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Bern Verwaltungsgericht 28.05.2024 200 2023 566

28 maggio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,811 parole·~19 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023

Testo integrale

200 23 566 EL KOJ/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Mai 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin 1 Erbengemeinschaft des B.________ sel. bestehend aus 1. A.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ 5. F.________ 6. G.________ 7. H.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt I.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1931 geborene B.________ sel. (Versicherter) meldete sich am 28. Juni 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (act. II 10) aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab. Dies wurde auf Neuanmeldung hin (act. II 12) mit Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. II 22) bestätigt. Im Rahmen eines weiteren Neuanmeldungsverfahrens (act. II 23) verneinte die AKB mit Verfügungen vom 17. Februar 2017 (act. II 32 und 33) unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens pro 2016 von Fr. 145'130.-- (Abtretung Liegenschaft; act. II 32 S. 5 f. und 33 S. 4) erneut einen Anspruch auf EL. Dies wurde auf Einsprache hin (act. II 34) mit Entscheid vom 22. März 2017 (act. II 35) bestätigt, wobei unter Berücksichtigung des kapitalisierten Wohnrechts auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens verzichtet wurde (act. II 35 S. 1). Im weiteren Verlauf verneinte die AKB mit Verfügungen vom 8. Mai 2018 (act. II 44), vom 19. Juli 2019 (act. II 57), vom 8. Mai 2020 (Akten der AKB [act. IIA] 67), vom 11. Juni 2021 (act. IIA 79) und vom 19. August 2022 (act. IIA 95) wiederum einen Anspruch auf EL (ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens). Infolge Heimeintritts per 21. Oktober 2022 wurde der Versicherte am 3. Februar 2023 von seiner 1941 geborenen Ehefrau A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin 1) ein weiteres Mal zum Bezug von EL angemeldet (act. IIA 96). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihm die AKB mit zwei Verfügungen vom 7. März 2023 (act. IIA 108 und 109) rückwirkend ab 1. Oktober 2022 EL in variierender Höhe zu. Dabei berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen (Abtretung Liegenschaft per 4. November 2016) von Fr. 95'130.-- für das Jahr 2022 (act. IIA 108 f. jeweils S. 8) resp. von Fr. 85'130.-- für das Jahr 2023 (act. IIA 109 S. 10). Gleichzeitig sprach die AKB der Versicherten mit Verfügung 7. März 2023 (act. IIA 110) EL in verschiedener Höhe zu, dies ebenfalls unter Anrechnung eines Verzichtsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 3 mögens (act. IIA 110 S. 8). Die gegen die drei Verfügungen erhobene Einsprache vom 4. April 2023 (act. IIA 111) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Juni 2023 (act. IIA 113) ab. B. Hiergegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, am 3. August 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 ist aufzuheben und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 und für die Beschwerdeführerin ab 1. November 2022 ist lege artis festzulegen. 2. Eventualiter sind die Akten zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte am TT. November 2023 verstorben war, wurde das Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2023 sistiert. Gleichzeitig wurden die Erben ersucht mitzuteilen, ob sie die Erbschaft angenommen haben und bejahendenfalls, ob sie das Beschwerdeverfahren weiterzuführen gedenken. Am 15. Februar 2024 erklärte die Erbengemeinschaft – bestehend aus der Beschwerdeführerin 1 und den sechs gemeinsamen Kindern als gesetzliche Erben (Beschwerdeführerin 2) –, dass die Erbschaft des Verstorbenen angenommen wurde und die Erbengemeinschaft in den Prozess eintrete. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Am 11. März 2024 wurde ein Erbenschein sowie eine von allen Erbinnen und Erben unterzeichnete Prozessvollmacht zu den Akten gereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden (resp. der lite pendente verstorbene Versicherte) sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie – die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Universalsukzession – zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 (act. IIA 113), der sich auf drei Verfügungen vom 7. März 2023 (act. IIA 108 - 110) bezieht. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für den Versicherten von Oktober 2022 bis November 2023 (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]; AHI 2002 S. 81 f. E. 3) und für die Beschwerdeführerin 1 ab November 2022 bis Dezember 2023 und dabei einzig die Frage, ob zu Recht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 95'130.-- pro 2022 (act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. von Fr. 85'130.-- pro 2023 (act. IIA 109 f. jeweils S. 10) angerechnet worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 5 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1). Folgte man dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden und rechnete kein Verzichtsvermögen an, so würde beim Vermögen lediglich das Sparguthaben von Fr. 38'246.-pro 2022 resp. von Fr. 41'221.-- pro 2023 berücksichtigt, wovon Schulden in der Höhe von Fr. 1'977.-- pro 2022 resp. von Fr. 10'000.-- pro 2023 in Abzug zu bringen sind (act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8, 109 f. jeweils S. 10). Abzüglich des Freibetrags von Fr. 50'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) würde kein anrechenbares Vermögen resultieren. Mit den weiteren Einnahmen (ohne Ertrag aus Vermögensverzicht) ergäben sich für den Versicherten eine Summe von insgesamt Fr. 44'309.-- pro Oktober 2022, von Fr. 29'330.-- ab November 2022 und von Fr. 30'029.-ab Januar 2023 (act. IIA 108 f. jeweils S. 8, 109 S. 10). Bei unbestrittenen Ausgaben von Fr. 63'215.-- pro Oktober 2022, von Fr. 77'433.-- ab November 2022 und von Fr. 79'338.-- ab Januar 2023 (act. IIA 108 f. S. 8, 109 S. 10) käme es zu einem EL-Anspruch für Oktober 2022 von Fr. 1'575.-- (Fr. 44'309.-- – Fr. 63'215.-- : 12), für November und Dezember 2022 von Fr. 8'017.-- (Fr. 29'330.-- – Fr. 77'433.-- : 12 x 2 Monate) und für Januar bis November 2023 von Fr. 45'200.-- (Fr. 30'029.-- – Fr. 79'338.-- : 12 x 11 Monate), d.h. von insgesamt Fr. 54'792.--. Mit Blick auf den in diesem Zeitraum verfügten EL-Anspruch von insgesamt Fr. 46'671.-- (Fr. 895.-- + Fr. 6'660.-- + Fr. 39'116.--; act. IIA 108 f. jeweils S. 1) resultiert eine Differenz von Fr. 8'121.-- (Fr. 54'792.-- – Fr. 46'671.--) für den Versicherten. Bei der Beschwerdeführerin 1 ergäbe sich bei den weiteren Einnahmen (ohne Ertrag aus Verzichtsvermögen) eine Summe von Fr. 22'154.-- ab November 2022 und von Fr. 22'673.-- ab Januar 2023 (act. IIA 110 S. 8 und S. 10). Bei unbestrittenen Ausgaben von Fr. 28'727.-- ab November 2022 und von Fr. 30'056.-- ab Januar 2023 (act. IIA 110 S. 8 und S. 10) käme es zu einem EL-Anspruch für November und Dezember 2022 von Fr. 1'095.-- (Fr. 22'154.-- – Fr. 28'727.-- : 12 x 2 Monate) und für Januar bis Dezember 2023 von Fr. 7'383.-- (Fr. 22'673.-- – Fr. 30'056.--), d.h. von insgesamt Fr. 8'478.--. Mit Blick auf den in diesem Zeitraum verfügten EL- Anspruch von insgesamt Fr. 4'624.-- (Fr. 556.-- + Fr. 4'068.--; act. IIA 110

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 6 S. 1) resultiert eine Differenz von Fr. 3'854.-- (Fr. 8'478.-- – Fr. 4'624.--) resp. von insgesamt Fr. 11'975.-- (Fr. 8'121.-- + Fr. 3'854.--). Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 7 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.-- (lit. b). Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.4 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). 2.5 2.5.1 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert (Marktwert) für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 8 kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht Art. 17a Abs. 5 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert betrug im Kanton Bern zwischen 2002 und 2018 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018, abrufbar: www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Themen > 2. Einkommens- und Vermögenssteuern > Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen [Repartitionswerte]). Ist eine veräusserte Liegenschaft mit einer Hypothek belastet, die ganz oder teilweise vom neuen Eigentümer übernommen wird, so stellt die Summe der übernommenen Schulden einen Teil der Gegenleistung dar (Rz. 3532.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 2.5.2 Erfolgt die Abtretung der Liegenschaft gegen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so stellt der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts oder der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich übernommen werden. Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden kann, d.h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3532.07 WEL). Die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen – insbesondere von Nutzniessungen und Wohnrechten – hat nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle zu erfolgen ("Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten", abrufbar unter: www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer DBST > Steuertarife > [Tabelle] "Umrechnungstabelle Leibrenten ab 2005"; Rz. 3532.08 WEL).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 9 2.6 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.-vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Versicherte mit Abtretungsvertrag auf Rechnung zukünftiger Erbschaft vom 4. November 2016 (act. II 27 S. 1 ff.) die Grundstücke … GBBl Nr. … - … an zwei ihrer Töchter, F.________ und D.________, zum Miteigentum je zur Hälfte abgetreten haben. Gleichzeitig übernahmen die zwei Töchter eine auf die Liegenschaft lautende Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 120'000.-- (S. 4 Art. 4). Der Beschwerdeführerin 1 und dem Versicherten wurde am abgetretenen Grundstück … GBBl Nr. … ein lebenslängliches und dingliches Wohnrecht eingeräumt. Im Gegenzug verpflichteten sie sich, einen Wohnrechtszins zu entrichten, welcher der Höhe des Zinses der auf dem besagten Grundstück lastenden Grundpfandschulden abzüglich des Pachtzinses für das Grundstück … GBBl Nr. … entspricht, sowie die Nebenkosten (Strom, Kehrrichtgebühren, Heizkosten, usw.) und den Unterhalt des Wohnrechtsgegenstandes zu tragen (S. 5 Art. 5). Von den Beschwerdeführenden wird nicht bestritten, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Übertragung resp. zur Abtretung der Liegenschaft bestand. Ebenso ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der für die EL massgebende Repartitionswert der Grundstücke per 2016 Fr. 265'130.-- beträgt (vgl. S. 4 oben; vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 Zu prüfen ist, ob das eingeräumte dingliche Wohnrecht bei der EL angerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu prüfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 10 ist das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Verzichtsvermögen pro 2022 von Fr. 95'130.-- (Fr. 265'130.-- [Repartitionswert] – Fr. 120'000.-- [Hypothekarschuld] – Fr. 50'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.6 hiervor]; act. IIA 108 - 110 jeweils S. 8) resp. pro 2023 von Fr. 85'130.-- (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 60'000.-- [Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV]; act. IIA 109 f. jeweils S. 10). 3.2.1 Es ist zulässig, im Rahmen der Abtretung der Liegenschaft gleichzeitig ein Wohnrecht zu begründen und – damit nebensächlich verbunden – sich zur Übernahme eines Wohnrechtszinses und der Nebenkosten zu verpflichten. Alleine dieser Umstand führt nicht dazu, dass dem Wohnrecht die grundsätzliche Eigenschaft als Gegenwert für die Abtretung der Liegenschaft i.S.v Rz. 3532.07 WEL abgesprochen werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/2023/180, E. 3.2.1 f.; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 181 f. N. 502). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. IIA 113 S. 2) ergeben sich weder aus den massgebenden EL-rechtlichen Bestimmungen noch den einschlägigen Wegleitungen Anhaltspunkte dafür, dass dahingehend eine Unterscheidung zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Wohnrecht stattzufinden habe, als lediglich der Jahreswert eines unentgeltliches Wohnrecht kapitalisiert werden könnte, während im Falle der Übernahme gewisser mit der Ausübung des Wohnrechts zusammenhängenden Kosten ein entgeltliches und damit gleichsam nicht (mehr) anrechenbares Wohnrecht bestehen würde. Eine solche Unterscheidung findet sich denn auch nicht im Zivilrecht. Vielmehr erfolgt dort die Abgrenzung zwischen dem Wohnrecht und der Miete (Art. 253 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) insbesondere aufgrund der vertraglichen Formvorschriften, der unterschiedlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Tatsache, dass im Gegensatz zum Wohnrecht bei der Miete Entgeltlichkeit vorausgesetzt ist (Art. 253 und 257 ff. OR; vgl. auch MICHEL MOOSER, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 776 N. 11 mit Hinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten ist im vorliegenden Fall nicht von einem faktischen Mietverhältnis auszugehen (anders die Beschwerdegegnerin [act. IIA 113 S. 2]). Daran ändert nichts, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 11 Bezahlung eines Wohnrechtszinses vereinbart worden ist (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3). Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise des vereinbarten Wohnrechtszins in der Höhe des Hypothekarzinses abzüglich des Pachtzinses für das Grundstück … GBBl Nr. …, ausmachend Fr. 1'750.-- im Jahr (vgl. act. IIA 111 S. 2; Beschwerde S. 4 Ziff. 10), bestand resp. besteht offensichtlich keine mit einer Miete vergleichbare Entschädigung (vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 6 Ziff. 23). Hinzu kommt, dass beim Wohnrecht gemäss Lehre einzelne mietrechtliche Bestimmungen – nicht aber die Bestimmungen betreffend die Bezahlung des Mietzinses – sinngemäss zur Anwendung gelangen und das Wohnrecht mit schuldrechtlichen Verpflichtungen verbunden werden kann (vgl. MOOSER, a.a.O., Art. 776 N. 18 f.), ohne dass dadurch die rechtliche Qualifikation des Wohnrechts in Frage gestellt würde. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich geltend macht, dass die Abtretung nach der EL-Anmeldung erfolgt und deshalb davon auszugehen sei, dass der "Gedanke an EL mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rolle gespielt" habe (Beschwerdeantwort S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2022, EL/2022/36), kann ihr nicht gefolgt werden. Ein vergleichbarer Fall einer Vereinbarung mit dem ausschliesslichen Zweck, die Aufrechnung eines Verzichtsvermögens zu umgehen, ist hier auch mit Blick auf die nur kurz nach der Abtretung erfolgte EL-Anmeldung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) erstellt. Vorliegend ist daher das Wohnrecht – entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid – im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden haben das kapitalisierte Wohnrecht auf Fr. 106'379.85 festgelegt (Beschwerde S. 7 Ziff. 25). Dies ausgehend vom Eigenmietwert der abgetretenen Liegenschaft von Fr. 9'020.--, von welchem der zu bezahlende Wohnrechtszins in der Höhe von Fr. 1'750.-- abgezogen wurde. Die Restanz von Fr. 7'270.-- wurde mit dem höheren Kapitalisierungsfaktor der Ehegatten von 68.34 (vgl. die Kapitalisierungstabellen der Eidg. Steuerverwaltung [vgl. E. 2.5.2 hiervor] unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Abtretung der Liegenschaft von 75 Jahren) umgerechnet (Fr. 1'000.-- / 68.34 x Fr. 7'270.--).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 12 Diese Berechnung resp. die angewandte Berechnungsformel ist nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen derjenigen in der Einsprache vom 6. März 2017 (act. II 34 S. 1 f.), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (act. II 35 S. 1 Ziff. 2) ausdrücklich bestätigt worden ist. 3.2.3 Mit Blick auf den Repartitionswert der Liegenschaft von Fr. 265'130.-- (vgl. E. 3.1 hiervor), die Hypothekarschuld von Fr. 120'000.-- (act. II 27 S. 4 Art. 4) und den Kapitalwert des Wohnrechts von Fr. 106'379.85 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) liegt infolge der Abtretung der Liegenschaft an die zwei Töchter ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 38'750.15 (Fr. 265'130.-- – Fr. 120'000.-- – Fr. 106'379.85) vor. Unter Berücksichtigung der Vermögensverminderung gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.6 hiervor) von Fr. 50'000.-- per 2022 resp. Fr. 60'000.-- per 2023 ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin 1 und des Versicherten somit ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin wird die Anpassungen der EL im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) vorzunehmen und neu zu verfügen haben. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2023 (act. IIA 113) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch für den Versicherten ab Oktober 2022 und für die Beschwerdeführerin 1 ab November 2022 im Sinne der Erwägungen neu berechne und anschliessend neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 13 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt I.________ eingereichte Kostennote vom 26. März 2024 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'333.35 (Honorar Fr. 3'000.95, Auslagen Fr. 83.70, Mehrwertsteuer Fr. 239.70) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'333.35 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt I.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/23/566, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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