200 23 556 ALV LOU/SHE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. März 2024 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 2 Sachverhalt: A. Während der bis 7. Oktober 2021 laufenden Rahmenfirst zum Leistungsbezug meldete sich der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2021 erneut bei der Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend Unia oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2021 an (vgl. etwa Akten der Unia [act. IIA] 485, 516,). Diese eröffnete eine neue Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 8. Oktober 2021 bis zum 7. Oktober 2023 (act. IIA 492 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (act. IIA 420 ff.) verneinte die Unia einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Juni 2022 infolge des die mögliche Arbeitslosenentschädigung übersteigenden Einkommens. Die Verfügung blieb unangefochten. Vom 28. November bis 9. Dezember 2022 arbeitete der Versicherte durch die Vermittlung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV; vgl. etwa act. IIA 319, 356, 388) bei der B.________ GmbH als … bzw. … auf Probe (act. IIA 386 f., 416 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde nicht weitergeführt (vgl. etwa act. IIA 353). Am 11. Dezember 2022 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab November 2022 (act. IIA 407 ff.). In der Folge bezog er in den Monaten November und Dezember 2022 sowie Januar und Februar 2023 Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 311, 340 f.). Aufforderungsgemäss (vgl. Schreiben der Unia vom 29. Dezember 2022 [act. IIA 344 f.]) nahm der Versicherte am 11. Januar 2023 Stellung zu den Gründen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (act. IIA 323 ff.). Nach weiteren Abklärungen (vgl. act. IIA 314 ff, 319) stellte die Unia ihn mit Verfügung vom 15. Februar 2023 (act. IIA 300 ff.) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 10. Dezember 2022 für 35 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. 16 der 35 Einstelltage tilgte sie in der Folge mit dem laufenden Taggeldanspruch des Versicherten im Monat Februar 2023 (act. IIA 261).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 3 Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2023 erhob der Versicherte am 19. Februar 2023 Einsprache (act. II 175 ff., act. IIA 250 ff., 258, 273 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 (act. II 172 ff.) forderte die Unia vom Versicherten Fr. 3‘496.-- zurück (vgl. auch act. II 170 f.). Dagegen erhob dieser am 3. Juni 2023 (act. II 66 ff.) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (act. II 34 ff.) vereinigte die Unia die beiden Einspracheverfahren, hiess die Einsprache vom 19. Februar 2023 teilweise gut, hob die Verfügung vom 15. Februar 2023 auf, stellte den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 10. Dezember 2022 für 26 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein und forderte zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘287.30 von ihm zurück. B. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (act. II 34 ff.). Er beantragt eine Fristverlängerung für „offene Rechtsbegehren und Begründung“. Weiter beantragte er sinngemäss die amtliche Bestellung eines Rechtsvertreters Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 stellte der Instruktionsrichter u.a. fest, da vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf Hilflosigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen, werde kein Rechtsanwalt von Amtes wegen beigeordnet. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. August 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen und innert gleicher Frist dem Gericht einen Rechtsvertreter zu nennen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2023 schrieb der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Weiter wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine allfällige Beschwerdeergänzung und Beweismittel innerhalb der offensichtlich noch laufenden Beschwerdefrist einzureichen seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 4 Mit Eingabe vom 3. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer betreffend die prozessleitende Verfügung vom 28. Juli 2023 um Wiederherstellung der Frist. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2023 fest, dass der Beschwerdeführer innert der mittlerweilen abgelaufenen Beschwerdefrist seine Beschwerde nicht ergänzte und auch keine Beweismittel einreichte und schloss das Beweisverfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 5 die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (act. II 34). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 26 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 10. Dezember 2022 sowie die Rückforderung von 1‘287.30 für zuviel ausgerichtete Taggelder. 1.3 Bei einem versicherten Taggeld von Fr. 199.70 (vgl. etwa act. IIA 340 f., 492) und umstrittenen 26 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Diese Bestimmung betrifft auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle. Gemäss Rechtsprechung ist der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 6 Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67 E. 3.1). Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 5.1). Die versicherte Person ist verpflichtet, eine zugewiesene Arbeit anzunehmen, die einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, wenn und solange sie Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhält. Denn diesfalls hat die Arbeit unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG als zumutbar zu gelten (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41). Aus dem Umstand, dass die versicherte Person vom Anspruch auf Kompensationszahlungen keine Kenntnis hatte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 124 V 377 E. 2c dd S. 380). 2.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Die Schadenminderungspflicht setzt den Bestand einer Leistungs- oder Ersatzpflicht voraus. Die aus ihr fliessenden Verhaltenspflichten der versicherten oder geschädigten Person berühren daher nicht die Entstehung des Leistungsanspruchs, sondern allein deren Umfang und Bemessung (RKUV 1994 K 929 S. 21 E. 4b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 7 2.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67 E. 3.1). 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer durch das RAV bei der Firma B.________ GmbH eine Arbeitsstellte zugewiesen wurde, er dort ab dem 28. November 2022 in einem Probearbeitsverhältnis stand, das in der Folge jedoch aufgelöst wurde (vgl. etwa act. IIA 319, 351, 356, 388, 393, 417). Als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit dessen gescheiterte Fortführung als Festanstellung brachte die B.________ GmbH vor, der Beschwerdeführer habe den von ihr angebotenen Monatslohn von Fr. 5‘000.-- nicht akzeptiert bzw. sie habe mit dem angebotenen Monatsgehalt dessen Lohnforderungen nicht entsprechen können (vgl. etwa act. IIA 416 f. 353, 348 ff.). Auch die weiteren Akten bestätigten im Wesentlichen dieses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 8 Bild: Aus der E-Mail der Personalvermittlerin des RAV vom 16. Dezember 2022 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer einen höheren Lohn vorgestellt hat und er von ihr auf seine Schadenminderungspflicht („alles ist besser, als arbeitslos zu sein“) hingewiesen wurde (act. IIA 352). Auch aus der ausführlichen E-Mail der B.________ GmbH vom 12. Dezember 2022 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Lohn von Fr. 5‘000.-nicht einverstanden erklärte (act. IIA 351). Soweit er mit der Stellungnahme vom 11. Januar 2023 (act. IIA 323 ff.) geltend macht, er sei mit dem Lohn von Fr. 5‘000.-- einverstanden gewesen und dazu auf das Schreiben der Unia vom 16. Dezember 2022 (act. IIA 321) verweist, kann er daraus nichts für sich ableiten. Im besagten Schreiben geht es alleine um die Zahlung des nach der Kündigung noch offenen Lohnes (auf Basis von Fr. 5‘000.--), nicht aber darum, ob der Beschwerdeführer vor der Kündigung mit der Lohnhöhe einverstanden gewesen war. Desgleichen trägt das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 (act. IIA 322) nichts zur Klärung der Frage nach der Lohnhöhe bei. Im Weiteren enthält die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2023 (act. IIA 323 ff.) Unterstellungen wie kriminelles Verhalten und Gesetzesverstösse gegenüber der B.________ GmbH, die damals wie auch in den weiteren Eingaben inkl. Beilagen des Beschwerdeführers im Verwaltungs- (vgl. act. II 51 ff., 175 ff., act. IIA 250 ff., 258, 273 ff.) wie auch im Gerichtsverfahren (Beschwerde vom 24. Juli 2023, Stellungnahme vom 3. September 2023 [allesamt in den Gerichtsakten]) nicht belegt werden, zumal die zahlreichen Fotos in den Akten nichtssagend sind und auch nicht erläutert werden. Dass ihm die B.________ GmbH den Umgang mit Absetzmulden nicht beibringen wollte (vgl. etwa act. IIA 325), kann durchaus sein und deckt sich mit den Darlegungen derselben, wonach sie jemanden gesucht habe, der den Stellenanforderungen genügt und nicht eine Ausbildung braucht (vgl. act. IIA 351). Dies ist ihr aber nicht vorzuwerfen. Zudem war die Firma dazu nicht verpflichtet, sondern erwartete offenkundig, dass ihre … über diese Ausbildung bereits verfügen. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Sicherheit gegenüber den Arbeitnehmern in diesem Betrieb (vgl. act. IIA 296, 325 f.) und reichte zahlreiche Fotos ein, die allerdings die erhobenen Vorwürfe nicht belegen können (act. II 66 f., 72 ff., 157 f., 175 ff., act. IIA 250 ff., 284 ff.). Dem Beschwerdeführer wurde deshalb im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit gegeben, seine Behauptungen zu belegen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 9 prozessleitende Verfügungen vom 23. August 2023 und 6. September 2023 [in den Gerichtsakten]), was er aber ungenutzt liess. Im Unterschied zum Beschwerdeführer decken sich wie dargelegt die Angaben der B.________ GmbH durchgehend mit ihren Unterlagen. Demnach wurde die zugewiesene Stelle noch in der Probezeit aufgelöst und wurde das Arbeitsverhältnis nicht wie vorgesehen im Rahmen einer Festanstellung fortgeführt. Dies ist überwiegend wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer mit dem Lohnangebot von monatlich Fr. 5‘000.- - nicht einverstanden war. Unter diesen Umständen kann hier offenbleiben, ob auch sein sonstiges Verhalten zur Beendigung der Anstellung geführt hat (insbesondere sein Benehmen gegenüber dem Chef, seine fehlende Erfahrung mit bestimmten Gerätschaften sowie seine langsame Arbeitsweise [vgl. act. IIA 351]). 3.2 Zu prüfen bleibt die Unzumutbarkeit der Stelle. Wie dargelegt (vgl. E. 2.2 hiervor) ist mit gewissen hier nicht relevanten Ausnahmen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Der Beschwerdeführer hätte bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 5‘000.-- (vgl. etwa act. IIA 416) offenkundig mehr als 70% des versicherten Verdienstes (vgl. etwa act. IIA 340) erzielen können. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. act. II 38), war ihm demnach zumindest im Sinne einer Übergangslösung das Arbeitsverhältnis zumutbar und hätte er sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus um eine neue Anschlussstelle bemühen können. Indem er die ihm zugewiesene Stelle ablehnte, ist der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben, sondern liegt in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Beschwerdeführers, was ihm anzulasten ist. 3.3 Aufgrund des Dargelegten ist der Beschwerdeführer ab dem 10. Dezember 2022 aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden. 3.4 Zu prüfen bleibt damit die Sanktion von 26 Einstelltagen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als schweres Verschulden zu taxieren, welches grundsätzlich eine Sanktion im Rahmen von 31 bis 60 Tagen zur Folge hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Gemäss dem Einstellraster in D79 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft seco herausgegebenen AVIG-Pra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 10 xis ALE (abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) ist im Konkreten bei der erstmaligen Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle die Einstellung auf 31-45 Tage festzusetzen. Die Ablehnung der zugewiesenen Stelle erfolgte vorliegend nach Stellenantritt, aber noch in der Probezeit, was die Beschwerdegegnerin als schuldmindernd einstufte und deshalb die Zahl der Einstelltage auf 26 reduzierte. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6 Juli 2023 (act. II 34 ff.) im Vergleich zur Verfügung vom 4. Mai 2023 (Rückforderungssumme: Fr. 3'496.--; act. II 172 ff.) auf Fr. 1'287.30 herabgesetzte Rückforderung. 4.2 4.2.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Satz 4). 4.2.2 Ist die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) der bereits ausbezahlten Taggelder zu tilgen (AVIG-Praxis ALE, D50). Danach können zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 11 (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 2.1). Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (vgl. Entscheid des BGer vom 27. Juni 2018, 8C_132/2018, E. 2.2.1). Schliesslich muss die Rückforderung gemäss SECO innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt werden (AVIG-Praxis ALE, D50). 4.3 Bei Erlass der Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2023 (act. IIA 300 ff.) war das Taggeld für die Kontrollperiode Dezember 2022 und Januar 2023 bereits ausbezahlt (30. Dezember 2022 [act. IIA 340] und 31. Januar 2023 [act. IIA 311]) und bei Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Mai 2023 (act. II 172 ff) die Abmeldung bereits per 24. Februar 2023 erfolgt (act. IIA 259), womit der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung) nur noch für 16 Tage im Februar 2023 anspruchsberechtigt war. Diese 16 Anspruchstage tilgte die Beschwerdegegnerin mit ebenso vielen Einstelltagen (vgl. act. IIA 261). Die übrigen zehn Einstelltage konnte sie infolge fehlender weiterer Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht mehr mit noch zustehenden Taggeldern verrechnen. Insoweit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht in diesem Umfang zur Rückforderung der bereits ausgerichteten Taggelder geschritten. Die Rückforderungsverfügung erging am 4. Mai 2023 (act. II 172 ff.) und damit ausserhalb der 30-tägigen Frist, innert welcher die Beschwerdegegnerin voraussetzungslos auf die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung betreffend die Kontrollperiode Dezember 2022 und Januar 2023 hätte zurückkommen können (BGE 129 V 110). Damit machte sie die Rückforderung der formlos zugesprochenen Taggelder zu Recht von der Erfüllung eines Rückkommensgrundes im Sinne von Art. 53 ATSG abhängig (vgl. E.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 12 4.2.2 vorne;). Dieser ist vorliegend in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gegeben, wobei offen bleiben kann, ob die neue erhebliche und revisionsbegründende Tatsache in Form der Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2023 (act. IIA 300 ff.) zu erblicken ist oder aber mit der sicheren Kenntnis (vgl. E. 4.2.2 vorne) des der Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalts gegeben war: Was die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2023 anbelangt, so erging diese nach Kenntnis der Leistungszusprache betreffend die Kontrollperioden Dezember 2022 und Januar 2023, womit insoweit der Tatbestand einer erheblichen neuen Tatsache offensichtlich erfüllt wäre. Was die Frage nach der Kenntnis des der nämlichen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalts anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin erst nach weiteren Abklärungen Mitte Februar 2023 vom Fehlverhalten des Beschwerdeführers sichere Kenntnis hatte (vgl. E. 3 hiervor). Demgegenüber waren im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder der Kontrollperioden Dezember 2022 und Januar 2023 noch nicht alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände (BGE 148 V 217 E. 5.2.1 S. 223, 112 V 180 E. 4a S. 181) zugänglich, welche zuverlässig auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen. Diesen Umstand hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Damit hat sie mit der am 4. Mai 2023 verfügten Rückforderung sowohl die sechsmonatige Einstellungsfrist als auch die für die prozessuale Revision von Verfügungen geltenden Fristen erfüllt (vgl. E. 4.2.2 vorne). Schliesslich wird die Rückforderung in masslicher Hinsicht (Fr.1’287.30; vgl. act. II 40) zu Recht nicht bestritten und ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht rechtmässig wäre. 5. Zusammenfassend ist der angefochten Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 (act. II 34 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 13 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: s Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024, ALV/23/556, Seite 14 in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.