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Bern Verwaltungsgericht 13.02.2024 200 2023 567

13 febbraio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,459 parole·~12 min·2

Riassunto

Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023

Testo integrale

200 23 567 UV ACT/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Februar 2024 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2024, UV/23/567, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 4. Januar 2022 bei einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug als Beifahrerin multiple Verletzungen zuzog (Antwortbeilage [AB] 1 f., 13, 16). Die Suva erbrachte in der Folge Heilbehandlung und Taggeld, die sie mit Verfügung vom 27. Februar 2023 per 28. Februar 2023 einstellte (AB 121). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. März 2023 Einsprache (AB 133, 143). Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 teilte die Suva der Versicherten unter Beilage des vorgesehenen Fragenkatalogs mit, dass sie beabsichtige, eine externe Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu veranlassen (AB 141). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 erklärte sich die Versicherte weder mit der Gutachtensart noch mit der Person des Gutachters noch mit dem Fragenkatalog einverstanden. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten in der MEDAS D.________ durchzuführen und es sei den Gutachtern der von ihrem Rechtsvertreter formulierte Fragenkatalog ausschliesslich oder als Zusatzfragen zu unterbreiten (AB 144). Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie eine Ausdehnung der Begutachtung auf weitere Disziplinen zurzeit nicht als erforderlich erachte, am vorgesehenen orthopädischen Gutachter Dr. med. C.________ sowie am Fragenkatalog festhalte (AB 154). Am 23. Juni 2023 nahm die Versicherte hierzu Stellung (AB 155). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 hielt die Suva am vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. C.________ wie auch an ihrem Fragenkatalog vom 3. Mai 2023 fest (AB 159).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2024, UV/23/567, Seite 3 B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. August 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Begutachtung in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in der MEDAS D.________, in der MEDAS E.________, in der Klinik F.________ oder in der MEDAS G.________ zu initiieren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein Einigungsverfahren gemäss Art. 7j der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Gutachterstelle den in der Beschwerde angeführten Fragenkatalog zu unterbreiten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, der Gutachterstelle den Fragenkatalog als Zusatzfragen zu unterbreiten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei – soweit auf sie einzutreten sei – abzuweisen. Am 31. Oktober 2023 kamen dem Gericht mit der Kostennote von Seiten der Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Beschwerdeantwort zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2024, UV/23/567, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 (AB 159), mit der die Beschwerdegegnerin am vorgeschlagenen Experten wie auch an ihrem Fragenkatalog vom 3. Mai 2023 festhielt. Gemäss Art. 44 Abs. 3 Satz 2 ATSG entscheidet der Versicherungsträger über die Fragen an den oder die Sachverständigen abschliessend. Durch die Verwendung des Wortes "abschliessend" (resp. "en dernier ressort" resp. "in via definitiva") wird im Gesetzestext klargestellt, dass eine direkte Anfechtbarkeit ausgeschlossen sein soll; wäre eine Anfechtbarkeit vorgesehen, hätte der Gesetzgeber wie in Abs. 4 dieser Norm betreffend Bestimmung des Gutachters festgehalten, dass über die Fragen an den oder die Sachverständigen durch Zwischenverfügung zu entscheiden sei. In der Folge ist auf die Beschwerde, soweit die Fragestellung an den Gutachter angefochten ist (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 3 und S. 4 Rechtsbegehren 5), nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Frage der notwendigen Disziplinen, da Art. 44 Abs. 5 ATSG bei mono- und bidisziplinären Gutachten ebenfalls eine abschliessende Festlegung durch den Versicherungsträger vorsieht (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 2022, IV/2022/380, E. 1.3.3 sowie – allerdings für die IV – Rz. 3067.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]). Die entsprechende Problematik ist im Rahmen einer allfälligen Anfechtung des materiellen Endentscheids der Beschwerdegegnerin zu klären. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde einzutreten, da das Festhalten der Beschwerdegegnerin am vorgesehenen Gutachter trotz Ablehnungsantrag rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 138 V 318 E. 6.1.4 S. 323). Ein Einspracheverfahren war diesbezüglich nicht durchzuführen, da es sich um eine verfahrensleitende Verfügung handelt (Art. 52 Abs. 1 zweiter Satzteil ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2024, UV/23/567, Seite 5 1.3 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. 2.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Dabei bestimmt er die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Erachtet er im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest (Art. 44 Abs. 1 ATSG): a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. Bei Gutachten nach lit. a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach lit. c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG, wonach Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten, Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2024, UV/23/567, Seite 6 und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Der Einigungsversuch kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine externe Begutachtung durchzuführen, nicht zu beanstanden. Dies wird denn auch nicht bestritten. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Februar 2023 (AB 121) subeventualiter einen Antrag auf externe Begutachtung (AB 133 S. 2 Ziff. 4) mit Angabe einer möglichen Gutachterstelle (AB 133 S. 14) gestellt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 teilte ihr die Beschwerdegegnerin hierauf mit, dass sie beabsichtige, eine externe Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu veranlassen. Gleichzeitig stellte sie der Beschwerdeführerin den vorgesehenen Fragenkatalog zu und wies sie darauf hin, dass innert zehn Tagen zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagenen Begutachtungsstelle und zum Fragenkatalog Stellung genommen werden könne (einschliesslich der Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen; AB 141). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass der vorgeschlagene Gutachter aus ihrer Sicht versicherungsnahe sei und nicht hinreichend objektive Beurteilungen abgebe, weshalb dieser abgelehnt werde. Zudem erscheine eine zusätzliche Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie notwendig und der Fragenkatalog schei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2024, UV/23/567, Seite 7 ne nicht hinreichend detailliert. Deswegen werde eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in der MEDAS D.________ vorgeschlagen und beantragt, den Gutachtern den ihrerseits formulierten Fragenkatalog ausschliesslich oder als Zusatzfragen zu unterbreiten (AB 144). Am 20. Juni 2023 teilte die Suva der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Ausdehnung der Begutachtung auf weitere Disziplinen zurzeit nicht als erforderlich erachte. Bezüglich des vorgeschlagenen Experten seien keine konkreten Ausstandsgründe im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht worden. Somit werde an Dr. med. C.________ festgehalten. Ebenso am Fragenkatalog der Suva, decke dieser doch soweit für die Unfallversicherung relevant denjenigen der Beschwerdeführerin ab (AB 154). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 bekräftigte die Versicherte ihre Auffassung, dass eine monodisziplinäre orthopädische Begutachtung nicht ausreichend sei. Alternativ zur MEDAS D.________ schlug sie eine Begutachtung in der MEDAS E.________, in der Klinik F.________ oder in der ME- DAS G.________ vor mit dem Hinweis, dass selbst bei einer rein orthopädischen Begutachtung um eine solche in einer der genannten Gutachterstellen ersucht werde (AB 155). Am 4. Juli 2023 erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Zwischenverfügung (AB 159). 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Dargelegten den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.2 hiervor) entsprechend vorgegangen. Entgegen der in der Beschwerde S. 11 ff., 17 f. und 20 sowie der Eingabe vom 30. Oktober 2023 S. 1 f. vertretenen Auffassung stellt der doppelte Briefwechsel nach dem Antrag auf externe Begutachtung mit Angabe einer möglichen Gutachterstelle in der Einsprache bezüglich der Frage, wer als unabhängiger medizinischer Sachverständiger beauftragt werden soll (vgl. E. 3.2 hiervor), einen schriftlichen Einigungsversuch dar. Eine Einigung ist am Verhalten beider Parteien gescheitert. Zwar war die Suva nicht bereit, von ihrem Vorschlag abzurücken, dies traf jedoch auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche eine Begutachtung durch Dr. med. C.________ wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2024, UV/23/567, Seite 8 terhin ablehnt (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2). Ein Konsens kam nicht zustande. Mit Einigung ist nicht gemeint, dass allein die Verwaltung ihre Meinung ändert, sondern dies gilt auch für die Beschwerdeführerin; etwas anderes ist logisch ausgeschlossen. Die Verpflichtung, einen Einigungsversuch durchzuführen, bedeutet nicht, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person bezeichnet werden dürfte (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung würde zu einem Vetorecht der versicherten Person (zumindest hinsichtlich des zuerst ausgewählten Gutachters) oder zu einem (in Abwesenheit wesentlicher Ablehnungsgründe) anzunehmenden Vorschlag der versicherten Person führen, was in Art. 44 ATSG nicht vorgesehen ist. Vielmehr liegt die Verfahrensleitung (vgl. E. 2.1 hiervor) – und damit auch die Vergabe von Gutachten resp. der Entscheid, welcher Gutachter tätig werden soll – beim Versicherungsträger; in diesem Sinne sieht denn auch Art. 44 Abs. 4 ATSG vor, dass der Versicherungsträger – wenn keine Einigung zustande kommt – über die Person des einzusetzenden Sachverständigen mittels (anfechtbarer) Zwischenverfügung entscheidet. 3.4 Die Beschwerdeführerin äusserte im Verwaltungsverfahren gegen die Person des von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Gutachters keine einzelfallbezogenen Bedenken, sondern lediglich Einwendungen allgemein-struktureller Art, indem sie Versicherungsnähe und nicht hinreichend objektive Beurteilungen behauptete (AB 144). Solche einzelfallunabhängigen, allgemein-strukturellen Einwendungen sind auch bei mono- und bidisziplinären Gutachten als zu berücksichtigende Ablehnungsgründe nicht zugelassen (vgl. BGE 139 V 349 S. 355 E. 5.2.2.1). Zudem nannte die Beschwerdeführerin keine individuell bezeichneten alternativen orthopädischen Gutachter, sondern generell Gutachterstellen, die für die von ihr gewünschte polydisziplinäre Begutachtung geeignet wären. Eine personenbezogene Auseinandersetzung mit diesen nicht personalisierten Vorschlägen war damit weder möglich noch angezeigt. In der Beschwerde S. 19 Ziff. 8 wird im Kern neu vorgebracht, der als Gutachter vorgesehene Dr. med. C.________ sei nicht unabhängig, da er als Konsiliararzt für die Klinik H.________ tätig sei resp. war. Damit bringt die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2024, UV/23/567, Seite 9 einen Ausstandsgrund im Sinne des Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 ATSG vor. Dr. med. C.________ war tatsächlich als Konsiliararzt für diese Institution tätig (Beschwerdeantwort S. 5); da dies jedoch nicht mehr der Fall ist, ist dies von vornherein kein Ausstandsgrund. Doch selbst wenn er weiterhin in dieser Funktion tätig wäre, wäre er nicht festangestellter Arzt dieser Klinik, sondern gemäss FMH-Ärzteindex, Medizinalberuferegister sowie seiner Praxishompage (https://I.________.ch) primär in eigener Praxis tätig und damit nicht Angestellter der Suva. Eine gelegentliche Konsiliartätigkeit für die Klinik H.________ änderte daran nichts. Ein Ausstandsgrund wäre auch diesfalls zu verneinen. Weiter spricht der Jahrgang des Dr. med. C.________ (gemäss Medizinalberuferegister 1957) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 23. Juni 2023 [AB 155 S. 2 unten]; in der Beschwerde S. 15 oben wiederholt) in keiner Art und Weise gegen seine Tätigkeit als Gutachter, verfügt Dr. med. C.________ doch über sämtliche der in Art. 7m Abs. 1 ATSV genannten Voraussetzungen samt dem gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ab 1. Januar 2027 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021) verlangten Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM). 3.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2023 (AB 159) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französische Geschäfte). Dementsprechend sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Feb. 2024, UV/23/567, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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