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Bern Verwaltungsgericht 11.10.2023 200 2023 591

11 ottobre 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·712 parole·~4 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023

Testo integrale

200 23 591 ALV FUE/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2023 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2023, ALV/23/591, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, infolge Verrechnung mit der durch die Eidgenössische Invalidenversicherung zugesprochene Rente an A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 ausgerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 1'902.90 von der Versicherten zurück (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 46-48).  Am 31. Mai 2023 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (act. II 11- 13, 42-43), welche mit Entscheid vom 20. Juli 2023 (act. II 4-7) abgewiesen wurde.  Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und räumte ein, dass sie die Rückerstattung an die Arbeitslosenkasse machen müsse bzw. der zurückzuzahlende Betrag mit der IV-Rente verrechnet werde, sie sei allerdings nicht damit einverstanden, dass der Sozialdienst B.________ für die gleiche Zeit mit Fr. 500.-- Rückerstattung pro Monat rechne.  Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 48 E. 2.2).  Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2023, ALV/23/591, Seite 3 Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (vgl. BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2).  Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2).  Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde die Rückforderung durch die Arbeitslosenkasse nicht, verlangt mithin keine Änderung des Dispositivs des Einspracheentscheids, sondern beanstandet einzig das Vorgehen des Sozialdienstes B.________. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'902.90, was durch die Beschwerdeführerin explizit nicht bestritten wird. Die Berechnungen des Sozialdienstes liegen ausserhalb des Anfechtungsund Streitgegenstandes. Mithin fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Juli 2023 (act. II 4-7). Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639).  Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. g ATSG e contratrio).  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2023, ALV/23/591, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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