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Bern Verwaltungsgericht 05.02.2024 200 2023 743

5 febbraio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,961 parole·~10 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 25. September 2023

Testo integrale

200 23 743 ALV KNB/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Februar 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, ALV/23/743, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Juli 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region … [act. IIC] 154 - 157) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 148 - 151). In der Folge bezog er im Rahmen der von der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle … (fortan: Arbeitslosenkasse), bereits ab dem 19. Juli 2022 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. II 100 f.). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Dezember 2022 (act. II 81 - 85) forderte die Arbeitslosenkasse zu Unrecht ausbezahlte Taggelder für den Monat August 2022 in der Höhe von Fr. 1'675.65 zurück. Ein daraufhin vom Versicherten gestelltes Erlassgesuch (Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IIB] 29, 38) wies das AVA mit Verfügung vom 8. August 2023 (act. IIB 1 - 4) ab, weil es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 8) mit Entscheid vom 25. September 2023 (act. IIA 1 - 4) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei der gute Glaube zu bejahen und eine Härtefallprüfung durchzuführen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, ALV/23/743, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. September 2023 (act. IIA 1 - 4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2022 in der Höhe von Fr. 1'675.65. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe; die diesbezügliche Verfügung vom 23. Dezember 2022 (act. II 81 - 85) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, ALV/23/743, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, ALV/23/743, Seite 5 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Die Rückforderungsverfügung vom 23. Dezember 2022 (act. II 81 - 85) blieb unangefochten. Der Bestand der Rückforderung bezüglich der im Monat August 2022 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung steht damit rechtskräftig fest. Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. Juli 2022 zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug an (act. IIC 154 - 157, act. II 148 - 151). Die Arbeitslosenkasse eröffnete die Rahmenfrist für den Leistungsbezug fälschlicherweise per 19. Juli 2022 statt 29. Juli 2022 und hielt in der Abrechnung vom 7. Oktober 2022 für den Monat Juli 2022 (act. II 101) fest, dass der Entschädigungsanspruch erst nach einer Wartezeit von zehn Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit beginne (Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG) bzw. dem Beschwerdeführer für diesen Monat keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werde, da neun entschädigungsberechtigte Kontrolltage mit neun allgemeinen Wartetagen getilgt würden. Dementsprechend zog sie in einer weiteren Abrechnung vom 7. Oktober 2022 für den Monat August 2022 von den 23 kontrollierten Tagen lediglich einen statt zehn Wartetage ab (vgl. act. II 84, 100). Dem Beschwerdeführer wurden somit im August 2022 für 22 – statt nur 13 – kontrollierte Tage Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet, ausmachend Fr. 4'096.05 statt Fr. 2'420.40 (für 13 kontrollierte Tage), womit sich eine Rückforderung von Fr. 1'675.65 (Fr. 4'096.05 - Fr. 2'420.40) ergab (act. II 84).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, ALV/23/743, Seite 6 Der Beschwerdegegner wies das vom Beschwerdeführer daraufhin gestellte Erlassgesuch (act. IIB 29, 38) mit Verfügung vom 8. August 2023 (act. IIB 1 - 4) ab, weil es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Daran hielt er mit Einspracheentscheid vom 25. September 2023 (act. IIA 1 - 4) fest. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass es für ihn keinen Grund gegeben habe, an der Richtigkeit der Abrechnungen der Arbeitslosenkasse zu zweifeln, da vorangehende Gespräche mit dem RAV und eine Kontaktaufnahme der RAV-Personalberaterin mit der Arbeitslosenkasse stattgefunden hätten. Die Erwartung, dass eine Abrechnung anhand einer 20-seitigen Broschüre geprüft werden müsse, liege ausserhalb des Zumutbaren. Er habe davon ausgehen können, dass die von Fachleuten vorgenommenen Berechnungen korrekt seien. Er selbst habe bislang noch nie mit der Arbeitslosenkasse zu tun gehabt (vgl. Beschwerde, S. 1). Zu beurteilen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung gutgläubig war (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 3.2 Aus der Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 7. Oktober 2022 (act. II 101) betreffend den Monat Juli 2022 geht deutlich hervor, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 19. Juli 2022 beginne und daraus neun entschädigungsberechtigte Kontrolltage resultierten, welche im Juli 2022 mit neun allgemeinen Wartetagen getilgt wurden; die Abrechnung enthielt allerdings einen Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 AVIG, wonach der Entschädigungsanspruch erst nach einer Wartezeit von zehn Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit beginne. Aufgrund des Datums seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom Freitag den 29. Juli 2022 (act. IIC 154 - 157, act. II 148 - 151) hätte der Beschwerdeführer bei einem Mindestmass an Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können und bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit auch erkennen müssen, dass die Abrechnung vom 7. Oktober 2022 für den Monat Juli 2022 klar falsch war. Dazu war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Konsultation von weiteren Unterlagen ("einer 20-seitigen Broschüre"; vgl. Beschwerde, S. 1) nicht erforderlich, handelt es sich doch um einen leicht erkennbaren Fehler. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer die fehlerhafte Abrechnung erkennen können und dies der Arbeitslosenkasse melden oder sich zumindest betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, ALV/23/743, Seite 7 fend die Richtigkeit der Abrechnung erkundigen müssen. Dass er dies unterlassen hat, stellt eine grobe Nachlässigkeit dar (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor), womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass vorangehende Gespräche mit dem RAV und eine Kontaktaufnahme der RAV- Personalberaterin mit der Arbeitslosenkasse stattgefunden haben (vgl. Beschwerde, S. 1), erfolgten diese doch unabhängig von der vorliegenden Streitsache. 3.3 Nach dem Ausgeführten fehlt es vorliegend am guten Glauben des Beschwerdeführers. Folglich hat der Beschwerdegegner den Erlass der zurückgeforderten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'675.65 zu Recht abgelehnt (vgl. E. 1.2 hiervor). Damit erübrigt sich die Prüfung der kumulativen Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2023 (act. IIA 1 - 4) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, ALV/23/743, Seite 8 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, ALV/23/743, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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