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Bern Verwaltungsgericht 01.07.2025 200 2023 825

1 luglio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,522 parole·~13 min·8

Riassunto

Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 18. Oktober 2023 (Referenz: 2023.GSI.1083)

Testo integrale

SH 200 2023 825 WIS/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Asylsozialdienst Stadt Bern Effingerstrasse 33, 3008 Bern vertreten durch D.________ Beschwerdegegner Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 18. Oktober 2023 (Referenz: 2023.GSI.1083)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, SH 200 2023 825 -2- Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Beschwerdeführer) reiste am TT.MM.1996 in die Schweiz ein und erhielt einen Ausweis für Asylsuchende (Ausweis N [Akten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern {GSI bzw. Vorinstanz; act. II} 84]). In der Folge lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]; seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration) mit Verfügung vom 11. September 1996 (act. II 85 ff.) dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; diese Verfügung blieb unangefochten (vgl. act. II 110). Am 5. April 2000 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 11. September 1996, auf welches das BFM mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 17. April 2000 (vgl. act. II 110) nicht eintrat. Daraufhin wurde A.________ die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) erteilt (vgl. Eintrag im Fallführungsprotokoll vom 8. Oktober 2003 [Akten der GSI {act. IIA} 189]). A.________ wurde vom 9. Oktober 1999 bis 30. September 2008 vom Asylsozialdienst der Stadt Bern (Asylsozialdienst bzw. Beschwerdegegner [damals: Kompetenzzentrum Integration]) wirtschaftlich unterstützt (act. IIA 11). Mit Schreiben vom 7. April 2022 (act. IIA 8 f.) ersuchte A.________ das D.________ (Sozialamt), Lohnabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2008 zu erstellen und der zuständigen Ausgleichskasse nachzureichen. Das Sozialamt hielt mit Schreiben vom 6. Mai 2022 (act. IIA 7) fest, dass eine Nachzahlung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nicht möglich sei und der Erwerbscharakter der Tätigkeiten, welche A.________ während des Sozialhilfebezugs im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes ausgeübt habe, bestritten werde. Am 7. November 2022 forderte A.________ das Sozialamt abermals auf, Lohnabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2008 zu erstellen und der zuständigen Ausgleichskasse nachzureichen oder eine anfechtbare Feststellungsverfügung betreffend den Erwerbscharakter der Beschäftigungsprogramme zu erlassen (act. IIA 4 f.). In einem weiteren Schreiben vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, SH 200 2023 825 -3- 28. November 2022 (act. IIA 1 f.) bekräftigte er seine gestellten Begehren. Diese Begehren lehnte das Sozialamt mit Schreiben vom gleichen Tag (act. IIA 3) mit der Begründung ab, es sei nicht mehr möglich festzustellen, ob bei der Beschäftigung der integrative oder erwerbliche Aspekt im Vordergrund gestanden habe. Zudem sei es angesichts der Verwirkungsfrist nicht mehr möglich, rückwirkend AHV-Beiträge zu entrichten. Mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses könne keine Feststellungsverfügung erlassen werden. Daran hielt das Sozialamt mit Schreiben vom 13. Januar 2023 (act. II 10) fest und trat sinngemäss auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht ein (vgl. act. II 156 E. 1.1.3). Am 26. Januar 2023 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Bern-Mittelland eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. II 3 ff.). Nach Durchführung der Schriftenwechsel sowie Erlass einer Zwischenverfügung vom 24. März 2023 betreffend das superprovisorische Vernichtungsverbot von noch vorhandenen digital archivierten Akten des früheren Sozialhilfedossiers von A.________ leitete das Regierungsstatthalteramt die Streitsache zuständigkeitshalber an die GSI weiter (act. II 2). Mit Verfügung vom 19. April 2023 (act. II 61 ff.) hielt die GSI unter anderem fest, dass das superprovisorische Verbot betreffend die Vernichtung der noch vorhandenen digital archivierten Akten des früheren Sozialhilfedossiers aufrechterhalten bleibe (act. II 66). Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 (act. II 151 ff.) hielt sie fest, dass das Schreiben des Sozialamtes vom 13. Januar 2023 als Nichteintretensverfügung zu qualifizieren sei und somit ein gültiges Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstelle. Eine Rechtsverweigerung seitens des Sozialamtes liege somit nicht vor. Die GSI hob die Nichteintretensverfügung vom 13. Januar 2023 auf und wies das Feststellungsgesuch von A.________ vom 28. November 2022 betreffend den Erwerbscharakter der fraglichen Tätigkeiten im Rahmen der Beschäftigungsprogramme während der Jahre 1997 bis 2008 ab (act. II 171 Ziff. II.4.5, 173 Ziff. III). B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 20. November 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, SH 200 2023 825 -4schwerde. Er beantragte, in Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei durch die angerufene Beschwerdeinstanz festzustellen, dass vorliegend Arbeitsverhältnisse oder Beschäftigungsprogramme mit Erwerbscharakter vorgelegen hätten und diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beitragspflicht begründeten. Weiter sei die Stadt Bern anzuweisen, die Lohnmeldungen bei der zuständigen AHV-Stelle nachträglich vorzunehmen und dem Beschwerdeführer zu bestätigen. Am 6. Dezember 2023 reichte die Vorinstanz die Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 schloss der Beschwerdegegner, vertreten durch das D.________, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 wechselseitig zugestellt. Am 19. Juni 2025 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, SH 200 2023 825 -5des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, in Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheides vom 18. Oktober 2023 ("Das Feststellungsgesuch des Beschwerdeführers … wird abgewiesen." [act. II 173 Ziff. III.2) sei durch die angerufene Beschwerdeinstanz festzustellen, dass vorliegend Arbeitsverhältnisse oder Beschäftigungsprogramme mit Erwerbscharakter vorgelegen hätten und diese eine Beitragspflicht begründeten. Weiter sei die Stadt Bern anzuweisen, die Lohnmeldungen bei der zuständigen AHV- Stelle nachträglich vorzunehmen und dem Beschwerdeführer zu bestätigen (vgl. lit. B des Sachverhalts). 1.3 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (lit. c; sog. materielle Beschwer). Das Gericht prüft die Beschwerdebefugnis als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen (vgl. Art. 20a VRPG; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 1). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Damit ist er formell beschwert (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. a VRPG). Materiell beschwert ist, wer durch den angefochtenen Verwaltungsakt stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten Beziehung zur Streitsache steht. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Adressat der Nichteintretensverfügung vom 13. Januar 2023 (act. II 10) bzw. des angefochtenen Entscheides (act. II 151) ist, ergibt sich seine materielle Beschwer grundsätzlich ohne weiteres aus der formellen Beschwer (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. b VRPG; vgl. MICHAEL PFLÜGER, a.a.O., Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, SH 200 2023 825 -6- Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG; vgl. E. 1.3 hiervor). Dabei genügt es nicht, dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde anerkannt hat und auf seine Beschwerde eingetreten ist (vgl. act. II 173 Ziff. III). Sofern sie dies zu Unrecht getan hat, tritt das Verwaltungsgericht seinerseits auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein (vgl. zum Ganzen: BVR 2016 S. 273 E. 2.1, 2015 S. 534 E. 2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.24U vom 3. November 2020 [fortan: VGE 100.2020.24U] E. 1.2; vgl. MICHAEL PFLÜGER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 3). 1.5 Ein schutzwürdiges Interesse besteht im Allgemeinen nur dann, wenn eine Partei auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre. Das Gericht soll konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökonomie dient (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1, 2017 S. 437 E. 1.2; MICHEL PFLÜGER, a.a.O., Art. 79 N. 2 und 6, Art. 65 N. 13 ff.). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut durch eine Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). 1.6 Der Beschwerdeführer will mit seinem gegenüber dem Beschwerdegegner gestellten Feststellungsbegehren (vgl. E. 1.2 hiervor; siehe auch Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt [act. II 3 f. Ziff. III Art. 1]) die Grundlage schaffen, um Zahlungen aus dem Zeitraum 1997 bis 2008 an ihn nachträglich durch die Ausgleichskasse im sog. individuellen Konto (vgl. Art. 30ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) eintragen zu lassen, um (höhere) AHV-Leistungen zu erhalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, SH 200 2023 825 -7- 1.6.1 Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden. Diese Frist ist offensichtlich längst abgelaufen und eine Nachzahlung ist, selbst wenn der Beschwerdeführer die von ihm anbeqehrte Feststellung erhalten würde und vorlegen könnte, nicht mehr möglich. Damit fehlt es an einem Feststellungsinteresse. 1.6.2 Dem Beschwerdeführer verbliebe grundsätzlich die Möglichkeit, sich in eng begrenzten Fällen gestützt auf Art. 30ter Abs. 2 AHVG (vgl. Art. 138 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) AHV-Beiträqe anrechnen zu lassen. Gemäss dieser Bestimmung werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 30ter N. 3). Nach der Rechtsprechung kann eine Berichtigung im individuellen Konto jedoch nur erfolgen, wenn der volle Beweis im Sinne von Art. 30ter Abs. 2 AHVG erbracht wird, dass dem Versicherten – hier mit Bezug auf den Zeitraum von 1997 bis 2008 – durch den jeweiligen Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge vom Einkommen abgezogen wurden oder eine entsprechende Nettolohnvereinbarung bestand (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4 und 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 3; BGE 117 V 261 E. 3a S. 262; vgl. FELIX FREY, AHVG/IVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2018, Art. 30ter AHVG N. 2). Das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung, die Beschäftigungsprogramme der Jahre 1997 bis 2008 hätten Erwerbscharakter aufgewiesen (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Ziff. III Art. 1; E. 1.2 hiervor), ist von vornherein untauglich, den für eine im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bei der Ausgleichskasse vorzunehmende Kontenberichtigung geforderten "vollen Beweis" dafür zu erbringen, dass entweder die Beiträge von einem allfälligen damaligen Lohn tatsächlich und echtzeitlich abgezogen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, SH 200 2023 825 -8wurden bzw. damals eine Nettolohnvereinbarung (mit entsprechendem Abzug) abgeschlossen worden war. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich unbestrittenermassen über keine echtzeitlichen Unterlagen, aus denen sich ein Beitragsabzug (wie Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Nettolohnvereinbarung) nachweisen lässt (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: BGer] I 560/03 vom 25. März 2004 E. 2.2). Ebenso wenig finden sich in den vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür, dass anderweitige aussagekräftige echtzeitliche Beweismittel hierfür erhältlich gemacht werden könnten (vgl. insb. act. IIA 12 - 14, 17, 21, 23, 188 f., II 12 f.), wobei auch dies nicht Gegenstand eines Feststellunqsqesuchs bzw. einer Feststellungsverfügung sein könnte, sondern Gegenstand des Beweisverfahrens (durch Aktenedition) in einem Verfahren vor der Ausgleichskasse wäre. Damit fehlt es auch unter Berücksichtigung von Art. 30ter Abs. 2 AHVG an einem Feststellungsinteresse. 1.7 Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdeführer sein verfolgtes Ziel, Erwerbseinkommen der Jahre 1997 bis 2008 im individuellen Konto eintragen zu lassen, mit dem Feststellungsbegehren nicht erreichen. Von Anbeginn weg fehlte es an einem schutzwürdigen, spezifischen Interesse des Beschwerdeführers an der verlangten Feststellung, die Beschäftigungsprogramme der Jahre 1997 bis 2008 hätten Erwerbscharakter aufgewiesen. Der Beschwerdegegner ist mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (act. II 10) mangels eines schutzwürdigen Interesses somit zu Recht nicht auf das Feststellungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten (vgl. act. II 156 E. 1.1.3 f.). Die Vorinstanz hat zu Unrecht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der materiellen Behandlung seiner Beschwerde angenommen. Das Verwaltungsgericht tritt damit seinerseits auf die Beschwerde nicht ein (vgl. E. 1.4 hiervor). Nachdem der Beschwerdegegner den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten hat und sich eine Kassation von Amtes wegen erübrigt, weil die Vorinstanz keinen förmlichen Feststellungsentscheid traf (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 3), hat es damit sein Bewenden. 1.8 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, SH 200 2023 825 -9- 2. 2.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 2.2 2.2.1 Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 2.2.2 Der Beschwerdegegner macht einen Parteikostenersatz gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG geltend. Das Verfahren sei mit einem erheblichen Aufwand (Aktenstücke hätten einzeln ausgedruckt und zusammengestellt werden müssen, Argumente des Beschwerdeführers beträfen eine nicht mehr existierende Behörde und eine lange zurückliegende Zeit) verbunden gewesen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7 Ziff. III.5). Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. April 2023 in Kraft und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das mit Beschwerde vom 20. November 2023 eingeleitet wurde, grundsätzlich anwendbar. Da der Beschwerdegegner jedoch weder durch einen mandatierten Anwalt vertreten war, noch die Sache – entgegen ihrer Auffassung – komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellte, fällt ein Parteikostenersatz von vornherein ausser Betracht (vgl. MICHEL DAUM, Teilrevision 2023 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2023 S. 286 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, SH 200 2023 825 -10- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - D.________, z.H. des Beschwerdegegners - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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