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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2025 200 2023 704

8 aprile 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,275 parole·~21 min·6

Riassunto

Einspracheentscheid vom 6. September 2023

Testo integrale

EL 200 2023 704 MAK/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -2- Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2022 – nach vorzeitiger Pensionierung – eine AHV- Rente von monatlich Fr. 1'288.-- (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB] bzw. Beschwerdegegnerin [act. II] 7). Die Vorsorgestiftung C.________ zahlte ihm zudem eine Kapitalleistung von Fr. 116'034.85 aus (act. II 10). Der Versicherte meldete sich im Februar 2022 bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV an (act. II 1). Die AKB holte Unterlagen, u.a. den Fragebogen bezüglich des zumutbaren Erwerbseinkommens für nichtinvalide Ehegatten vom 2. Juni 2022 ein (act. II 19). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 20) lehnte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf EL ab unter Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau von brutto Fr. 51'500.-- (inklusiv tatsächlich erzieltem Erwerbseinkommen von Fr. 7'809.--). Die hiergegen am 11. August 2022 (act. II 21) erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 6. September 2023 (act. II 28) ab. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Der Einspracheentscheid vom 6. September 2023 sei insoweit aufzuheben, als die Höhe des Anspruchs auf EL zur AHV/IV neu festzusetzen sei. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen der EL zur AHV/IV zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Neuberechnung der Höhe der EL zur AHV/IV zurückzuweisen. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. September 2023 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Februar 2022 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei deren Berechnung zu Recht ein hypothetisches Bruttoeinkommen der nichtinvaliden Ehefrau von Fr. 51'500.-- (abzüglich der realisierten Einnahmen von Fr. 7'809.--, was ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 43'691.-- ergibt [act. II 20/5]) angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -4- 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -5- 2.3.1 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehegatten, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.3.2 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den EL besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der EL von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -6auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers für dessen Ehefrau zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete (vgl. act. II 20/5). Nach der Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass ein Ehegatte seine Erwerbsfähigkeit auch tatsächlich verwerten kann (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 566). Diese Vermutung kann nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Arbeitserfahrung umgestossen werden, zumindest nicht in Bezug auf eine Hilfstätigkeit (vgl. SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2, 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; 9C_316/2018 vom 24. August 2018 E. 5.1; 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1). Den Nachweis dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann dadurch geführt werden, dass sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -7ren um eine Arbeitsstelle bemühte, dabei aber keinen Erfolg hatte (vgl. Urteil des BGer 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; vgl. auch Rz. 3424.07 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], geltend ab 1. Januar 2023). Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. Urteile des BGer 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2.2; 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast, dass die Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt dabei beim Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BGer 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2; 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). 3.2 Bereits im Formular für die EL-Anmeldung vom Februar 2022 (act. II 1/8) wird auf die Pflicht der Ehefrau, sich um Arbeit zu bemühen, verwiesen bzw. es wird dargelegt, dass bei Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ein zumutbares Mindesteinkommen angerechnet werde, ausser es könne anhand schriftlicher Stellenbewerbungen (und entsprechender Absagen) nachgewiesen werden, dass sich keine zumutbare Arbeit finden lasse. Die Bewerbungen und Absagen seien der EL-Anmeldung beizulegen. Im Fragebogen bezüglich eines zumutbaren Erwerbseinkommens für nichtinvalide Ehegatten, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. Juni 2022 unterzeichnete, wird ebenfalls auf ein allfälliges anzurechnendes Verzichtseinkommen für nicht nichtinvalide Ehegatten aufmerksam gemacht (act. II 19). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 20) wiederholte die Beschwerdegegnerin den Grundsatz der Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der nichtinvaliden Ehefrau und präzisierte, die Beschwerdegegnerin erwarte monatlich acht bis zehn schriftliche Bewerbungen auf Stelleninserate, d.h. es müssten offene Stellen sein, bei welchen eine Bewerbung nicht aussichtslos sei; die Bewerbungen müssten eine gute Qualität haben, mündliche Bewerbungen (telefonische oder persönliche Anfragen vor Ort) reichten nicht aus (act. II 20/2). Der Beschwerdeführer hätte sich zudem anhand des Merkblattes zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (<www.ahviv.ch/de/Merkblätter/Ergänzungsleistungen-zur-AHV-und-IV>) informieren können, dass das Erwerbseinkommen des Ehegatten ohne EL-Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -8ohne Abzug eines Freibetrags zu 80 % angerechnet wird und allenfalls ein hypothetisches Einkommen zur Anrechnung kommt, was dann geschieht, wenn beim nichterwerbstätigen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (zur Information durch Merkblätter: vgl. EGLI/MEYER, in KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 27 N. 23). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei der Beratungspflicht ungenügend nachgekommen (Beschwerde S. 5 Ziff. 18 ff.), kann somit nicht gefolgt werden. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Übergangsfrist zu gewähren (Beschwerde S. 7 Ziff. 29). Er argumentiert, die vorzeitige Pensionierung sei für ihn und seine Ehefrau nicht vorhersehbar gewesen. Er habe sich mit 63 Jahren pensionieren lassen, weil ihm die Weiterbeschäftigung nicht länger zumutbar gewesen sei und die in einem geringen Teilzeitpensum erwerbstätige Ehefrau habe deshalb nicht genügend Zeit zur Verfügung gehabt, sich um eine weitere Arbeitsstelle zu bemühen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der D.________ AG in … angestellt war (act. II 1/9 Ziff. 11.4.2 und act. II 2/1) und dass er im Februar 2022 erstmals ein Gesuch um EL stellte. Es sind den Akten weder entsprechende Hinweise zu entnehmen noch machte der Beschwerdeführer im Einsprache- und Beschwerdeverfahren substantiierte Ausführungen zur behaupteten Unzumutbarkeit, am Arbeitsplatz zu verbleiben. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (E. 2.4), dass ihm ein Weiterverbleiben am Arbeitsplatz bis zur ordentlichen Pensionierung nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht keine Übergangsfrist eingeräumt. Schliesslich hätte die Ehefrau auch mit Blick auf eine ordentliche Pensionierung des Beschwerdeführers zufolge des Altersunterschieds und der damit verbleibenden längeren Resterwerbsdauer die Erhöhung ihres Pensums im hier zur Diskussion stehenden Zeitpunkt bereits vornehmen müssen. Denn auch bei einer ordentlichen Pensionierung des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -9rers hätte die Ehefrau zur finanziellen Sicherstellung des gemeinsamen Lebensunterhalts bis zu ihrer eigenen Pensionierung aus zivil- wie ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht ihr Pensum rechtzeitig erhöhen müssen, d.h. unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Arbeitsmarkts nicht erst im Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers oder gar Monate danach. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei gesundheitlich angeschlagen (Beschwerde S. 7 Ziff. 31). Zwar erwähnte die Ehefrau im Fragebogen zum zumutbaren Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten vom 2. Juni 2022 (act. II 19), dass sie wegen Rückenschmerzen in Behandlung sei (act. II 19/2 Ziff. 7). Es werden jedoch keine Nachweise für eine dauernde, die Erwerbstätigkeit verhindernde bzw. vermindernde Arbeitsunfähigkeit eingereicht. Mithin stellt die gesundheitliche Situation keinen Grund dar, welcher es der Ehefrau verunmöglichen würde, Arbeitsbemühungen zu tätigen bzw. einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Dem nicht substantiierten Vorbringen kann damit nicht gefolgt werden. 3.3.3 Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Beruf erlernte (act. II 19/3 Ziff. 11) und lediglich Hilfstätigkeiten ausüben kann, entbindet sie nicht davon, Arbeitsbemühungen in genügender quantitativer und qualitativer Hinsicht zu tätigen (vgl. auch E. 3.4 hiernach). Sie hätte, worauf im Fragebogen zum zumutbaren Erwerbseinkommen (act. II 19/3) explizit hingewiesen wurde, für die Stellensuche die kostenlosen Vermittlungsdienste der Regionalen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen können, die ebenfalls stellensuchenden Personen offenstehen, die weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind bzw. die keinen Anspruch auf Taggeldzahlungen haben (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11]; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 Nr. 22). Es ist auch nicht erstellt, dass sie aufgrund ihres Alters keine Tätigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt mehr finden kann. Tätigkeiten mit niedrigen Anforderungen sind auf dem Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss immer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -10nachgefragt und entsprechende Tätigkeiten sind auch der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich. Dies gilt zum Beispiel für Tätigkeiten in Reinigungsunternehmen oder bei Industriebetrieben, welche über Arbeitsstellen mit leichter und repetitiver Arbeit und niedrigen Sprachanforderungen verfügen (vgl. SVR 2016 IV Nr. 21 S. 63, 9C_808/2015 E. 3.4.2). 3.4 3.4.1 Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Lebenslauf der Ehefrau ein, aus dem hervorgeht, dass sie seit 1996 als … in verschiedenen …, zuletzt seit 2001 an drei Tagen pro Woche für jeweils zwei bis drei Stunden, tätig war (act. II 21/11). Was die Arbeitsbemühungen betrifft, ist aus den verschiedenen Bewerbungsschreiben (act. II 21/12-41) das Folgende ersichtlich: Im Februar 2022 bewarb sich die Ehefrau einzig bei der E.________ AG (act. II 21/12), welche jedoch keine passende Arbeitsstelle vermitteln konnte (act. II 21/14). Im März 2022 bewarb sie sich sechsmal als … bei … (act. II 21/15-20) und im April 2022 bewarb sie sich fünf-, im Mai 2022 sieben- und im Juni 2022 sechsmal für … (u.a. bei F.________, G.________ sowie H.________ [act. II 21/21-38]). Am 5. Juli 2022 nahm sie drei Bewerbungen bei … vor (act. II 21/39-41). Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewarb sich in diesem Zeitraum nicht auf offene Arbeitsstellen, sondern tätigte allein Spontanbewerbungen. Zudem sind die Bewerbungsschreiben sehr kurz und identisch formuliert ("Ich bin auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als …. Ich habe Erfahrung als … und auch im … als …. Ich würde mich über ein persönliches Kennenlernen freuen."). Ferner sind keine Antwortschreiben beigelegt worden. Die eingereichten Bewerbungsschreiben von Februar bis Juli 2022 sind damit quantitativ und qualitativ ungenügend. 3.4.2 Im November 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Bewerbungskopien seiner Ehefrau ein (act. II 22), wonach sie sich im August 2022 siebenmal bewarb (… [act. II 22/25 f.], … EFZ [act. II 22/27 f.], … [act. II 22/29 f.], … [act. II 22/31 ff.], … [act. II 22/40 ff.], … [act. II 22/62 f.], … [act. II 22/68 ff.]). Im September 2022 nahm sie acht Bewerbungen vor (… [act. II 22/1 ff.], … [act. II 22/9 ff.], … [act. II 22/12 f.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -11- … [act. II 22/21 f.], … [act. II 22/45 ff.], … [act. II 22/49 f.], … [act. II 22/64 ff.], … [act. II 22/71 f.]) und im Oktober 2022 erfolgten neun Bewerbungen (… [act. II 22/5 ff.], … [act. II 22/14 ff.], … [act. II 22/17 ff.], … [act. II 22/35 ff.],...gung [act. II 22/38 f.], … [act. II 22/51 ff.], … [act. II 22/55 ff.], … [act. II 22/59 ff.], … [act. II 22/77 f.]). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2022 (act. II 20) verfügungsweise die Vorgaben präzisiert hatte (monatlich acht bis zehn schriftliche Bewerbungen in guter Qualität auf Stelleninserate [act. II 20/2]), bewarb sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar nunmehr auf inserierte/offene Arbeitsstellen und hielt sich im September und Oktober 2022 quantitativ auch an die Vorgaben. Sie formulierte jedoch ihre Bewerbungen weiterhin überwiegend standardisiert und nahm im Text keinen Bezug auf die jeweiligen Stellenausschreibungen. Bei zwei Stellenausschreibungen handelte es sich zudem nicht um gesuchte Hilfstätigkeiten und die Ehefrau des Beschwerdeführers erfüllte die verlangten beruflichen Anforderungen nicht (… EFZ [act. II 22/27 f.], … [act. II 22/31 f.]), weshalb eine Anstellung nicht zu erwarten war. In den Monaten August bis Oktober 2022 sind die Bewerbungen insbesondere qualitativ ungenügend. 3.4.3 Anfang Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Bewerbungen der Ehefrau ein (act. II 24), wonach sie sich im November 2022 an zwei Tagen insgesamt neunmal bewarb (am 3. November 2022: … [act. II 24/17 ff., vgl. auch act. II 32/18], … [act. II 24/20 ff., vgl. auch act. II 32/19, 32/27], … [act. II 24/24 f., vgl. auch act. II 32/20, 32/29]; am 30. November 2022: … I.________ [act. II 24/3 f., vgl. auch act. II 32/25, 32/28], … [act. II 24/5 f.], … [act. II 24/7 ff., vgl. auch act. II 32/24, 32/32], … [act. II 24/10 ff., vgl. auch act. II 32/22, 32/31], … [act. II 24/12 f., vgl. auch act. II 32/23, 32/30], am 24. November 2022 erstellt, jedoch am 30. November 2022 gesendet: … [act. II 24/14 ff., vgl. auch act. II 32/21]). Für Dezember 2022 liegen keine Bewerbungen vor. Ende März 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Kopien der Bewerbungen seiner Ehefrau zu den Akten (act. II 26), woraus das Folgende ersichtlich ist: Am 19. Januar 2023 erfolgten eine Bewerbung (… [act. II 26/9 f.]) und am 25. Januar 2023 sieben Bewerbungen (… [act. II 26/3 f.], … [act. II 26/4 f.], … [act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -12- 26/6 f.], … [act. II 26/10 f.], … [act. II 26/12 f.], … [act. II 26/14 f.], … [act. II 26/16 f.]). Am 28. Februar 2023 nahm die Ehefrau des Beschwerdeführers acht Bewerbungen vor (… [act. II 26/19 ff.], … [act. II 26/23 ff.], … [act. II 26/27 ff.], … [act. II 26/31 ff.], … [act. II 26/35 ff.], … [act. II 26/38 ff.], … oder … [act. II 26/41 ff.], …[act. II 26/45 ff.]). Ab März 2023 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2023 (act. II 28) sind keine Bewerbungen mehr nachgewiesen. Bezüglich Quantität hielt sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Monaten November 2022, Januar und Februar 2023 an die Vorgaben der Beschwerdegegnerin von monatlich acht bis zehn Bewerbungen. Im Februar 2023 bewarb sie sich jedoch auch auf Arbeitsstellen, deren Anforderungen sie wegen der nachgefragten beruflichen Ausbildung offensichtlich nicht erfüllte (… [act. II 26/23 ff.], … mit abgeschlossener Berufsausbildung [act. II 26/27 ff.], … mit Sprachkenntnissen [act. II 26/31 ff.]), was sie im Bewerbungsschreiben insoweit zum Ausdruck brachte, als sie u.a. formulierte, "auch wenn mir die Erfahrung fehlt..." (act. II 26/28, 26/32, 26/36); mit Blick auf das Anforderungsprofil war indes von vornherein nicht mit einer Anstellung zu rechnen. Indem sich der Einsatz der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Stellensuche im Januar 2023 auf zwei Tage bzw. im Februar 2023 auf einen Tag im Monat beschränkte, fehlte es zudem an einer fortlaufenden Vorgehensweise im Bewerbungsprozedere (vgl. Urteil des BGer 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers formulierte die Bewerbungen weiterhin standardisiert, ohne Darlegung der Motivation für die spezifischen Arbeitsstellen (z.B. schrieb sie lediglich "Ich habe Ausdauer und arbeite genau" [act. II 32/23]) bzw. ohne darzulegen, inwiefern ihre Fähigkeiten allenfalls dem gesuchten Jobprofil entsprächen. Standardisierte, nicht auf das jeweilige Stellenprofil zugeschnittene Formulierungen, schmälern jedoch die Chancen für eine erfolgreiche Stellensuche. In den Monaten November 2022 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2023 (act. II 28) genügten die Bewerbungen somit entweder quantitativ und/oder qualitativ nicht den Anforderungen. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft, indem er geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe – ohne Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -13aktion und Rückmeldung – während über einem Jahr Arbeitsbemühungen entgegengenommen und auf telefonische Anfragen des Beschwerdeführers bzw. seiner Kinder hin mehrfach bejaht, dass die eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügten, wobei die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Zusicherung über diese Telefonate keine Telefonnotizen erstellt habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 25, S. 7 Ziff. 28), dringt er nicht durch. Zum einen ist nicht erstellt, dass die geltend gemachten Telefonate überhaupt stattgefunden haben. Dass die Beschwerdegegnerin telefonisch das Genügen der eingereichten Unterlagen mehrfach bejaht haben soll, erscheint im Übrigen im Lichte der Aktenlage wenig glaubhaft, hat die Beschwerdegegnerin doch mit Schreiben vom 14. November 2022 mitgeteilt, eine Rückmeldung (zu den eingereichten Unterlagen) könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben werden, die Überprüfung erfolge (erst) im Rahmen der Bearbeitung des Einspracheentscheids (act. II 23/1). Zum anderen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich allfällige leistungsrelevante telefonische Auskünfte schriftlich bestätigen zu lassen (Urteil des BGer 8C_545/2021 vom 4. Mai 2021 E. 6.2), wenn er daraus etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten wollen. Was die Rüge anbelangt, es sei unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin erst mit Erlass des Einspracheentscheids und nicht fortlaufend bzw. monatlich über die eingereichten Unterlagen befunden habe (Beschwerde S. 5 Ziff. 21 und 26), ist festzuhalten, dass im Gegensatz zum Bereich der Arbeitslosenversicherung (Art. 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02]) solche Fristen weder für die Einreichung noch die Prüfung der Arbeitsbemühungen durch die Verwaltung bestehen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die nachgewiesenen Bewerbungen im hier massgebenden Zeitraum seit der Anmeldung im Februar 2022 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2023 (act. II 28) nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifiziert werden können. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, wonach seine Ehefrau ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen. Mit anderen Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass sie auf dem effektiven Arbeitsmarkt keine Verdienstmöglichkeit findet (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -14zungsleistungen, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], a.a.O., S. 1816 N. 132). Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Einkommen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte dieses gestützt auf den Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik (BFS), Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Vom Jahreslohn von Fr. 51'500.-- zog sie das von der Ehefrau des Beschwerdeführers realisierte Erwerbseinkommen von Fr. 7'809.-- ab, was Fr. 43'691.-- ergab. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'797.-- rechnete die Beschwerdegegnerin – in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG – davon 80 %, ausmachend Fr. 32'715.--, als zumutbares Einkommen an (act. II 20/5), was nicht zu beanstanden ist. 3.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2023 (act. II 28) erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -15- 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2025, EL 200 2023 704 -16fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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