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Bern Verwaltungsgericht 04.08.2023 200 2023 7

4 agosto 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,052 parole·~25 min·3

Riassunto

Klage vom 31. Dezember 2022

Testo integrale

200 23 7 BV LOU/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. August 2023 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Kläger gegen Pensionskasse C.________ Beklagte betreffend Klage vom 31. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) arbeitete bis Oktober 2001 bei der D.________ als … (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 1 S. 4 Ziff. 6.3.1) und war bei der E.________ (heute Pensionskasse C.________ [Pensionskasse bzw. Beklagte]) berufsvorsorgeversichert. Wegen Überlastung bzw. Überforderung und nach mehreren Klinikaufenthalten wurde er von der D.________ anderweitig eingesetzt (act. III 5 S. 8, 14 S. 3, 17, 23 S. 1). Im Juli 2002 meldete er sich erstmals bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. III 1 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 (act. III 15) verneinte die IVB bei einem IV-Grad von 35 % einen Rentenanspruch. Nachdem die D.________ eine Reklassierung aus medizinischen Gründen vorgenommen hatte (Akten der Pensionskasse [act. II] 3b), richtete die Pensionskasse ab dem 1. Mai 2005 eine Teil-Invalidenrente aus (act. II 5). Im Juli 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. III 19 S. 1 ff.). Diese sprach ihm mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Juni (act. III 74 S. 2 ff.: laufende Invalidenund Kinderrenten) und 6. August 2007 (act. III 81 S. 2 ff.: rückwirkende Invaliden- und Kinderrenten inkl. Verrechnung mit Taggeldern) ab 1. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze IV-Rente zu. Sodann löste die D.________ das Arbeitsverhältnis infolge Pensionierung aus medizinischen Gründen auf den 1. August 2007 auf (act. III 76). Mit Schreiben vom 2. August 2007 (act. II 11) informierte die Pensionskasse den Versicherten unter anderem darüber, dass er ab 1. August 2007 Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente habe. Sobald er eine Rente oder ein Taggeld der Invalidenversicherung (IV), der Unfallversicherung oder eines anderen Sozialversicherers erhalte oder sich diese Leistungen veränderten, werde der Rentenanspruch der Pensionskasse neu berechnet. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 41 %, weshalb sie am 18. Juni 2013 (act. III 160) die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente verfügte. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 3 hiergegen erhobene Beschwerde (act. III 168 S. 3 f., 169 S. 2) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 29. November 2013, IV/2013/693 f. (act. III 173), ab. Gestützt darauf berechnete die Pensionskasse den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge neu und richtete ab dem 1. August 2013 eine Teil-Invalidenrente im Umfang des IV-Grades von 41 % sowie eine IV-Überbrückungsrente aus (act. II 17). Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 (act. II 19) bestritt dieser, vertreten durch Dr. iur. B.________, die Rechtmässigkeit der Reduktion der Invalidenleistungen der Pensionskasse und verlangte die Auszahlung einer vollen Berufsinvalidenrente über den 1. August 2013 hinaus. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 (act. II 20) teilte diese dem Versicherten sinngemäss mit, es bestehe kein höherer als der ausgerichtete Anspruch. Mit E-Mail vom 13. Juni 2018 (act. II 23a) gelangte die Rechtsvertreterin des Versicherten erneut an die Pensionskasse und verlangte eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge sowie eine höhere Überbrückungsrente. Diesen Antrag lehnte diese mit Schreiben vom 15. Juni 2018 (act. II 23e) ab. Dieses Schreiben wurde auf Bitte hin (vgl. E-Mail von Dr. iur. B.________ vom 11. Juli 2018 [act. II 24 S. 1]) mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (act. II 24 S. 2 f.) weiter erläutert. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (act. III 408) lehnte die IVB ein Rentenerhöhungsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde (act. III 409 S. 11 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Juni 2020, IV/2020/144 (act. III 414), insoweit teilweise gut, als es dem Versicherten vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015 wegen einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Rekonvaleszenz- Phase nach Schultereingriffen) eine ganze Invalidenrente zusprach; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde (act. III 415 S. 2 ff.) wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 29. Dezember 2020, 9C_516/2020 (act. III 416), ab. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 (act. II 31) teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, sie sei für die befristete Erhöhung des IV-Grades nicht leistungspflichtig. Sie bleibe im Umfang von 41 % leistungspflichtig. Die während der Zeit von Januar bis Oktober 2015 zu Unrecht erbrachten IV-Überbrückungsleistungen würden mit der Nachzahlung der Leistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 4 der IV verrechnet. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2022 (act. II 33 S. 1 f.) die Weiterausrichtung der Berufsinvalidenrente gestützt auf Art. 23 der Überbrückungsbestimmungen des Basisplans I vom 1. August 2022 verlangt hatte, teilte ihm die Pensionskasse mit, der Entscheid über die Berufsinvalidität habe der Arbeitgeber zu treffen, weshalb er sich an diesen wenden solle (act. II 33 S. 3). Sodann informierte die Pensionskasse den Versicherten mit Schreiben vom 18. November 2022 (act. II 34) darüber, dass ihr bei der Berechnung der IV- Überbrückungsrente ein Fehler unterlaufen sei. Anstelle per Rentenbeginn im Jahr 2005 sei die IV-Überbrückungsrente per 2013 berechnet worden. Die Differenz für die letzten fünf Jahre werde nachbezahlt. B. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Dr. iur. B.________, Klage gegen die Beklagte. Er beantragt die Weiterausrichtung der ganzen Rente als Berufsinvalidenrente ab August 2013 zuzüglich Zins zu 5 %. Mit Klageergänzung vom 3. Januar 2023 stellt der Kläger folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger ab 1. August 2013 weiterhin eine ganze IV-Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten – unter Anrechnung der ausgerichteten Teilrente inkl. Überbrückungsrente inkl. Zins gemäss Art. 56 Vorsorgeplan nach dem Leistungsprimat 2002 seit 1. August 2013. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine IV- Überbrückungsrente in der Höhe von ¾ des Höchstbetrags der maximalen AHV-Rente gemäss Art. 41 Reglement 2002 zuzüglich Zins gemäss Art. 56 Vorsorgeplan nach dem Leistungsprimat sowie eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2015 auszurichten inkl. Zins seit wann rechtens – unter Kostenfolge. Mit Klageantwort vom 2. Februar 2023 beantragt die Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen. Diese ging mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2023 an den Kläger, samt der Aufforderung eine Kostennote einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 5 Am 15. Februar 2023 ging beim Gericht ein Gesuch des Klägers um Zustellung der Beilagen zur Klageantwort und um Fristerstreckung um 3 Wochen ein. Der Instruktionsrichter stellte in der Folge die Beilagen zu und gewährte eine neue, bis 13. März 2023 laufende Frist. Innert dieser und bis heute erfolgte keine Eingabe. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 31. Dezember 2022 bzw. Klageergänzung vom 3. Januar 2023 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (insbesondere formgerechte Klage [Art. 32 VRPG] und Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin des Klägers [Art. 15 Abs. 1 VRPG]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 6 einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger über den 31. Juli 2013 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge respektive Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente in der Höhe von ¾ des Höchstbetrages der maximalen AHV-Rente sowie ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (nebst Zins zu 5 %) hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.2 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende, überobligatorische Leistungen erbringt. Als solche ist sie bei der reglementarischen Ausgestaltung ihrer Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen berufsvorsorgerechtlichen Grundsätze (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 ff. der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) grundsätzlich autonom (Art. 49 Abs. 1 BVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 7 2.3 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der IV mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (aArt. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Es steht den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge offen, Invalidenleistungen bereits bei einem tieferen Invaliditätsgrad reglementarisch vorzusehen. Auch kann reglementarisch eine von aArt. 24 Abs. 1 BVG abweichende, z.B. prozentgenaue Rentenstaffelung vorgesehen werden (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 24 N. 6). Gemäss Art. 50 des Vorsorgereglements, gültig ab 1. August 2013 (Vorsorgereglement 2013; act. II Reglemente VII), haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid sind, Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse C.________ versichert waren. Art. 39 Abs. 1 Vorsorgeplan nach dem Leistungsprimat, gültig ab 1. Januar 2006 (Vorsorgeplan 2006; act. II Reglemente III), sah eine in der Sache (nicht aber im Wortlaut) identische Regelung vor. 2.4 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die IV (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 BVV 2). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 8 ben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2020 BVG Nr. 38 S. 162 E. 3.1). 2.5 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, aArt. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2022 BVG Nr. 12 S. 41 E. 3.2). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 76 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). 2.7 Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich anzupassen, wenn sie den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (BGE 141 V 127 E. 5.2 S. 133, 138 V 409). Dies gilt auch in der weitergehenden Vorsorge, sofern keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 9 reglementarischen Vorschriften bestehen, die anderes bestimmen (vgl. VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 23 N. 73 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 73). 3. Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, die dies in Frage stellen könnten. 4. Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat. Umstritten ist jedoch die Höhe der Rente und dabei insbesondere, ob er gestützt auf eine Besitzstandsgarantie über den 31. Juli 2013 hinaus oder wenigstens für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 4.1 Nachdem der ehemalige Arbeitgeber den Kläger reklassiert hatte (act. II 3b), richtete ihm die Beklagte ab dem 1. Mai 2005 gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgeplan nach dem Leistungsprimat, gültig ab 1. Januar 2004 (Nachtrag Nr. 1 2004; act. II Reglemente II), eine Teil-Invalidenrente aus (act. II 5). Infolge der im Juni 2007 rückwirkend zugesprochenen ganzen Rente der IV ab April 2005 (act. III 74 S. 2 ff., 81 S. 2 ff.) wurde der Kläger aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juli 2007 pensioniert (act. II 10; act. III 76) und die Beklagte richtete ab 1. August 2007 gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Vorsorgeplan 2006 (act. II Reglemente III) eine ganze Invalidenrente aus (act. II 11). Nachdem die Rente der IV per 1. August 2013 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 10 (act. III 160), richtete die Beklagte unter anderem eine Teil-Invalidenrente im Umfang eines IV-Grades von 41 % aus (act. II 17). Mit der Herabsetzung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge erklärt sich der Kläger nicht einverstanden (Klageergänzung S. 2). 4.2 Vorab ist zu erwähnen, dass dem Kläger – entgegen seiner Ansicht (Klage S. 2; Klageergänzung S. 2 f.) – nie eine Berufsinvalidenrente ausgerichtet wurde und er auch nie Anspruch auf eine solche gehabt hätte. So war er im Zeitpunkt der Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen (31. Juli 2007) noch nicht 50 Jahre alt und ein Antrag des Arbeitgebers für eine Berufsinvalidität ist nicht aktenkundig (vgl. Art. 39 Abs. 4 bis Abs. 7 Nachtrag Nr. 1 2004 [act. II Reglemente II] sowie Art. 39 Abs. 4 bis Abs. 7 Vorsorgeplan 2006 [act. II Reglemente III]). Vielmehr richtete die Beklagte ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2013 gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Vorsorgeplan 2006 (act. II Reglemente III), eine ganze Invalidenrente aus (act. II 11). Demnach bleibt die Rechtmässigkeit der Herabsetzung dieser Rente zu prüfen. 4.2.1 Entgegen der Ansicht in der Klageergänzung (S. 2) sieht das im Zuge des Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat per Januar 2008 eingeführte Vorsorgereglement, gültig ab 1. Januar 2008 (Vorsorgereglement 2008; act. II Reglemente IV), in seinen Übergangsbestimmungen (Art. 126) keine Besitzstandsgarantie im Sinne einer Beibehaltung des Invaliditätsgrades und der entsprechenden Rentenleistung vor. Die im Vorsorgereglement 2008 (act. II Reglemente IV) erwähnte Besitzstandsgarantie bezieht sich auf den „Schutz der erworbenen Vorsorge“ und nicht auf den Weiterbestand einer Rente in fester Höhe unabhängig vom Invaliditätsgrad (vgl. Abkürzungen und Begriffe im Zusatz-Vorsorgeplan, gültig ab 1. Januar 2008 [act. II Reglemente IV S. 46]). So wird etwa einem bestimmten Personenkreis ein Besitzstand gewährt auf dem versicherten Lohn per Ende 2007 (vgl. Art. 127 Abs. 3 Vorsorgereglement 2008 [act. II Reglemente IV]). Soweit Art. 126 Abs. 2 Vorsorgereglement 2008 (act. II Reglemente IV) sodann die unveränderte Höhe der Ende Dezember 2007 laufenden Renten nennt, bezieht sich auch dies auf die betragliche Seite der laufenden Renten (im Sinne des garantierten versicherten Lohnes) und nicht auf den Anspruch per se. Gemeint ist damit mithin einzig, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 11 Höhe der damit verbundenen anwartschaftlichen Leistungen unverändert bleibt, was meint, dass diesbezüglich die bisherigen Regelungen weitergelten, wogegen sich die massgebenden Anspruchsvoraussetzungen (sowie die Kürzungsbestimmungen infolge Überversicherung) nach dem neuen Reglement richten (Art. 126 Abs. 3 Vorsorgereglement 2008 [act. II Reglemente IV]; vgl. zudem auch E. 2.1 hiervor). Insoweit scheint der Kläger den Begriff des Besitzstandes falsch zu verstehen. 4.2.2 Soweit der Kläger ausserdem einwendet, das (neue) Vorsorgereglement sei bei laufenden Renten nur im Falle einer Erhöhung anwendbar (Klageergänzung S. 2 unten; vgl. auch Art. 126 Abs. 5 Vorsorgereglement 2008 [act. II Reglemente IV] sowie Art. 25 Abs. 5 Basisplan I, gültig ab 1. Januar 2010 [act. II Reglemente V]), bleibt unklar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Die Herabsetzung der Rente erweist sich unabhängig davon, welches Vorsorgereglement zur Anwendung gelangt, als rechtens (vgl. nachfolgend). So sind Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich anzupassen, wenn sie den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (vgl. E. 2.7 hiervor). Weder der Vorsorgeplan 2006 (act. II Reglemente III) noch das Vorsorgereglement 2013 (act. II Reglemente VII) enthalten (in Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge) eine hiervon abweichende Regelung. Die IVB stellte im Rahmen eines Revisionsverfahrens fest, dem Kläger sei eine angepasste Tätigkeit wieder ohne Einschränkungen vollschichtig zumutbar, weshalb sie mit unterdessen rechtskräftiger Verfügung vom 18. Juni 2013 (act. III 160; VGE IV/2013/693 f. [act. III 173]) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente verfügte. Folglich ist erstellt, dass die tatsächlichen Verhältnisse im August 2013 nicht mehr jenen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache entsprachen. Weil die Beklagte den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig definiert, sondern auf den Leistungsentscheid der IV verweist (vgl. E. 2.3 hiervor), besteht hinsichtlich der (auch der Beklagten zugestellten [act. II 15 f.]) nicht offensichtlich unhaltbaren Verfügung der IVB vom 18. Juni 2013 (act. III 160) eine Bindungswirkung (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Kläger wurde denn auch von Anfang an (vgl. hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 12 zu Schreiben vom 2. August 2007 [act. II 11]) darüber informiert, dass der Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge bei veränderten Leistungen der IV neu berechnet werde. 4.2.3 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Rente des Klägers den neuen Verhältnissen anpasste und ab 1. August 2013 eine Teil-Invalidenrente im Umfang des von der IV errechneten IV- Grades von 41 % ausrichtete (act. II 17). 4.3 Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015 wurde die Rente der IV wieder auf eine ganze Rente erhöht (act. III 414, 416). Grund hierfür war die während der postoperativen Rekonvaleszenz-Phase nach operativen Schultereingriffen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VGE IV/2020/144, E. 3.5.1 f. [act. III 414 S. 15 ff.]). Zu prüfen ist, ob die Beklagte für diese vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes leistungspflichtig ist. 4.3.1 Der Kläger bringt hierzu im Wesentlichen vor, er habe bereits anlässlich der Zusprache der ganzen IV-Rente an Schulterbeschwerden gelitten. Zudem sei die Verschlimmerung des Schulterleidens während der Mitgliedschaft bei der Beklagten (Bezüger einer ganzen Rente) eingetreten. Bei langem Leistungsbezug wäre es widersinnig, Verbesserungen, nicht jedoch Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, zu berücksichtigen (Klageergänzung S. 3). Hiergegen führt die Beklagte hauptsächlich aus, die befristete Erhöhung der Invalidität sei nicht auf die gesundheitlichen Probleme (neurologische Diagnose), welche der Arbeitsunfähigkeit ab April 2005 zugrunde gelegen seien, sondern auf ein neues Ereignis (Schulterprobleme) zurückzuführen. Somit bestehe kein enger Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab April 2005 und der befristeten Rentenerhöhung vom 1. Januar bis 31. Oktober 2015. Zudem sei das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2007 aufgelöst worden. Aus diesen Gründen sei sie für die befristete Erhöhung der Invalidität nicht leistungspflichtig (Klageantwort S. 12 Ziff. 61). 4.3.2 Nachdem beim Kläger anfangs ausschliesslich psychische Störungen diagnostiziert worden waren (depressive Belastungsreaktion, DD Burnout-Syndrom [act. III 9 S. 16], Überlastungssyndrom [act. III 5 S. 31], An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 13 passungs- und Befindlichkeitsstörung mit längerer depressiver Belastungsreaktion, Burnout-Syndrom [act. III 9 S. 1], Angst- und Panikstörung bei beruflicher und familiärer Überlastung und Überforderung im Sinne eines Burnouts [act. III 14 S. 3], gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Teilen vom impulsiven Typ und narzisstischen Anteilen [act. III 53 S. 14]), wurde im psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2006 (act. III 53) eine hirnorganisch geschädigte Persönlichkeit diagnostiziert (S. 16 unten). Ausgehend von dieser Diagnose wurden im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Februar 2007 (act. III 66) die erhobenen Befunde auf neuropsychologische Störungen zurückgeführt, die mit präfrontalen Dysfunktionen vereinbar seien und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen im Jahr 1987 erlittenen Unfall verursacht worden seien. Es liege eine organische Persönlichkeitsstörung nach Schädel-Hirn-Trauma mit mittelschweren neuropsychologischen Dysfunktionen bei exekutiven Minderfunktionen und Affekt- und Verhaltensregulationen (Frontalhirnsyndrom) vor. In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Kläger daher voll arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit wäre zu fordern, dass er weitgehend für sich alleine arbeiten könne, dass er keine Führungsfunktionen habe, dass die Arbeitsabläufe geregelt seien und seine Arbeitsaufgaben nicht ständig wechselten. In einer derart angepassten Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz bei einer Leistung von 50 % bis 60 % wahrscheinlich denkbar (S. 4). Die ursprüngliche Rentenzusprache der IV vom 8. Juni 2007 (act. III 74 S. 2 ff.) basiert auf der vorgenannten medizinischen Grundlage. Die echtzeitlichen Unterlagen enthalten demgegenüber keinerlei Hinweise, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (zusätzlich) an Schulterbeschwerden litt. Insbesondere wurde auch nach dem 1987 erlittenen Motorradunfall nie über Schulterbeschwerden berichtet (vgl. beispielsweise act. III 53 S. 3 unten, 66 S. 1, 129.62). Vielmehr werden Schulterprobleme erstmals im Zusammenhang mit dem Fahrradunfall vom 21. Juni 2011 genannt (act. III 127.1 S. 26 und S. 29, 157.1 S. 17 unten). Zudem erfolgten am 19. Januar 2013 und am 2. November 2014 zwei weitere Ereignisse mit Schulterbeteiligung (act. III 198.6, 201.6 S. 2), welche am 10. November 2014 sowie am 17. Februar 2015 zu operativen Eingriffen führten (act. III 183 S. 6 f., 198.3 S. 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 14 Unter diesen Umständen besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglich allein auf Basis von psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen zugesprochenen Rente der Beklagten und den Schulterbeschwerden, welche infolge operativer Behandlung zur vorübergehenden Zusprache einer ganzen Rente der IV von Januar bis Oktober 2015 führten (act. III 414, 416). Mithin mangelt es infolge des neu hinzugetretenen Gesundheitsschadens offensichtlich am erforderlichen Kausalkonnex (MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 23 N. 42 f.). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ erfolgte per 31. Juli 2007 der Austritt aus der Pensionskasse C.________ (act. II 6). Demnach war der Kläger im Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Schulterbeschwerden im Jahr 2011 nicht mehr bei der Beklagten aktiv versichert. Folglich ist diese für die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht leistungspflichtig (vgl. E. 2.6 hiervor), woran – entgegen der Ansicht in der Klageergänzung (S. 3) – offensichtlich nichts ändert, dass der Kläger im Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Schulterbeschwerden eine Rente der Beklagten bezog. 5. In Bezug auf die IV-Überbrückungsrente der Beklagten ist erstellt und unbestritten, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf diese überobligatorische Leistung hat. Umstritten ist jedoch deren Höhe. Während die Beklagte eine IV-Überbrückungsrente in der Höhe von 16 % des Höchstbetrages einer AHV-Rente im Jahr 2005 ausrichtet (act. II 34), beantragt der Kläger die Ausrichtung einer IV-Überbrückungsrente von ¾ des Höchstbetrages der maximalen AHV-Rente gemäss Art. 41 Vorsorgeplan nach dem Leistungsprimat, gültig ab 1. Januar 2002 (Vorsorgeplan 2002; act. II Reglemente I [Klageergänzung S. 1 Rechtsbegehren 2 und S. 3 oben]). 5.1 Hinsichtlich des anwendbaren Reglements ist festzustellen, dass der Kläger bis Ende Juli 2013 sowohl eine ganze Rente der IV (act. III 74 S. 2 ff., 81 S. 2 ff.) als auch eine ganze Rente aus beruflicher Vorsorge (act. II 11) und demnach keine IV-Überbrückungsrente der Beklagten be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 15 zog. Infolge der Senkung des Invaliditätsgrades auf 41 % ab 1. August 2013 (act. III 160, 173) überprüfte die Beklagte den Anspruch auf eine IV- Überbrückungsrente neu (vgl. act. II 17). Mangels anderer reglementarischer Regelung (vgl. vielmehr E. 4.2.1 in fine hiervor) ist – anders als in der Klageergänzung (S. 3 oben) geltend gemacht – in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen der in diesem Zeitpunkt in Kraft gewesene Basisplan I, gültig ab 1. August 2013 (Basisplan I 2013; act. II Reglemente VI), anwendbar (vgl. hierzu E. 2.1 hiervor). Demgegenüber ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass hinsichtlich der betraglichen Höhe der Rente (zu Gunsten des Klägers) der Vorsorgeplan 2002 (act. II Reglemente I) zur Anwendung gelangt (Klageantwort S. 13 Ziff. 70), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 5.2 Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente haben versicherte Personen, welche weder einen Anspruch auf eine ganze Rente oder ein Taggeld nach IVG oder dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), noch auf eine Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben, und eine Invalidenrente der Pensionskasse C.________ beziehen. Ist die versicherte Person teilzeitbeschäftigt oder bezieht sie eine Teilrente nach IVG oder UVG, wird der Anspruch auf die IV-Überbrückungsrente entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Basisplan I 2013 [act. II Reglemente VI]). 5.3 Die vom Kläger nicht näher erläuterte sinngemässe Ansicht, wonach mit der IV-Überbrückungsrente die Differenz zwischen einer ganzen Rente und der zugesprochenen Rente der IV resp. der UV ausgeglichen werden soll (Klageergänzung S. 3 oben), findet keine Grundlage im Wortlaut des Basisplans I 2013 (act. II Reglemente VI; vgl. in Bezug auf die Auslegung eines Reglements BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378, 142 V 466 E. 6.1 S. 475, 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164). Vielmehr ist sachgerecht, dass mit der IV-Überbrückungsrente die Differenz zwischen dem anerkannten Invaliditätsgrad und der von der IV ausgerichteten Rentenhöhe ausgeglichen werden soll (vgl. hierzu Klageantwort S. 13 Ziff. 67). Ansonsten würden Rentenbezüger stets auch für ihre Teilarbeitsfähigkeit IV-Leistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 16 beziehen, was dem Sinn und Zweck von IV-Leistungen widerspräche. Aufgrund des errechneten Invaliditätsgrades von 41 % richtet die IV dem Kläger eine Viertelsrente aus. Folglich wird ihm lediglich ein Teil seiner Invalidität von 41 % ausgeglichen. Die Differenz zwischen 41 % und 25 %, mithin 16 %, entspricht der Höhe der IV-Überbrückungsrente. Demnach hat der Kläger gestützt auf Art. 13 Basisplan I 2013 (act. II Reglemente VI) Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente von 16 % des im Jahr 2005 geltenden Höchstbetrages einer AHV-Rente (Art. 41 Vorsorgeplan 2002 [act. II Reglemente I]; vgl. hierzu E. 5.1 in fine hiervor), die er von der Beklagten auch ausgerichtet erhält (vgl. E. 5 hiervor). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass daran nichts ändern würde, wenn – wie in der Klageergänzung (S. 3 oben) angenommen – in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen nicht der Basisplan I 2013 (act. II Reglemente VI), sondern der Vorsorgeplan 2002 (Art. 41; act. II Reglemente I) zur Anwendung gelangte, denn auch gemäss der damaligen Regelung wurde mit der IV-Überbrückungsrente nicht die Differenz zwischen einer ganzen Rente und der von der IV zugesprochenen Rente ausgeglichen. 6. Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf die mit Klage vom 31. Dezember 2022 bzw. Klageergänzung vom 3. Januar 2023 gegenüber der Beklagten geltend gemachten höheren Leistungen aus beruflicher Vorsorge. Die Klage erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 17 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Klägers - Pensionskasse C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2023, BV/23/7, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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