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Bern Verwaltungsgericht 21.05.2024 200 2023 554

21 maggio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,454 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023

Testo integrale

200 23 554 ALV WIS/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/23/554, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am TT. Januar 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. April 2006 bis zur fristlosen Kündigung am 21. April 2020 als ... bei der B.________ AG (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 399 ff.). Am 9. Juni 2020 (Postaufgabe) stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. April 2020 (AB 376 ff.). Nachdem die B.________ AG die Lohnzahlungen zunächst lediglich bis 21. April 2020 vorgenommen hatte (AB 396, 382 ff., 338 ff.), anerkannte sie in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 14. Juli 2020, dem Versicherten zusätzlich einen Bruttolohnbetrag von Fr. 15'000.-- zu schulden (AB 321; vgl. auch AB 302 f.). Mit Verfügung vom 1. September 2020 stellte die Arbeitslosenkasse (ALK) den Versicherten ab dem 7. Juli 2020 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 296; vgl. auch AB 278 f., 272). Nach Tilgung der allgemeinen Wartetage (vgl. AB 279) richtete die ALK bis Januar 2023 (Erreichung des AHV-Rentenalters; vgl. AB 47 f.) Taggelder aus (vgl. AB 272). Der Versicherte war in beschränktem Umfang bei verschiedenen Arbeitgebern im Zwischenverdienst tätig (vgl. AB 44 ff.). Gemäss der Abrechnung für Januar 2023 vom 14. Februar 2023 betrug der Höchstanspruch innerhalb der Rahmenfrist vom 7. Juli 2020 bis 31. Januar 2023 612 Taggelder und die Zählerstände beliefen sich auf 612.6 bezogene Taggelder (davon noch deren 14.2 im Januar 2023) sowie einen Saldo von 24 kontrollfreien Bezugstagen (AB 44). Der Versicherte beanstandete diese Abrechnung am 2. Mai 2023 (AB 39 f.). Infolgedessen setzte die ALK mit Verfügung vom 9. Mai 2023 den Höchstanspruch auf 612.6 Taggelder (nach Abzug der 10 Wartetage) fest und wies darauf hin, dass bei Ausschöpfung des Höchstanspruchs noch bestehende kontrollfreie Bezugstage nicht zusätzlich ausbezahlt werden könnten (AB 33 ff.; vgl. auch AB 37 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 14 ff.) hiess die ALK mit Entscheid vom 27. Juni 2023 in dem Sinne teilweise gut, als dass im Januar 2023 (wie vom Versicherten beantragt) 6.5 zusätzliche Taggelder auszuzahlen seien, was sie damit begründete, dass aufgrund der zusätzlich erfassten Beitragszeit vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/23/554, Seite 3 22. April bis 6. Juli 2020 ein Höchstanspruch von 640 Taggeldern bestehe und folglich in der Kontrollperiode Januar 2023 eine Nachzahlung in der Höhe von 6.5 Taggeldern erfolgen könne; soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab (AB 6 ff.). Gemäss neuer Abrechnung für Januar 2023 vom 28. Juni 2023 wurden im Januar 2023 20.7 Taggelder und innerhalb der Rahmenfrist vom 7. Juli 2020 bis 31. Januar 2023 insgesamt deren 619.1 bezogen, dies bei einem Höchstanspruch von 732 und einem Restanspruch von 113.5 Taggeldern sowie einem Saldo von 24 kontrollfreien Bezugstagen (AB 5). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Juli 2023 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien die bis zum 31. Januar 2023 nicht bezogenen 113.5 Taggelder (zuzüglich der 36 Einstelltage) sowie 24 kontrollfreien Bezugstage zu entschädigen (vgl. Beschwerde S. 1 f.). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/23/554, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 nachfolgend – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (AB 6 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer über den 1. Februar 2023 hinaus Anspruch auf Taggelder und kontrollfreie Bezugstage hat bzw. ob er Anspruch auf die bis 31. Januar 2023 nicht bezogenen Taggelder und kontrollfreien Tage hat. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu den 36 Einstelltagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (vgl. dazu Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sowie Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) macht (vgl. Beschwerde S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hierüber hat die ALK mit per Einschreiben zugestellter Verfügung vom 1. September 2020 (AB 296 ff.) bereits rechtskräftig entschieden, sodass dies vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden kann. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens sind die Fragen im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung und allfälliger daraus resultierender Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin sowie im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mobbing (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Diesbezüglich hat er denn auch ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt, welches mit dem von ihm unterzeichneten und gerichtlich genehmigten Vergleich vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/23/554, Seite 5 14. Juli 2020 – per Saldo aller Ansprüche aus diesem Verfahren – rechtskräftig abgeschlossen worden ist (AB 319 ff.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, das AHV- Rentenalter (gemäss der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen und hier massgeblichen Fassung) noch nicht erreicht und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Nach Art. 10 Abs. 2 AVIG gilt als teilweise arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). 2.1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). 2.1.3 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Männer ab Vollendung des 65. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/23/554, Seite 6 (Abs. 1); der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen dieses Alters folgt, und erlischt mit dem Tod (Abs. 2). 2.1.4 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). 2.2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a); höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b); höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (lit. c Ziff. 1 und 2). Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Abs. 3). 2.2.2 Der Bundesrat hat von der Kompetenz gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIG wie folgt Gebrauch gemacht: Versicherte, denen innerhalb der letzten vier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/23/554, Seite 7 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters aufgrund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder (Art. 41b Abs. 1 AVIV). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert (Abs. 2). Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 3). 3. 3.1 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 1 f.) vorbringt, beanstandete er bereits an der Abrechnung für Januar 2023 vom 14. Februar 2023 (AB 44) bzw. an der Verfügung vom 9. Mai 2023 (AB 33 ff.) dreierlei, nämlich dass er die verbliebenen 24 kontrollfreien Tage nicht mehr habe beziehen können, dass ihm noch Taggelder, resultierend aus der Differenz zwischen Höchstanspruch und bezogenen Taggeldern, zustünden und dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage grundlos erfolgt sei (AB 39 f., 14 ff.; vgl. auch Beschwerde S. 1 f.). Letzteres ist, wie bereits in E. 1.2 hiervor dargelegt, im vorliegenden Verfahren weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand. 3.2 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2006 bis zur fristlosen Kündigung am 21. April 2020 als ... bei der B.________ AG angestellt war (AB 399 ff.). Im Zuge einer Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde C.________ wurde vereinbart, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer für die Zeit nach der fristlosen Kündigung einen Bruttolohn von Fr. 15'000.-- schuldet und den entsprechenden Nettobetrag bis 31. Juli 2020 auszubezahlen hat (AB 321). Dieser anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Juli 2020 vereinbarte "Bruttolohnbetrag" ist als lohnmässige Entschädigung i.S.v. Art. 337b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu qualifizieren, zumal hiervon die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und an die entsprechenden Stellen zu überweisen waren (vgl. AB 321). Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'988.65 (inkl. Anteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/23/554, Seite 8 13. Monatslohn, exkl. Zulagen; Fr. 5'528.-- [AB 400 Ziff. 17] x 13 / 12) entspricht der Bruttolohnbetrag von Fr. 15'000.-- einer Lohnfortzahlung von 2.5 Monaten resp. bis 6. Juli 2020 (Fr. 15'000.-- / Fr. 5'988.65; vgl. auch AB 299). Somit waren am 7. Juli 2020 erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, womit gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit diesem Tag zu laufen begann. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG begann die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag zu laufen (vgl. E. 2.2 hiervor) und dauerte somit vom 7. Juli 2018 bis 6. Juli 2020. Innerhalb dieser Rahmenfrist weist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Lohnfortzahlung bis 6. Juli 2020 eine Beitragszeit von 24 Monaten aus. Unter Berücksichtigung der erfüllten Beitragszeit von 24 Monaten sowie des in diesem Zeitpunkt (schon länger) zurückgelegten 55. Altersjahres betrug die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 7. Juli 2020 bis 6. Juli 2022 520 Tage. Weil der Beschwerdeführer sodann innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters (vgl. E. 2.1.3 hiervor) arbeitslos geworden ist, verlängerte sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats bzw. bis 31. Januar 2023 und erhöhte sich der Anspruch um 120 Taggelder (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Bereits so resultieren 640 (520 + 120) Taggelder. Innerhalb dieser vom 7. Juli 2020 bis 31. Januar 2023 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllte der Beschwerdeführer an 619.1 Tagen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Er hat damit Anspruch auf die ihm zugesprochenen 619.1 Taggelder, die innerhalb des maximalen Anspruchs von 640 Taggeldern liegen. In den Akten finden sich keine Hinweise für weitere Tage, an denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen sind und Anspruch auf Taggelder bestanden hätte. Unter diesen Umständen muss nicht näher geprüft werden, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen nach den besonderen, während der Corona-Pandemie geltenden Regeln der maximale Rahmen an Taggeldern sich erhöht hat. Insoweit nicht von Bedeutung ist denn auch, dass ein Teil der ausgerichteten Taggelder ursprünglich dieser Sonderregelung zugerechnet wurde. Über das Ende der bis 31. Januar 2023 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus können offensichtlich keine Taggelder mehr bezo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/23/554, Seite 9 gen werden. Solches sahen im Übrigen auch die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht vor. Eine Entschädigung für nicht bezogene kontrollfreie Tage ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. dazu auch Rz. B367 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG-Praxis ALE). 3.3 Der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (AB 6 ff.) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2024, ALV/23/554, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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