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Bern Verwaltungsgericht 15.07.2025 200 2023 831

15 luglio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,629 parole·~33 min·8

Riassunto

Verfügung vom 24. Oktober 2023

Testo integrale

IV 200 2023 831 MAK/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 2 - Sachverhalt: A. Im August 2020 meldete sich die 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung für Leistungen an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 2). Nach ersten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (act. II 8 f., 11, 14, 19, 21, 26, 28, 35), einer Haushaltabklärung bei der Versicherten (vgl. act. II 46) und nach Eingang neuer medizinischer Berichte (act. II 38, 41 f.) veranlasste der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie (act. II 44, 47). Am 3. November 2022 erstattete die MEDAS B.________ ihr polydisziplinäres Gutachten (act. II 110.1-110.8). Mit ärztlichem Bericht vom 15. Dezember 2022 kam der RAD, Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Beurteilung, dass das Gutachten nur in Teilen schlüssig und nachvollziehbar sei (act. II 118 S. 3 ff.). Daran hielt der RAD nach Rückfragen (act. II 119) und Stellungnahme der Gutachter vom 2. Januar 2023 (act. II 120) fest (Bericht vom 12. Januar 2023, act. II 123 S. 3 ff.). In der Folge beauftragte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) die MEDAS D.________ mit einer Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie inkl. einer neuropsychologischen Zusatzuntersuchung (act. II 131 f.). Das entsprechende Gutachten (inkl. Aktenauszug, Teilgutachten, Labor und medizinische Unterlagen) datiert vom 26. Juli 2023 (act. II 140.1-140.7). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.________ stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. August 2023 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden habe festgestellt werden können (act. II 144). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2023 Einwand (act. II 148). Zudem erhielt die IV-Stelle am 2. Oktober 2023 eine Stellungnahme des die Versicherte langjährig behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zum Gutachten der MEDAS D.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 3 - (act. II 155). Die IV-Stelle unterbreitete beides der Gutachterstelle zur Stellungnahme (act. II 154, 156). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (act. II 160) wies die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen dem Vorbescheid entsprechend ab, wobei sie die zwischenzeitlich ergangene Stellungnahme der MEDAS D.________ vom 16. Oktober 2023 (act. II 157) zum integralen Bestandteil der Verfügung erklärte (act. II 160 S. 2). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 22. November 2023 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gutachten der MEDAS D.________ sei wegen Inkonsistenz und fehlerhafter Diagnostik nicht zu berücksichtigen und es habe eine erneute Überprüfung des medizinischen Sachverhalts in einem geeigneten Setting unter Berücksichtigung der vorherrschenden Einschränkungen/Symptome zu erfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente ein (einen Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 8. Februar 2023, mit dem die für ihre Kinder vorsorglich angeordnete Beistandschaft bestätigt wurde [act. IA 1], sowie eine Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 21. April 2023, mit der ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde [act. IA 2]). Ein Doppel dieser Eingabe samt Beilagen ging in der Folge zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. Februar 2024).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2023 (act. II 160). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 5 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 6 hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.1.1). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Kindesalter wurden bei der Beschwerdeführerin u.a. eine massive frühkindliche Verwahrlosung und ein psychoorganisches Syndrom (POS; Ziff. 404 des Anhangs der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) diagnostiziert (act. II 1.1 S. 6 f. und S. 43 f.). Zur Behandlung des Letzteren sprach die Invalidenversicherung medizinische Massnahmen zu (act. II 1.1 S. 41). 3.1.2 Nach einem Suizidversuch am 1. September 2008 war die Beschwerdeführerin erstmals während einer Woche in der Klinik F.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 7 hospitalisiert (vgl. act. II 26 S. 27 ff.). Es wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) bei Status nach vorsätzlicher Mischintoxikation am 1. September 2008, der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen (Borderline-Typus; ICD-10: Z73.1) und anamnestisch ein Status nach Bulimia nervosa im Jugendalter (ICD-10: F50.2) diagnostiziert. Der Suizidversuch wurde als appellativ beurteilt. Durch die ambulant-psychiatrische Aufarbeitung von Kindheitstraumata (Kindsvernachlässigung als Baby, Fremdplatzierungen, sexuelle Übergriffe) sei die Patientin mit sich selber und mit der Betreuung ihrer 18 Monate alten Tochter überfordert und affektlabil gewesen (act. II 26 S. 27). 3.1.3 Am 10. Februar 2010 wurden bei der Beschwerdeführerin eine nichtorganische Insomnie gemischter Ätiologie (posttraumatisch und psychophysiologisch mit episodischem Verlauf) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10: F33.4) diagnostiziert (Bericht der Klinik F.________ vom 10. Februar 2010; act. II 26 S. 23 ff.). 3.1.4 Gemäss Berichten des Zentrums G.________ aus dem Jahr 2017 trat bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 zudem neu eine Migräne mit visueller Aura auf (act. II 14 S. 1 ff.; vgl. act. II 19). 3.1.5 Am 14. März 2020 fügte sich die Beschwerdeführerin in suizidaler Absicht eine ca. 3 cm lange und 1 cm tiefe Schnittwunde am linken Unterarm zu (Bericht des Spitals H.________ vom 15. März 2020, act. II 26 S. 21 f.). 3.1.6 Vom 24. Juni bis 10. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin in der Klinik I.________ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 18. August 2020; act. II 21 S. 2 ff.). Die Hospitalisation erfolgte bei zunehmenden Traumafolgesymptomen wie Intrusionen, Albträumen, Schlafstörung und dissoziativen Zuständen mittels Zuweisung durch den ambulant behandelnden Psychiater auf die Traumatherapiestation J.________. Es wurden folgende Diagnosen festgehalten: eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F13.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 8 - (ICD-10: F90.0), Probleme mit Bezug auf körperliche Misshandlung, Kindesmisshandlung innerhalb der eigenen Familie/Pflegefamilie (ICD-10: T74.1), eine emotionale Vernachlässigung in der Kindheit und Jugend (ICD-10: T74.0), ein Alkoholmissbrauch in der Familienanamnese (ICD-10: Z81.1), eine Migräne ohne Aura (gewöhnliche Migräne; ICD-10: G43.0), ein vorwiegend allergisches Asthma bronchiale (ICD-10: J45.0), ein sonstiges atopisches (endogenes) Ekzem (ICD-10: L20.8) sowie eine Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad I (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter (ICD-10: E66.00, vgl. act. II 21 S. 2 f.). Dies deckt sich weitestgehend mit den Diagnosen des langjährig ambulant behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ in dessen Bericht vom 10. Dezember 2020, wobei darin zusätzlich eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0) aufgeführt ist (act. II 26 S. 9). 3.1.7 Gemäss Notfallbericht des Spitals K.________ vom 3. Mai 2021 (act. II 38 S. 2 f.) hatte die Beschwerdeführerin am 29. April 2021 erstmalig ein tonisch-klonisches Krampfereignis, wobei sich im MRI vom 30. April 2021 kein struktureller epileptogener Fokus fand. Es erfolgte eine Zuweisung an das Spital K.________. Im Rahmen der dort durchgeführten EEG- Untersuchung waren keine epilepsietypischen Potentiale nachweisbar. Die Fahreignung sei für mindestens drei Monate nicht gegeben (Bericht vom 6. Mai 2021, act. II 41 S. 4). 3.1.8 Am 14. Mai 2021 trat die Beschwerdeführerin zum zweiten Intervall einer ätiologieorientierten und störungsspezifischen stationären Traumatherapie auf die Traumatherapiestation J.________ der Klinik I.________ ein (act. II 42 S. 4; vgl. act. II 21 S. 2 sowie E. 3.1.6 hiervor). Am 25. Mai 2021 musste sie rettungsdienstlich bei vermuteter Tablettenintoxikation in nicht suizidaler Absicht ins Spital L.________ verlegt werden (vgl. E. 3.1.9 hiernach). Im Austrittsbericht der Klinik I.________ vom 21. Juni 2021 (act. II 42 S. 3 ff.) wurde festgehalten, neben der Trias der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien Affektregulationsschwierigkeiten, Schwierigkeiten in Interaktionen sowie Selbstkonzeptveränderungen vorhanden, weshalb differentialdiagnostisch die komplexe posttraumatische Belastungsstörung (nach ICD-11) weitergeführt werde, ebenso die Diagnosen der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung sowie der einfa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 9 chen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Dissoziationsneigung mit Orientierungsstörungen sei nach aktueller Einschätzung auf den erhöhten Substanzgebrauch zurückzuführen. Sie hätten neu eine Abhängigkeit von Sedativa diagnostiziert (act. II 42 S. 6). 3.1.9 Vom 25. bis 27. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin im Spital L.________ hospitalisiert. Das toxikologische Screening habe sich positiv auf trizyklische Antidepressiva gezeigt. Der hochgradige Verdacht auf eine Medikamentenintoxikation habe sich durch eine Besserung der Symptomatik während das stationären Aufenthalts unter Pausierung der Medikation erhärtet (Austrittsbericht des Spitals L.________ vom 1. Juni 2021, act. II 49 S. 2 ff.). 3.1.10 Am 9. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig dem Spital K.________ zugewiesen (Bericht vom 11. August 2021, act. II 110.6 S. 84 ff.). Bei Eintritt sei sie situativ, autopsychisch und zeitlich komplett desorientiert gewesen, woraufhin man sie zur notfallmässigen neurologischen Diagnostik ins Spital M.________ verlegt habe (act. II 110.6 S. 85). Dort zeigte sich die Beschwerdeführerin bei Eintritt zeitlich und örtlich desorientiert mit Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie fraglich positivem Babinski-Zeichen links ohne weitere fokale neurologische Defizite (Bericht des Spitals M.________ vom 9. August 2021, act. II 110.6 S. 20 ff.). Ein Schädel-MRI habe aufgrund der Unruhe der Beschwerdeführerin abgebrochen worden müssen. In der Zusammenschau der Befunde müsse die Ätiologie des Verwirrtheitszustandes offengelassen werden. Aus neurologischer Sicht sei eine psychiatrische Komponente möglich, erkläre allerdings den EEG-Befund und die akute Verschlechterung nicht ausreichend. Differentialdiagnostisch müsse aufgrund der Vorgeschichte mit Status nach epileptischem Anfall im April 2021 ein epileptisches Ereignis mit verzögertem postiktalem Zustand diskutiert werden. Die Beschwerdeführerin sei zur weiteren Abklärung und Überwachung ins Spital K.________ zurückverlegt worden (act. II 110.6 S. 22). In der Folge kam es im stationären Rahmen rasch zu einer Besserung der Gemüts- und Vigilanzlage, sodass die Beschwerdeführerin am 13. August 2021 habe nach Hause

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 10 entlassen werden können (Austrittsbericht des Spitals K.________ vom 24. August 2021; act. II 110.6 S. 50 ff.). Im Bericht des Spitals K.________ vom 2. September 2021 (act. II 53) wurde ein Status nach mehreren überwiegend provozierten epileptischen Anfällen festgehalten (act. II 53 S. 1). Beim prolongierten Verwirrtheitszustand vom 9. August 2021 sei von einem fokalen Anfall mit Bewusstseinsstörung auszugehen, am ehesten provoziert durch den anamnestisch vorgängig übermässigen Alkoholkonsum und die Diarrhoe. Die Fahreignung sei mindestens bis September 2021 nicht gegeben (act. II 53 S. 2). 3.1.11 Am 17. Oktober 2021 erfolgte – erneut – bei unklarer Intoxikation eine notfallmässige Vorstellung der Beschwerdeführerin beim Spital K.________. Wegen fehlender Bettenkapazität sei die Beschwerdeführerin ins Spital N.________ verlegt worden (act. II 110.6 S. 81 ff.). Im Kurzaustrittsbericht Medizin des Spitals N.________ vom 17. Oktober 2021 (act. II 110.6 S. 6 ff.) ist diesbezüglich als Diagnose eine GCS-Minderung, am ehesten im Rahmen einer Stilnox-Intoxikation am 16. Oktober 2021, differentialdiagnostisch in Kombination mit weiteren Psychopharmaka, bei Zolpidem-Abhängigkeit festgehalten (act. II 110.6 S. 6). Um 10.30 Uhr gleichentags sei die Beschwerdeführerin nach Hause ausgetreten (act. II 110.6 S. 7). 3.1.12 Von 18. Januar bis 11. Februar 2022 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik F.________ in stationärer Behandlung (Austrittsbericht vom 19. März 2022, act. II 77 S. 1). Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin mit Gedächtnisstörungen, Hypersomnie sowie teilweise starkem Selbstverletzungsdrang präsentiert. Die Hypersomnie von 13 bis 14 Stunden pro Tag sowie die Gedächtnisstörungen (z.B. das Vergessen des Eintrittsgesprächs und der anwesenden Personen) sei im Rahmen der sehr hochdosierten Medikation mit Zolpidem, Lorazepam, Pregabalin und Promazin interpretiert worden. Nach einer initialen Reduktion habe sich auch eine schnelle und klare Besserung dieser Symptome gezeigt (act. II 77 S. 2). Bei anhaltendem Substanzgebrauch über mehrere Monate trotz schädlichen Folgen, Toleranzentwicklung, Einengung auf die Medikationseinnahme und anhaltendem, erfolglosem Wunsch der Reduktion seien die Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa erfüllt. Der zusätzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 11 wöchentliche Alkoholkonsum mit klar berichteten negativen Folgen in den zwischenmenschlichen Beziehungen (insbesondere zu den Kindern) erfülle die Kriterien eines schädlichen Gebrauchs. Bei mehrjähriger psychischer und physischer Misshandlung im Kindesalter, andauerndem Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit, sozialem Rückzug, andauerndem Gefühl von Nervosität mit gesteigerter Reizbarkeit und innerer Anspannung sowie dem Gefühl emotionaler Betäubung erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wobei aufgrund der frühen Traumatisierung keine Aussage über den vorbestehenden psychischen Zustand getroffen werden könne. Zudem zeige die Beschwerdeführerin in der Zusammenschau der Vorberichte und Anamnese insbesondere eine gestörte Emotionsregulation mit selbstverletzendem Verhalten bis hin zu Suizidalität und zeitlich begrenzten dissoziativen Episoden. Insgesamt sei diese Symptomatik im Rahmen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu interpretieren. Unter Reduktion der Medikation mit Benzodiazepinen, Zolpidem und Promazin habe sich die Schlafdauer von circa 14 Stunden pro Tag auf circa 10 Stunden pro Tag verkürzt und die initial teilweise ausgeprägten Gedächtnisstörungen seien zum Schluss nicht mehr vorhanden gewesen. Gleichzeitig sie es zu einer Zunahme der inneren Unruhe und des Selbstverletzungsdrangs gekommen, welche nach einigen Tagen wieder leicht rückläufig gewesen seien. Am 11. Februar 2022 sei die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch aus der stationären Behandlung ausgetreten (act. II 77 S. 2 f.). 3.1.13 Am 12. Februar 2022 erfolgte eine ambulante Notfallkonsultation beim Spital N.________. Nach eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin nach ihrer selbständigen Entlassung aus der Klinik F.________ zu Hause 3 dl Wodka getrunken und zwei Tabletten à 10 mg Stilnox eingenommen. Dann sei sie gestürzt und mit dem Kopf frontal angeprallt. Es wurde in der Folge eine Mischintoxikation mit Benzodiazepinen und Alkohol diagnostiziert. Die vigilanzgeminderte und alkoholisierte Beschwerdeführerin wurde bis am Morgen GCS-überwacht und anschliessend wieder nach Hause in die Obhut des Ex-Partners entlassen (act. II 99 S. 11 ff.). 3.1.14 Am 1. März 2022 trat die Beschwerdeführerin wieder in die Klinik F.________ ein (Austrittsbericht vom 15. Mai 2022, act. II 81). Diagnostisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 12 wurde auf den Austrittsbericht des ersten Aufenthalts verwiesen (vgl. E. 3.1.12 hiervor). Es sei erneut eine langsame Reduktion der Medikamentendosen besprochen und begonnen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich selbständig eine Folgebehandlung in der Klinik O.________ organisiert und sei am 27. April 2022 ausgetreten (act. II 81 S. 3). 3.1.15 Von 28. April bis 20. Mai 2022 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik O.________ für eine stationäre suchtsensible Traumatherapie. Die Beschwerdeführerin habe die Therapie vorzeitig beendet (Austrittsbericht vom 8. Juni 2022; act. II 87). 3.1.16 Am 1. Juli 2022 erfolgte eine notfallmässige Einweisung der Beschwerdeführerin bei unklarem neurologischen Verwirrtheitszustand in das Spital P.________ (act. II 107 S. 2 ff.). Der Rettungsdienst habe sie hypotherm, verwirrt und mit durchnässter Kleidung aufgefunden. Es habe sich eine zeitlich und örtlich desorientierte Patientin ohne fokal neurologische Ausfälle gezeigt. Im Drogenscreening habe sich der Nachweis von Benzodiazepinen und trizyklischen Antidepressiva ergeben. Ein CT-Schädel habe keinen Hinweis auf ein akutes neurologisches Ereignis gezeigt. In der Zusammenschau der Befunde und in Anbetracht der Vorgeschichte sei am ehesten von einem dissoziativen Ereignis im Zusammenhang mit einem bekannten Medikamentenabusus auszugehen. Es sei die Verlegung auf eine stationäre Psychiatriestation empfohlen worden (act. II 107 S. 3). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge für eine kurze Krisenintervention in die psychiatrische Klinik Q.________ verlegt (vgl. Austrittsbericht vom 24. August 2022 zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin von 1. bis 5. Juli 2022 [act. II 106 S. 2 ff.]). 3.1.17 Am 3. November 2022 erstattete die MEDAS B.________ ihr polydisziplinäres Gutachten (act. II 110.1-110.8). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach provozierten generalisierten epileptischen Anfällen (ICD-10: G40.6), eine Sedativa-Abhängigkeit bezüglich Zolpidem (ICD-10: F13.2) bei derzeitiger Abstinenz gegenüber Benzodiazepinen und Alkohol sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), ein Verdacht auf ein ADHS (ICD-10: F90.0) sowie eine Depression, derzeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 13 remittiert (ICD-10: F33.4), aufgeführt (act. II 110.4 S. 9). Infolge der generalisierten epileptischen Anfälle bestehe eine qualitative Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit. So seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Arbeiten mit Absturzgefahr sowie Tätigkeiten an Maschinen mit erheblicher Verletzungsgefahr zu vermeiden. Die angestammte Tätigkeit als ... sei ideal. In der bisherigen Tätigkeit als ... könne die Explorandin aus psychiatrischer Sicht in einem Pensum von 80 % tätig sein. Die Pensumseinschränkung bestehe aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung keinen stabilen Selbstwertkern habe und (gegenüber einer gesunden Vergleichsperson) mehr Pausen benötige, um ihren Selbstwert zu stabilisieren. Darüber hinaus seien aufgrund der Sedativa-Abhängigkeit die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und die Mobilität und Verkehrsfähigkeit signifikant beeinträchtigt sowie leicht- bis mittelgradig auch die Auffassungsgabe. Daraus ergebe sich eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 50 % und somit zusammenfassend eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 % (bzw. eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 60 %; act. II 110.4 S. 11 f.). Die Sedativa- Abhängigkeit bilde die klinisch führende Symptomatik und insbesondere auch die Symptomatik mit den grössten arbeitsrelevanten Funktionsausfällen. Daher sei eine Benzodiazepin- und Zolpidem-Abstinenz geboten. Eine solche sei auch verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin ein Problembewusstsein bezüglich des Konsums habe und da in der Schweiz geeignete medizinische Einrichtungen für das Einüben von Abstinenz zur Verfügung stünden (act. II 110.4 S. 12 f.). Die Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar und es könne mit erheblichen positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50-60 % erscheine bei Durchführung der medizinischen Massnahme realistisch. Eine Re-Evaluation könne in circa zwei Jahren erfolgen (act. II 110.4 S. 13). 3.1.18 Mit ärztlichem Bericht vom 15. Dezember 2022 (act. II 118 S. 3 ff.) kam der RAD, Dr. med. C.________, zur Beurteilung, dass das Gutachten nur in Teilen schlüssig und nachvollziehbar sei. Der psychiatrische Gutachter habe einen Psychostatus ohne Krankheitswert erhoben. Insbesondere seien keine Symptome festgestellt worden, die gemäss ICD-10 eine posttraumatische Belastungsstörung begründen könnten (act. II 118 S. 5). Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 14 psychiatrische Gutachter habe festgestellt, dass zwar in der Vergangenheit eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen habe, es aber zwischenzeitlich zu einem erfreulichen Verlauf gekommen sei und sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung am 19. Oktober 2022 keine entsprechenden Symptome mehr hätten feststellen lassen. Trotzdem habe er eine posttraumatische Belastungsstörung als Verdachtsdiagnose unter die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, was nicht plausibel sei (act. II 118 S. 6). Weiter sei nicht plausibel, dass der psychiatrische Gutachter auf Seite 34 des Gutachtens von einer signifikanten Beeinträchtigung von Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Mobilität und Verkehrsfähigkeit spreche, auf Seite 33 die gleichen Fähigkeitsdimensionen jedoch lediglich als mittelgradig beeinträchtigt beurteile. Eine mittelgradige Beeinträchtigung – entsprechend einem Rating von zwei – signalisiere Probleme und sei unter Umständen ein negativer Prognosefaktor, weil die Gefahr bestehe, dass es zu weiteren Negativentwicklungen komme. Hier würden sich gegebenenfalls Interventionsmöglichkeiten ergeben. Erst bei einem Rating von drei – was gemäss Gutachter bei keiner der 13 beurteilten Fähigkeitsdimensionen gemäss Mini-ICF-APP der Fall gewesen sei – sei von einer partiellen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Medizinischtheoretisch führe eine mittelgradig reduzierte Widerstands- und Durchhaltefähigkeit zu einem erhöhten Pausenbedarf und Arbeitsunterbrüchen. Eine qualitative Leistungsminderung von 50 % lasse sich aus einer lediglich mittelgradig reduzierten Fähigkeitsdimension jedoch nicht herleiten (act. II 118 S. 6). Der RAD empfehle betreffend Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung eine Nachfrage beim Gutachter (act. II 118 S. 7). Weiter sei zu beachten, dass eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung üblicherweise circa drei Monate dauere. Dass es nach Einschätzung des Gutachters erst nach zwei Jahren zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kommen dürfte, sei für den RAD nicht nachvollziehbar. Auch hier sei beim Gutachter nachzufragen. Zudem seien die neu eingelangten neurologischen Berichte (vgl. act. II 115) dem neurologischen Gutachter vorzulegen, zur Beantwortung der Frage, ob sich daraus eine andere Einschätzung ergebe (act. II 118 S. 8). 3.1.19 Mit Stellungnahme vom 2. Januar 2023 hielten die Gutachter der MEDAS B.________ fest, dass sich aus den neuen Berichten neurologisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 15 keine wesentliche Befundänderung ergebe. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestünden weiterhin qualitative Einschränkungen. So seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Arbeiten mit Absturzgefahr sowie Tätigkeiten an Maschinen mit erheblicher Verletzungsgefahr zu vermeiden. Während einer Migräneattacke sei vorübergehend von einer kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die angestammte Tätigkeit als ... sei als ideal anzusehen (act. II 120 S. 3). Aus psychiatrischer Sicht bestehe – wie im psychiatrischen Teilgutachten ausführlich beschrieben worden sei – eine Einschränkung des Pensums auf 80 %. Zudem bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 %. Daraus folge eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 %. Abhängigkeiten von Benzodiazepinen und Benzodiazepin-Analoga seien in der Behandlung ausgesprochen langwierig. Die Dosis könne im Allgemeinen nur langsam reduziert werden und Rückfälle seien häufig. Auch bräuchten die Patienten längere Zeit, um zu lernen, die Anspannungszustände auszuhalten, die üblicherweise nach der Abstinenz auftreten würden (und welche durch die Beruhigungsmittel teilkompensiert worden seien). Aus diesem Grund sei erst in zwei Jahren mit namhaften positiven Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen (act. II 120 S. 3 f.). 3.1.20 Mit Bericht vom 12. Januar 2023 (act. II 123 S. 3 ff.) hielt der RAD, Dr. med. C.________, fest, das Gutachten sei auch mit den Ergänzungen vom 2. Januar 2023 nicht schlüssig und nachvollziehbar (act. II 123 S. 4). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die gutachterlich postulierte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, für die zudem keinerlei objektiv erhobenen Befunde genannt worden seien, zu einer 20%igen Verminderung der Arbeitsfähigkeit führe. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die postulierte Sedativa-Abhängigkeit bezüglich Zolpidem (ICD-10: F13.2), zu deren Schwere der psychiatrische Gutachter bei fehlenden Serumspiegelbestimmungen nicht Stellung genommen habe, zu einer zusätzlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 50 % führen solle. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die anlässlich der gutachterlichen Untersuchung dokumentierten uneingeschränkten Gedächtnisfunktionen der Beschwerdeführerin, die fehlenden Bewusstseinsstörungen, die fehlenden Konzentrationsstörungen und die ungestörte Aufmerksamkeit medizinisch nicht plausibel (act. II 123 S. 5). Das Zumutbarkeitsprofil müsse mit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung geklärt werden. Zudem sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 16 nicht nachvollziehbar, weshalb erst in zwei Jahren eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein sollte. Gemäss einschlägiger Fachliteratur sollten Benzodiazepine über Wochen, manchmal sogar über Monate abgesetzt werden. Patienten mit hohen Dosen an Benzodiazepinen und starkem Craving hätten eine schlechtere Prognose. Nun habe die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gar keine Benzodiazepine eingenommen, sondern lediglich eine sogenannte "Z-Substanz", die viel seltener zu einer Abhängigkeit führe. Auch habe die Beschwerdeführerin keine hohe Dosis der von ihr eingenommenen Stilnox-Tabletten genannt. Diese Selbstauskünfte seien aber anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht mittels Labor objektiviert worden (act. II 123 S. 4 f.; vgl. act. II 122 und 124). 3.1.21 Gemäss dem in der Folge im Auftrag der IV-Stelle erstellten bidisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 26. Juli 2023 samt neuropsychologischer Zusatzuntersuchung (act. II 140.1-140.7) bestünden bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom – gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit; ICD-10: F13.24), anamnestisch ein Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), anamnestisch ein Status nach Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2), ein Zustand nach provozierten generalisierten epileptischen Anfällen mit Erstereignis am 29. April 2021 (ICD-10: G40.6), eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.1), Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2) sowie eine Arachnoidalzyste ohne Krankheitswert (ICD-10: G93.0) zu diagnostizieren. Im Rahmen der Begutachtung habe sich weder aus somatischer noch psychiatrischer Beurteilungsperspektive eine aktuell für die Arbeitsfähigkeit relevante Krankheitsentität verifizieren lassen. Es bestünden keine entsprechenden Einschränkungen in Bezug auf die zurzeit ausgeübte respektive eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit. Des Weiteren müsse von einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (act. II 140.1 S. 6). Gestützt auf das Mini-ICF-APP

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 17 ergäben sich aus klinischer Sicht aktuell keine Beeinträchtigungen der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, der Verkehrsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zur Selbstpflege, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Durchhaltefähigkeit, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit sowie leichte Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen (act. II 140.1 S. 7). Es bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Eine seriöse retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht vornehmen, dies in Anbetracht einer im Rahmen der verifizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) prinzipiell ausserordentlich grossen Schwankungsbreite des im zeitlichen Verlauf vorherrschenden Stabilitätsgrades des psychopathologischen Funktionsniveaus sowie einer nachweislich bewussten Beschwerdeakzentuierung der Beschwerdeführerin, vor deren Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass frühere Befundermittlungen dadurch nachhaltig kompromittiert worden seien (act. II 140.1 S. 8). Eine anhaltend aktive Abhängigkeitsproblematik mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit habe im Rahmen der Begutachtung nicht zweifelsfrei verifiziert werden können (act. II 140.1 S. 10). 3.1.22 Nach der Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin von ihrem ambulant behandelnden Psychiater zur Fortsetzung der Traumabearbeitung unter stationären Bedingungen der psychiatrischen Klinik R.________ zugewiesen, in die sie am 21. Juni 2023 eintrat (siehe deren Austrittsbericht vom 10. August 2023 [act. II 147 S. 2 ff.]). Gemäss deren Beurteilung leide die Beschwerdeführerin unter einer hohen posttraumatischen Symptomlast mit Verwirrungszuständen in Stresssituationen. Ob diese klassisch dissoziativ seien, müsse an dieser Stelle offenbleiben, da differentialdiagnostisch auch der langjährige Benzodiazepinkonsum Erklärungsansätze liefern könne. Angesichts der Traumaanamnese sei durchaus denkbar, dass das geklagte dissoziative Geschehen multifaktoriell erklärbar sei (act. II 147 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei am 31. Juli 2023 auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat frühzeitig aus der Klinik ausgetreten (act. II 147 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 18 - 3.1.23 Am 2. Oktober 2023 nahm der ambulant behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin zum Gutachten der MEDAS D.________ Stellung (act. II 155). Es fehle im Gutachten an einer Diskussion der abweichenden Beurteilungen durch die behandelnden Fachärzte und Kliniken. Zudem sei die gutachterliche Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht hinreichend begründet (act. II 155 S. 2). Wenn eine neuropsychologische Untersuchung die Beschwerdeführerin so sehr destabilisiere, dass ihre Aussagen inkonsistent würden, sei sie sicher nicht 100 % arbeitsfähig. Die Übergabe der Obhut ihrer über alles geliebten Kinder an ihren Mann, von dem sie sich aktuell trenne, passe nicht zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von den zuständigen Stellen als nicht fahrtüchtig beurteilt werde. Sogar stationäre klinische Aufenthalte hätten die Beschwerdeführerin überfordert und seien deswegen von ihr abgebrochen worden (act. II 155 S. 4 f.). 3.1.24 Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 (act. II 157) hielten die Gutachter der MEDAS D.________ fest, aus den nunmehr nachgereichten Unterlagen (vgl. E. 3.1.22 und 3.1.23 hiervor) würden sich keine neuen, zum psychiatrischen Untersuchungszeitpunkt am 22. Mai 2023 nicht bereits bekannte medizinische Konstellationen ergeben. Während der Begutachtung hätten sich verschiedene Erkrankungen im eng definierten Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen verifizieren lassen, nicht jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Als basisbildende Störungsspezifität habe hingegen leitliniengerecht die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD- 10: F60.31) gestellt werden können (act. II 157 S. 1). Keine dieser Entitäten habe allerdings zum Untersuchungszeitpunkt einen derart aktiven Expressionsgrad umfasst, welcher relevante Einschränkungen für die Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätte. Der psychopathologische Status der Beschwerdeführerin habe sich seinerzeit in objektiver Gewichtung als allseits stabil erwiesen. Am damals erstellten Zumutbarkeitsprofil sei vollumfänglich festzuhalten. 3.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet das Gutachten der MEDAS D.________ vom 26. Juli 2023 (act. II 140.1-140.7) samt Stellungnahme der Gutachter vom 16. Oktober 2023 (act. II 157) als voll beweiskräftig. Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 19 hält keine weiteren Abklärungen für erforderlich (vgl. act. II 159 S. 3 und 160 S. 1 f.). 3.3 Der Beschwerdegegnerin kann – jedenfalls derzeit – in dieser Beurteilung nicht gefolgt werden. Das Gutachten der MEDAS D.________ ist insofern mangelhaft bzw. unvollständig, als es auf eine medizinische Auseinandersetzung mit den diversen Einschätzungen der behandelnden Ärzte wie auch der Gutachter der MEDAS B.________ verzichtet. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.________ hat sich im Wesentlichen damit begnügt, die Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht authentisch zu bezeichnen (vgl. act. II 140.3 S. 11 f. Ziff. 6.2). Weshalb die (im Gutachten der MEDAS B.________ und von zahlreichen Behandlern genannten) Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Sedativa- Abhängigkeit (vgl. E. 3.1 hiervor) seiner Meinung nach nicht vorliegen, hat er ebenso wenig begründet wie seine Einschätzung, es sei eine Borderline- Persönlichkeitsstörung gegeben. Eine Diskussion der Befunde, der abweichenden Einschätzungen behandelnder Ärztinnen und Ärzte sowie der Vorakten, somit namentlich auch eine für den Rechtsanwender nachvollziehbare Begründung anhand eines anerkannten Klassifikationssystems für eine gestellte oder ausgeschlossene Diagnose ist jedoch zwingende Voraussetzung für ein valides Gutachten (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. auch Ziff. 6.3 der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP]). Das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS D.________ genügt dieser Anforderung an ein beweistaugliches Gutachten nicht. Insbesondere hinsichtlich der Diskussion der Vorakten und abweichenden Befunde ist es unvollständig. So erläutert es namentlich nicht, weshalb es bei den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen von der Beurteilung des Gutachtens der MEDAS B.________ abweicht. So werden dort die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen als leichtgradig eingeschränkt und die Mobilität als mittelgradig beeinträchtigt bezeichnet (act. II 110.3/39 Ziff. 7.2). Das Gutachten der MEDAS B.________ wird im Aktenauszug des MEDAS D.________-Gutachtens immerhin aufgeführt und zusammengefasst (act. II 140.2/17 Ziff. 83), hingegen fehlt eine (vertiefte) Auseinandersetzung mit den genannten, abweichenden Einschätzungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 20 - Der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.________ hatte ferner Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin getrennt von ihren beiden noch minderjährigen Kindern und von ihrem Ehemann lebt (act. II 140.3 S. 5; vgl. auch die Errichtung der Beistandschaft für die Kinder durch die KESB [act. IA 1]), und dass sie keinen Führerausweis mehr hat (act. II 140.3 S. 6; wobei der am 21. April 2023 per 30. November 2022 verfügte Sicherungsentzug [act. IA 2] im Aktenauszug nicht erwähnt wird; der Bericht über die Fahreignungsuntersuchung von Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. März 2023 liegt ebenfalls nicht bei den Akten). Ohne diese Punkte zu erwähnen und sich damit auseinanderzusetzen, erklärt der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.________, die Fähigkeit zu familiären Beziehungen sei vollumfänglich gegeben (act. II 140.3 S. 14), ebenso die Verkehrsfähigkeit; dies, obschon die Akten zahlreiche Hinweise auf das Gegenteil enthalten. Es ist denn auch aktenwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 2, erklärt, die Beschwerdeführerin fahre wieder Auto. Weiter kommt hinzu, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS D.________ als bisherige Tätigkeit ausschliesslich jene als ... berücksichtigt (vgl. act. II 140.3 S. 14 f.; vgl. auch die Konsensbeurteilung; act. II 140.1 S. 7 Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin hatte letztmals im Jahr 2007 vollzeitlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt; im Anschluss an die Geburt des ersten Kindes betrug ihr Erwerbspensum noch 60 %, bis sie im Jahr 2009 die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgab (act. II 2 S. 6 Ziff. 5.4). Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin anlässlich der im Juli 2021 durchgeführten Haushaltabklärung einen Status von 60 % Erwerb und 40 % Aufgabenbereich angenommen. Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch einen Aufgabenbereich mit Betreuungsaufgaben gegenüber ihren beiden minderjährigen Kindern hat, lässt der psychiatrische Gutachter jedoch vollständig ausser Acht. Dementsprechend wird auch nicht thematisiert, ob die von ihm gestellten Diagnosen – insbesondere die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) – auch im Aufgabenbereich ohne Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bleiben. Es fehlt daher (auch im interdisziplinären Konsens) an einer Beurteilung der wesentlichen Frage, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – die Beschwerdeführerin im Aufgabenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 21 reich eingeschränkt ist. Der Umstand, dass die Kinder inzwischen bei ihrem Vater leben, ändert daran nichts. Er liefert im Gegenteil einen gewichtigen Hinweis dafür, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht eingeschränkt sein könnten. Ob dies zutrifft, hätte im Gutachten zwingend thematisiert werden müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gutachten der MEDAS D.________ zum einen an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Diagnosestellung, den Vorakten und divergierenden medizinischen Einschätzungen fehlt. Zum andern lässt das Gutachten wichtige Aspekte ausser Acht, so insbesondere das Getrenntleben von Ehemann und Kindern, die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder sowie den Verlust der Fahreignung und den damit einhergehenden Entzug des Führerausweises. Dennoch attestiert das Gutachten der Beschwerdeführerin uneingeschränkte Fähigkeiten im Bereich familiärer Beziehungen und Verkehrstauglichkeit. Schliesslich bleibt der im Rahmen der Haushaltabklärung festgestellte Status (60 % Erwerbstätigkeit, 40 % Aufgabenbereich) im Gutachten unberücksichtigt, weshalb es auch an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bereich der Kinderbetreuung und des Haushalts fehlt. Insgesamt genügt das Gutachten der MEDAS D.________ den Anforderungen an ein schlüssiges und beweistaugliches Gutachten (noch) nicht. Die Beschwerdegegnerin hat zu Unrecht darauf abgestellt. 3.4 Wie zu Recht unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 1, Antrag), erlauben die Berichte der behandelnden Ärzte wie auch das Gutachten der MEDAS B.________ vom 3. November 2022 (act. II 110.1-110.8) ebenfalls keine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts (siehe hierzu die schlüssigen Stellungnahmen des RAD vom 15. Dezember 2022 [act. II 118 S. 3 ff.] und 12. Januar 2023 [act. II 123 S. 3 ff.]; vgl. E. 3.1.18 und 3.1.20 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2023 (act. II 160) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und abermaliger Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal die erwähnten Mängel durch Präzisierung oder Ergänzung der gutachtlichen Ausführungen behoben werden können, die Einholung eines Gerichtsgutachtens mithin ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 22 behrlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat namentlich den Bericht von Dr. med. S.________ vom 28. März 2023 betreffend die Fahreignung einzuholen, den sie anschliessend dem Gutachter zu unterbreiten hat. Ferner hat sie die Fragen an den Gutachter zu richten, welche im Gutachten offengeblieben sind (vgl. E. 3.3 hiervor), bzw. notwendige Ergänzungen zu veranlassen sowie eine (erneute) Haushaltabklärung durchzuführen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2023 831 - 23 - 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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