und Zahlungsaufforderungen; act. II 29) zugestellt. Dem Beschwerdeführer standen damit sämtliche entscheidrelevanten Angaben und Akten betreffend die Zahlungsausstände zur Verfügung, welche Grundlage der die Rechtsvorschläge aufhebenden Verfügungen (act. II 27, 76, 105) bzw. Einspracheentscheide (act. II 32, 80,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 13 - 109) bildeten; mithin lagen ihm sämtliche relevanten Angaben vor, die notwendig waren, um die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen zu prüfen. Der reklamierten Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ über die Rabattierung des Medikaments ... (vgl. act. II 1; Beschwerde Dezember 2023 S. 16 ff. Ziff. 13 lit. d und e; Stellungnahme April 2024 S. 10 Ziff. 12 lit. a; Beschwerden April 2024 S. 8 Ziff. 9 lit. d), welche laut Beschwerdegegnerin jeweils nach Abschluss eines Kalenderjahres im 2. Quartal des darauf folgenden Jahres rückwirkend erfolgt (vgl. act. II 13), kommt damit im Zeitpunkt der Leistungs- bzw. Kostenbeteiligungsabrechnungen kein Verfahrensbezug bei. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Berichts über ein Audit des BAG bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2021 (Beschwerde Dezember 2023 S. 10 Ziff. 9, S. 16 ff. Ziff. 13 lit. d. und e; Stellungnahme April 2024 S. 12 Ziff. 12 lit. a), bei welchem (u.a.) das Abrechnungsprozedere zur Weitergabe der gewährten Rabatte der Zulassungsinhaberin geprüft worden sei (vgl. act. II 13). Die Aufsicht über die Versicherer, welche die obligatorische Grundversicherung anbieten, wird vom BAG ausgeübt (vgl. Art. 56 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG]; SR 832.12). Die Aufsicht soll die Interessen der Versicherten schützen, indem sie insbesondere die Transparenz der sozialen Krankenversicherung und die Zahlungsfähigkeit der Versicherer gewährleistet. Das BAG sorgt dafür, dass die Versicherer das KVG einheitlich anwenden (vgl. <www.bag.admin.ch>, unter: Versicherungen/Krankenversicherungen/Versicherer und Aufsicht). Wie die Beschwerdegegnerin plausibel ausführte, enthält der Auditbericht keine Angaben zu internen Prozessen, die anlässlich des vor Ort durchgeführten Audits nicht beanstandet bzw. für gut befunden worden seien. Dem Beschwerdeführer müsste der Audit-Bericht somit gänzlich offengelegt werden, damit dieser überprüft werden könnte, dass der interne Prozess der Rabattausschüttung darin kein Thema gewesen sei und seine Zweifel an der Korrektheit des Prozesses unberechtigt seien. Eine Schwärzung wäre daher nicht zielführend bzw. kein milderes Mittel (Beschwerdeantwort Januar 2024 S. 16 Ad. 13 Ad. c; Beschwerdeantwort Mai 2024 S. 25 Ad. 13 Ad. d und e). Der Audit-Bericht vom Dezember 2021 bezieht sich auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 14 aufsichtsrechtliche Verhältnis zwischen dem BAG und der Beschwerdegegnerin als obligatorischem Krankenversicherer. Er hat – insbesondere auch bereits aus zeitlicher Sicht – keinen unmittelbaren Einfluss auf die dem Beschwerdeführer konkret in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen (vgl. Beschwerdeantwort Mai 2024 S. 25 Ad. 13 Ad. d und e). Zur Prüfung der Richtigkeit der geltend gemachten Kostenbeteiligungen besteht somit ebenfalls keine Notwendigkeit zur Einsichtnahme in den Audit-Bericht des BAG vom Dezember 2021. 2.2.2 Selbst unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin telefonisch in Erfahrung gebrachten vertraglichen Rabatts der B.________ im Umfang von 15 % (vgl. act. II 8) wiese die verlangte Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ keinen (zumindest keinen entscheidwesentlichen) Verfahrensbezug auf. Die Beschwerdegegnerin bestreitet weder den Bestand der Vereinbarung noch die darin beinhaltete Rabattgewährung von maximal 15 % auf dem Medikamentenpreis von ... (Publikumspreis), exklusiv Arztkosten (Beschwerdeantwort Januar 2024 S. 13 Ad. 9, S. 16 Ad. 10 Ad. d; Beschwerdeantwort Mai 2024 S. 13 Ad. 3; vgl. auch act. II 1, 32 S. 4 Ziff. 2.7). Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin kommt es, nachdem vorab die Leistungserbringer dem Krankenversicherer die effektiven Kosten bzw. die Medikamente zum Voll- bzw. Publikumspreis abgerechnet haben (sog. "erster Schritt"), im darauf folgenden Jahr zur anonymisierten Übermittlung der Patientenangaben an die Zulassungsinhaberin und zur mit dieser vertraglich vereinbarten anonymen Rückerstattung bzw. Rabattgewährung für die Medikamente im Rahmen von Art. 71a, b und c KVV. Anschliessend prüft der Krankenversicherer, ob der Rabatt auf die bereits abgerechneten Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) der jeweiligen Versicherten einen Einfluss hat und gegebenenfalls zu einer nachträglichen Korrektur der Abrechnungen führt (sog. "zweiter Schritt"; Beschwerdeantwort Januar 2024 S. 4 f. Ziff. IV; Beschwerdeantwort Mai 2024 S. 10 f. Ziff. IV, S. 21 Ad. 9; vgl. auch act. II 13, 32 S. 4 Ziff. 2.6 f.). Wie die Beschwerdegegnerin ausführlich und nachvollziehbar darlegte, hätte eine Rabattgewährung von maximal 15 % beim Beschwerdeführer keine entsprechende Korrektur der Leistungsabrechnungen bzw. Kostenbeteiligungen zur Folge. Dem Beschwerdeführer wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 15 im Jahr 2022 gemäss tabellarischer Übersicht Behandlungen von Fr. 10'131.10 erbracht, wobei der Medikamentenbezug in den Apotheken Fr. 6'407.-- (5 x Fr. 1'281.40) und Fr. 1'302.20, total Fr. 7’709.20 betrug (vgl. act. II 32 S. 7 = act. II 33). Ein darauf gewährter Rabatt von (maximal) 15 %, ausmachend Fr. 1'156.40, mithin jährlichen Behandlungskosten von Fr. 8'974.70 (Fr. 10'131.10 ./. Fr. 1'156.40) hätte somit keinerlei Einfluss auf die Kostenbeteiligungen, da die vom Beschwerdeführer gewählte Franchise von Fr. 2'500.-- und der Selbstbehalt von Fr. 700.-- weiterhin vollumfänglich ausgeschöpft blieben (act. II 32; vgl. auch act. II 20, 34 S. 70). Gemäss der tabellarischen Leistungsübersicht (vom 20. Januar 2022 bis 25. April 2024; act. II 33a) trifft dies auch auf das Jahr 2023 zu, mit Behandlungskosten von wiederum deutlich über Fr. 10'000.--. Auch unter diesen Voraussetzungen hätte der Beschwerdeführer rückwirkend keinen Anspruch auf eine Rückerstattung seiner Kostenbeteiligungen gehabt. Insoweit käme auch diesbezüglich der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ kein (zumindest entscheidrelevanter) Verfahrensbezug bei. 2.2.3 Des Weiteren kann auch bei Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen oder berechtigter privater Interessen an der Geheimhaltung das Akteneinsichtsrecht ausnahmsweise verweigert, eingeschränkt oder aufgehoben werden. Wenngleich Art. 47 Abs. 1 ATSG explizit nur die Einschränkung der Akteneinsicht aufgrund privater Interessen regelt, ist nicht davon auszugehen, dass nicht auch öffentliche Interesse berücksichtigt werden sollten. Es finden sich in den Materialien auch keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber für die Sozialversicherungen diese Abweichung hätte vornehmen wollen (TISSOT/HIEBL, in: FRÉSARD FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage 2025, Art. 47 N. 25 und 27). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. Beschwerdeantwort Januar 2024 S. 17 f. Ad. 13 Ad. d und e; Beschwerdeantwort Mai 2024 S. 26 f. Ad. 13 Ad. d und e), dass die zwischen dem Krankenversicherer und der Zulassungsinhaberin geschlossenen vertraulichen Preisvereinbarungen das öffentliche Interesse verfolgen, den Zugang zu Arzneimitteln unter wirtschaftlichen, dem therapeutischen Nutzen der Arzneimittel ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 16 sprechenden Bedingungen sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere die Gewährleistung des Zugangs zu Arzneimitteln, welche im Rahmen des sog. "Off-Label-Use" eingesetzt werden. Der Leistungs- und Vergütungsentscheid im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung hängt unter Umständen von diesen bilateralen Verhandlungen ab. Kommt zwischen den Vertragsparteien (Krankenversicherer und Zulassungsinhaberin) keine Einigung über die wirtschaftliche Vergütung des Arzneimittels zustande, entfällt die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenversicherung, und es erfolgt keine Kostenübernahme zulasten der Grundversicherung (vgl. Art. 71b Abs. 2 KVV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2459/2021 vom 27. Juli 2023 E. 5.4.4). Gemäss den Zielsetzungen des KVG ist eine hochstehende, zweckmässige und wirtschaftliche gesundheitliche Versorgung der Schweizer Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. Art. 43 Abs. 6 KVG; vgl. Urteil des BGer 9C_612/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2). Insbesondere im Kontext neuer, innovativer und hochpreisiger Therapien kann die Versorgungssicherheit zu wirtschaftlich tragbaren Preisen nur dann gewährleistet werden, wenn die Möglichkeit vertraulicher Preisvereinbarungen besteht. Die Offenlegung dieser spezifischen Preisvereinbarungen und/oder der daraus resultierenden Rückerstattungsbeträge würde die Effektivität dieser Verhandlungen und die entsprechenden Vorkehrungen substanziell untergraben (vgl. DOMINIQUE VOGT, Vertrauliche Arzneimittelpreise im Spannungsverhältnis zum Öffentlichkeitsprinzip, Life Science Recht 4/2024 S. 173). Die Anwendung vertraulicher Preisgestaltung dient demnach der direkten Verwirklichung des KVG-Zwecks einer hochstehenden, gleichzeitig aber auch wirtschaftlichen Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit diesen spezifischen Arzneimitteln und Therapien. Denn ohne Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherer und der Zulassungsinhaberin (vgl. Art. 71a Abs. 3 KVV), wäre die Versorgung mit Arzneimitteln im "Off-Label-Use" bzw. der Zugang zu diesen Arzneimitteln für krankenversicherte Patienten gefährdet oder gar ausgeschlossen. Bei den anstehenden Genehmigungen von Tarifverträgen oder der Festsetzung von Preisen handelt es sich um schützenswerte, konkrete behördliche Massnahmen im Sinne des Verwaltungshandelns. Die diesen Massnahmen zugrunde liegenden, vertraulichen Preisangaben geniessen Schutzwürdigkeit. Würde die Vertraulichkeit die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 17 ser Daten nicht gewährleistet, bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Zulassungsinhaberinnen und Pharmaunternehmen nicht mehr bereit wären, sich auf die Festlegung von rabattierten Nettopreisen einzulassen. Dies hätte zur Folge, dass der zuständige Kostenträger (z.B. das BAG oder die Krankenversicherer) entweder gezwungen wäre, überhöhte Listenpreise zu akzeptieren, oder dass der Zugang der Bevölkerung zu neuen, innovativen Therapien nicht mehr oder nur unter erheblicher zeitlicher Verzögerung gewährleistet wäre (vgl. VOGT a.a.O., S. 173). Beides stünde im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des KVG. Die Vertraulichkeit der Nettopreise ist damit eine notwendige Bedingung, um die im KVG verankerten Ziele der Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit bei solchen Medikamenten zu erreichen (vgl. Urteil des BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025 E. 3.2; BVGer A-2459/2021 E. 6.2). Aufgrund der obigen Ausführungen begründet die Offenlegung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ ein bedeutendes Risiko für die Durchführung der Krankenversicherung, mithin die Versorgung und den Zugang für Arzneimittel, namentlich im "Off-Label- Use". Eine Offenlegung würde nicht nur die künftige Versorgung mit Medikamenten im "Off-Label-Use" für den Beschwerdeführer gefährden, sondern vielmehr auch von anderen darauf angewiesenen versicherten Personen. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen auf nicht Offenlegung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________, zumal ohnehin, wie zuvor dargelegt (vgl. E. 2.2.1 f.), auch keine Notwendigkeit zur Einsichtnahme für die Beurteilung der geltend gemachten Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) besteht. 2.2.4 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom für die hier zu beurteilende Sache wesentlichen Inhalt der Vereinbarung, nämlich die Gewährung eines Rabatts von maximal 15 % auf dem Medikamentenpreis und das Rückerstattungsprozedere nach Ablauf eines Kalenderjahres (vgl. act. II 1, 13, 20, 22), Kenntnis gegeben hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Dezember 2023 S. 19 Ziff. 13 lit. e) hatte er die Möglichkeit sich dazu auch zu äussern. Dies tat er denn auch mehrfach (vgl. act. II 8, 17, 21, 24), wobei er keinerlei Gegenbeweismittel bezeichnete, die den besagten Maxi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 18 malrabatt oder das Abrechnungsprozedere widerlegten. Vielmehr erklärte er sich vergleichsweise bereit, 85 % der Behandlungskosten zu bezahlen (act. II 8). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin mit der B.________ abgeschlossene Vereinbarung sich bezüglich des Medikaments ... nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. Art. 48 ATSG). Der zu vergütende Preis eines gelisteten Arzneimittels im "Off-Label-Use", wie hier ..., muss denn auch unter dem Höchstpreis der Spezialitätenliste liegen (sog. Preisabschlag durch die Zulassungsinhaberin; vgl. Art. 71a Abs. 3 KVV; vgl. Beschwerdeantwort Mai 2024 S. 10 Ziff. IV). Zusammenfassend liegt nach den gegebenen Umständen kein Verstoss gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form einer unzureichenden Akteneinsicht vor. 2.3 Zur Begründung der Verletzung der Aktenführungspflicht trägt der Beschwerdeführer vor, die Beilage Nr. 26 "Aktenzustellung an VN vom 21. Juni 2023" (act. II 29) lasse weder den Inhalt der Zustellung noch den Versand zweier separater Schreiben erkennen (Beschwerde Dezember 2023 S. 20 Ziff. 13 lit. f). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass es sich hierbei um dieselbe Akte handelt, wie bei Beilage Nr. 14 seiner Einsprache vom 10. Juli 2023 (act. II 30), was sich eindeutig aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Paginierung unten rechts ergibt. Demnach belegen die Beilagen Nrn. 26 (act. II 29) und 27 "Einsprache mit Beilagen vom 2022" (act. II 30) hinlänglich, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz der relevanten Unterlagen (Leistungsabrechnungen, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen) befand (Beschwerdeantwort Januar 2024 S. 19 Ad. 13 ad. f.). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer per E-Mail vom 19. Oktober 2023 gestellten Sachstandsanfrage betreffend Einsprache (Beschwerde Dezember 2023 S. 20 Ziff. 13 lit. f) erklärte die Beschwerdegegnerin plausibel, diese sei zwar im IT-geschützten Aktenregistrierungssystem abgelegt, aber nicht mehr im Aktenverzeichnis (vgl. act. II 32 S. 7) vermerkt worden, da der Einspracheentscheid in Bearbeitung gewesen und am 8. November 2023 zeitnah ergangen sei (Beschwerdeantwort Januar 2024 S. 19 Ad. 13 Ad. f). Diese Korrespondenz befindet sich nunmehr in den hiesigen Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 19 rensakten (act. II 31). Welche Relevanz die per E-Mail gestellte Sachstandsanfrage für den angefochtenen Einspracheentscheid konkret gehabt hätte, erschliesst sich nicht und wird auch nicht aufgezeigt. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer genannten Telefongespräche vom 23. und 24. Juni 2022 sowie vom 8. Mai 2023 (Beschwerde November 2023 S. 20 Ziff. 13 lit. f), die offenbar keine Niederschrift in den (gesamten) Akten gefunden haben. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285). Die Aktenführungspflicht umfasst sämtliche sachdienlichen Informationen, die geeignet sind, entscheiderhebliche Sachverhaltselemente zu enthalten oder in die rechtliche Würdigung im Rahmen der Entscheidfindung einzufliessen (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Anhaltspunkte, wonach bei den erwähnten Telefonaten solche verfahrensrelevante Auskünfte erteilt wurden, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer (substanziiert) geltend gemacht. Im Übrigen rechtfertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung keine Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Sodann ist auch keine Vorenthaltung der mit Beschwerdeantwort eingereichten Beilage 36 (vgl. Stellungnahme April 2024 S. 4 Ziff. 2 Ad. 3) ersichtlich. Anlass zum Beizug der Evaluation – Schlussbericht, Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall, der BSS, Volkswirtschaftliche Beratung AG (act. II 36), gab erst die Beschwerdeerhebung gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2023 (act. II 32), um im Rahmen der Beschwerdeantwort das vom Beschwerdeführer beanstandete Abrechnungsprozedere zu erläutern (vgl. Beschwerdeantwort Januar 2024 S. 4 Ziff. IV). Soweit die Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ sowie der Audit-Bericht nicht aktenkundig sind, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache (vgl. E. 1.2 und 2.2 hiervor) sind den im Rahmen der Beschwerdeantworten eingereichten Akten ebenfalls keine Mängel in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 20 der Aktenführung zu entnehmen. Die Aktenführung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. 2.4 Ferner sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 8. November 2023 (act. II 32), vom 12. März 2024 (act. II 80) und vom 28. März 2024 (act. II 109) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde November 2023 S. 7 Ziff. 6; Beschwerden April 2024 S. 4 f. Ziff. 5) – auch hinlänglich begründet. Denn die Beschwerdegegnerin muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die Forderungsausstände infolge Kostenbeteiligungen mitsamt zugrundeliegendem Abrechnungsprozedere dargelegt und sich mit der Frage der Dokumentenzustellung, derjenigen des Mahn- und Betreibungsverfahrens mitsamt der erhobenen Spesen bzw. Mahn- und Umtriebsgebühren sowie sich mit der Thematik der verweigerten Akteneinsicht befasst. Auch hat sie ausdrücklich auf die jeweiligen Betreibungen Bezug genommen und die Rechtsvorschläge als aufgehoben erklärt. Damit hat die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihre Einspracheentscheide stützte. Die Begründungsdichte genügt den Anforderungen. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Einspracheentscheide – mit umfassenden, sich einlässlich und ausführlich zu jedem Punkt äussernden Beschwerden – sachgerecht anzufechten (vgl. SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.1). 2.5 Der Einspracheentscheid vom 8. November 2023 wurde von C.________ und D.________ (act. II 32 S. 6) und diejenigen vom 12. März 2024 und 28. März 2024 wurden von C.________ und E.________ (act. II 80 S. 6) unterzeichnet. Der Beschwerdeführer bestreitet deren Zeichnungsbefugnis (Beschwerde November 2023 S. Ziff. 11; Stellungnahme April 2024 S. 10 Ziff. 10; Beschwerden April 2024 S. 6 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin handelt als Trägerin der öffentlichrechtlichen Sozialversicherung. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers wird in diesem Bereich von der Sozialversicherungsträgerin keineswegs ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 21 langt, die unterschriftsberechtigten Personen im Handelsregister eintragen zu lassen oder gar jeweils im Rahmen einer speziellen fallbezogenen Vollmacht zu legitimieren. Vielmehr ist erste Grundvoraussetzung der Unterschriftsberechtigung beim Vollzug der öffentlichrechtlichen Sozialversicherung, dass die unterzeichnende Person kraft ihrer Anstellung und der damit übertragenen Aufgaben für den konkreten Bereich eingesetzt ist. Gemäss Rechtsprechung gilt in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen und Einspracheentscheide auch keine generelle Unterschriftspflicht und ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis – anders als im Obligationenrecht (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) – auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V 248 E. 4 S. 251 ff.; Urteil des BGer 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.2; WIEDERKEHR, a.a.O, Art. 49 N. 56). Aus dem Briefkopf der angefochtenen Einspracheentscheide und den weiteren Angaben (Adresse, Namen der Unterzeichnenden inkl. Funktion, Kunden- und Dossiernummern etc.) geht zweifelsfrei hervor, dass die mit Beschwerden beanstandeten Entscheide von der Beschwerdegegnerin stammen, woraus auf eine rechtliche Aussenwirkung zu schliessen ist (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin sprach mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 (S. 23 Ad. 11 und 7), welche vom im Handelsregister eingetragenen F.________, Leiter … (vgl. <www.zefix.ch>), mitunterzeichnet wurde, die Unterzeichnungskompetenz der erwähnten Mitarbeitenden denn auch nicht ab. Offen bleiben kann damit letztlich, ob tatsächlich Nichtigkeit (Stellungnahme April 2024 S. 10 Ziff. 10) und nicht allenfalls allein Anfechtbarkeit gegeben wäre, wenn eine innerhalb des Sozialversicherungsträgers unzuständige Person die Entscheide unterzeichnet hätte und der Sozialversicherungsträger, wie hier geschehen, danach immer klar zum Ausdruck bringt, dass er die Entscheide als für sich bindend erachte. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst das Fehlen einer Unterschrift auf einer Verfügung nicht als Nichtigkeitsgrund zu betrachten ist (Urteil des BGer 9C_57/2011 vom 7. März 2011). Die angefochtenen Einspracheentscheide sind somit rechtsgültig und damit materiell zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 22 - 3. 3.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG) sowie die ärztlich verordneten Arzneimittel (Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG). 3.1.1 Welche Arzneimittel die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat, ist behördlich festgelegt: Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif; dieser umfasst auch die Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin (Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG). Es handelt sich um die sog. Arzneimittelliste mit Tarif (ALT), die als Anhang 4 zur Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) gehört. Das BAG erlässt eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste [SL]); diese hat auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG). Als Positivlisten haben die ALT und die SL gleichzeitig abschliessenden und verbindlichen Charakter. Aufgrund des in Art. 34 Abs. 1 KVG verankerten Listenprinzips können die Krankenversicherer grundsätzlich nur die darin vorgesehenen Arzneimittel übernehmen (BGE 144 V 333 E. 3.2 S. 336; GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, S. 530 N. 407). 3.1.2 Kassenpflichtig sind pharmazeutische Spezialitäten des Weiteren nur im Rahmen von Indikationen und Anwendungsvorschriften, die bei Swissmedic registriert sind sowie gemäss den Limitierungen nach Art. 73 KVV. Die Anwendung eines Arzneimittels ausserhalb der registrierten Indikationen und Anwendungsvorschriften macht dieses zu einem solchen "ausserhalb der Liste " bzw. zu einem "Off-Label-Use " und damit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=BGE+144+V+333+E.+3.3.4+S.+337&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-333%3Ade&number_of_ranks=0#page333 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=BGE+144+V+333+E.+3.3.4+S.+337&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-333%3Ade&number_of_ranks=0#page333

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 23 grundsätzlich zur Nichtpflichtleistung (BGE 142 V 325 E. 2.3 S. 328, 139 V 375 E. 4.3 S. 377). 3.1.3 Gemäss Art. 71a Abs. 1 KVV übernimmt die OKP die Kosten eines in die SL aufgenommenen Arzneimittels für eine Anwendung ausserhalb der von der Swissmedic genehmigten Fachinformation oder ausserhalb der in der SL festgelegten Limitierung nach Art. 73, wenn der Einsatz des Arzneimittels eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der OKP übernommenen Leistung bildet und diese eindeutig im Vordergrund steht (sog. Behandlungskomplex; lit. a); mit dem Einsatz des Arzneimittels von einem grossen therapeutischen Nutzen gegen eine Krankheit ausgegangen wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist (lit. b); oder der Einsatz des Arzneimittels einer Präventionsmassnahme nach Art. 33 lit. d im Rahmen einer Postexpositionsprophylaxe dient und ein allfälliger Ausbruch der Krankheit für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann (lit. c). 3.1.4 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten des Arzneimittels nur auf besondere Gutsprache des Versicherers nach vorgängiger vertrauensärztlicher Konsultation (Art. 71d Abs. 1 KVV; BGE 144 V 333 E. 3.3.4 S. 337). Der Leistungserbringer stellt dem Versicherer die effektiven Kosten in Rechnung. Bei Arzneimitteln nach Artikel 71a wird der Höchstpreis der Spezialitätenliste in Rechnung gestellt, bei Arzneimitteln nach den Artikeln 71b und 71c der Preis, zu dem das Arzneimittel vom Leistungserbringer bezogen wurde, zuzüglich des Vertriebsanteils nach Art. 67 Abs. 4 und der Mehrwertsteuer (Art. 71d Abs. 4 KVV). 3.2 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Art 64 Abs. 1 KVG). Diese Kostenbeteiligung besteht aus: a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und b. 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 KVG). Die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt 300 Franken je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 KVV). Die Versicherer können neben der ordentlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 24 - Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Erwachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versicherers müssen für den ganzen Kanton gelten (Art. 93 Abs. 1 KVV). 3.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221). 3.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 25 - (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1). 3.5 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Kostenbeteiligungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den hier zur Diskussion stehenden Jahren 2022 und 2023 bei der Beschwerdegegnerin krankenpflegeversichert war, mit einer vereinbarten Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- (vgl. act. II 86 f.; vgl. E. 3.2 hiervor). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die hier interessierenden Leistungserbringer und die Beschwerdegegnerin das System des "Tiers payant" vereinbart hatten (vgl. act. II 2, 4, 6, 39, 41 f., 44, 48, 51 f., 54, 56, 88, 90 f., 88, 96 f.). Dies ist gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor) und nicht vom Einverständnis des Beschwerdeführers abhängig. Ferner steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Kostenbeteiligungen von Fr. 2'295.20 (vgl. act. II 32 S. 3 Ziff. 2.4), von Fr. 2'912.25 (act. II 80 S. 3 Ziff. 2.3) und von Fr. 404.05 (vgl. act. II 109 S. 3 Ziff. 2.4) nicht beglichen hat. 4.2 Die im Einspracheentscheid vom 8. November 2023 aufgeführte und vom Beschwerdeführer bestrittene Gesamtforderung der Kostenbeteiligung von Fr. 2'295.20 (Fr. 1'357.80 + Fr. 809.25 + Fr. 128.15; act. II 32 S. 3 Ziff. 2.4) basiert auf folgenden Abrechnungen der Leistungserbringer:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 26 - - Spital G.________ vom 19. Mai 2022 über Fr. 1'357.81 (act. II 2; mit Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers von Fr. 1'357.80 [Franchise; act. II 3]), - Apotheke H.________ vom 23. Mai 2022 über Fr. 1'302.30 (act. II 4; Kostenbeteiligung Fr. 809.25 [Franchise + Selbstbehalt; act. II 5]) und - Apotheke H.________ vom 25. Juni 2022 über Fr. 1'281.40 (act. II 6; Kostenbeteiligung Fr. 128.15 [Selbstbehalt; act. II 7]). Die im Einspracheentscheid vom 12. März 2024 aufgeführte und vom Beschwerdeführer bestrittene Gesamtforderung der Kostenbeteiligung von Fr. 2'912.25 (Fr. 12.95 + Fr. 81.10 + Fr. 88.-- + Fr. 16.-- + Fr. 1’525.10 + Fr. 1’045.75 + 15.20 + Fr. 128.15; act. II 80 S. 3 Ziff. 2.3) basiert auf folgenden Abrechnungen der Leistungserbringer: - Dr. med. I.________ vom 27. Oktober 2022 über Fr. 129.63 (act. II 39; mit Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers von Fr. 12.95 [Selbstbehalt; act. II 40]), - Spital G.________ vom 18. Dezember 2022 über Fr. 56.-- (act. II 41), - Apotheke H.________ vom 31. Dezember 2022 über Fr. 1'281.40 (act. II 42; Kostenbeteiligungen total Fr. 81.10 [Selbstbehalt; act. II 43]), - Spital G.________ vom 19. Februar 2023 über Fr. 88.01 (act. II 44; Kostenbeteiligung Fr. 88.-- [Franchise; act. II 45]), - G.________ vom 1. März 2023 über Fr. 16.-- (act. II 46; Kostenbeteiligung Fr. 16.-- [Franchise; act. II 47]), - Apotheke H.________ vom 2. Februar 2023 über Fr. 1'322.20 (act. II 48), - Dr. med. I.________ vom 2. Februar 2023 über Fr. 202.88 (act. II 49; Kostenbeteiligungen total Fr. 1'525.10 [Franchise; act. II 50]), - Apotheke H.________ vom 17. März 2023 über Fr. 2'603.60 (act. II 51), - Spital G.________ vom 19. März 2023 über Fr. 15.99 (act. II 52; Kostenbeteiligungen total Fr. 1'045.75 [Franchise + Selbstbehalt; act. II 53]), - Dr. med. J.________ vom 27. März 2023 über Fr. 152.14 (act. II 54; Kostenbeteiligung Fr. 15.20 [Selbstbehalt; act. II 55]) und - Apotheke H.________ vom 21. April 2024 über Fr. 1'281.40 (act. II 56; Kostenbeteiligung Fr. 128.15 [Selbstbehalt; act. II 57]). Die im Einspracheentscheid vom 28. März 2024 aufgeführte und vom Beschwerdeführer bestrittene Gesamtforderung der Kostenbeteiligung von Fr. 404.05 (Fr. 128.15 + Fr. 143.65 + Fr. 132.25; act. II 109 S. 3 Ziff. 2.4) basiert auf folgenden Abrechnungen der Leistungserbringer: - Apotheke H.________ vom 2. Juli 2022 über Fr. 1'281.40 (act. II 88; mit Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers von Fr. 128.15 [Selbstbehalt; act. II 89]), - Apotheke H.________ vom 29. Juli 2022 über Fr. 1'282.40 (act. II 90), - Dr. med. I.________ vom 4. August 2022 über Fr. 154.86 (act. II 91; Kostenbeteiligungen total Fr. 143.65 [Selbstbehalt; act. II 92]), - K.________ vom 29. September 2022 über Fr. 88.-- (act. II 95), - Apotheke H.________ vom 30. September 2022 über Fr. 40.80 (act. II 96) und - Apotheke H.________ vom 17. Oktober 2022 über Fr. 1'281.40 (act. II 97; Kostenbeteiligungen total Fr. 132.25 [Selbstbehalt; act. II 98]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 27 - 4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die basierend auf den jeweiligen Abrechnungen der Leistungserbringer eingeforderten Kostenbeteiligungen vorbringt, dringt nicht durch. 4.3.1 Aufgrund der Akten besteht kein Grund, die Bezahlung der von den Leistungserbringern gestellten Rechnungen hinsichtlich der für den Beschwerdeführer erbrachten Behandlungen (vgl. E. 4.2 hiervor) durch die Beschwerdegegnerin anzuzweifeln (Stellungnahme April 2024 S. 4 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 8). Aus der tabellarischen Leistungsübersicht ist ersichtlich, dass die Rechnungen jeweils mittels Direktzahlung gegenüber den Leistungserbringern beglichen wurden (act. II 33 und 33a jeweils Spalte 6). Dies korreliert mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Zahlungsbelegen in SAP (act. II 2a, 4a, 6a, 39a, 41a, 42a, 44a, 46a, 48a, 49a, 51a, 52a, 54a, 56a, 88a, 90a, 91a, 95a, 96a, 97a; Stellungnahme Mai 2024 S. 1 f. Ad. 2 Ad. 3). Im Übrigen wäre es bei unbezahlt gebliebenen Rechnungen mit dem hier vereinbarten System des "Tiers payant" Sache der Leistungserbringer gewesen, die Beschwerdegegnerin um Bezahlung anzuhalten. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich von den Leistungserbringern direkt belangt worden wäre, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 4.3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Abrechnungsprozedere der Beschwerdegegnerin eine Vorleistung zu seinen Ungunsten zeitige und in einer Bereicherung der Beschwerdegegnerin resultiere (Beschwerde Dezember 2023 S. 10 f. Ziff. 9; Stellungnahme April 2024 S. 2 Ziff. 2, S. 7 f. Ziff. 8; Beschwerden April 2024 S. 7 Ziff. 9 lit. b), kann nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer wurde in der fraglichen Zeit mit dem Medikament ... behandelt (vgl. act. II 2, 4, 6, 42, 48, 56, 88, 90, 97); was er auch nicht bestreitet. Dieses befindet sich auf der vom BAG erstellten SL (vgl. <www.spezialitätenliste.ch>, unter: ...). Die Behandlung bzw. Verwendung erfolgte jedoch unbestrittenermassen ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung der SL (sog. "Off-Label-Use"); es wurde denn auch um entsprechende Kostengutsprachen ersucht bzw. solche von der Beschwerdegegnerin nach vorgängiger Konsultation des Vertrauensarztes erteilt (vgl. E. 3.1.2 ff. hiervor; vgl. act. II 1, 78 S. 26). Massgebend für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 28 - Kostenübernahme sind damit die Art. 71a ff. KVV (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Die Leistungserbringer (Apotheken bzw. Spital) mussten das besagte Arzneimittel zum vollen Publikumspreis vom Lieferanten besorgen oder direkt von der Zulassungsinhaberin beziehen. Bei diesen Bezugsvorgängen wurden ihnen keine Rabatte oder Vergünstigungen auf dem Medikamentenpreis gewährt. In der Folge stellten die Leistungserbringer der Beschwerdegegnerin die effektiven, ihnen entstandenen Kosten – mithin den vollen Publikumspreis – wie in Art. 71d Abs. 4 KVV vorgeschrieben (vgl. E. 4.1.3 hiervor) – in Rechnung (vgl. act. II 2, 4, 6, 42, 48, 56, 88, 90, 97). Die Beschwerdegegnerin beglich diese Kosten ihnen gegenüber vollumfänglich (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Gegenüber dem Beschwerdeführer rechnete sie die Kosten unter Berücksichtigung der vereinbarten Franchise sowie unter Abzug des geschuldeten Selbstbehalts jeweils ab (vgl. act. II 3, 5, 7, 43, 50, 57, 89, 98). Die Berechnungen der Kostenbeteiligungen basierten mithin allesamt auf den effektiven, unrabattierten Medikamentenkosten, die die Beschwerdegegnerin an die Leistungserbringer bezahlt hatte. Da die Beschwerdegegnerin ihrerseits keine Rabatte gegenüber den Leistungserbringern hat und die Rabattauszahlung von der Zulassungsinhaberin jeweils erst im darauf folgenden Jahr erfolgt (vgl. Beschwerdeantwort Januar 2024 S. 5; Beschwerdeantwort Mai 2024 S. 10 f.), konnte sie auch nicht einen tatsächlichen oder hypothetischen Rabatt an den Beschwerdeführer weitergeben. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsabrechnungen und der Geltendmachung der Kostenbeteiligungen war dem Beschwerdeführer folglich kein Rabatt vorenthalten worden, und es wurden ihm keine überhöhten Forderungen in Rechnung (vgl. Stellungnahme April 2024 S. 2 Ziff. 1) gestellt. Die Kostenbeteiligungsabrechnungen der Beschwerdegegnerin basieren exakt auf dem Voll- bzw. Publikumspreis von ..., den sie bereits vorgängig den Leistungserbringern vergüten musste. Mit der Bezahlung der von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten vollen Behandlungskosten (basierend auf dem effektiven vollen Medikamentenpreis) fanden bei der Beschwerdegegnerin offensichtlich und in diesem Umfang auch entsprechende Geldabflüsse statt (vgl. Stellungnahme April 2024 S. 3 Ziff. 2 Ad. 3). Unter diesen Umständen sind weder eine Vorleistung des Beschwerdeführers noch eine (ungerechtfertigte) Bereicherung der Beschwerdegegnerin oder eine Schuldübernahme durch den Beschwerdeführer ersichtlich (Beschwerde Dezember 2023 S. 10 f. Ziff. 9; Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 29 - April 2024 S. 7 Ziff. 9 lit. b; Beschwerden April 2024 S. 7 Ziff. 9 lit. b). Vielmehr trifft den Beschwerdeführer aus Art. 64 Abs. 1 KVG die gesetzliche Verpflichtung, sich an diesen von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Behandlungskosten unter Berücksichtigung seiner Franchise und des Selbstbehalts zu beteiligen (vgl. E. 3.2 hiervor). In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers sich nicht auf den reinen Medikamentenpreis als solchen, sondern auf die ihm auferlegte Kostenbeteiligung in Form der Leistungsabrechnungen bezieht; die Beteiligung beschränkt sich auf die Jahresfranchise (für den Beschwerdeführer von Fr. 2'500.--; vgl. E. 4.1 hiervor) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten als Selbstbehalt. 4.3.3 Sodann hätte, wie bereits dargelegt, auch die nachträgliche Rabattvergütung (von maximal 15 % auf dem Medikamentenpreis) der Zulassungsinhaberin an die Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf dessen jährlichen Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) aufgrund der vollständigen Ausschöpfung in den fraglichen Jahren mit Behandlungskosten von jeweils über Fr. 10'000.-- (vgl. E. 2.2.2 hiervor; act. II 33a [tabellarische Leistungsübersicht vom 20. Januar 2022 bis 25. April 2024]). Im Übrigen erschliesst sich nicht, dass eine allfällige nachträgliche Rabattvergütung unzulässig sein sollte (vgl. Beschwerde Dezember 2023 S. 10 Ziff. 9; Stellungnahme April 2024 S. 2 Ziff. 1). Da der Verordnungsgeber mit Art. 71a Abs. 3 und Art. 71b Abs. 2 KVV die Festlegung der effektiven Vergütung bereits der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherer und der Zulassungsinhaberin zuweist, beinhaltet dies auch die Ausgestaltung der prozessualen Abwicklung des Vereinbarten. Die Delegation der materiellen Ausgestaltungskompetenz schliesst diejenige der verfahrenstechnischen Umsetzung ein. 4.3.4 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, gemäss Kostengutsprache beteilige sich das Pharmaunternehmen B.________ an den gesamten Behandlungskosten (mitsamt ärztlicher Behandlung) und er habe einzig im Vertrauen darauf sich mit dem Medikament ... behandeln lassen (Beschwerde Dezember 2023 S. 9 Ziff. 8 lit. b; Stellungnahme April 2024 S. 7 Ziff. 7 lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 30 - Im Titel der Kostengutsprache vom 1. April 2022 wird einzig das Medikament ... aufgeführt und anschliessend explizit Bezug auf die Bestimmungen von Art. 71a-d KVV genommen. Diese Bestimmungen regeln einzig die Vergütung bzw. Übernahme von Arzneimitteln im Einzelfall; eine darüber hinausgehende Beteiligung an den Arztkosten ist darin nicht vorgesehen. Zudem wird in der Kostengutsprache weiter explizit ausgeführt, dass die Leistungen für ... ab Behandlungsbeginn für vorerst ein Jahr – abzüglich der Kostenbeteiligung – übernommen würden, womit wiederum unmissverständlich einzig auf die Kostenübernahme des reinen Medikamentenpreises Bezug genommen wird. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Angabe der Beschwerdegegnerin zu verstehen, wonach sich das Pharmaunternehmen B.________ an den Behandlungskosten beteilige und dazu dieser anonymisierte Angaben mitgeteilt würden. Damit musste dem Beschwerdeführer ohne weiteres bewusst gewesen sein, dass sich die Vergünstigung auf den Medikamentenpreis beschränkt und nicht die gesamten Behandlungskosten mitsamt ärztlicher Tätigkeit umfasst. Des Weiteren wurde mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 (act. II 20) ihm gegenüber ausdrücklich ausgeführt, dass die Kostengutsprache vom 1. April 2022 für das Medikament ... gelte und sich die B.________ nur am Medikamentenpreis beteilige und er setzte trotz diesem erneuten Hinweis die Behandlung mit ... fort. Ein Anspruch aus Vertrauensschutz (Art. 9 BV; vgl. BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) fällt damit ausser Betracht. 4.3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Kostenbeteiligungsforderungen überzeugend belegt hat. In Anbetracht der widerspruchsfreien und schlüssigen Unterlagen sind die in Betreibung gesetzten Kostenbeteiligungen und die diesbezüglichen Leistungsabrechnungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Sachverhalt ist diesbezüglich rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich weitere Sachverhaltserhebungen, namentlich der Beizug der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ sowie des Audit-Berichts des BAG vom Dezember 2021 erübrigen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 31 - E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4; vgl. auch E. 2.2 hiervor). 4.4 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 3.3 hiervor) jeweils korrekt durchgeführt hat. Betreffend die dem Einspracheentscheid vom 8. November 2023 (act. II 32) zugrunde liegenden ausstehenden Kostenbeteiligungen (von insgesamt Fr. 2'295.20) wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2022 (act. II 10- 12) gemahnt und mit Zahlungsaufforderungen vom 24. September 2022 (act. II 14-16) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Begleichung aufgerufen. Betreffend die dem Einspracheentscheid vom 12. März 2024 (act. II 80) zugrunde liegenden ausstehenden Kostenbeteiligungen (von insgesamt Fr. 2'912.25) wurde er mit Schreiben vom 20. Mai 2023 (act. II 58-63) sowie vom 24. Juni 2023 (act. II 64 f.) gemahnt und mit Zahlungsaufforderungen vom 24. Juni 2023 (act. II 66-71) sowie vom 22. Juli 2023 (act. II 72 f.) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Begleichung aufgerufen. Betreffend die dem Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (act. II 109) zugrunde liegenden ausstehenden Kostenbeteiligungen (von insgesamt Fr. 404.05) wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2022 (act. II 93 f.) sowie vom 18. Februar 2023 (act. II 99) gemahnt und mit Zahlungsaufforderungen vom 18. Februar 2023 (act. II 100 f.) sowie vom 20. Mai 2023 (act. II 102) vor Einleitung der Betreibung wiederum zur Begleichung angehalten. Im Rahmen der Zahlungsaufforderungen vor Betreibungseinleitung wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er habe lediglich eine Mahnung, diejenige vom 20. August 2022 über den Betrag von Fr. 128.15 erhalten, sonst seien ihm weder weitere Mahnungen und noch Zahlungsaufforderungen zugegangen (Beschwerde Dezember 2023 S. 8 Ziff. 7 und S. 13 Ziff. 10; Stellungnahme April 2024 S. 6 Ziff. 6; Beschwerden April 2024 S. 3 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 6), ist dies nicht plausibel. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 32 - Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; Urteil des BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2). Der Beschwerdeführer legt keinerlei Umstände dar, die eine fehlerhafte Postzustellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Seine pauschale Behauptung bzw. Annahme untermauert er nicht durch konkrete Anhaltspunkte, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass er sich – obschon er einzig die Mahnung vom 20. August 2022 über den Betrag von Fr. 128.15 (act. II 11) erhalten haben will – in der E-Mail vom 25. September 2022 (act. II 17) über die sofortige Zusendung von Mahnungen mit kurzen Fristen und in derjenigen vom 9. Oktober 2022 (act. II 19) über den Versand von Mahnungen, geforderte Mahngebühren von 3-mal Fr. 20.-- sowie Betreibungsandrohungen beschwerte. Mithin beschwerte er sich über eine Mehrzahl von zugestellten Mahnungen und Zahlungsaufforderungen. Aufgrund der diesbezüglichen Reaktionen des Beschwerdeführers ist ein Fehler in der Zustellung nicht wahrscheinlich. Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer erstmals nach Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. II 27) mit Einsprache vom 10. Juli 2023 (act. II 30 S. 7) und nunmehr wiederholt im Beschwerdeverfahren in pauschalerweise – ohne Nennung konkreter Gründe – in Abrede stellt(e) abgesehen der einen Mahnungen keine weiteren Mahnungen und Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die jeweiligen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen stets an die im Versandzeitpunkt aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt wurden und es fällt auf, dass er die (fehlende) Zustellung ausschliesslich dieser Dokumente monierte; die Zustellung anderer Schriftstücke blieben unbestritten. Es ist damit von einer ordnungsgemässen Zustellung der jeweiligen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 33 - 4.5 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumigen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen. Art. 14.2 des Reglements für die Versicherungen nach KVG der Arcosana AG, Ausgabe Januar 2022 (act. II 37 S. 3), bzw. der CSS Kranken-Versicherungen AG, Ausgabe Januar 2018 (act. II 37 S. 3), sieht für die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit vor, von säumigen Zahlern verursachte Spesen wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen usw. zu erheben. Dies steht ohne Weiteres in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 hiervor). Da der gemahnte (vgl. E. 4.4 hiervor) und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer die Mahngebühren bzw. -spesen verursachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Kostenbeteiligungen jeweils rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung entsprechender Gebühren bzw. Spesen zulässig. Unerheblich ist, dass in den Reglementen der Beschwerdegegnerin von Auslagen für Mahnungen und Betreibungen gesprochen wird, handelt es sich damit doch ohne Weiteres um Bearbeitungsgebühren i.S.v. Art. 105 Abs. 2 KVV. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bildeten diese Gebühren nicht erst im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls Gegenstand. Vielmehr wurden bereits Mahngebühren mit Zahlungsaufforderungen vom 24. September 2022 von jeweils je Fr. 20.-- (act. II 14-16), vom 24. Juni 2023, vom 22. Juli 2023 (act. II 66-73), vom 18. Februar 2023 und vom 20. Mai 2023 von jeweils je Fr. 25.-- (act. II 100-102) in Rechnung gestellt. Dass nach erfolgloser Mahnung(en) diese Kosten nicht ansteigen können, erschliesst sich nicht, zumal insbesondere im Rahmen der Einleitung der Betreibung – unabhängig automatisierter Verfahren – zusätzliche Aufwendungen entstehen, mithin zusätzliche Kosten anfallen. Die betragliche Geltendmachung eines solchen Mehraufwandes ist durch Art. 105b Abs. 2 KVV nicht ausgeschlossen. Daran ändert auch der beschwerdeführerische Verweis (vgl. Beschwerde Dezember 2023 S. 15 Ziff. 12) auf BÜHLER/EGLE, in BLECH- TA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH (Hrsg.), Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 64a KVG N. 13, nichts. Deren diesbezüglichen Ausführungen basieren ausschliesslich auf der Rechtsprechung eines anderen kantonalen Sozialversicherungsgerichts; diese ist für das angerufene Gericht nicht bindend. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren (Mahngebühren bzw. -spesen) in den hier fraglichen drei unabhängigen Mahn- und Vollstreckungsverfahren von (zwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 34 mal) Fr. 250.-- (act. II 23, 32 S. 5 Ziff. 2.10, 75, 80 S. 4 Ziff. 2.8) und (einmal) Fr. 100.-- (act. II 104, 109 S. 4 Ziff. 2.11) ist nicht zu beanstanden, da kein offensichtliches Missverhältnis zu den jeweils rechtlich geschuldeten Kostenbeteiligungsausständen von Fr. 2'295.20, Fr. 2'912.25 und Fr. 404.05 besteht (vgl. Urteil des BGer 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3 f.; vgl. E. 3.4 hiervor). 4.6 Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der Beschwerdegegnerin durch Einleitung der Betreibungen als unverhältnismässig rügt (Beschwerde Dezember 2023 S. 12 Ziff. 10; Stellungnahme April 2024 S. 9 Ziff. 9; Beschwerden April 2024 S. 7 f. Ziff. 9 lit. c), ist festzuhalten, dass Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG als Rechtsfolge des fortwährenden Zahlungsverzugs die Betreibungsanhebung gerade anordnet. Die Besonderheit im Verhältnis des OKP-Krankenversicherers zum Schuldner liegt darin, dass es im Unterschied zur sonst geltenden Rechtslage zwischen Gläubiger und Schuldner, hier dem Krankenversicherer als Gläubiger nicht freisteht, ob er zur Durchsetzung von Ausständen im Anwendungsbereich von Art. 64a KVG eine Betreibung anhebt oder nicht. Vielmehr ist der Krankenversicherer nach Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG dazu verpflichtet, eine Betreibung anzuheben, wenn bei Ablauf der mit der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist noch immer Ausstände bestehen (BÜHLER/EGLE, a.a.O., Art. 64a KVG N. 49 f.). Art. 105b Abs. 1 und 2 des KVV sollen gerade verhindern, dass Krankenversicherer mit Inkassomassnahmen zu lange zuwarten (Urteil des BGer 9C_786/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 3.2). Die Zahlungsausstände blieben vorliegend trotz der Mahnungen und Zahlungsaufforderungen bestehen, womit die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen verpflichtet war, die Betreibungen einzuleiten. Im Übrigen konnten die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auch im Rahmen deren intensiven Korrespondenz offensichtlich nicht geklärt werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin mit Einleitung der Betreibungen erweist sich somit als rechtmässig. 4.7 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine unzulässige Feststellung (bei fehlendem Feststellungsinteresse) im Dispositiv der angefochtenen Einspracheentscheide (Beschwerde Dezember 2023 S. 7 Ziff. 4; Stellungnahme April 2024 S. 4 Ziff. 3; Beschwerden April 2024 S. 4 Ziff. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 35 - An den Inhalt des Dispositivs des Einspracheentscheids, mit welchem der Krankenversicherer einen Rechtsvorschlag aufhebt, um anschliessend ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG direkt die Betreibung fortzusetzen, werden verschiedene Anforderungen gestellt. Das Dispositiv muss insbesondere konkret auf die betreffende hängige Betreibung bezugnehmen, betraglich auf einen genauen Betrag in Schweizer Franken lauten und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären, sei dies vollumfänglich oder bis zu einer bestimmten betraglichen Höhe (BÜHLER/EGLE, a.a.O., Art. 64a KVG N. 58 insbesondere mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Diese Anforderungen erfüllen die Dispositive der Einspracheentscheide vom 8. November 2023 (act. II 32), vom 12. März 2024 (act. II 80) und vom 24. März 2024 (act. II 109), werden darin doch jeweils der genaue frankenmässige Betrag, die präzise Bezeichnung der Betreibung sowie die explizite (vollständige) Aufhebung des Rechtsvorschlags erwähnt. Dass jeweils in einer separaten Dispositiv-Ziffer der Forderungsausstand aufgeführt wird, macht die Entscheide nicht zu einem Feststellungsentscheid. Damit über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befunden werden kann, muss auch die Forderung geprüft werden. Das Bestehen und die Höhe eines Zahlungsausstands stellen damit notwendige Tatsachen bzw. Voraussetzungen dar, um über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden. Es bleibt bei einem Gestaltungsentscheid, wird doch der Rechtsvorschlag aufgehoben. 4.8 Nach dem Dargelegten sind die Einspracheentscheide vom 8. November 2023 (act. II 32), vom 12. März 2024 (act. II 80) und vom 28. März 2024 (act. II 109) nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ..., Dienststelle ... (act. II 23), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2'295.20 nebst Spesen von Fr. 250.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (KV 200 2023 873). In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ..., Dienststelle ... (act. II 75), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2'912.25 nebst Spesen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 36 - Fr. 250.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (KV 200 2024 293). In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ..., Dienststelle ... (act. II 104), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 404.05 nebst Spesen von Fr. 100.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (KV 200 2024 292). Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 131, 9C_488/2018 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 1, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Betreibungskosten von zweimal Fr. 73.30 (act. II 23; 75) und einmal Fr. 53.30 (act. II 104) kann die Beschwerdegegnerin nach Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Beschwerdeführers erheben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 37 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ..., Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 2'295.20 nebst Spesen von Fr. 250.-- aufgehoben und der CSS Kranken-Versicherung AG wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ..., Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 2'912.25 nebst Spesen von Fr. 250.-- aufgehoben und der CSS Kranken-Versicherung AG wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts ..., Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 404.05 nebst Spesen von Fr. 100.-- aufgehoben und der CSS Kranken-Versicherung AG wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R): - A.________ - CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2026, KV 200 2023 873 - 38 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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