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Bern Verwaltungsgericht 25.04.2024 200 2023 592

25 aprile 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,626 parole·~18 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023

Testo integrale

200 23 592 EL WIS/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. April 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1939 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2023 – nachdem zwei frühere Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) aus den Jahren 2020 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1) und 2022 (AB 13) abgewiesen worden waren (AB 11, 23) – bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente an (AB 25). In der Anmeldung deklarierte sie für die Miete des von ihr zusammen mit drei weiteren Personen (AB 25/3 f. Ziff. 8.2) bewohnten Wohnhauses (mit Schopf und Garten) an der ... in ... jährliche Mietkosten von Fr. 26'640.-- (AB 25/4 Ziff. 8.3; vgl. auch AB 30/1) und reichte die entsprechenden Untermietverträge für die Zimmer im Wohnhaus (Mietzins je Fr. 400.--; AB 30/2 ff.) sowie Untermietverträge für Tenn (Mietzins Fr. 110.--; AB 30/5), Unterstände für Fahrzeuge sowie Abstellraum in der Fruchtscheune ein (Mietzins total Fr. 140.--; AB 30/6 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2023 verneinte die AKB einen Leistungsanspruch ab 1. Januar 2023 bis auf weiteres aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 4'742.--; bei der EL-Berechnung rechnete sie einnahmenseitig Mieteinnahmen aus Untermiete von Fr. 17'400.-- an. Ausgabenseitig ging sie von einem Netto-Mietzins von Fr. 26'640.-- zuzüglich effektive Nebenkosten von Fr. 3'060.--, total Fr. 29'700.--, aus und rechnete den zulässigen Höchstbetrag von Fr. 15'540.-- (in der Mietzinsregion 3 pro 2023; AB 33) als Wohnkosten an. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 34) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Juli 2023 ab (AB 36). B. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Verwaltungsverfahren vertreten durch die B.________, mit Eingabe vom 18. August 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr ab 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 und in diesem Zusammenhang die Anrechnung der Einnahmen aus den Untervermietungen. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Fragen zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnung in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 4 nung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Würden entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 2 f. Ziff. II.2.1-2.3, bei der EL-Berechnung ausgabenseitig der maximale Mietzinsabzug von Fr. 15'540.-- und einnahmenseitig lediglich Mietzinseinnahmen von Fr. 3'240.-- (Überschuss aus der Gegenüberstellung der als Ausgaben unberücksichtigt gebliebenen Hauptmietkosten von Fr. 14'160.-- [Fr. 29'700.-- ./. Fr. 15'540.--] und den Mietzinseinnahmen aus Untervermietung von Fr. 17'400.--) berücksichtigt, resultierten bei ansonsten unveränderten Faktoren jährliche Mindereinnahmen von Fr. 9'418.-- (Fr. 39'495.-- ./. Fr. 30'077.--). Dieser Streitwert erreicht den massgeblichen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der angefochtene Einspracheentscheid (AB 36) überhaupt keine Sachverhaltsfeststellung enthalte, sie verzichtet aber "im Sinne eines wohlwollenden Entgegenkommens" auf ein entsprechendes Parteibegehren (Beschwerde, S. 1 Ziff. II.1.1). Da das Sozialversicherungsgericht die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen prüft (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a), rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang immerhin die nachfolgenden Ausführungen. 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 5 den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 36) die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Neben der sich aus dem Dispositiv ergebenden Tragweite des Entscheides sind aus der Begründung auch die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin konnte den Einspracheentscheid denn auch sach- und zielgerichtet anfechten. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung den Sachverhalt nicht explizit dargelegt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist damit unbegründet. Hinzu kommt ohnehin, dass eine (nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs) als geheilt gälte, da sich die Beschwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 6 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum ab Januar 2023 (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). 3.4 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und für Ehepaare Fr. 30'150.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 7 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 3.5 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Umstand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 8 3.6 Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Mietund Pachtzinsen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2023, Rz. 3433.01). Einkommen aus Untervermietung ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten. Wenn solche Grundsätze fehlen, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. Einkommen aus Vermietung oder Untervermietung ist als Erwerbseinkommen zu betrachten, wenn die Vermietung oder Untervermietung möblierter Zimmer, z.B. an Feriengäste, oder möblierter Wohnungen durch den Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter gewerbsmässig betrieben wird. Indizien für die Gewerbsmässigkeit sind die Vermietung oder Untervermietung von drei oder mehr möblierten Zimmern, der Unterhalt der Zimmer oder das Zubereiten von Mahlzeiten (Rz. 3433.06 f. WEL; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 11 N. 280). Gemäss der Rechtsprechung gilt es, wenn zwischen dem EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft besteht, dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4.3). 4. 4.1 4.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Mieterin eines Bauernhauses mit Schopf und Garten ist, wofür sie einen Mietzins von monatlich Fr. 2'220.-- bzw. jährlich Fr. 26'640.-- zu entrichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 9 hat (AB 30/1). Wie sie in der Beschwerde, S. 2 Ziff. II.1.2, selber vorbringt, bewohnte sie dieses Bauernhaus ursprünglich zusammen mit der Familie ihrer Tochter. Da sie in ihrem fortgeschrittenen Alter nach dem Auszug der Familie der Tochter keine Veränderung der gewohnten Umgebung wollte, verblieb sie in ihrer bisherigen Wohnung im Parterre des Bauernhauses (mit zwei Zimmern, Küche, WC und Bad), untervermietete indessen aus finanziellen Gründen die freigewordenen, separat zugänglichen Räume im ersten Stock (drei möblierte Zimmer à Fr. 400.-- [je inkl. Mitbenützung der Wohndiele mit ausgestatteter Kochgelegenheit, des Duschraums und des separaten WC's]; vgl. AB 30/2 ff.) sowie das Tenn (Fr. 110.-- monatlich), zwei Unterstände für Fahrzeuge (à Fr. 40.-- bzw. Fr. 60.-- monatlich) und einen Abstellraum in der Fruchtscheune (Fr. 40.-- monatlich; vgl. AB 30/5 ff.). Die jährlichen Mietzinseinnahmen der Beschwerdeführerin aus der Untervermietung belaufen sich folglich ab 1. Januar 2023 auf Fr. 17'400.-- ([{Fr. 400.-- x 3} + {Fr. 110.-- + Fr. 40.-- + Fr. 60.-- + Fr. 40.--}] x 12). 4.1.2 Dem Mietvertrag zufolge schuldet die Beschwerdeführerin ihrer Vermieterin keine Nebenkosten (vgl. AB 30/1). Auch in der Anmeldung zum EL-Bezug wies die Beschwerdeführerin darauf hin, der jährliche Mietzins von Fr. 26'640.-- verstehe sich inklusive Nebenkosten (AB 25/4 Ziff. 8.3). Unbesehen davon und ohne Begründung rechnete die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung Nebenkosten von Fr. 3'060.-- an (AB 33/5), worauf die Beschwerdeführerin – in Widerspruch zu den von ihr noch in der Anmeldung gemachten Angaben, wonach der Mietzins inklusive Nebenkosten jährlich Fr. 26'640.-- beträgt (AB 25/4 Ziff. 8.3) – Nebenkosten von Fr. 3'060.-- als unbestritten bezeichnete (Beschwerde, S. 2 Ziff. II.1.2). Da Nebenkosten aktenmässig mitnichten erstellt sind, sind solche in der EL- Berechnung auch nicht anzurechnen. 4.1.3 Nachfolgend ist zu prüfen, wie resp. inwieweit die jährlichen Mietzinsausgaben der Beschwerdeführerin von Fr. 26'640.-- sowie ihre Mietzinseinnahmen aus der Untervermietung von Fr. 17'400.-- im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Untermieter nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 10 4.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin von Fr. 26'640.-- im Umfang des bei alleinstehenden Personen in der Mietzinsregion 3 – die Beschwerdeführerin wohnt in ... (vgl. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]) – jährlich anerkannten Höchstbetrages von Fr. 15'540.-- an (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose). Die Mietzinseinnahmen aus der Untervermietung von Fr. 17'400.-- rechnete sie voll als Einnahmen an. 4.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Entgelt für die Untervermietung von Zimmern dann Einkommen darstellt, wenn die Vermietung gewerbsmässig betrieben wird, was z.B. dann der Fall sein kann, wenn drei oder mehr möblierte Zimmer (unter-)vermietet werden, der Unterhalt der Zimmer inklusive ist und Mahlzeiten zubereitet werden (vgl. E. 3.6 hiervor). Nach der Rechtsprechung stellt selbst die Vermietung von Wohnungen eines sog. Renditehauses blosse (private) Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjektes an sich beschränkt und nicht betrieblichen (gewerbsmässigen) Charakter hat. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt, was namentlich dann der Fall ist, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der hauptoder nebenberuflich, gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra. 1997 Nr. 80 E. 5a S. 410 f. m.H.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 11 Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend eine Gewerbsmässigkeit zu verneinen. Zwar vermietet die Beschwerdeführerin mehrere Zimmer unter, doch liegen keine Indizien für eine Gewerbsmässigkeit vor, bewohnen die Untermieter einen eigenen Bereich mit Kochgelegenheit, Dusche und WC und erhalten keine Dienstleistungen. Entsprechend sind die Mietzinsen für die untervermieteten Zimmer nicht als Einkommen anzurechnen. 4.4 Derweil ist der Mietzins für das Wohnhaus zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Untermietern aufzuteilen (vgl. E. 3.5 hiervor). So ist die Mietzinsaufteilung auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Rz. 3231.03 WEL; vgl. auch URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 163). 4.4.1 Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin das Parterre (mit zwei Zimmern, Küche, WC und Bad) gänzlich für sich beansprucht, während sich die drei Untermieter den ersten Stock unter sich aufteilen, ist erstellt, dass sie im Vergleich zu den einzelnen Untermietern von einem wesentlich grösseren Teil des Wohnhauses und zudem von Garten – die Untermietverträge sehen keine Nutzung des Gartens vor (vgl. AB 30/2ff.) – Gebrauch macht. Daher erweist sich vorliegend eine von Art. 16c Abs. 2 ELV abweichende Aufteilung als gerechtfertigt. 4.4.2 Der Mietzins beläuft sich für die ganze Liegenschaft … in ... mitsamt Schopf und Garten auf jährlich Fr. 26'640.-- (AB 30/1). Bringt man hiervon die (Unter-)Mietzinsen für das Tenn, die zwei Fahrzeugunterstände und den Abstellraum in der Fruchtscheune von total Fr. 250.-- im Monat (AB 30/5 ff.) bzw. Fr. 3'000.-- im Jahr in Abzug, verbleibt für das Wohnhaus und den Garten ein Mietzins von Fr. 23'640.--. Gemäss den Untermietverträgen bezahlen die drei Untermieter des Wohnhauses je Fr. 400.-- pro Monat (AB 30/2 ff.) bzw. total Fr. 14'400.-- pro Jahr (Fr. 400.-- x 12 x 3). Demzufolge beträgt der Anteil der Beschwerdeführerin für die Miete ihrer Wohnung im Parterre und den Garten Fr. 9'240.-- (Fr. 23'640.--. ./. Fr. 14'400.--). Diese Aufteilung des Mietzinses von Fr. 14'400.-- auf die Untermieter und Fr. 9'240.-- auf die Beschwerdeführerin erweist sich unter Berücksichtigung dessen, dass letzterer (nebst dem Garten) bloss zwei Zimmer zur Verfügung stehen, den Untermietern zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 12 sammen indessen deren drei sowie zusätzlich die Wohndiele mit Kochgelegenheit, wobei diese ausserdem möbliert resp. zweckmässig ausgestattet sind, als angemessen. 4.4.3 Allein die so auf die Beschwerdeführerin entfallenden Mietkosten von Fr. 9'240.-- sind in deren EL-Berechnung als anrechenbare Wohnkosten zu berücksichtigen. So wird denn auch der Forderung entsprochen, wonach der Mietzinsabzug nur für jenen Teil der Wohnung vorgenommen werden kann, der nicht untervermietet ist (ZAK 1983 S. 262 E. 4b; vgl. URS MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 163). Mit der vorliegenden Aufteilung des Mietzinses werden die Untermieter des Wohnhauses auch nicht indirekt durch die Ergänzungsleistungen mitfinanziert. Dieser Betrag bewegt sich zudem weit unter dem jährlich anerkannten Höchstbetrag von Fr. 15'540.-- für Einpersonenhaushalte (vgl. E. 4.2 hiervor) und auch unter dem jährlich anerkannten Höchstbetrag von Fr. 9'390.-- für Einzelpersonen in gemeinschaftlichen Wohnformen (Art. 10 Abs. 1ter ELG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose). 4.5 Weiter stellt sich die Frage, ob es sich bei den Einnahmen aus der Untervermietung des Tenns, der Fruchtscheune und der Fahrzeugunterstände im jährlichen Betrag von Fr. 3'000.-- um anrechenbare Einkünfte handelt. Dies ist mit Blick darauf, dass auch hier keine Indizien für eine Gewebsmässigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor) vorliegen, zu verneinen. Zudem gilt der Grundsatz, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (vgl. u.a. URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 264). Die Beschwerdeführerin benötigt diese Einnahmen, um der Mietzinsforderung ihrer Vermieterin nachkommen zu können, womit sie über diese Einnahmen nicht ungeschmälert verfügen kann. 4.6 Bei anrechenbaren Ausgaben von Fr. 33'195.-- (Mietkosten von Fr. 9'240.-- statt Fr. 15'540.--) und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 26'837.-- (ohne Berücksichtigung der Mieteinnahmen von Fr. 17'400.--) resultieren Mehrausgaben von Fr. 6'358.--. In diesem Umfang hat die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 13 schwerdeführerin Anspruch auf Ergänzungsleistungen, was einem monatlichen Anteil von Fr. 529.85 entspricht. 4.7 In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 529.85 monatlich zuzusprechen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auf telefonische Anfrage vom 22. April 2024 hin teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Vertretung kostenlos erfolge (vgl. Aktennotiz vom 22. April 2024 [in den Gerichtsakten]). Es wird demnach keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde sind der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 529.85 monatlich zuzusprechen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, EL/23/592, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - B.________, z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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