200 23 654 EL SCI/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2024 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Juli 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente der Invalidenversicherung, wobei bei den EL-Berechnungen jeweils ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau als Einnahmen aufgerechnet wurde. Die entsprechenden Verfügungen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgende AKB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 7, 13, 26, 28, 32, 34, 37, 41, 42, 53, 55) blieben dabei jeweils unangefochten. Aufgrund einer Erbschaft (vgl. auch Steuerinventar vom 20. und 30. Dezember 2019 [act. II 57/1 ff.]) erfolgte eine Überprüfung der EL (vgl. Schreiben der AHV-Zweigstelle der Einwohnergemeinde C.________ vom 27. August 2019 [act. II 57/14]). Nach getätigten Abklärungen (act. II 58 ff.) berechnete die AKB die EL weiterhin unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ab April 2019 neu und forderte mit Verfügungen vom 10. August 2020 (act. II 65 f.) vom Versicherten zu viel erhaltene EL zurück. Mit Verfügung vom 25. September 2020 (act. II 69) berechnete die AKB die EL ab dem 1. August 2020 neu. Abermals rechnete sie bei den Einnahmen ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau auf. Gegen alle drei Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Einsprache (act. II 68, 72). Beanstandet wurde u.a. die (seit Jahren erfolgte) Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (act. II 74) berechnet die AKB den EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. Januar 2021 neu. Aufgrund einer Vergleichsrechnung entschied sie, die weitere Anwendbarkeit des bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Rechts (nachfolgend altes Recht), da dies für den Versicherten günstiger sei als das seit dem 1. Januar 2021 geltende Recht (nachfolgend neues Recht). Bei der EL-Berechnung berücksichtigte sie wiederum ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau. Die Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 3 Aufgrund einer Erhöhung der Invalidenrente des Versicherten (Invaliditätsgrad von 100%, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2021 [act. IIA 83]) berechnete die AKB die EL ab 1. Januar 2021 in Anwendung des alten Rechts rückwirkend neu (vgl. Verfügung vom 19. November 2021 [act. IIA 84]). Dabei berücksichtigte sie ein weiteres Mal ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau. Dagegen erhob die Ehefrau des Versicherten Einsprache (act. IIA 85). Mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 (act. IIB 106) wies die AKB die gegen die Verfügungen vom 10. August 2020 (act. II 65 f.), 25. September 2020 (act. II 69) und 19. November 2021 [act. IIA 84]) erhobenen Einsprachen (act. II 68, 72, act. IIA 85) ab. Die AKB kam zu Schluss, die Ehefrau des Versicherten habe nicht mittels ernsthafter und intensiver Arbeitsbemühungen den Nachweis erbracht, dass ihr auf dem Arbeitsmarkt das Erzielen eines Erwerbseinkommens von Fr. 24‘000.-- pro Jahr unmöglich sei. Sie sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Der Erbschaftsanteil sowie ein Liegenschaftsertrag seien korrekt angerechnet worden. Es wäre gar eine Schlechterstellung anzudrohen gewesen. Dies werde für den Fall eines allfälligen Beschwerdeverfahrens ausdrücklich vorbehalten. Auf die dagegen vom Versicherten, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern infolge Verpassens der Beschwerdefrist mit Urteil vom 1. Juni 2023, EL/2023/418 (act. IIB 113), nicht ein. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2021 (act. IIA 86) und 21. Dezember 2022 (act. IIA 94) berechnete die AKB in Anwendung des alten Rechts die EL-Ansprüche des Versicherten ab dem 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023. Von neuem berücksichtigte sie dabei bei den Einnahmen ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau. Die Verfügungen blieben unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 4 C. Im Mai 2023 vollendete der Versicherte das 65. Altersjahr. Per 1. Juni 2023 entstand sein Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Verfügung der AKB vom 8. Mai 2023 [act. IIB 107]). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (act. IIB 110) berechnete die AKB die EL des Versicherten ab dem 1. Juni 2023 in Anwendung des neuen Rechts neu und verneinte bei jährlichen Mehreinnahmen von Fr. 8‘831.-einen Anspruch auf EL. Dabei berücksichtigte sie weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 24‘000.--. Einer allfälligen Einsprache entzog die AKB die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Einsprache (act. IIB 114 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2023 (act. IIB 116) sistierte die AKB das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 30. Mai 2023 bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die Ehefrau des Versicherten betreffend. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 14. September 2023 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 17. Juli 2023 (act. IIB 116). Er beantragt, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2023 (act. IIB 110) unter Berücksichtigung des Berichts des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. September 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) zu behandeln. Gleichzeitig sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, eine Vergleichsrechnung nach altem Recht einzureichen. Zudem forderte er die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IVB) auf, die IV-Akten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers in elektronischer Form einzureichen. Die Akten der IVB (act. III) gingen am 27. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Am 30. Oktober 2023 reichte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht die Vergleichsrechnung nach altem Recht ein (in den Gerichtsakten). Weiter führte sie aus, es bestehe auch nach Anwendung des neuen Rechts kein Anspruch auf EL. Daher sei ausschliesslich das neue Recht anwendbar. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vergleichsrechnung zu und stellte es ihm frei, bis am 22. November 2023 Schlussbemerkungen einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. November 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Schlussbemerkungen eingereicht hat. Weiter teilte er den Parteien mit, dass im vorliegenden Verfahren mit Blick auf das Anfechtungsobjekt (Sistierungsverfügung) einzig zu prüfen sei, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Sistierung rechtmässig sei. Gestützt auf eine erste vorläufige und unpräjudizielle Sichtung von Sach- und Rechtslage würden sich Fragen zur Berechnung der EL ergeben, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Sistierung entscheidrelevant erschienen. Er setzte der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 20. Dezember 2023 an, sich zur Aufrechnung der Erbschaft zu äussern und eine allfällige neue Berechnung einzureichen. Weiter stellte er es den Parteien frei, sich innert gleicher Frist weitergehend zu äussern. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf inzwischen erlangte weitere Erkenntnisse bestünden seit dem 1. Juni 2023 nicht nur wesentlich höhere Mehreinnahmen nach altem Recht, sondern nach neuem Recht werde die Vermögensschwelle, welche zum Bezug von EL berechtige, überschritten. Die Einreichung einer neuen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 6 EL-Berechnung erübrige sich somit. Durch die Sistierung des Einspracheverfahrens werde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt. Folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis am 19. Februar 2024 Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 6. März 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers ein. Erwägungen: 1. 1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023 (act. IIB 116). Streitig und zu prüfen ist die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Festlegung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. Juni 2023.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 7 1.2 Die angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. Juli 2023 (act. IIB 116), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 30. Mai 2023 (act. IIB 110) bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend sistiert und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, erging in Anwendung von Sozialversicherungsrecht. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Gerichtsakten]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.3 Ob die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2023 geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu setzen und damit eine selbstständige Anfechtbarkeit zu bejahen ist (vgl. hierzu BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106), was die Beschwerdegegnerin, welche im Hauptantrag auf Nichteintreten plädiert (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4 sowie S. 5 Ziff. 3 Antrag 1), verneint, kann offen bleiben. Die Frage des Eintretens braucht, wo gleichzeitig eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 2), nicht geprüft zu werden. Denn, macht eine Beschwerde führende Partei im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids betreffend Verfahrenssistierung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, so wird die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils insoweit grundsätzlich als gegeben erachtet oder für entbehrlich erklärt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177 f., 134 IV 43 E. 2.2 f. S. 45 f., 126 V 244 E. 2c-d S. 247 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. September 2020, 9C_378/2020, E. 2.2.2; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 N. 12; KÖLZ/HÄNER/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 8 BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 Rz. 1305). Erweist sich die Sistierung schliesslich als geboten und ist die entsprechende verfahrensleitende Verfügung zu bestätigen, so liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die zu beurteilenden Fragen sind insoweit doppelrelevant und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit betreffend die Verfügung vom 17. Juli 2023 (act. IIB 116) grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 59 ATSG). 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell entscheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; Entscheid des BGer vom 9. Juni 2009, 9C_199/2009, E. 2.1). Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Beim Entscheid, ob eine Sistierung des Verfahrens sinnvoll
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 9 und angebracht ist, verfügt die Behörde über ein breites Ermessen, in das die Gerichte nicht ohne Not eingreifen (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 9C_994/2012, E. 3.2). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2023 (act. IIB 116) sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 30. Mai 2023 (act. IIB 110), mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab Juni 2023 in Anwendung des neuen Rechts unter Berücksichtigung eins hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau von Fr. 24‘000.-- pro Jahr verneint wurde, bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs der Ehefrau auf eine Rente der Invalidenversicherung. 3.2 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Soweit der Beschwerdeführer die Neuberechnung der EL ab Juni 2023 und damit das Vorhandensein eines Revisionsgrunds kritisiert, ist ihm nicht zu folgen: Zufolge Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter im Mai 2023 ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Anrechnung von Vermögen als anrechenbare Einnahme andere Voraussetzungen (1/15 bei Erwerbstätigen, 1/10 bei Altersrentnern [Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sowohl in der bis zum 31. Dezember 2020 wie auch in der seither geltenden Fassung]), was zwingend zu einer (unterjährigen) Neuberechnung der EL führen muss. Die Beschwerdegegnerin war daher verpflichtet, den EL-Anspruch des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 10 Beschwerdeführers ab Juni 2023 neu zu berechnen (vgl. zum Ganzen auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 4840.01 ff. i.V.m. Rz. 3741.01 ff.). Ob auf das alte oder das neue Recht abgestellt wird, ist letztlich unerheblich, weil dies für die vorliegend zu klärende Frage der Zulässigkeit der Sistierung zum gleichen Ergebnis führt. 3.3 Betreffend das ab Juni 2023 bei den Einnahmen berücksichtigte hypothetische Einkommen der Ehefrau und die aufgrund eines bei der IV hängigen Verfahrens erfolgte Sistierung des Einspracheverfahrens bei der Beschwerdegegnerin ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Sowohl nach altem wie nach neuen Recht (vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. g, Art. 9 Abs. 1, 11a Abs. 1 ELG) wird bei freiwilligem Verzicht auf die Ausübung oder Ausdehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme berücksichtigt, dies ebenfalls beim Ehegatten eines EL- Ansprechers (BBl 2016 7538). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 11 Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 3.3.2 Der Beschwerdeführer bezog während langen Jahren EL zu seiner Invalidenrente, wobei jeweils ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau im Umfang von (mindestens) Fr. 24‘000.-- aufgerechnet wurde. Die entsprechenden Verfügungen für die Zeit von Januar 2014 bis Ende Dezember 2023 (1, 7, 13, 26, 28, 32, 34, 37, 41, 42, 53, 55, 74, 86, 94; vgl. auch VGE EL/2023/418 [act. IIB 113]) erwuchsen dabei allesamt in Rechtskraft. Die Beschwerdegegnerin legte dar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mittels ernsthafter und intensiver Arbeitsbemühungen den Nachweis erbracht habe, dass es ihr unmöglich sei, auf dem Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen von Fr. 24‘000.-- pro Jahr zu erzielen. Sie sei somit ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (act. IIB 106). 3.3.3 Die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin in der für das Leistungsjahr 2023 ergangenen Leistungsverfügung hat grundsätzlich Wirksamkeit für das ganze Jahr 2023 (vgl. unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. Dezember 2022 [act. IIA 94] das Jahr 2023 betreffend; vgl. BGE 128 V 39 E. 3b S. 40 f.). Es werden nach Verfügung der EL allein noch massgebliche Veränderungen neu geprüft (im vorliegenden Fall die Auswirkungen der Altersrente der AHV per 1. Juni 2023). Am 19. Mai 2023 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers sich - wohl mit Blick auf das EL-Verfahren (vgl. Antrag vom 27. Februar 2023 auf rückwirkende Neuberechnung der EL per 31. Dezember 2020 [act. IIA 97]; act. III 39) - bei der IVB neu angemeldet (erste Leistungsanmeldung der Ehefrau im August 2004 [act. III 2]; Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 15% [vgl. Verfügung vom 27. Januar 2006 {act. III 21}]; auf ein weiteres Leistungsgesuch im Jahr 2020 [act. III 24] war die IVB mit Verfügung vom 15. April 2021 [act. III 38] mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit der letzten Verfügung nicht eingetreten). Diese Neuanmeldung ändert für sich jedoch nichts an der Aufrechnung des hypothetischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 12 Erwerbseinkommens. Es ist nicht Sache der EL-Durchführungsstelle und damit der Beschwerdegegnerin, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen oder gar selber zu ermitteln. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten unter verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). Die Erhebungen der IV-Stelle dauern an und ein Entscheid seitens der IVB betreffend Invalidenrente ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdegegnerin weist deshalb zutreffend darauf hin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4), dass die IVB zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Zwischenverfügung noch keinen rechtskräftigen Entscheid über einen allfälligen Invalidenrentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers gefällt hat (vgl. Mitteilung der IVB vom 12. September 2023 betreffend Eingliederungsmassnahmen [act. III 59]). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 sowie E. 5.1 S. 273). Damit ist eine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschliessende Invalidität nach wie vor nicht erstellt. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei gesetzeswidrig, während eines hängigen IV- Verfahrens zur Bemessung des EL-Anspruchs keine anderen Beweismittel zuzulassen als die rechtskräftige IV-Verfügung (vgl. Schlussbemerkungen S. 2), überzeugt nicht. Es liegen im Übrigen derzeit keine Beweismittel vor, welche die Annahme des Beschwerdeführers hinreichend belegen würden, dass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre, und deshalb auch ohne eine Beurteilung der hierfür zuständigen IV-Stelle für den Zweig der EL unzweifelhaft klar wäre, dass von der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens aus medizinischen Gründen abzusehen wäre. Insbesondere der in den Schlussbemerkungen eingereichte neuropsychologische Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2023 (act. I 7) erbringt keinen solchen Beweis. Damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 13 hat der Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens einen massgeblichen Einfluss auf das Einspracheverfahren. 3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, (bereits) vor dem „Zuckerkoma“ im Frühjahr 2022 (vgl. Bericht von Dr. med. D.________ vom 4. September 2023 [act. I 3]) habe seine Ehefrau sich vergeblich um Arbeitsstellen auf dem ersten Arbeitsmarkt bemüht (vgl. Beschwerde S. 2), trifft dies offensichtlich nicht zu: In den Akten befinden sich zwar Bewerbungsunterlagen (act. IIA 85/39 ff., 87, 89, 90). Diese genügen jedoch weder aus echtzeitlicher Optik noch im heutigen Zeitpunkt, um aus anderweitigen als gesundheitlichen Gründen die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme ausschliessen zu können. Die entsprechenden Bewerbungen bestanden jeweils aus einem einzigen Satz und sie erfüllen auch nicht ansatzweise die Anforderungen an eine seriöse Bewerbung, der Erfolgschancen zuzuerkennen ist. Der Bemerkung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Lebenslauf, dass sie ungeimpft gegen Covid-19 sei, kommt im damaligen Zusammenhang und mit Blick auf den ...bereich, für welchen sich die Ehefrau des Beschwerdeführers beworben hat, grösste Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich wäre, dass und aus welchen medizinischen Gründen ihr eine Impfung unzumutbar gewesen wäre. Ebenfalls einer objektiven medizinischen Grundlage entbehrt die Behauptung, sie könne keine Maske tragen, so dass die damaligen Bewerbungen als rein pro forma getätigte Arbeitsbemühungen zu betrachten sind. Aktuelle Bewerbungen liegen nicht vor und der Beschwerdeführer macht insoweit auch nicht geltend, die Ehefrau habe sich noch (in einer rechtsgenüglichen Weise) um Stellen bemüht. 3.4 Darüber hinaus bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer selbst bei der gemäss aktuellem Verfahrensstand vorzunehmenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens Anspruch auf EL hätte und deshalb von der Beschwerdegegnerin vorderhand zumindest ein (reduzierter) Anspruch zu gewähren wäre, der später im Falle eines die Verwertbarkeit verneinenden Entscheids der IV- Stelle revisionsweise (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) rückwirkend zu erhöhen wäre. Vorliegend ergibt die im Gerichtsverfahren eingeholte Vergleichsrechnung, dass weder nach altem noch nach neuem Recht ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 14 Anspruch besteht. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Januar 2024 schliesslich glaubhaft darauf hin, dass aufgrund erst während des vorliegenden Verfahrens gewonnenen weiteren Erkenntnissen aus den vom Beschwerdeführer gegenüber den Steuerbehörden gemachten Angaben und entsprechend bekannt gewordener weiterer Finanzwerte (Steuererklärung des Beschwerdeführers mit erheblich höheren Vermögen [act. IIC 1 ff.] als gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert) die Berechnungsparameter gar inzwischen weiter zu Ungunsten des Beschwerdeführers angepasst werden müssen. 3.5 Zusammenfassend sind damit keine Umstände ersichtlich, die hinsichtlich der Frage der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens in einer Weise zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin, über die Einsprache erst nach Abschluss des IV-Verfahrens zu entscheiden, als unzulässig erscheinen würde. Schliesslich sind auch keine Hinweise vorhanden, dass die Berechnung selbst bei Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens zu einem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers führen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht die Fortführung des Einspracheverfahrens sistiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die prozessleitende Verfügung vom 17. Juli 2023 (act. IIB 116) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Der vorliegende Zwischenentscheid erging im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit. Entsprechend ist das Verfahren in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) grundsätzlich kostenlos. Die Beschwerdeführung ist gerade noch nicht mutwillig und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 15 Beschwerdeführer deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024, EL/23/654, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.