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Bern Verwaltungsgericht 31.07.2025 200 2023 659

31 luglio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,173 parole·~31 min·8

Riassunto

Verfügung vom 15. August 2023

Testo integrale

IV 200 2023 659 KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt (2009) als … teilerwerbstätig, meldete sich im Januar 2010 unter Hinweis auf seit zwei Eingriffen (Hysteroskopie mit Polypenentfernung sowie später erfolgter Hysterektomie) bestehende, nicht näher bezeichnete Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2; 13 S. 17). Nachdem die IVB den Sachverhalt abgeklärt und insbesondere bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten sowie bei med. pract. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), einen Bericht eingeholt hatte (act. II 25.1 f.; 26.1 f.; 33), verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 9. August 2011 (act. II 34) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Leistungen der IV. Im April 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf chronifizierte Beschwerden sowie einen "schweren depressiven Zustand" erneut zum Leistungsbezug an (act. II 38 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 45) trat die IVB mangels Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen auf das Leistungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 49 S. 5-9) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2019 613 vom 9. März 2020 (act. II 57) gut und verpflichtete die IVB, auf das Leistungsbegehren einzutreten und es materiell zu prüfen (E. 3.6 S. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 3 - A.b. Im März 2022 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. II 116). In der Folge liess die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV (nachfolgend Abklärungsbericht) erstellen (act. II 135). Mit Vorbescheid vom 20. April 2023 (act. II 136) stellte die IVB die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht. In der Begründung hielt sie fest, es liege lediglich bei einer der sechs Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit vor. Zudem sei die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (act. II 139), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 144). Mit Verfügung vom 15. August 2023 (act. II 145) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Ferner verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. Mai 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechtsinne vor. Die dagegen erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens IV 200 2024 406. B. Gegen die Verfügung vom 15. August 2023 (act. II 145) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde erheben (Verfahren IV 200 2023 659). Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den psychiatrischen Gesundheitszustand "zuerst vermittels Gutachten" abzuklären. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenprüfung veranlasstes, bidisziplinäres (gynäkologisch-psychiatrisches) Gutachten des F.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 4 - (MEDAS) vom 21. Dezember 2023 und eine Stellungnahme der MEDAS vom 8. Februar 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) sowie mit Schreiben vom 7. April 2024 einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten. Mit als Replik bezeichneter Stellungnahme vom 1. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen Anträgen und Standpunkten fest. Im Rahmen dieser Eingabe sowie mit Schreiben vom 9. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin zudem weitere Unterlagen ein (act. I 7 f.) Mit Stellungnahme vom 27. August 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2023 gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Schreiben vom 24. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein (in den Gerichtsakten). Mit Schreiben vom 19. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin ein polydisziplinäres "Obergutachten" und reichte mit Schreiben vom 30. Mai 2025 einen weiteren Arztbericht (in den Gerichtsakten) zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. August 2023 (act. II 145). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 6 - - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 7 b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Abs. 5 (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.3.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 8 gliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 150 V 334 E. 3.5 S. 336, 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). 2.3.3 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege noch die persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 150 V 334 E. 3.5 S. 336, 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). 2.3.4 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 150 V 334 E. 3.5 S. 336, 146 V 322 E. 6.1 S. 329; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). 2.4 Von der Schadenminderungspflicht unter dem Aspekt der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen (vgl. E. 2.3.2 vorne) zu unterscheiden ist die allgemeine, der anspruchstellenden Person obliegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 9 - Schadenminderungspflicht, welche auch im Bereich der Hilflosenentschädigung gilt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 9). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Bei Erlass der Verfügung vom 15. August 2023 (act. II 145) stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1.1 Im Bericht der Klinik G.________ vom 20. Januar 2020 (act. II 55 S. 3-7) wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), eine rezidivierend depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Epidsode (ICD-10 F33.1), eine psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigskeitssyndrom (ICD-10 F11.2 im Rahmen der ersten Diagnose), eine normozytäre, normochrome Anämie sowie kardiovaskuläre Risikofaktoren diagnostiziert (S. 3 f.). Es habe im Verlauf kein morphologisches Korrelat der Beschwerden gefunden werden können. Es sei im Rahmen der Schmerzen zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik und einer Opioidabhängigkeit gekommen. Trotz zahlreicher Behandlungsversuche habe keine nachhaltige Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Es sei zusammenfassend von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 10 chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen auszugehen, wobei es nach dem Eingriff 2009 zu einer Verselbständigung des Schmerzes und schliesslich zur Entstehung einer eigentlichen Schmerzerkrankung gekommen sei. In der psychosozialen Anamnese hätten sich zudem multiple "pain- und actionprone" Aspekte als Risikofaktoren für die beschriebene Schmerzchronifizierung gezeigt (S. 5). 3.1.2 H.________, Praktische Ärztin, hielt im Bericht vom 28. März 2019 (am Berichtsende ist auch ein Stempel von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, angebracht [act. II 38 S. 1 f.]) fest, aufgrund der psychischen und körperlichen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin im Alltag und im Haushalt sehr eingeschränkt und benötige Unterstützung (S. 3). 3.1.3 Im Abklärungsbericht vom 18. April 2023 (act. II 135 S. 2 ff.) wurde festgehalten die Beschwerdeführerin bedürfe tagsüber einer dauernden Pflege (S. 3) sowie der Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" (S. 6). Ferner wurden die alternativen Kriterien für die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint (S. 7 f.; vgl. auch E. 3.5.1 und E. 3.6.2 hinten). In der Stellungnahme vom 11. August 2023 (act. II 144 S. 2 ff.) bestätigte die Abklärungsfachperson ihre Feststellungen und Einschätzungen im Abklärungsbericht vom 18. April 2023. 3.2 Im bidisziplinären, im Rahmen der Rentenprüfung veranlassten und von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten gynäkologischpsychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 21. Dezember 2023 (act. I 4) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei o Chronischem Beckenschmerzsyndrom, CPPS o Störungen durch Opioide (Tramadol, Fentanyl), Abhängigskeitssyndrom (ICD-10 F11.25) o Leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.0/1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 11 - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Status nach laparoskopischer Hysterektomie mit anschliessender Spreizung des Vaginaladoms wegen infiziertem Scheidenstumpfhämatom 02/2010 - Urodynamisch hypersensitive Blase ohne Urininkontinenz In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht habe sich mit der Hysterektomie ein andauernder schwerer und quälender Schmerz entwickelt, der nicht physiologisch bzw. durch eine körperliche Störung vollständig erklärt werden könne. Als zugrunde liegender Konflikt werde die Hysterektomie per se und damit auch die Hoffnungslosigkeit auf weitere Kinder angesehen. Die Beschwerdeführerin habe so im übertragenen Sinne ihre Weiblichkeit verloren. Zudem beständen psychosoziale Belastungen in Form von bescheidenen finanziellen Verhältnissen, "Sprachlosigkeit", weil die Beschwerdeführerin nicht Deutsch spreche, des niedrigen Bildungsgrades, der kurzen Berufstätigkeit, der fehlenden Integration und wahrscheinlich auch des Erwachsenwerdens des Sohnes (S. 8). Das Ausmass und die geschilderte Aktivität/Inaktivität seien nicht plausibel und das Ausmass der Schmerzen bzw. der subjektiven Schmerzangaben sei diskrepant zu den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem Bewegungsumfang bei der Untersuchung (S. 9). 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 12 - S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Der Abklärungsbericht vom 18. April 2023 (act. II 135 S. 2 ff.) samt Stellungnahme vom 14. Juli 2023 (act. II 144 S. 2 ff.) erfüllt die beweismässigen Voraussetzungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 vorne) und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und streitigen Rechtsfragen. Was die Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert des Abklärungsberichts vorbringt, verfängt nicht: 3.4.1 So trifft es zwar zu, dass im Zeitpunkt der Erhebungen der Abklärungsfachperson das Gutachten der MEDAS vom 21. Dezember 2023 (act. I 4) noch nicht vorlag. Dies spielt unter den gegebenen Umständen jedoch keine entscheidende Rolle, nachdem die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel der hier streitigen Hilflosigkeit aufgrund der bereits vorliegenden medizinischen Berichte hinreichend über die diesbezüglich massgeblichen, geltend gemachten funktionellen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ins Bild gesetzt war (vgl. E. 3.1 vorne). Im Rückweisungsverfahren IV 200 2024 406 geht es denn auch in erster Linie um die Natur der geltend gemachten Beeinträchtigungen und deren behaupteten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, was in erster Linie unter dem Blickwinkel der im Rahmen der Rentenprüfung allenfalls zu berücksichtigenden Indikatoren, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der hier streitgegenständlichen Hilflosigkeit erheblich ist. Demnach ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, welche Ergebnisse im Verfahren IV 200 2024 406 im Hinblick auf die Klärung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit resultieren, womit es entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 19. April 2025) unter dem Blickwinkel des geltend gemachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 13 - Anspruchs auf Hilflosigkeit keiner weiteren medizinischen Abklärungen bedarf. Ebenso wenig ist der Beizug der Akten aus dem Verfahren IV 200 2024 406 (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2024) erforderlich. 3.4.2 Ferner reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren diverse weitere medizinische Berichte ein (vgl. act. II 6 ff.; in den Gerichtsakten). Diese Berichte datieren weit überwiegend (erhebliche Zeit) nach der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 (act. II 145) und sind somit nicht zu berücksichtigen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Berichte unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Hilflosigkeit relevant wären bzw. insoweit Aufschluss über den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung geben könnten. 3.5 3.5.1 Im Abklärungsbericht vom 18. April 2023 (act. II 135 S. 2 ff.) wurde betreffend die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1 vorne) einzig hinsichtlich der "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" die Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bejaht (act. II 135 S. 6). Die Verneinung eines relevanten Dritthilfebedarfs bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen steht im Einklang mit der Feststellung behandelnder Ärzte (vgl. act. II 55 S. 5) sowie den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug gemachten Angaben (act. II 116 S. 4). Weiter wurde im Abklärungsbericht vom 18. April 2023 zwar ein Bedarf an dauernder Pflege bejaht (act. II 135 S. 3). Ein entsprechender Hilfebedarf könnte unter den vorliegend gegebenen Umständen jedoch allein unter dem Blickwinkel von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV anspruchserheblich sein (vgl. E. 2.2.3 vorne). Nach dieser Bestimmung wäre jedoch eine ständige und besonders aufwändige Pflege erforderlich, was bei dem im Abklärungsbericht dokumentierten Hilfebedarf offensichtlich nicht der Fall ist: So erfüllt die Vorbereitung der Medikamente und die Kontrolle deren Einnahme, das Abholen der Fentanylpflaster bei der Hausärztin und die Befestigung der Pflaster sowie die Begleitung der Beschwerdeführerin zur Physiotherapie – alles vorgenommen durch den Sohn – das Erfordernis einer quantitativ und qualitativ besonders aufwändigen Pflege nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_ 719/2022 vom 5. März 2024 E. 6.2; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Ziff. 2063 ff. des Kreis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 14 schreibens über Hilflosigkeit [KSH], in der am 1. Januar 2023 in Kraft gestandenen und vorliegend anwendbaren Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. E. 2.5 vorne). Dies alles wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (substanziiert) gerügt, womit sich Weiterungen erübrigen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.5.2 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung einzig unter dem Blickwinkel von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV (lebenspraktische Begleitung, vgl. E. 2.2.3 und E. 2.3 vorne) zu prüfen ist, was sich denn auch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. September 2023 und 1. Juli 2024 ergibt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 kein morphologisches Korrelat überwiegend wahrscheinlich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu erklären vermochte (act. II 55 S. 4), was im Gutachten der MEDAS vom 21. Dezember 2023 im Wesentlichen bestätigt wurde (act. I 4 S. 8). Demnach lag im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. August 2023 namentlich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, womit für die Bejahung eines Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung ein Rentenanspruch vorausgesetzt wäre (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 IVG; vgl. E. 2.3 vorne). Dies war weder bei Erlass der Verfügung vom 15. August 2023 (act. II 145) der Fall noch wurde der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf eine Rente zugesprochen bzw. gegenteils ein entsprechender Anspruch mit Verfügung vom 1. Mai 2024 verneint. Ob infolge der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen (Verfahren IV 200 2024 406) ein Rentenanspruch resultieren wird, ist indes nicht von Belang bzw. muss ein entsprechender Entscheid nicht abgewartet werden. Denn wie nachfolgend zu zeigen sein wird, besteht so oder anders kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. 3.6 3.6.1 Die volljährige Beschwerdeführerin lebt nicht in einem Heim (Art. 38 Abs. 1 IVV). Wie in E. 2.3.1 vorne gezeigt, setzt ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nach lit. a-c von Art. 38 Abs. 1 IVV sodann voraus, dass die versicherte Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 15 - - infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a); - für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder - ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3.6.2 Im Abklärungsbericht vom 18. April 2023 (act. II 135 S. 2 ff.) wurde unter dem Titel "Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre" festgehalten, gemäss dem Sohn seien die Eltern im Haushalt nicht mehr eingebunden, weil es ihnen körperlich und psychisch nicht möglich sei. Der Sohn habe sich in sehr jungen Jahren bereits um den Haushalt und die Einkäufe gekümmert, weil seine Eltern nicht mehr fähig gewesen seien, diese zu meistern. Beim Vater habe es schleichend begonnen und bei der Mutter von heute auf morgen nach der Operation im Unterleib. Der Vater leide unter Halluzinationen und sei schwer depressiv. Die Mutter habe grosse Schmerzen und sei durch die Operation am Unterleib auch depressiv geworden. Die Beschwerdeführerin stehe zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr auf, sofern sie eine gute Nacht gehabt hätte. Wenn sie in der Nacht unruhig geschlafen habe, stehe sie erst gegen Mittag auf. Sobald sie wach sei, nehme sie ihre Medikamente und esse etwas, sie nehme kein Mittagessen zu sich, das Frühstück sei das Mittagessen. Die Schwiegertochter schaue, dass sie regelmässig und gesund essen. Das Nachtessen werde von der Schwiegertochter vorbereitet und sie nähmen es gemeinsam ein. Je nach Gemütszustand gehe sie nachmittags manchmal mit ihrem Ehemann spazieren im Quartier. Dies werde immer seltener, da sie körperlich weniger fit sei als er. Sie liege viel zu Hause rum, versuche so gut wie möglich im Haushalt etwas zu helfen. Sie könne sich einen Kaffee machen, aber kein ganzes Menu kochen. Deshalb würden die Mahlzeiten von der Schwiegertochter vorbereitet. Sie – die Beschwerdeführerin – helfe ihr, was sie könne. Kleinere Arbeiten, wie Wäsche zusammenlegen, seien ihr möglich. Der Sohn und seine Ehefrau kümmerten sich um die Einkäufe und die Vorräte. Auch der Haushalt und die Wäsche würden von ihnen erledigt. Wenn man den Eltern das überlassen würde, würde es gar nicht gemacht. Es würde alles liegen bleiben und sie würden sich ungesund ernähren. Die Beschwerdeführerin würde sich an ihren Sohn oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 16 an die Schwiegertochter wenden, wenn sie Hilfe benötige. Der Sohn arbeite immer nachts, damit er für seine Eltern da sein könne. Auch im Betrieb wüssten sie Bescheid, dass er im Notfall jederzeit zu seinen Eltern gehen könne. Alles Administrative werde vom Sohn erledigt. Er kümmere sich um alle Rechnungen und würde auch alle Angelegenheiten mit dem Sozialdienst klären. Die Eltern würden die Briefe nicht öffnen, wenn der Sohn es nicht machen würde. Dies sei schon sehr lange so, noch bevor der Sohn volljährig geworden sei, habe er dies gemacht. Die Ferien würden vom Sohn und der Schwiegertochter geplant, sie gingen immer gemeinsam in die Ferien. Der Sohn würde seine Eltern nicht alleine lassen. Die Eltern würden den Müll nicht entsorgen, nicht putzen, nicht essen. Es würde alles liegen bleiben. Von den Eltern kämen keine Inputs für Ferien oder Freizeitbeschäftigungen. Man müsse sie immer aktiv auffordern (S. 7). Unter dem Titel "Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten" führte die Abklärungsfachperson aus, die Beschwerdeführerin könne keine Einkäufe selbständig tätigen, da sie den Weg alleine nicht meistern und sie die Einkäufe nicht tragen könne. Die Einkäufe würden vom Sohn und der Schwiegertochter erledigt. Manchmal gingen sie alle gemeinsam als Familie einkaufen. An solchen Tagen erledigten sie auch die Kleiderkäufe für die Eltern. Dies sei aber eher selten. Der Sohn begleite die Beschwerdeführerin zu allen Terminen, weil sie den Weg ohne Begleitung nicht meistern könne. Sie werde vom Sohn auch zur Physiotherapie gefahren. Zu den Amtsstellen gehe die Beschwerdeführerin nicht mit, diese Termine würden vom Sohn und vom Ehemann erledigt (S. 8). Schliesslich hielt die Abklärungsfachperson unter dem Titel "Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt" fest, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn und der Schwiegertochter gemeinsam. Es liege keine Isolation im Sinne des Gesetzes vor (S. 8). 3.7 Demnach wurde Im Abklärungsbericht ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung unter dem Blickwinkel sämtlicher Tatbestände von Art. 38 Abs. 1 lit. a-c IVV (vgl. E. 3.6.1 vorne) verneint. Dies ist korrekt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 17 - 3.7.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Abklärungsstellen seit jeher demonstrativ leidend präsentierte (act. II 25.1 S. 8; act. I 4 S. 51) und es ihr nach fachpsychiatrischer Einschätzung vor dem "familiendynamischen Hintergrund" auch nicht besser gehen dürfe, da die Beschwerdeführerin den Verlust der (seit Jahren bestehenden) Unterstützung durch den Sohn befürchte (act. I 4 S. 48). Ebenso ist das Ausmass der geltend gemachten Beeinträchtigungen diskrepant im Vergleich zum Bewegungsumfang anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen (S. 48), wo eine zumindest teilbewusste Aggravation festgehalten wurde (act. I 4 – Stellungnahme der MEDAS vom 8. Februar 2024 S. 2), welcher Aspekt unabhängig von der Natur der geklagten Beschwerden (somatisch/psychisch) und damit den Ergebnissen im Rückweisungsverfahren IV 200 2024 406 zu berücksichtigen ist. Auch fällt auf, dass die Benutzung von Hilfsmitteln – in concreto eines Rollators –, mit welchen die Beeinträchtigungen der geltend gemachten Immobilität zumindest gemindert werden könnten, gemäss Abklärungsbericht abgelehnt wird (vgl. act. II 135 S. 2). Damit ergeben sich bereits in grundsätzlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an der (medizinisch ausgewiesenen) Notwendigkeit einer (anspruchsrelevanten) lebenspraktischen Begleitung. Im Übrigen ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Anspruchstatbestände von Art. 38 Abs. 1 IVV was folgt: 3.7.2 Was die Frage nach den Hilfeleistungen für ein selbständiges Wohnen anbelangt, so gab die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug noch an, dass für das selbständige Wohnen keine Hilfestellungen erforderlich seien (act. II 116 S. 5). Im Rahmen der Abklärung vor Ort äusserten sich die Beschwerdeführerin, ihr Sohn und ihre Schwiegertochter gegenüber der Abklärungsfachperson dahingehend, dass durch die letzteren beiden eine umfassende Unterstützung in fast allen Bereichen gewährt werde (act. II 135 S. 7). Ein anspruchsbegründender Unterstützungsbedarf setzte gemäss Ziff. 2095 KSH unter dem hier diskutierten Titel voraus, dass die betroffene Person bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: - Hilfe bei der Tagesstrukturierung;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 18 - - Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten); - Haushaltsführung. Dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung der Unterstützung bedarf – etwa in Form von Hilfe bei der Aufforderung aufzustehen, beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen usw. (vgl. Ziff. 2096 KSH) –, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist entgegen den pauschalen Vorbringen in der Eingabe vom 1. Juli 2024 von einer grundsätzlich gegebenen Tagesstruktur auszugehen (act. II 135 S. 7). Im Weiteren wird zwar ein erheblicher Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung von Alltagssituationen – insbesondere in Bezug auf den Einkauf und die Erledigung administrativer Angelegenheiten – geltend gemacht. Wie die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 11. August 2023 (act. II 144 S. 4) jedoch zutreffend ins Feld führte, ist es der Beschwerdeführerin unter dem Titel der sie betreffenden Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.4 vorne) zumutbar, Einkäufe jeglicher Art online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen (vgl. auch Ziff. 2104 KSH). Ebenso trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin – obgleich seit 1995 in der Schweiz wohnhaft (act. II 2 S. 1) – kaum Deutsch spricht (act. II 54 S. 66; 85 S. 3) und ohne Hilfe des Ehemannes oder des Sohnes keine Auskunft geben kann (act. II 38 S. 4). Somit würden administrative Erledigungen aller Art auch ohne den geltend gemachten Gesundheitsschaden nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. auch act. I 4 S. 48). Was sodann die Haushaltführung anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Lage, "kleinere Arbeiten" wie Wäsche zusammenlegen zu verrichten (act. II 135 S. 7). Wie die Abklärungsfachperson in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2023 zutreffend geltend machte, besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht auch oberflächliche und etappenweise zu verrichtende, leichtere Reinigungsarbeiten vorzunehmen in der Lage wäre und auch einfache Mahlzeiten zubereiten könnte (act. II 144 S. 4), zumal sie nach eigenen Angaben etwa Kaffee kochen kann (act. II 135 S. 7). Selbst wenn die Beschwerdeführerin dabei Pausen einlegen muss oder einzelne Arbeiten und Verrichtungen nur in bestimmten Momenten/an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 19 bestimmten Tagen erledigen kann, reicht dies für die Anerkennung von lebenspraktischer Begleitung nicht (vgl. Ziff. 2098 KSH). Was die Verrichtung körperlich anstrengenderer Reinigungsarbeiten wie etwa Staubsaugen anbelangt, so ist auf die unter dem Titel der Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen zumutbare Mithilfe (vgl. E. 2.3.2 vorne), welche weitergeht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 11), zu verweisen: So leben der Sohn und die (ausserhäuslich nicht erwerbstätige [act. II 139 S. 2; 144 S. 6]) Schwiegertochter im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin (und ihr Ehemann), weshalb ihnen eine diesbezügliche Unterstützung zumutbar ist (vgl. Ziff. 2101 KSH). Gestützt auf die Angaben des Sohnes gegenüber den behandelnden Ärzten ist denn auch nicht davon auszugehen, dass er selbst bei der von ihm geltend gemachten Hilfe von einer eigentlichen Pflicht oder Last im hier verstandenen Sinne ausgeht, lehnte er doch selber jegliche Unterstützung ab (act. II 55 S. 5). Demnach ist die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV nicht erfüllt. 3.7.3 Weiter bejahte die Beschwerdegegnerin einen Bedarf an Begleitung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) dem Grundsatz nach. Indessen berechnete die Beschwerdegegnerin unter Einbezug der Angaben der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. Juni 2024 (act. II 142 S. 1) eine wöchentlich zu berücksichtigende Begleitung von 35 Minuten (act. II 144 S. 6), womit die Anspruchsschwelle von zwei Stunden pro Woche klar unterschritten wird (vgl. E. 2.3.4 vorne). Die Berechnungen sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin sich zwecks Fortbewegung auch eines Rollators bedienen könnte. Im Übrigen ist sie gemäss eigenen Angaben in der Lage, eine Stunde zu spazieren (act. I 4 S. 42), weshalb sie etwa die 34minütige Wegstrecke zur Hausärztin – mindestens hin oder zurück – auch selber bewältigen könnte. Im Weiteren resultierte selbst dann kein anspruchsrelevanter Begleitbedarf, wenn vorbehaltlos auf die Angaben der Beschwerdeführerin (act. II 142 S. 1) abgestellt würde: Demnach nähmen sämtliche Arzt- und Therapiebesuche durchschnittlich lediglich 95 Minuten wöchent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 20 lich in Anspruch. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal und ohne weitere Substanziierung geltend macht, die übrigen 20-30 Minuten wöchentlich ergäben sich "ohne Weiteres" aus der Begleitung zum Einkaufen, "Vereinbaren von Terminen, Führen der Agenda, Administrative Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen inkl. Telefonate mit Anwältin und Erledigen der Korrespondenz etc., diverse Hilfen im Haushalt inkl. Ernährung und Ferienbegleitung" (act. II 142 S. 2), kann dem nicht gefolgt werden: So können Einkäufe – wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.4 und E. 3.7.2 vorne) – grundsätzlich online getätigt werden. Weiter besucht die Beschwerdeführerin keine Amtsstellen, da entsprechende Termine seit jeher vom Ehemann oder vom Sohn vorgenommen werden (act. II 135 S. 8), was angesichts der sprachlichen Barrieren der Beschwerdeführerin auch nachvollziehbar ist. Analoges gilt generell für administrative Tätigkeiten (vgl. E. 3.7.2 vorne; act. I 4 S. 48). Was weitere Erledigungen anbelangt, so bleibt auch insoweit anzufügen, dass dem Sohn und seiner Schwiegertochter eine gewisse Unterstützung bei Einkäufen – soweit diese nicht online bewerkstelligt werden könnten – und anderweitigen Terminen zumutbar ist. Schliesslich wurde im Abklärungsbericht, welcher auf den Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter basiert (act. II 135 S. 2), hinsichtlich ausserhäuslicher Verrichtungen und Kontakten kein weiterer, zeitlich ins Gewicht fallender Begleitbedarf festgestellt. Ein solcher wäre mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zum Tagesablauf auch nicht plausibel (vgl. act. I 4 S. 42). Demnach ist die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV nicht erfüllt. 3.7.4 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin eine ernsthafte Gefährdung einer dauernden Isolierung (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) zu Recht verneint, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann (sowie ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter) im gemeinsamen Haushalt lebt (act. II 135 S. 3; vgl. Ziff. 2109 KSH). 3.8 Zusammenfassend sind die Anspruchsvoraussetzungen für lebenspraktische Begleitung und in der Folge einer Hilfosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) nicht erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 21 - Die angefochtene Verfügung vom 15. August 2023 besteht demnach zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2023 659 - 22 - 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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