IV 200 2023 731 KNB/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Mai 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 2 - Sachverhalt: A. Die 2009 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog bzw. bezieht in Anerkennung unterschiedlicher Geburtsgebrechen gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.21; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021; ersetzt durch die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren [EDI] vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen [GgV- EDI; SR 831.232.211]) diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen (Akten der IV [act. II] 6 ff., 12, 20, 53, 76, 98, 146). Nach einer erstmaligen Gesuchsabweisung hinsichtlich Hilflosenentschädigung (vgl. act. II 21, 25; vgl. auch act. II 23) gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) auf neuerliche Prüfung hin (vgl. act. II 31 f.) mit Verfügung vom 19. November 2012 (act. II 34) ab dem 1. Juli 2012 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Dieser Anspruch wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (act. II 60) revisionsweise per 1. Juli 2014 auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit erhöht (vgl. dazu act. II 57) und in der Folge mit Mitteilungen vom 18. April 2017 (act. II 67; vgl. auch act. II 66) und 18. Februar 2019 (act. II 82; vgl. auch act. II 81) bestätigt. Im Rahmen einer im Januar 2022 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (act. II 99) liess die IVB telefonisch einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 11. April 2022 (act. II 100) erstellen, gestützt worauf sie mit Vorbescheid vom 12. April 2022 die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades per 1. August 2022 vorsah (act. II 101). Auf Einwand der Versicherten hin (act. II 103, 105) und nach Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Juli 2022 (act. II 108/2 f.) sowie des Bereichs Abklärungen vom 26. Juli 2022 (AB 109/2 ff.) verfügte die IVB am 25. August 2022 wie in Aussicht gestellt (act. II 113), wobei sie nachträglich anerkannte, dass die Hilflosenentschädigung mittleren Grades eigentlich bis am 30. September 2022 geschuldet gewesen wäre (act. II 118). Auf Beschwerde hin (act. II 115/3 ff.) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 3 sicherungsrechtliche Abteilung, die Verfügung vom 25. August 2022 (act. II 113) mit Urteil IV 200 2022 576 vom 20. Dezember 2022 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IVB zurück (act. II 123). Diese holte bei der D.________ schulische Berichte (act. II 128) sowie einen Beschrieb bzw. eine Ergänzung zu zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (act. II 131) ein und veranlasste in der Folge eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte (Abklärungsbericht vom 16. Mai 2023 [act. II 133/2 ff.]). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2023 stellte sie erneut die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (act. II 134), woran sie nach erhobenem Einwand der Versicherten (act. II 141; vgl. auch act. II 144) und Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 6. September 2023 (act. II 147) mit Verfügung vom 19. September 2023 festhielt (act. II 148). B. Hiergegen liess die Versicherte, wie bis anhin gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 20. Oktober 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab November 2023 nebst der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zusätzlich und somit auch weiterhin eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 148). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den bisherigen Anspruch mittleren Grades zu Recht per 1. November 2023 auf einen solchen für eine Hilflosigkeit leichten Grades reduzierte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 5 - 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 6 - 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – wozu auch die Hilflosenentschädigung zählt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2) – wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 7 wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87-88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). 2.4.1 Auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG im Allgemeinen sowie auf den Intensivpflegezuschlag im Besonderen ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss anwendbar (vgl. Urteile des BGer 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.2 und 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/ KLETT/LEUZIN- GER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 17 N. 91). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGer 9C_248/2017 E. 3.2; zu möglichen Revisionsgründen vgl. ferner Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 9010 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente, vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Hilflosenentschädigung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (betreffend Rente vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2, 9C_382/2018 E. 2). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 8 gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (betreffend Rente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 9 - 3. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der Mitteilung vom 18. Februar 2019 (act. II 82), mit welcher die seit 1. Juli 2014 gewährte Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (act. II 60, 67) nach einer Abklärung vor Ort (act. II 81) bestätigt wurde, mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 148) verwirklicht hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor; vgl. zur Gleichsetzung einer Mitteilung mit einer rechtskräftigen Verfügung [im Rentenbereich] SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1 sowie Art. 74ter lit. f IVV). 3.2 Mit Mitteilung vom 18. Februar 2019 (act. II 82) bzw. dem integrierenden Bestandteil bildenden Abklärungsbericht vom 14. Februar 2019 (act. II 81) bejahte die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit in fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ("An- und Auskleiden", "Essen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung"). Da die Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen "An- und Auskleiden", "Körperpflege" und "Fortbewegung" sowie die fehlende Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 2) und diesbezüglich auch keine Hinweise auf klar feststellbare Fehleinschätzungen bestehen (vgl. E. 2.5 hiervor), beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die umstrittenen Bereiche "Essen" und "Verrichten der Notdurft": 3.2.1 Hinsichtlich des Bereichs "Essen" führte die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 14. Februar 2019 aus, die Beschwerdeführerin esse selbstständig. Sie versuche mit Messer und Gabel zu schneiden, die Eltern müssten härtere Speisen wie Fleisch, Kuchen und Pizza zerkleinern; eine Suppe könne sie selber essen, ein Joghurt ebenfalls, wobei sie Mühe habe, den Deckel selber zu entfernen. Quark könne sie relativ gut mit dem Löffel essen, trinken könne sie alleine. Während des Abklärungsgesprächs habe sich die Beschwerdeführerin Sirup in einen Plastikbecher eingeschenkt, ohne etwas zu verschütten. Das Streichen eines Brotes bereite ihr Mühe (act. II 81/3 Ziff. 2.1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 10 - 3.2.2 Betreffend den Bereich "Verrichten der Notdurft" müsse die Beschwerdeführerin aufgefordert werden, sich mit dem Papier gründlich zu reinigen, da sie sich nur oberflächlich abtrockne und nach dem Urinieren direkt die Hosen hochziehe. Nach dem Stuhlgang müsse die Körperreinigung übernommen werden. Manchmal vergesse sie hierzu nach den Eltern zu rufen, die Mutter müsse sie daran erinnern. Die Beschwerdeführerin habe oft Entzündungen im Intimbereich, weshalb die Eltern viel häufiger kontrollierten. Es komme ca. ein bis zwei Mal pro Woche vor, dass die Beschwerdeführerin einnässe, weil sie sich vergesse (act. II 81/4 Ziff. 2.1.5). 3.3 Anlässlich der im Januar 2022 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (vgl. act. II 99) erfolgte die Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung "aufgrund der Corona-Thematik und der am Telefon angegebenen mehrheitlich unveränderten Situation" im Einverständnis mit der Mutter der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2022 telefonisch, wobei am 10. März 2022 dann auch noch mit der D.________ (Frau E.________) Rücksprache genommen wurde (act. II 100/2 Ziff. 2.1). Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 11. April 2022 (act. II 100) sowie die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 26. Juli 2022 (act. II 109) verneinte die Beschwerdegegnerin in der (nachträglich mit VGE IV 200 2022 576 [act. II 123] aufgehobenen) Verfügung vom 25. August 2022 (AB 113) fortan eine Hilflosigkeit in den Bereichen "Essen" und "Verrichten der Notdurft": 3.3.1 Hinsichtlich des Bereichs "Essen" führte die Abklärungsfachperson aus, die Beschwerdeführerin nehme zum Frühstück oft ein Joghurt oder eine "Schnitte". Man müsse ihr das Brot schneiden, weiche Butter könne sie streichen; Joghurt könne sie selber "löffeln", beim Auskratzen müsse man ihr helfen. Sie versuche nun mit Messer und Gabel selber zu schneiden, Teigwaren und andere normale, weiche Speisen könne sie seit ca. einem Jahr schneiden, Pizza oder härtere Speisen (mit Knochen) gingen hingegen nicht. Trinken könne sie selber. Beim Eingiessen habe sie Mühe. Das Essen verlaufe zeitlich in einem normalen Rahmen. In der Schule könne die Beschwerdeführerin selbstständig mit Messer und Gabel umgehen und selber trinken, auch Fleisch zerkleinere sie selber; sie habe hier Fortschritte gemacht (act. II 100/4 Ziff. 2.1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 11 - Zum Einwand der Mutter, wonach die Beschwerdeführerin nicht alles selber schneiden könne, beim Öffnen von Flaschen oder Dosen sehr oft Hilfe brauche, ebenso für Fleisch, Brot, harte Speisen, Pizza etc., und das eigenständige Scheiden von Obst und Gemüse oft mit einer Verletzung ende (act. II 105/2), führte der Bereich Abklärungen in der Stellungnahme vom 26. Juli 2022 aus, das Öffnen von Flaschen oder andere ähnliche Handreichungen (Schöpfen, Einschenken einer Flüssigkeit) gehörten nicht unter diese Verrichtung und könnten somit nicht gewertet werden. Der Punkt betreffe einzig das Zerkleinern der Speisen. Dass die Beschwerdeführerin keine harten oder speziellen Speisen schneiden könne, sei nicht leistungsrelevant. In der Schule sei die Beschwerdeführerin selbstständig. Ergänzend sei zu erwähnen, dass es auch entsprechend angepasstes Besteck gäbe (act. II 109/2). Die Hilfe gelte als punktuell und nicht als regelmässig und erheblich im Sinne des Gesetzes (act. II 109/3). 3.3.2 Betreffend dem "Verrichten der Notdurft" ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selber auf die Toilette gehe, manchmal vergesse sie sich, wobei es zu einem Missgeschick kommen könne (mehrheitlich Urin). Sie melde sich in diesem Fall, sonst sei sie jedoch mehrheitlich selbstständig. Müsse sie stuhlen (morgens und abends), melde sie sich situativ; man bemerke es dann an der Wäsche, dass sie sich nicht zuverlässig gereinigt habe. Wenn sie es bemerke, kontrolliere die Mutter nach. Die Intimpflege werde bei der gründlichen Körperhygiene involviert (Duschen etc.), so auch das Thema Monatshygiene. Wenn sie unter Durchfall leide, müsse man ihr helfen, dies sei jedoch nicht täglich ein Thema, sondern eher die Ausnahme. Nachts gehe sie selbstständig auf die Toilette. Seit ungefähr zehnjährig reinige man nun nicht mehr jeden Tag nach, sondern mache die Intimpflege während des Duschens. In der Schule werde sie nicht unterstützt, sie gehe selber auf die Toilette, reinige sich und ordne die Kleider selber; bei der Monatshygiene habe sie ihre Binde selber gewechselt, hier benötige es allenfalls eine Kontrolle (Zeitpunkt des Wechsels). Die Beschwerdeführerin gehöre jedoch auch hier eher zu den stärkeren Kindern (act. II 100/5 Ziff. 2.1.5). Den Einwänden der Mutter, wonach man der Beschwerdeführerin beim Stuhlgang (momentan sehr oft Durchfall) und im Zusammenhang mit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 12 - Monatsblutung helfen und sie kontrollieren müsse, da sie sehr schlecht putze und täglich schmutzige Unterhosen habe, wenn sie von der Schule nach Hause komme, weshalb die Kleidung täglich und die Unterwäsche mindestens zwei bis drei Mal gewechselt werden müsse (act. II 105/3), hielt die Abklärungsfachperson entgegen, dass Durchfall nicht als Auslöser für eine regelmässige (tägliche) und erhebliche Dritthilfe gelte. Diese Hilfe werde hier als sporadisch beurteilt. Irritierend sei, dass bei der Abklärung eher von einer "Ausnahme" die Rede gewesen sei, nun jedoch die Situation anders dargestellt werde. Bei der Monatshygiene handle es sich nicht um eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe (act. II 109/3). 3.3.3 Im zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Schreiben vom 15. August 2022 hielt der (damalige) Leiter der D.________ fest, die Beschwerdeführerin verarbeite Erlebtes zeitversetzt und erst im sicheren Rahmen des häuslichen Umfelds. Nach einem Unterrichtstag sei sie angespannt und erschöpft, sie könne in diesen Situationen nicht mehr auf ihre Fähigkeiten zurückgreifen; einfache Handlungen (Zerkleinern von Essen, Öffnen von Drehverschlüssen) würden ihr ohne Hilfe nicht gelingen (act. II 112/1). Die Diskrepanz zwischen schulischem und häuslichem Verhalten erkläre sich durch die grosse Kraftanstrengung, sich im Rahmen der Schule angepasst in die Gruppe einzufügen (act. II 112/2). 3.4 In VGE IV 200 2022 576 (act. II 123/12 E. 3.6 erster Absatz) ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu Gleichaltrigen massgeblich aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyperaktivitätsstörung (vgl. Bericht des F.________. vom 17 Mai 2022 [act. II 117/15]) sowie allenfalls einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS; vgl. Berichte der psychiatrischen Dienste G.________ vom 26. September 2022 [act. II 117/1 Ziff. 1.1, 117/12 f.]) in den meisten Alltagsbereichen vermehrt Hilfeleistung im Sinne von enger Strukturierung, Vorausplanen sowie Automatisieren neuer Abläufe brauche. Ausserdem habe sie feinmotorische und koordinative sowie Raumlageprobleme (vgl. Bericht von Dr. med. H.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, vom 1. Mai 2022 [act. II 105/5]). 3.4.1 Bezüglich der beiden hier umstrittenen Bereiche "Essen" (Teilbereich "Nahrung zerkleinern") und "Verrichten der Notdurft" (Teilbereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 13 - "Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit") seien den Akten unterschiedliche Angaben zu entnehmen. Während die Beschwerdeführerin von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt bzw. einer weiterhin erstellten Hilfsbedürftigkeit (auch) in diesen Bereichen ausgehe, stelle sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass mit der erlangten vermehrten Selbstständigkeit eine revisionsrelevante Veränderung bzw. eine Verbesserung eingetreten sei. Zu diesem Schluss sei Letztere massgeblich aufgrund der telefonischen Angaben der Lehrerin der Beschwerdeführerin (Frau E.________; vgl. act. II 100/2, 100/4 f. Ziff. 2.1.3 und 2.1.5) gelangt, welche Beobachtungen geschildert habe, die von denjenigen der Mutter abweichen würden. So habe die Beschwerdeführerin in der Motorik grosse Fortschritte gemacht. Früher habe sie Mühe mit dem Zerkleinern von Fleisch und mit den Verschlüssen gehabt, was nun kein Thema mehr sei, bezüglich der Feinmotorik sei sie im Durchschnitt (vgl. act. II 100/2, 100/4 Ziff. 2.1.3). Präzisierende Angaben, ob sich dieser Durchschnitt an den von der Lehrerin unterrichteten Sonderschülerinnen und -schülern oder an Gleichaltrigen orientiere (vgl. dazu E. 2.3.4 hiervor), seien den Akten indessen nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu den Erhebungen der Lehrperson habe die Mutter berichtet, die Beschwerdeführerin könne weiche Speisen seit ca. einem Jahr schneiden, härtere Speisen gingen hingegen nicht (vgl. act. II 100/4 Ziff. 2.1.3; vgl. auch act. II 105/2). Die die Beschwerdeführerin seit Sommer 2014 behandelnde Dr. med. H.________ habe im Bericht vom 1. Mai 2022 ausserdem ausgeführt, es bestünden immer noch deutliche feinmotorische Probleme. Die Beschwerdeführerin versuche im ausserfamiliären, sprich weniger vertrauten Rahmen, die aufsteigenden negativen Gefühle zu unterdrücken und die Impulse unter Kontrolle zu halten; diese aufgestauten Affekte würden sich dann zu Hause entladen (vgl. act. II 105/4 f.). In diesem Sinne laute auch das Schreiben des (damaligen) Schulleiters der D.________ vom 15. August 2022, welcher insbesondere festgehalten habe, dass die schulische und die häusliche Entwicklung der Beschwerdeführerin immer stärker divergierten (vgl. act. II 112/2). Auch beim "Verrichten der Notdurft" bestehe zwischen den Parteien insoweit Uneinigkeit, als die Beschwerdegegnerin den zuvor im Teilbereich "Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit" bejahten Hilfebedarf (vgl. act. II 81/4 Ziff. 2.1.5) nunmehr mit der Begründung verneine, dass keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes mehr erfolge. Die Intim-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 14 pflege würde nun beim Duschen integriert; in der Schule gehe die Beschwerdeführerin selber auf die Toilette, sie reinige sich und ordne die Kleider selbstständig (vgl. act. II 100/5 Ziff. 2.1.5). Die Mutter habe die am 16. Februar 2022 telefonisch gemachten Angaben (vgl. act. II 100/2 Ziff. 1) im Einwandschreiben vom 16. Mai 2022 dahingehend präzisiert, dass die Beschwerdeführerin sich sehr schlecht reinige, was man oft rieche, weshalb die Kleidung bzw. Unterwäsche täglich (mehrmals bzw. mindestens zwei bis drei Mal) gewechselt werden müsse (vgl. act. II 105/3; zum Ganzen act. II 123/12 f. E. 3.6 zweiter Absatz). 3.4.2 Zu den vor allem im Teilbereich "Nahrung zerkleinern" offensichtlich diskrepanten Angaben der D.________ und der Eltern bzw. zum unterschiedlichen Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schule und zu Hause habe der RAD nicht weiter Stellung genommen; dessen Einschätzung vom 12. Juli 2022 (vgl. act. II 108) beziehe sich denn auch vielmehr auf das Kriterium der dauernden Überwachung (vgl. act. II 109/3 sowie 100/3 Ziff. 2.1.2 und 100/6 Ziff. 2.4.3), was vorliegend nicht mehr umstritten sei. Ebenso liefere die zusätzlich eingeholte Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 26. Juli 2022 (vgl. act. II 109) bezüglich der streitigen Belange keine weiteren Erkenntnisse. Bei dieser Ausgangslage überzeuge nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Hilfebedarf im Teilbereich "Nahrung zerkleinern" nunmehr (vgl. act. II 81/3 Ziff. 2.1.3) ohne weitere Abklärungen verneint habe (vgl. act. II 100/4 Ziff. 2.1.3). Vielmehr bestünden mit den nicht geklärten, divergierenden Einschätzungen Zweifel an den aufgrund der Erhebungen der Abklärungsfachperson gezogenen Schlussfolgerungen. Die Abklärungsfachperson hätte zunächst etwa die schulischen Verlaufsberichte, welche über das Verhalten und den Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin während eines grösseren Zeitabschnittes Auskunft geben, einholen und sich hiernach anlässlich eines Haus- und allfälligen Schulbesuchs einen persönlichen Eindruck davon verschaffen müssen, bei welchen Verrichtungen und in welchem Mass die Beschwerdeführerin auf Dritthilfe angewiesen sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin nachzuholen, wobei sie allenfalls aufgrund der erheblichen Diskrepanzen bei den Angaben der Betreuungspersonen den (nochmaligen) Beizug des RAD zu erwägen haben werde. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen gelte umso mehr, als die Erhebungen von einer erstmals bei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 15 schwerdeführerin eingesetzten und demnach weder mit den häuslichen noch mit den schulischen Verhältnissen vertrauten Fachperson (vgl. act. II 23/2, 32/2, 57/2, 66/2, 81/2 Ziff. 1, 100/2 Ziff. 1) allein gestützt auf telefonische Angaben vorgenommen worden seien. Widersprächen sich die telefonischen Auskünfte gegenseitig (hier sowohl diejenigen der Eltern gegenüber denjenigen der Lehrperson als auch diejenige der Lehrperson gegenüber derjenigen der Schulleitung), seien Abklärungen vor Ort (Eltern) resp. schriftliche Bestätigungen der Schule zwingend, um von einem genügend abgeklärten Sachverhalt ausgehen zu können; daran ändere nichts, dass aufgrund der besonderen Umstände während der Dauer der Corona- Pandemie telefonische Abklärungen in einem früher und heute nicht zulässigen Umfang möglich gewesen seien (act. II 123/13 f. E. 3.6 dritter Absatz). 3.4.3 Demgemäss erachtete das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, so dass sich derzeit nicht beurteilen lasse, ob ein Revisionsgrund vorliege oder nicht, und hob die Verfügung vom 25. August 2022 (vgl. act. II 113) auf. Die Beschwerdegegnerin wurde angewiesen, nach Vornahme weiterer Abklärungen über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung unter Berücksichtigung von Art. 88bis IVV neu zu verfügen (act. II 123/14 f. E. 4). 3.5 Im Nachgang zu VGE IV 200 2022 576 (act. II 123) wurde die Beschwerdegegnerin bzw. die Abklärungsfachperson wie folgt tätig: 3.5.1 Nebst dem, dass sie die schulischen Berichte der D.________ (act. II 128) konsultierte, richtete sie im Wesentlichen "detaillierte Rückfragen zur Hilfe" an diese (vgl. act. II 127). Hierbei hielten die Lehrpersonen der D.________ im Bericht vom 25. April 2023 fest, sie würden seit Sommer 2022 nur noch einmal wöchentlich mit den Schülern essen, weshalb eine Beurteilung dahingehend, ob die Beschwerdeführerin beim Zerkleinern von Fleisch auf Hilfe angewiesen sei, kaum möglich sei, zumal bisher nie "härtere" Nahrung in Form von Steaks, Koteletts oder Pizza gekocht worden sei. Ansonsten zeige sich die Beschwerdeführerin in der Schule im Umgang mit Messer und Gabel selbstständig. In Bezug auf die Verrichtung der Notdurft würde die Intimsphäre der Beschwerdeführerin gewahrt. Sie verrichte ihr Geschäft inkl. Runter- und Hochziehen der Hosen selbststän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 16 dig. Auch die Monatsbinden wechsle sie auf Nachfrage der Lehrpersonen hin selbstständig (act. II 131/4). Der (neue) Schulleiter ergänzte, diese alltäglichen Lebensverrichtungen könnten nur mit einem sehr hohen Betreuungsaufwand erreicht werden und erforderten von der Beschwerdeführerin eine äusserst kräftezehrende Überanpassung, die den Behandlern zufolge Tobsuchtsanfälle in der Nacht zur Folge habe (vgl. auch act. II 128/4 und /7). Laut Bericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom 26. September 2022 (vgl. act. II 117/11 ff.) stehe dies einerseits im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der sozialen Interaktion und Kommunikation, die dem Alter einer Vier- bis Fünfjährigen entspreche, und andererseits könne sie sich nur schwer in Gedanken (Perspektivenübernahme) und Gefühle (Empathiefähigkeit) anderer Personen hineinversetzen und wende deshalb sehr viel mehr Energie auf als Menschen ohne ASS. Aus schulischer Sicht seien zum aktuellen Zeitpunkt die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin zu wenig gefestigt, um die Hilflosigkeit zu verneinen. Hinzu komme, dass in der D.________ alle Kinder spezielle Bedürfnisse hätten, mit der Folge, dass "im Alltag" ein erhöhter Aufwand betrieben werden müsse; insofern seien die Aussagen der Lehrpersonen zu relativieren. Die bisherige Entwicklung sei zwar vielversprechend und erfreulich, bedürfe aber noch der Festigung, Konsolidierung und Automatisierung (act. II 131/3). 3.5.2 Mit diesen Angaben der D.________ ergänzte die Abklärungsfachperson den bestehenden, auf telefonischen Erhebungen bei der Mutter und der Schule vom Februar und März 2022 basierenden Abklärungsbericht vom 11. April 2022 (vgl. act. II 100), ohne aber bei diesen von sich aus weitere (bzw. aktuelle) Abklärungen zu tätigen resp. Rücksprache zu nehmen (act. II 133/2 Ziff. 2.1). So folgerte sie im Abklärungsbericht vom 16. Mai 2023, die Beschwerdeführerin könne nunmehr mehrheitlich selber Speisen mit Messer und Gabel zerkleinern und sei somit in diesem Bereich mehrheitlich selbstständig bzw. nicht mehr hilfsbedürftig, zumal harte Speisen nicht täglich auf dem Menüplan stünden und dies denn auch nicht leistungsrelevant sei (act. II 133/4 Ziff. 2.1.3). In Bezug auf das Verrichten der Notdurft bestätige der Schulbericht (vgl. act. II 131/4) die überwiegende Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin, womit in diesem Bereich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr erfolge (act. II 133/5 f.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 17 - Ziff. 2.1.5). Die Beschwerdeführerin sei unverändert in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässig und erhebliche Dritthilfe angewiesen; an der bisherigen Beurteilung werde festgehalten (act. II 133/8). 3.5.3 Nach erhobenem Einwand (act. II 141) reichte die Beschwerdeführerin die Wahrnehmungen der Familie I.________, bei der sie im Juli 2022 und April 2023 jeweils eine Woche in den Ferien geweilt hatte, in schriftlicher Form ein (act. II 144). Die Familie I.________ stellte nach dem Verrichten der Notdurft vielfach einen Geruch fest, weshalb sie die Beschwerdeführerin zum Wechseln der Unterhosen habe auffordern müssen (act. II 144/1). Bei härteren Nahrungsmitteln habe die Beschwerdeführerin Hilfe beim Schneiden benötigt. Ansonsten sei sie mit dem Besteck relativ gut zurechtgekommen. Auch beim Öffnen von Flaschen und Dosen habe sie regelmässig Hilfe benötigt. Wenn etwas nach mehrfachem Probieren nicht funktioniert habe, sei sie nervös und wütend geworden oder weinend "davongelaufen" (act. II 144/2). 3.5.4 Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (act. II 141) nahm der Bereich Abklärungen am 1. bzw. 6. September 2023 dahingehend Stellung, dass gestützt auf VGE IV 200 2022 576 (act. II 123) eine schriftliche Nachfrage bei der Schule erfolgt sei. Demgemäss stünden härtere Speisen nicht täglich bzw. gar nicht auf dem Speiseplan. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei es zudem zumutbar, die Speisen anzupassen. Auch die Angaben der Familie I.________ und der Mutter liessen auf eine vorwiegende Selbstständigkeit beim Essen schliessen. Ebenso in Bezug auf die Notdurft erfolge nur eine situative bzw. punktuelle Unterstützung. Das zeigten die Angaben der Mutter und der Schule anlässlich der Abklärung im Februar und März 2022, der Familie I.________ aufgrund der Ferienaufenthalte im Juli 2022 und April 2023 sowie die (schriftliche) Nachfrage bei der Schule vom April 2023. In letzteren fänden sich keine Hinweise darauf, dass von Dritten nachgereinigt werde. Es sei zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin die Reinigung nach der Notdurft noch nicht ganz zuverlässig übernehme, doch werde hierbei keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr geleistet. Selbst wenn die Abklärungsfachperson vor Ort gegangen wäre, hätte sie nicht feststellen können, ob die Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 18 führerin schmutzige Unterhosen trage, ob sie sich selber zuverlässig reinigen könne, ob sie Speisen selber verkleinere resp. welche. (act. II 147). 3.6 Gestützt auf ihre (weiteren) Abklärungen bejahte die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung (unter Verweis auf den Abklärungsbericht vom 16. Mai 2023 [act. II 133] und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 1. bzw. 9. September 2023 [act. II 147]) als auch in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 3) das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Dem kann, wie nachfolgend dargelegt, nicht gefolgt werden: 3.6.1 Die bestehenden Akten enthalten nach wie vor divergierende Angaben zum Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin: Während die Mutter (vgl. act. II 141) und die Familie I.________ (vgl. act. II 144) im familiären Umfeld weiterhin von einem doch erheblichen Betreuungsaufwand in Bezug auf das Essen und die Verrichtung der Notdurft ausgehen, attestieren die Lehrpersonen der D.________ der Beschwerdeführerin im schulischen Umfeld eine weitergehende Selbstständigkeit. Offensichtlich handelt es sich bei der unterschiedlichen Affektkontrolle im häuslichen und ausserfamiliären Bereich um ein bekanntes Phänomen, verwiesen doch schon die die Beschwerdeführerin behandelnde Dr. med. H.________ im Bericht vom 1. Mai 2022 (act. II 105/4 f.) und der frühere Leiter der D.________ im Schreiben vom 15. August 2022 (act. II 122/2) darauf. In Bezug auf die Ausführungen der Lehrpersonen ist sodann zu beachten, dass sich diese nur indirekt zur Dritthilfe bzw. Selbstständigkeit äusserten, da sie seit Sommer 2022 nur noch einmal wöchentlich mit den Schülern essen und in Bezug auf die Verrichtung der Notdurft die Intimsphäre der Beschwerdeführerin gewahrt werde (vgl. act. II 131/4). Deren Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Allgemeinen mit Gabel und Messer selbstständig umgehen könne und auch den WC-Gang selbstständig erledige (vgl. act. II 131/4), relativierte darüber hinaus der (neue) Schulleiter insoweit, als dies mit einem sehr hohen Aufwand an Betreuung durch die Lehrpersonen und einer äusserst kräftezehrenden Überanpassung der Beschwerdeführerin einhergehe (vgl. act. II 131/3). In Anbetracht dessen ist ein Revisionsgrund auch nach den zusätzlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mangels eines Revisions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 19 grundes bleibt es damit beim Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit (vgl. auch nachfolgend). 3.6.2 Selbst wenn im Übrigen für die Lebensverrichtung "Essen" eine Verbesserung (und damit ein Revisionsgrund) bejaht würde, würde das am Ergebnis nichts ändern, da jedenfalls für das Verrichten der Notdurft keine Verbesserung erstellt ist. Gestützt auf die Angaben der Eltern kann sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht zuverlässig selber reinigen, was durch Dritte (Familie I.________) bestätigt wird (vgl. dazu E. 3.6.1 hiervor). Demzufolge ist ein regelmässiger Bedarf an Dritthilfe nach wie vor gegeben, auch wenn tagsüber in der Schule keine Hilfeleistung erbracht wird. Damit besteht eine Hilflosigkeit in mindestens vier Lebensverrichtungen und dementsprechend weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.7 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 148) insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. November 2023 weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit zusteht. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 20 setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 18. Juli 2024 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'160.-- (12.5 Stunden à Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 8.70 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 167.-- (7.7 % von Fr. 2'168.70), somit auf total Fr. 2'335.70 festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. September 2023 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab 1. November 2023 weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'335.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2026, IV 200 2023 731 - 21 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.