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Bern Verwaltungsgericht 05.03.2024 200 2023 551

5 marzo 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,503 parole·~28 min·2

Riassunto

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 20. Juni 2023 (vbv 2/2023 / vbv 13/2023)

Testo integrale

200 23 551 SH und 200 23 552 SH (2) MAK/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer 1 / Beschwerdegegner 2 gegen Sozialdienst C.________ Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 2 und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 20. Juni 2023 (vbv 2/2023; vbv 13/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Beschwerdeführer 1 bzw. Beschwerdegegner 2; nachfolgend A.________) wird seit Juni 2011 durch den Sozialdienst C.________ (Beschwerdeführer 2 bzw. Beschwerdegegner 1; nachfolgend Sozialdienst) wirtschaftlich unterstützt (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland [nachfolgend Vorinstanz; act. III, IIIA], vgl. act. IIIA 9). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 (act. III 3-4) setzte der Sozialdienst das SKOS-Budget für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 fest. Darin reduzierte er den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 10 % und rechnete zudem keine Wohnkosten mit ein. Weiter verfügte der Sozialdienst am 29. März 2023 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung die Nichtausrichtung der Wohnkosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2022. Den Antrag von A.________, das SKOS-Budget rückwirkend ab 1. Mai 2022 ohne Reduktion des GBL um 10 % festzusetzen sowie die abgezogene Summe mit einem Verzugszins von 5 % nachzuzahlen, wies er ab (act. IIIA 9-12). B. Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2022 (act. III 3-4) erhob A.________ am 23. Januar 2023 (act. III 1-10) Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland mit folgenden (sinngemässen) Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass er nicht in einer Zweck-Wohngemeinschaft wohne. 2. Das SKOS-Budget sei dementsprechend anzupassen. 3. Der 10%-Abzug des GBL in der Höhe von monatlich Fr. 97.70 für eine Zweck- Wohngemeinschaft sei rückwirkend per 1. Mai aufzuheben und die abgezogene Summe zuzüglich 5 % Zins nachzuzahlen. Weiter erhob A.________ gegen die Verfügung vom 29. März 2023 (act. IIIA 9-12) am 28. April 2023 (act. IIIA 1-145) Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland mit folgenden (sinngemässen) Anträgen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 3 1. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen resp. der Sozialdienst C.________ sei per vorsorgliche Massnahme zu verpflichten, ihm den Mietzins seiner seit Mai 2022 und bis auf weiteres bewohnten EG-Wohnung von Fr. 1'350.-- fortan, ab April 2023, zu bezahlen, da ihm ansonsten ein definitiv nicht wiedergutzumachender Nachteil einer weiteren Wohnungskündigung drohe. 2. Die Mietkosten von Fr. 1'350.-- seien ab 16. August 2022 inkl. Verzugszins von 5 % ab der jeweiligen Fälligkeit zu übernehmen. 3. Daher sei auch der GBL für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 977.--) auszurichten. 4. Aufgrund der ihm in diesen Verfahren angefallenen Spesen und Portokosten seien diese mit pauschal Fr. 100.-- zu entschädigen. 5. Es sei aufgrund der Dringlichkeit und der schon lang dauernden Verfahrensdauer (seit November 2022) die Sache beschleunigt zu erledigen und zu entscheiden (Beschleunigungsgebot). Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 (act. III 72-81; act. IIIA 249-258) vereinigte die Vorinstanz die beiden Beschwerdeverfahren und dehnte den Streitgegenstand insofern aus, als sie den GBL bereits ab Mai 2022 und die Übernahme der Wohnkosten bereits ab September 2022 prüfte (vgl. act. III 73- 74 Ziff. 4; act. IIIA 250-251 Ziff. 4). Sie hiess die Beschwerden dahingehend gut, als sie den GBL für den Zeitraum ab 1. September 2022 auf Fr. 977.-- pro Monat festsetzte und den Sozialdienst anwies, die Wohnkosten ab September 2022 im Umfang von Fr. 1'350.-- auszurichten, und A.________ die bereits abgezogenen Fr. 97.70 pro Monat sowie die Wohnkosten von Fr. 1'350.-- pro Monat rückwirkend ab 1. September 2022 nachzuzahlen. Darüber hinaus wies sie die Beschwerden ab bzw. trat nicht darauf ein. Ferner schrieb sie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab. C. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2023 Beschwerde (Verfahren SH/2023/551) mit folgenden Rechtsbegehren: - Es sei die Rechtskraftbescheinigung zu Ziff. 2 des Dispositivs vom Entscheid der Vorinstanz auszustellen und der Sozialdienst zum Vollzug (Nachzahlung Mietzinse und 10 % GBL-Abzug von September 2022 bis dato) anzuweisen. Eventualiter, bei Weiterzug von Ziff. 2 durch den Sozialdienst C.________, sei der Bruttomietzins von Fr. 1'350.-- per vorsorgliche Massnahme ab Juli 2023 zur Übernahme durch den Sozialdienst C.________ zu verfügen. - Es sei die Mietzinsübernahme von anteilsmässig Fr. 700.-- für den Monat August 2022 zur Nachzahlung zu verfügen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 4 - Der unrechtmässige Abzug von 10 % des GBL zwischen Mai und August 2022, in der Höhe von Fr. 390.80 sei zurückzuzahlen. - Auf sämtliche Beträge sind ab Fälligkeit 5 % Verzugszinsen nachzuzahlen. - Es sei eine Spesen- und Portoentschädigung von Fr. 250.-- für alle bisherigen Verfahren bezüglich der unrechtmässigen Ablehnung der Mietzinsübernahme zu entrichten. Ebenso erhob der Sozialdienst mit Eingabe vom 21. Juli 2023 Beschwerde (Verfahren SH/2023/552) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 20. Juni 2023 betreffend den monatlichen Grundbedarf von Fr. 977.-- ab 1. September 2022 mit einem monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 977.-- sei aufzuheben und um 10 % gekürzt für eine Zweck-Wohngemeinschaft auf Fr. 879.30 festzusetzen. 2. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 20. Juni 2023 betreffend Festsetzung der monatlichen Wohnkosten ab 1. September 2022 auf Fr. 1'350.-- mit Rückerstattung sei ersatzlos aufzuheben. 3. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2023 wurden die beiden Beschwerdeverfahren (SH/2023/551 und SH/2023/552) vereinigt und der Antrag von A.________ auf Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung abgewiesen. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 auf Abweisung der Beschwerden. Mit Eingabe vom 29. August 2023 zeigte Rechtsanwalt B.________ seine Mandatierung durch A.________ an. A.________ schloss mit Eingabe vom 28. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde des Sozialdienstes, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichentags stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 schloss der Sozialdienst auf Abweisung der Beschwerde von A.________. Am 2. November 2023 ging eine weitere Eingabe von A.________ ein. Die Vorinstanz stellte dem Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2023 die Akten zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 5 Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. Februar 2024) teilte A.________ mit Eingabe vom 16. Februar 2024 mit, er verfüge über keine Rechtsschutzversicherung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 140 V 328 E. 6.5 S. 335). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 20. Juni 2023 (act. III 72-81, act. IIIA 249-258). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch von A.________ auf Sozialhilfe und dabei insbesondere die Höhe des anzurechnenden GBL ab Mai 2022 und die Teileinstellung der wirtschaftlichen Hilfe bezüglich der Wohnkosten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 6 Der zu überprüfende Zeitraum präsentiert sich folgendermassen: Die Verfügung des Sozialdienstes vom 23. Dezember 2022 (act. III 3-4) regelt die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023, jene vom 29. März 2023 (act. IIIA 9-5) regelt die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2022. Nachdem A.________ beide Verfügungen angefochten hatte, vereinigte die Regierungsstatthalterin die beiden Verfahren und weitete zudem den Überprüfungszeitraum in zeitlicher Hinsicht wie folgt aus: Den Anspruch auf GBL prüfte sie ab 1. Mai 2022, jenen auf Wohnkosten ab 1. September 2022. Es stellt sich zunächst die Frage, ob diese Ausdehnung des Streitgegenstands zulässig war. 1.2.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf. Die Beschwerdeinstanz kann den Streitgegenstand nur unter bestimmten Voraussetzungen von Amtes wegen ausdehnen, unter anderem etwa, wenn Anlass auf Erweiterung des Streitgegenstandes auf liquide, mit der Sache zusammenhängende Fragen bestehen (RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). 1.2.3 Im Urteil des Verwaltungsgerichts (VGer) vom 26. September 2022, SH/2022/200, wurde bereits über GBL und Wohnkosten von A.________ entschieden, und zwar jeweils „bis wann rechtens“, mindestens aber bis zum Urteilszeitpunkt vom 26. September 2022 (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 66 N. 35). Der genannte Entscheid ist rechtskräftig und hat im Wesentlichen Folgendes zum Inhalt: Das Verwaltungsgericht hatte darüber zu befinden, ob die Verwaltung unter den gegebenen Umständen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit von A.________ ab Mai 2022 hinsichtlich der Wohnkosten haben und diesen für weitergehende Abklärungen zur Mitwirkung verpflich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 7 ten durfte. Es bestätigte die Nichtberücksichtigung der ab Mai 2022 geltend gemachten Mietkosten beim Sozialhilfebudget. Eine diesbezügliche wirtschaftliche Notlage sei (ab diesen Zeitpunkt) nicht erstellt, was sich A.________ anzurechnen habe, da er sich trotz wiederholter Aufforderung der diesbezüglichen Sachverhaltsermittlung (Beibringen der EL- Abrechnungen seiner Mutter) ohne stichhaltige Gründe verweigert habe. Das Gericht hatte überdies über den bei der Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs ab Mai 2022 zu verwendenden GBL zu entscheiden. Es gelangte dabei zur Überzeugung, abzustellen sei auf einen Einpersonenhaushalt bei ausgewiesener Zweck-Wohngemeinschaft. 1.2.4 Bezüglich der sozialhilferechtlichen Ansprüche bis zum 26. September 2022 liegt mit VGE SH/2022/200 ein rechtskräftiger Entscheid vor. Die Vorinstanz dehnte den Streitgegenstand nichtsdestotrotz auf den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2022 aus, was angesichts der materiellen Rechtskraft (res iudicata) des VGE SH/2022/200 unzulässig war. Um auf den Entscheid zurückkommen zu können, hätte es eines Gesuchs um Revision i.S.v. Art. 95 VRPG an die erkennende Verwaltungsjustizbehörde bedurft, mithin an das Verwaltungsgericht. Ein solches Gesuch steht hier indes nicht zur Diskussion. Die Beschwerde des Sozialdienstes ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist, soweit er Ansprüche für den Monat September 2022 regelt. Darin liegt kein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius i.S.v. Art. 84 Abs. 2 VRPG, denn A.________ wird nicht aufgrund seiner eigenen Beschwerde, sondern aufgrund jener des Sozialdienstes schlechter gestellt (vgl. hierzu auch HERZOG, a.a.O., Art. 84 N. 22). Nach dem hiervor Ausgeführten hat der Sozialdienst zu Recht nur für die Zeit ab 1. Oktober 2022 Anordnungen getroffen. Demnach bilden einzig GBL und Wohnkosten ab 1. Oktober 2022 Streitgegenstand im vorliegenden Fall. Mithin ist nur insoweit auf die Beschwerde von A.________ einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 8 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.3 Laut den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [SKOS-RL]) umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-RL C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-RL C.4.1. Ziff. 2). Laut dem Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (Hand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 9 buch BKSE) werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort „Mietzins“, Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort „Mietzins“, Ziff. 2). 2.4 Der GBL umfasst die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (vgl. SKOS- RL C.3.1. und Erläuterungen Bst. a; Handbuch BKSE, Stichwort „Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]“). Die Höhe des Grundbedarfs orientiert sich an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung {SHV; BSG 860.111}]). Für die Anwendung des GBL eines Mehrpersonenhaushalts ist einzig die Tatsache der gemeinsamen Haushaltsführung und der sich daraus ergebende wirtschaftliche Vorteil relevant (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 210 f.; vgl. auch GUI- DO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend Sozialhilferecht], N. 491, und DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014 [nachfolgend sozialhilferechtliche Bedürftigkeit], S. 297 f.). Der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt beträgt Fr. 977.-- und für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt Fr. 748.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b SHV; Handbuch BKSE, Stichwort „Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]“ Ziff. 2). Der Grundbedarf für einen Mehrpersonenhaushalt gelangt auch bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zur Anwendung, mithin bei Paaren oder Personengruppen, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben oder finanzieren, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Eltern mit volljährigen Kindern; vgl. SKOS-RL C.3.1. und Erläuterungen Bst. b). Demgegenüber werden Personengruppen, die nur mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, als Zweck- Wohngemeinschaften bezeichnet. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt hier vorwiegend getrennt. Durch das gemein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 10 same Wohnen werden neben der Miete nur einzelne Auslagen, die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert. Bei der Berechnung des Grundbedarfs ist – unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt – auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bzw. für die jeweilige Unterstützungseinheit (z.B. Elternteil mit Kind in einer WG) abzustellen. Dieser wird um 10 % reduziert (vgl. SKOS-RL C.3.2. und Erläuterungen Bst. b; Handbuch BKSE, Stichwort „Wohn- und Lebensgemeinschaften“ Ziff. 3.2; WIZENT, Sozialhilferecht, N. 674 auch zum Folgenden). Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohner, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort „Wohn- und Lebensgemeinschaften“ Ziff. 2.3). 2.5 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten. Erhält die unterstützte Person die Kündigung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS- Richtlinien C.4.1.; WIZENT, Sozialhilferecht, N. 501 f.; Ders., sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 307 ff.). Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 11 zur Verfügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten erfolgen (Urteil des VGer vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; HÄNZI, a.a.O., 2011, S. 374 f.). 3. 3.1 Streitig sind GBL und Wohnkosten von A.________ ab 1. Oktober 2022 und dabei insbesondere die Frage, ob diese auf der Basis eines Einpersonenhaushalts festzulegen sind. Zu prüfen ist somit, ob ein solcher gegeben war. Der Sozialdienst macht eine unrichtige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (Beschwerde des Sozialdienstes S. 2 ff. Ziff. 3.1 ff.). Seine Kritik zielt allerdings im Wesentlichen auf deren Sachverhaltswürdigung. 3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die einschlägigen Aktenstellen einlässlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangte, dass ab September 2022 keine Zweck- Wohngemeinschaft mehr zwischen A.________ und seiner Mutter bestand, und weshalb dieser wirtschaftlich für die Kosten der Wohnung am …, EG, in … aufkommen muss (vgl. act. III 72-81, act. IIIA 249-258): Der auf die Mutter lautende Mietvertrag über die Wohnung am …, EG, beweist nicht, dass sie in diesem Mietobjekt wohnt, weil es nicht ausgeschlossen ist, gleichzeitig Partei von mehreren Mietverträgen zu sein. Ebenso wenig vermag der Untermietvertrag der Mutter mit A.________ eine Zweck- Wohngemeinschaft nachzuweisen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Briefkasten in … nach wie vor mit beiden Namen beschriftet ist. Besonderes Gewicht mass die Vorinstanz schliesslich den Schreiben der Mutter bei, in welchen diese deutlich machte, nicht zusammen mit ihrem Sohn in einer Wohnung leben zu wollen; dies umso mehr als auch eine Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Mutter untersagt, bei ihrem Sohn zu übernachten. Schliesslich erachtete die Vorinstanz die Mietverträge der Mutter vom 14. April und 2. August 2022 als besonders starkes Indiz gegen das Vorliegen einer Zweck-Wohngemeinschaft in der Wohnung in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 12 …, da aus diesen hervorgeht, dass die Mutter seit dem 1. Mai 2022 einen externen Lagerraum und ab dem 16. August 2022 eine Wohnung in … mietet. Dies umso mehr, als die Mutter den Mietzins für die Wohnung in … nur noch bis August 2022 bezahlte. In Würdigung dieser gesamten Umstände überzeugt der Schluss der Vorinstanz, wonach sie das Vorliegen einer Zweck-Wohngemeinschaft zwischen A.________ und seiner Mutter ab dem 1. Oktober 2022 verneinte (über September 2022 durfte sie dagegen nicht befinden [vgl. E. 1.2.4 hiervor]; act. III 72-81 Ziff. 17 ff.; act. IIIA 249- 258 Ziff. 17 ff.). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Sozialinspektion durch die D.________ AG rechtmässig erfolgt ist (vgl. Beschwerdeantwort von A.________ S. 9 Ziff. 49). Denn selbst wenn die Ergebnisse der Sozialinspektion berücksichtigt würden, änderte sich am Ergebnis nichts, bestehen doch hinreichend Hinweise dafür, dass die Mutter von A.________ seit dem 16. August 2022 in … wohnt, dies insbesondere mit Blick auf den dortigen Mietvertrag (vgl. Akten von A.________ [act. I, IA, IB], act. IA 5) und die Erklärungen zur Berechnung in der Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen vom August 2023 (act. IA 17 S. 3). Ob die Mutter von A.________ aus zivilrechtlicher Sicht allenfalls auch Mieterin der Wohnung am …, EG, in … ist, kann offenbleiben. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse. Somit ist auch nicht von Relevanz, ob ein gültiger Untermietvertrag vorliegt (vgl. Beschwerde des Sozialdienstes S. 4 f. Ziff. 3.6 ff.). 3.3 Damit ist erstellt, dass A.________ ab dem entscheidwesentlichen Zeitpunkt vom 1. Oktober 2022 nicht mehr in einem Zweipersonenhaushalt mit seiner Mutter lebte und dass mithin keine Zweck-Wohngemeinschaft mehr bestand. Folglich beträgt der GBL von A.________ ab Oktober 2022 Fr. 977.-- pro Monat (vgl. E. 2.4 hiervor) und er hat Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten. 4. Zu prüfen bleibt die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten. Die Miete für die Wohnung im EG der Liegenschaft … beläuft sich auf Fr. 1'350.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 13 (vgl. act. IA 1), während die Mietzinsrichtlinien für die Wohnungskosten in … einen Betrag von Fr. 850.-- vorsehen (vgl. act. IA 21). Mithin liegen die tatsächlichen Wohnkosten von A.________ über den Mietzinsrichtlinien (vgl. Akten des Sozialdienstes [act. II] 9). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (act. III 72-81, act. IIIA 249-258), der Sozialdienst habe die effektiven und höheren Wohnkosten bereits bei der Wohnung von A.________ im 1. OG akzeptiert (vgl. E. 26). Dies ist unzutreffend, wie der Sozialdienst in seiner Beschwerde zu Recht bemerkt (S. 6 Ziff. III Ziff. 3.1.3). A.________ bewohnte ab Dezember 2015 die Wohnung im 1. OG für Fr. 1'000.-- (Fr. 1'400.-- brutto). Die Mehrmiete von damals Fr. 150.-- bzw. Fr. 90.-- ab der Mietzinsänderung per Mai 2015 wurden in den Rahmenbudgets ab 1. Januar 2016 abgezogen (Akten der Vorinstanz im Verfahren SH/2023/492 [u.a. act. IIB, act. IIC], act. IIB, Faszikel 3). Die aktuelle Wohnung im EG wurde von der Mutter ab Juni 2012 für Fr. 1'100.-- (Fr. 1'350.-brutto) gemietet (act. IA 1) und seit 2022 für denselben Betrag an A.________ untervermietet (act. IA 7 f.; act. IB 3; act. IIA 4), wobei der Nettomietzins über dem Limit der Mietzinsrichtlinien für Einpersonenhaushalte liegt (act. II 9). In den Rahmenbudgets ab 2021 wurde weiterhin die Mehrmiete abgezogen (Nettomietzins von Fr. 916.-- abzüglich Fr. 66.-- [act. IIC Faszikel 3], act. II 10). A.________ sind die Richtlinien für Einpersonenhaushalte spätestens seit der Verfügung vom 21. Januar 2016 (act. IIC, Faszikel 6), mit welcher im Sozialhilfebudget eine Kürzung auf Fr. 850.-- netto angeordnet wurde, bekannt. A.________ gab damals im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, dass er die Richtlinien kenne und sich bewusst sei, dass der Betrag über dem Mietzinslimit zu seinen Lasten gehe. Die Mehrmiete ist folglich – wie bereits vor der Verfügung vom 29. März 2023 (act. IIIA 9-12), mit welcher der Sozialdienst die Übernahme der Mietkosten ablehnte – wiederum abzuziehen, wobei die zu berücksichtigenden Wohnkosten auf Fr. 850.-- festzusetzen sind (vgl. act. IA 21). 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 14 5.1 Der GBL von A.________ beträgt damit ab 1. Oktober 2022 Fr. 977.-- pro Monat und die Wohnkosten sind ab 1. Oktober 2022 im Umfang von Fr. 850.-- zu übernehmen. Die Differenz zum bereits Geleisteten ist A.________ nachzubezahlen. Auf den nachzuzahlenden Beträgen ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. act. III 72-81; act. IIIA 249-258 Ziff. 28) – ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu entrichten (vgl. VGE SH/2022/200, E. 5 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Mit Ausnahme der Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht (vgl. E. 1.2.4 hiervor), der Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (vgl. E. 4 hiervor) und dem Verzugszins (vgl. E. 5.1 hiervor) hält der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2023 (act. III 72-81; act. IIIA 249- 258) der Rechtskontrolle stand und ist zu bestätigen. 5.3 Dementsprechend ist A.________ in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde (SH/2023/551) auf den geschuldeten Beträgen ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % auszurichten. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Weiter ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Sozialdienstes (Verfahren SH/2023/552) Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides soweit den GBL und die Wohnkosten den Monat September 2022 betreffend aufzuheben (vgl. E. 1.2.4 hiervor) und sind die zu berücksichtigenden monatlichen Wohnkosten von A.________ ab Oktober 2022 auf Fr. 850.-- festzusetzen (vgl. E. 4 hiervor). Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Endentscheid erübrigt es sich, die Anträge von A.________ auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu behandeln (vgl. Beschwerde von A.________ S. 4 Rechtsbegehren Lemma 1). 6. 6.1 Bei einer Verfahrensvereinigung sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben bzw. die Verfahren getrennt behandelt worden wären (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 N. 10; HERZOG, a.a.O., Art. 106 N. 5). Für die Beschwerdeverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 15 SH/2023/551 und SH/2023/552 hat damit eine separate Kostenliquidation zu erfolgen. 6.2 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Mutwillige oder leichtfertige Prozessführung liegt hier nicht vor, weshalb den Parteien in beiden Verfahren (SH/2023/551 und SH/2023/552) im Rahmen ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6.3 6.3.1 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 3). Das Obsiegen bzw. das Unterliegen richtet sich nach Massgabe der in den Rechtsschriften gestellten Anträge. Bei einem teilweisen Obsiegen hat die anwaltlich vertretene Partei nur nach Massgabe ihres Obsiegens einen Ersatzanspruch für ihren Parteiaufwand (Parteikostenbeitrag). Nur teilweise obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt (vgl. HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 4). 6.3.2 Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG (in der ab 1. April 2023 gültigen Fassung) haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Dabei genügt es, wenn sich in einem Beschwerdeverfahren Fragen stellen, die gewisse juristische Abklärungen erfordern. In einfachen Fällen, in denen auch kleine Gemeinden mit minimaler Verwaltungsstruktur in der Lage sein müssen, in einem Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Unterstützung ihre Interessen zu vertreten, werden die Parteikosten hingegen nicht ersetzt, falls dennoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 16 eine Anwältin oder ein Anwalt beauftragt wird. Auch querulatorische Eingaben rechtfertigen nicht in jedem Fall einen Parteikostenersatz, sondern nur, wenn sie einen gewissen Aufwand erfordern, den die Gemeinde nicht ohne anwaltliche Unterstützung bewältigen kann (vgl. Vortrag vom 2. Februar 2022 der Direktion für Inneres und Justiz [DIJ] betreffend Änderung des VRPG vom 13. September 2022, S. 8). 6.3.3 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). 6.4 Im Verfahren SH/2023/551 obsiegt A.________ einzig insoweit, als ihm auf den geschuldeten Beträgen ein Zins von 5 % ab Fälligkeit auszurichten ist. Im Übrigen unterliegt er. Im Verfahren SH/2023/552 unterliegt A.________ insoweit, als Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides, hinsichtlich des GBL und der Wohnkosten im Monat September 2022 aufgehoben und hinsichtlich der Höhe der ab 1. Oktober 2022 anrechenbaren Wohnkosten abgeändert wird. Im Übrigen obsiegt er. Mit Kostennote vom 1. November 2023 macht Rechtsanwalt B.________ für beide Verfahren (SH/2023/551 und SH/2023/552) einen Parteikostenersatz von Fr. 6'100.-- zuzüglich Spesen von Fr. 183.-- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 17 MWST von Fr. 483.80, total ausmachend Fr. 6'766.80, geltend. Dies erscheint mit Blick auf die zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen und insbesondere im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der Parteikostenersatz für das teilweise Obsiegen von A.________ im Verfahren SH/2023/551 ermessensweise auf pauschal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWST) und im Verfahren SH/2023/552 ermessensweise auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Beträge hat der Sozialdienst Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu ersetzen. 6.5 Soweit A.________ in den Verfahren SH/2023/551 und SH/2023/552 unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. Die Bedürftigkeit von A.________ im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Verfahrenskosten betreffend eingereichten Unterlagen (act. IB 2 ff.) ausgewiesen und die Verfahren waren nicht von vornherein aussichtslos. Zudem kann die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung auch dann bejaht werden, wenn der Beizug eines Anwaltes – bei sachgerecht erhobener Beschwerde von der versicherten Person – auch erst während des Verfahrens erfolgt. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich erfüllt (vgl. E. 6.3.3 hiervor). Das Gesuch ist somit gutzuheissen und es ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands. Wie bereits dargelegt, erscheint die Kostenaufstellung von Rechtsanwalt B.________ vom 1. November 2023 mit Blick auf die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen insbesondere im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Deshalb wird die amtliche Entschädigung für das Verfahren SH/2023/551 – ausgehend von einem gebotenen zeitlichen Aufwand von insgesamt 5 h (Fr. 1'000.-- [5 h x Fr. 200.--]) – ermessensweise auf pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) und für das Verfahren SH/2023/552 – ausgehend von einem gebotenen zeitlichen Aufwand von insgesamt 2.5 h (Fr. 500.-- [2.5 h x Fr. 200.--]) – ermessensweise auf pauschal Fr. 650.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 18 sprechenden Entschädigungen sind dem amtlichen Anwalt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von A.________ gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). 6.6 Der Sozialdienst hat für das teilweise Obsiegen in den Verfahren SH/2023/551 und SH/2023/552 keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, da er nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. E. 6.3.2 hiervor). 6.7 Soweit A.________ eine Spesen- und Portoentschädigung von Fr. 250.-- für alle bisherigen Verfahren bezüglich der unrechtmässigen Ablehnung der Mietzinsübernahme beantragt (Beschwerde von A.________ S. 4 Rechtsbegehren Lemma 4), betreffen diese nicht einen Aufwand im vorliegenden Verfahren und sind bereits deshalb nicht zuzusprechen. Darüber hinaus ist ein solcher Ersatz nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung für aufwändige Verfahren zuzusprechen, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat. Ist die Angelegenheit nicht besonders komplex und übersteigt der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Ein Parteikostenersatz ist denn auch nur im Verwaltungsjustizverfahren, nicht aber im Verwaltungsverfahren möglich (vgl. Art. 107 Abs. 3 VRPG; vgl. zum Ganzen HERZOG, a.a.O., Art. 104 N. 29). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren SH/2023/551 ist A.________ ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Beträge ein Verzugszins von 5 % auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 19 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren SH/2023/552 wird Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 20. Juni 2023, soweit den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Wohnkosten den Monat September 2022 betreffend, aufgehoben, und werden die zu berücksichtigenden monatlichen Wohnkosten von A.________ ab Oktober 2022 auf Fr. 850.-- festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Sozialdienst C.________ hat A.________ die Parteikosten für das Verfahren SH/2023/551, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWST), und für das Verfahren SH/2023/552, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Dem Sozialdienst werden keine Parteikosten zugesprochen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 7. Das amtliche Honorar für das Verfahren SH/2023/551 wird auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) und für das Verfahren SH/2023/552 auf Fr. 650.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 8. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. von A.________ - Sozialdienst C.________ (samt Eingabe von A.________ vom 1. November 2023) - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (samt Eingabe von A.________ vom 1. November 2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 20 - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2024, SH/23/551, Seite 21 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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