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Bern Verwaltungsgericht 15.12.2023 200 2023 773

15 dicembre 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,751 parole·~14 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023

Testo integrale

200 23 773 ALV SCP/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 (ER RD 689/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG mit Sitz in … (Beschwerdeführerin; vgl. Handelsregisterauszug [in den Gerichtsakten bzw. www.zefix.ch]) reichte am 23. März 2020 beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) eine Voranmeldung für Kurzarbeit für die Dauer vom 16. März bis 31. Dezember 2020 für den Gesamtbetrieb ein (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 71-73). Mit Verfügung vom 7. April 2020 (act. II 74-77) bewilligte das AVA die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung – unter Vorbehalt, dass die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien – für die Dauer vom 23. März bis 22. September 2020. In der Folge reichte die A.________ AG für die monatlichen Abrechnungsperioden März bis August 2020 Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" ein (vgl. act. II 145-174), gestützt auf welche das AVA für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 30'665.- - ausrichtete (vgl. act. II 81). Mit Revisionsverfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 26-30) forderte das AVA, gestützt auf die korrigierten Berechnungen der Abrechnungsperioden (vgl. act. II 38-51, siehe auch act. II 12), für den Zeitraum vom 27. März bis 31. Mai 2020 und vom 1. Juli bis 31. August 2020 unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von Fr. 30'665.-- vollumfänglich zurück, da in den jeweiligen Abrechnungsperioden kein anrechenbarer Arbeitsausfall von mindestens 10 % vorgelegen habe, womit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe (vgl. act. II 26 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Januar 2023 stellte die A.________ AG ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. II 13 f.), welches das AVA mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (act. II 8) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 8-10) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 (act. II 3-7) ebenfalls ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 3 B. Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 30'665.-- sei zu erlassen. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zur Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 (act. II 3-7). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbezahlter Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März, April, Mai, Juli und August 2020 in der Höhe von Fr. 30'665.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 26-30) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Beschwerde S. 3 Rz. 7; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist sowie erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. a und b AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 5 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Die Erlassmöglichkeit steht auch juristischen Personen offen (BGE 122 V 270 E. 4 S. 274; ARV 2006 S. 314 E. 3). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 6 ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). 2.2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Kurzarbeit bewilligende Verfügung vom 7. April 2020 (act. II 74-77) und die daraufhin eingereichten Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" (vgl. act. II 145-174) für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 30'665.-- ausgerichtet wurden (vgl. act. II 81). Im Rahmen der Prüfung der Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen auf monatliche Lohnanteile für Ferienund Feiertagsanspruch für die Jahre 2020 und 2021 (vgl. dazu act. II 78- 81) stellte sich heraus, dass in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Formularen fälschlicherweise statt der Anzahl der im Betrieb grundsätzlich anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden nur die Anzahl der Arbeitnehmenden angegeben wurde, welche tatsächlich Kurzarbeit geleistet hatten (vgl. act. II 27 oben). Nach der Korrektur der Berechnungsgrundlagen resultierte für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 kein anrechenbarer Arbeitsfall von mindestens 10 % mehr (vgl. act. II 38, 40, 42 bzw. 44, 46 bzw. 48, 50), weshalb im betreffenden Zeitraum unbestritten kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand (vgl. vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 7 E. 2.1). Der Beschwerdegegner forderte deshalb mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 26-30) die für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 30'665.-- (vgl. act. II 30) vollumfänglich zurück. 3.2 3.2.1 Die Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Monate März 2020 (act. II 172-174), April 2020 (act. II 147 f., 159 f., 164-171), Mai 2020 (act. II 149-151, 157 f., 161-163), Juli 2020 (act. II 152-154) und August 2020 (act. II 144-146) wurden allesamt entweder von C.________, Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, oder D.________, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (vgl. Handelsregisterauszug [in den Gerichtsakten bzw. www.zefix.ch]) handschriftlich unterzeichnet. Auf der jeweiligen Unterschriftsseite (Rückseite des Antragsformulars) befanden sich Erläuterungen zur Anspruchsberechtigung, worin unter anderem die nicht anspruchsberechtigten Personen aufgeführt wurden. Auf der Frontseite der Antragsformulare waren sodann unter dem Titel "Wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall" einerseits die "Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende" und separat davon die "Anzahl von Kurzarbeit (KA) betroffene Arbeitnehmende" anzugeben. Dieser Zweiteilung folgend waren anschliessend die "Summe Sollstunden insgesamt aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden" und die "Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden aller von KA [Kurzarbeit] betroffenen Arbeitnehmenden" anzugeben. Aus der Gegenüberstellung ermittelte sich anschliessend der jeweilige prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall (vgl. etwa act. II 172). 3.2.2 Bereits aus der Auflistung der nicht anspruchsberechtigten Personen auf der Rückseite der Antragsformulare ergibt sich im Umkehrschluss ohne Weiteres, dass auf der Frontseite des Antragsformulars unter dem Titel "Anzahl anspruchsberechtige Arbeitnehmende" sämtliche grundsätzlich unter die Anspruchsberechtigung fallenden Arbeitnehmenden und nicht bloss die tatsächlich Betroffenen anzugeben gewesen waren, zumal letztere ausdrücklich separat aufzuführen waren. Die Begrifflichkeit im Formular unterscheidet demnach konsequent zwischen den nicht anspruchsberech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 8 tigten Arbeitsnehmenden, den (grundsätzlich) anspruchsberechtigen Arbeitnehmenden und den (tatsächlich) von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden. Zusammen mit den bestehenden Erläuterungen war auch für eine juristisch nicht bewanderte Person bei gebotener Aufmerksamkeit (vgl. vorne E. 2.2.1) zu erkennen, dass im Antragsformular zur Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalls die Anzahl der (grundsätzlich) anspruchsberechtigten zu den tatsächlich betroffenen Arbeitnehmenden ins Verhältnis zu stellen waren. Ohne diese Gegenüberstellung hätte denn auch die Zweiteilung der Angaben bei den Arbeitnehmenden und bei den Sollstunden – wie vom Beschwerdegegner zutreffend dargelegt (vgl. act. II 5 f.; Beschwerdeantwort S. 4) – keinen Sinn, respektive käme der jeweils zweiten Angaben auf den Formularen keine eigenständige Bedeutung zu. Dies hätte den verantwortlichen Personen der Beschwerdeführerin, welche die entsprechenden Formulare unterzeichneten, auffallen müssen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe wurden zudem vom Beschwerdegegner bereits im Rahmen der Voranmeldung für Kurzarbeit (vgl. act. II 71-73) sowie unter anderem mit Schreiben vom 7. April 2020 (act. II 74 f.) über die Modalitäten der Kurzarbeitsentschädigung informiert. Daher ist nicht entscheidend, ob die zusätzlichen Ausfüllhinweise in den elektronischen monatlichen Formularen nicht funktioniert haben, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 5). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung sei für die damit betrauten Personen ein völlig unvertrautes und neues Instrument gewesen sowie die betriebliche Situation rund um die Coronavirus-Pandemie sei schwierig gewesen (Beschwerde S. 4), vermögen diese Umstände kein einen Erlass rechtfertigendes bzw. begründendes Verschulden zu begründen. Denn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen respektive die grundsätzliche Funktionsweise für Kurzarbeitsentschädigung wurde durch die Coronavirus- Pandemie und die in diesem Zusammenhang eingeführten Erleichterungen und Verfahrensabläufen nicht massgeblich verändert und die Beschwerdeführerin wurde zudem ausdrücklich auf die Info-Service-Broschüre "Kurzarbeitsentschädigung" (abrufbar: www.arbeit.swiss > Publikationen > Broschüren und Flyer > Info-Service für Arbeitgeber > "Kurzarbeitsentschädigung" [mittlerweile Ausgabe 2023]) hingewiesen (vgl. act. II 71). Darin wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 9 insbesondere auch der für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung erforderliche Mindestausfall an Arbeitsstunden erläutert (a.a.O. S. 7). Es wäre den zuständigen Personen der Beschwerdeführerin bei in Anbetracht der Höhe der beantragten Entschädigung gebotener Aufmerksamkeit daher möglich gewesen, nach Konsultation der entsprechenden Informationsinhalte, die Antragsformulare vollständig und korrekt auszufüllen. 3.2.4 Aus dem Umstand, dass sich die Administration der Beschwerdeführerin jeweils nach Versand des Antragsformulars per E-Mail erkundigte, ob mit dem Antrag alles in Ordnung sei (vgl. act. II 15 ff.), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihre Anfragen bezogen sich weder auf die materielle Richtigkeit der gemachten Angaben noch auf konkrete Unklarheiten beim Ausfüllen der Antragsformulare, sondern sind vielmehr als in einem generellen Sinne auf die formale Vollständigkeit der Angaben gerichtet zu werten. Daran ändern auch die Antworten der Sachbearbeitung des Beschwerdegegners nichts, zumal diese einzig mit Blick auf die jeweiligen Anträge die darin gemachten unzutreffenden Angaben zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden bzw. den Sollstunden – wie vom Beschwerdegegner zu Recht eingewendet (vgl. Beschwerdeantwort S. 6) – nicht ohne Weiteres erkennen konnte. Zudem lag es in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass ihre Angaben in den Antragsformularen korrekt erfolgten. 3.3 Zusammenfassend ist das Handeln der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 (act. II 145-174) nicht mehr als (bloss) leicht fahrlässig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 2.2.2) zu werten. Damit fehlt es hinsichtlich der unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 30'665.-- an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. vorne E. 2.2). Folglich hat der Beschwerdegegner einen Erlass der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigungen zu Recht abgelehnt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich schliesslich die Prüfung der kumulativen (vgl. vorne E. 2.2.4) Erlassvoraussetzung der grossen Härte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 (act. II 3-7) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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