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Bern Verwaltungsgericht 02.04.2025 200 2023 833

2 aprile 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,581 parole·~18 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (488512)

Testo integrale

EO 200 2023 833 WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (488512)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -2- Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens B.________ mit Sitz in ... (vgl. <www.zefix.ch>). Mit Verfügung vom 31. März 2022 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 37) forderte die AKB vom Versicherten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen zurück, welche in der Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2021 für seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau ausgerichtet wurden (act. II 36). In der Begründung machte sie geltend, es fehle am Erfordernis eines Lohnausfalls. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 38), woraufhin die AKB weitere Abklärungen tätigte (act. II 39 ff.). Mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 (act. II 1) wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2023 Beschwerde. Er stellt den folgenden Antrag: Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei auf die Rückforderung der EO beim Beschwerdeführer zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahmen vom 2. Februar, 11. März, 3. April, 7. und 27. Mai sowie 6. Juni 2024 halten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. SVR 2023 EO Nr. 1 S. 1, 9C_432/2022 E. 3.4). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 31. März 2022 (act. II 37) bestätigende Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Corona- Erwerbsersatzentschädigungen für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -4- 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dieser Grundsatz gilt auch in Bezug auf die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31; BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 279). 2.2 2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der zwischen dem 17. September 2020 und dem 16. Februar 2022 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), die nicht unter Abs. 3 fallen (und damit nicht von einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen sind), unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c (Versicherteneigenschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -5b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.2.2 Das Vorliegen eines Lohnausfalls (lit. b) bildet Anspruchsvoraussetzung (BGE 148 V 265 E. 1.4.3 S. 269; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.2.1). Dabei kommt dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung der Sinn eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu (Urteil des BGer 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2.2). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des BGer 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 2.2). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -6- 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im streitbetroffenen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) massgeblich eingeschränkt war. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer im Verhältnis zu seiner Ehefrau potentiell in der Eigenschaft als Arbeitgeber fungierte (act. II 49 f.) und die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau als grundsätzlich anspruchsberechtigte Person nach Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG resp. des hier anwendbaren Art. 2 Abs. 3bis Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.2.1 vorne) zu qualifizieren ist. Sodann steht auch ausser Diskussion, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die nämliche Bestimmung für seine Ehefrau in der Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigungen im Betrag von gesamthaft Fr. 23'251.85 (Fr. 691.-- + Fr. 1'530.10 + Fr. 1'480.75 + Fr. 1'530.10 + Fr. 1'530.45 + Fr. 1'382.35 + Fr. 1'530.45 + Fr. 1'481.10 + Fr. 1'530.45 + Fr. 1'481.10 + Fr. 1'530.45 + Fr. 1'530.45 + Fr. 1'481.10 + Fr. 1'530.45 + Fr. 1'481.10 + Fr. 1'530.45 [act. II 7-34]) bezogen hat. Schliesslich folgt aus den Akten und ist unbestritten, dass die mit Verfügung vom 31. März 2022 (act. II 37) unter Hinweis auf die 16 Rückforderungsdokumente vom 21. März 2022 (act. II 36) geltend gemach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -7te und mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (act. II 1) bestätigte Rückforderung dem Gesamtbetrag der an den Beschwerdeführer für dessen Ehefrau ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen (Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) entspricht. 3.2 Die Beschwerdegegnerin fordert die ausgerichteten Corona- Erwerbsersatzentschädigungen im Wesentlichen und zusammengefasst mit der Begründung zurück, es fehle in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers am Nachweis einer effektiven Erwerbstätigkeit. 3.3 3.3.1 Wie in E. 2.2.2 vorne gezeigt, kommt dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung der Sinn eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu. Dabei war es bis Januar 2022 Praxis, einen Erwerbs- oder Lohnausfall nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auch dann anzuerkennen, wenn die Arbeitgeber eine an sie ausbezahlte Entschädigung als Lohn an einen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung weiterleiteten resp. diesem den Lohn in Erwartung der Corona-Entschädigung vorschossen (SVR 2023 EO Nr. 1 S. 1, 9C_432/2022 E. 3.4). Wird diese Rechtsprechung auch bei der vorliegenden Fallkonstellation zugrunde gelegt, ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer legte im Einspracheverfahren eine Liste mit dem Titel "Jahr: 2021 Auszahlungen C.________" (act. II 38 Beilage 3 = Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) ins Recht, worin die Ehefrau des Beschwerdeführers die monatliche Barauszahlung von brutto Fr. 1'732.-- bzw. netto Fr. 1’621.10 an sie für jeden Monat unterschriftlich bestätigte. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer hierzu implizit geltend, es handle sich dabei um die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen, welche für seine Ehefrau ausgerichtet worden seien (S. 2). Gegen diese Darstellung bzw. gegen eine Weiterleitung dieser Leistungen an die Ehefrau spricht indes bereits der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin monatlich ausgerichteten Entschädigungen nicht den auf dem (vom Beschwerdeführer als solches bezeichneten) Lohnauszahlungsblatt (act. II 38 Beilage 3) aufgelisteten Beträgen entsprachen (act. II 7-34). Auch ander-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -8weitig ist eine Weiterleitung der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Entschädigungen an die Ehefrau nicht dokumentiert. Derlei geht namentlich nicht aus dem Kontoauszug der D.________ vom 8. August 2022 (act. II 42) hervor, abgesehen davon, dass in diesem Auszug nur fünf von insgesamt 16 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen dokumentiert sind. Auch aus den übrigen Bankauszügen der E.________ ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte (act. II 40 Beilage 3; 42). Wird zu Gunsten des Beschwerdeführers sodann angenommen, act. II 38 Beilage 3 dokumentiere eine Auflistung von (vorschussweise geleisteten) Lohnzahlungen oder die Weiterausrichtung der ungeschmälerten Monatslöhne im Sinne einer Lohnfortzahlung (Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), so ist darauf hinzuweisen, dass diese angeblichen Zahlungen nirgends sonst dokumentiert sind. Insbesondere liegen keine Lohnquittungen oder anderweitige Bestätigungen für die effektive Ausrichtung von Barauszahlungen vor. Das Lohnauszahlungsblatt (act. II 38 Beilage 3) wurde denn auch weder datiert noch durch eine andere Person beglaubigt. Demnach stellen die von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichneten Lohnabrechnungen rechtsprechungsgemäss höchstens ein Indiz für das Vorliegen eines effektiven Lohnflusses dar. Weiter fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er die (als Lohn ausbezahlten) Entgelte der übrigen Mitarbeiter (vgl. act. I 1 Ziffer 6) jeweils auf ein Bankkonto überwies, wohingegen zu Gunsten der Ehefrau keine Lohnzahlungen dokumentiert sind, wie dies aus einem Abgleich zwischen den auf den Lohnbescheinigungen aufgeführten Mitarbeitern (act. II 5-35; 44) und den auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (act. II 39; 41) eingereichten Kontoauszügen der E.________ (act. II 40 Beilage 3; 42) hervorgeht und wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022 letztlich selbst bestätigte (act. II 40 S. 2 Ziff. 7). Ob er mit seinen Einwänden im Beschwerdeverfahren, wonach nicht jede Tätigkeit einer Ehefrau sogleich mittels Lohnausweis resp. Lohnbezügen gewürdigt werde (Beschwerde S. 6) oder der Lohn der Ehefrau könne, müsse aber nicht bar ausbezahlt oder auf ein Konto überwiesen werden (Stellungnahme vom 2. Februar 2024 S. 3) bzw. es sei irrelevant, ob bei einem Ehepaar ein Geldfluss stattfinde oder das Geld auf dem Geschäftskonto verbleibe (Stellungnahme vom 3. April 2024 S. 3), im Ergebnis selbst einräumt, dass effektiv keine Lohnzahlungen erfolgten, kann offen bleiben. So oder anders ist ein Lohnfluss zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -9schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht erstellt. Daran ändern die Vorbringen in der Beschwerde nichts, zielen sie doch insofern an der Sache vorbei, als vorliegend die für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen zentrale Frage im Raum steht, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Betrieb überhaupt je eine beitragspflichtige Beschäftigung (mit Lohnauszahlung) ausübte, zu deren Nachweis offensichtlich nicht die bereits ausbezahlten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen dienen können. 3.3.2 Im Weiteren steht fest und bestätigt auch der Beschwerdeführer, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert (act. II 40 S. 1 Ziff. 1). Zwar ist ihm beizupflichten, dass ein Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich formfrei und damit auch mündlich abgeschlossen werden kann (Stellungnahme vom 2. Februar 2024 S. 3; vgl. Art. 320 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Daraus kann er allerdings insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten, als es vorliegend um den Nachweis eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und seiner Ehefrau geht. Es liegen denn auch keine anderweitigen Dokumente im Recht, die in einer den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden Weise darauf schliessen lassen, dass sie effektiv eine Arbeitsleistung mit daraus resultierendem Zufluss geldwerter Leistungen erbrachte. Dass dies vor 2020 der Fall gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend macht, er habe seine Ehefrau im Februar 2020 angestellt (Stellungnahme vom 3. April 2024 S. 2). Auch erscheint der deklarierte Lohn von brutto Fr. 1'732.-- (act. II 40 Beilage 3) bei einem auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin angegebenen Pensum von 20 % (act. II 40 S. 1 Ziff. 3) sehr hoch, entspräche dies doch hochgerechnet auf ein volles Arbeitspensum (100 %) einem monatlichen Gehalt von Fr. 8'660.--, dies vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau gemäss Angaben des Beschwerdeführers für die Erledigung von Sekretariatsarbeiten zuständig war (act. II 40 S. 1 Ziff. 2). 3.3.3 In der Gesamtschau all dieser Faktoren – insbesondere aber mit Blick auf den nicht ausgewiesenen Lohnfluss – ist ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in der Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2021 und in der Folge ein Lohnausfall nach Art. 2 Abs. 3bis lit. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -10- Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 vorne) erstellt. Damit fehlt(e) es an einer Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung von Corona- Erwerbsersatzentschädigung (vgl. E. 2.2.1 f. vorne). 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen: So macht er mit Blick auf den Vorhalt der Beschwerdegegnerin, die Anstellung "ausgerechnet von Februar 2020 bis Dezember 2021" entspreche genau "dem Zeitraum mit staatlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie" (Stellungnahme vom 11. März 2024 S. 2), geltend, er habe seine Ehefrau im Hinblick auf den erheblichen Mehraufwand angestellt, welcher im Zusammenhang mit den corona- bzw. massnahmenbedingten Reiseannulationen angefallen sei (Stellungnahme vom 3. April 2024 S. 2). Dies vermöchte zwar allenfalls zu erklären, dass die Ehefrau weder auf der Lohnbescheinigung für das Jahr 2019 (act. II 52) noch auf jener für das Jahr 2022 (act. II 43) als Arbeitnehmerin aufgeführt ist. Jedoch wird dadurch ein Lohnfluss und in der Folge ein (anspruchsrelevanter) Lohnausfall nicht belegt. Dasselbe trifft auf die steuerrechtlichen Überlegungen (Stellungnahmen vom 2. Februar 2024 S. 2 und vom 3. April 2024 S. 3) bzw. auf die Angabe zu, wonach "Die Einkünfte" ordentlich versteuert worden seien (Stellungnahme vom 27. Mai 2024 S. 3). Insbesondere enthält die Bilanz 2021 (act. II 40 Beilage 1), welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch der Steuerverwaltung des Kantons Bern eingereicht worden sei (act. II 40 S. 1 Ziff. 4), keine Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus den Rektifikaten vom 11. März 2022 (act. II 49) und vom 21. April 2022 (act. II 50) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten: Das erste Rektifikat enthält in Bezug auf die Ehefrau eine Jahreslohnsumme für das Jahr 2021 von Fr. 20'784.-- und entspricht damit der Auflistung gemäss act. II 38 Beilage 3 (vgl. E. 3.3.1 vorne). Das zweite Rektifikat (Jahreslohnsumme für das Jahr 2021 von Fr. 18'020.-- [Fr. 20'784.-- - Fr. 2'764.--]) entspricht den im Jahr 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigungen (act. II 36). Die beiden Dokumente, welche erst nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -11- 2022 erstellt wurden, wonach das Fehlen eines AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Jahr 2021 darauf hindeute, dass die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig gewesen sei (act. I 2a), korrespondieren zwar mit den auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Darstellungen des Beschwerdeführers, vermögen jedoch im Gesamtkontext nicht den Nachweis eines im Zuge einer beitragspflichtigen Beschäftigung eingetretenen Lohnflusses oder -ausfalls zu erbringen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich beizupflichten, dass die Ressourcenplanung und der erforderliche Personaleinsatz ihm obliegen (Stellungnahme vom 2. Februar 2024 S. 3). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die geltend gemachten und die effektiven erwerblichen Verhältnisse im Betrieb übereinstimmen müssen und die tatsächlichen Grundlagen für beanspruchte Sozialversicherungsleistungen hinreichend darzutun und zu belegen sind. 3.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigungen in der Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unrecht erfolgte. 3.6 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung. 3.6.1 Die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung erfolgte gestützt auf die formlosen (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) Abrechnungen vom 22. Februar, 10. März, 19. April, 10. Mai, 7. Juni, 6. Juli, 12. August, 14. September, 14. Oktober, 3. November, 6. Dezember 2021 und 7. Januar 2022 (act. II 7-34). Zum Zeitpunkt der formlos erfolgten Rückerstattungsschreiben vom 21. März 2022 (act. II 36) bzw. dem Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 31. März 2022 (act. II 37) war die Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tage betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen. Demzufolge bedarf die Rückforderung der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.3 vorne). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, mangelt es doch dem Dargelegten zufolge am Nachweis eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. eines Lohnausfalls gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Damit erweist sich die in der Zeit vom 17. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -12bis 31. Dezember 2021 erfolgte Leistungszusprache von Beginn weg als gesetzeswidrig und die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist erfüllt. Ebenso ist die Berichtigung der ursprünglichen Leistungszusprachen von erheblicher Bedeutung. 3.6.2 Im Weiteren wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Rückforderung verwirkt (Art. 25 Abs. 2 ATSG) ist. Denn das erstmalige unrichtige Handeln der Beschwerdegegnerin in Form der zugesprochenen Corona-Erwerbsersatzentschädigungen löst die dreijährige (relative) Verwirkungsfrist noch nicht aus. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist vielmehr der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2 S. 310, 150 V 89 E. 3.3.1 S. 96, 148 V 217 E. 5.1.1 S. 221). Dies war hier erst der Fall, nachdem die Beschwerdegegnerin im Zuge beantragter Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Januar 2022 (act. II 35) im Schreiben vom 22. Februar 2022 (act. I 2a) feststellte, dass im Hinblick auf die geltend gemachte Erwerbstätigkeit der Ehefrau Zweifel beständen und weitere Unterlagen einzureichen seien. Bereits am 31. März 2022 (act. II 37) erliess die Beschwerdegegnerin sodann die Rückerstattungsverfügung, womit die (relative und absolute) Verwirkungsfrist eingehalten ist. 3.6.3 Schliesslich wird die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 23'251.85 (vgl. E. 3.1 vorne) in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten. 4. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -13- 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, EO 200 2023 833 -14- Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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