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Bern Verwaltungsgericht 05.02.2024 200 2023 534

5 febbraio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,752 parole·~9 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023

Testo integrale

200 23 534 UV MAK/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, UV/23/534, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (nachfolgend: Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) stellte am 8. September 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und meldete sich am 11. Oktober 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA; act. IIIa] unpaginiert). Am 10. Mai 2022 liess der Leistungsansprecher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) über die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern ein Schadenereignis vom 13. April 2022 melden (Akten der Suva [act. IIa] 16). Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 (act. IIa 18) teilte die Suva dem Leistungsansprecher mit, sie könne keine Versicherungsleistungen erbringen, da sich der gemeldete Vorfall an einem Tag ereignet habe, an dem er einen Zwischenverdienst erzielt habe, weshalb die Anmeldung bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers des Zwischenverdienstes zu erfolgen habe. Nachdem die Suva weitere Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 21. September 2022 (Akten der Suva [act. IIb] 112) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. April 2022 den Anspruch auf Versicherungsleistungen, da im genannten Zeitpunkt keine Versicherungsdeckung über die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern gegeben gewesen sei. Dagegen erhob der Leistungsansprecher am 4. Oktober 2022 (act. IIb 116 f.) Einsprache. Mit Schreiben vom 18. bzw. 22. November 2022 (act. IIb 141, 144) zog die Suva die Verfügung vom 21. September 2022 (act. IIb 112) in Wiedererwägung und kündigte weitere Abklärungen an. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (Akten der Suva [act. IIc] 177) verneinte die Suva im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. April 2022 den Anspruch auf Versicherungsleistungen erneut, da im genannten Zeitpunkt keine Versicherungsdeckung über die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern gegeben gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIc 185)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, UV/23/534, Seite 3 wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 (act. IIc 193) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen reichte der Leistungsansprecher bei der Suva eine mit der Überschrift "ZURÜCKWEISUNG, EINSPRACHEENTSCHEID (29.06.2023)" versehene Eingabe vom 3. Juli 2023 ein, welche die Suva am 11. Juli 2023 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Bearbeitung weiterleitete. Der Beschwerdeführer stellt die folgenden Anträge: a. Entrichtung der Unfalltaggelder von August 2021 - August 2022. b. Kostenübernahme der Gesundheitskosten (OP, Arztuntersuchungen, Behandlungen, Physio, Medikamente) Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. c. Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500'000.--. Am 25. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit der Überschrift "Beschwerde, Einspracheentscheid Suva (29.06.2023)" beim Gericht ein. Darin stellt der Beschwerdeführer die folgenden Anträge: a. Inhaltliche Bearbeitung der Beschwerden auf die Entscheide der Mobiliar und der Suva. b. Entrichtung der Unfalltaggelder von August 2021 - August 2022. c. Kostenübernahme der Gesundheitskosten (OP, Arztuntersuchungen, Behandlungen, Physio, Medikamente) Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. d. Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500'000.--, zu entrichten von der Mobiliar/Suva. e. Unentgeltliche Prozessführung, da der Unterzeichner mittellos ist. Ein Doppel dieser Eingabe samt Beilagen wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2023 zur Berücksichtigung in der Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass betreffend die Mobiliar das Verfahren abgeschlossen sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Bern vom 23. Mai 2023, UV/2023/300, und Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2023, 8C_455/2023).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, UV/23/534, Seite 4 Der Beschwerdeführer reichte am 9. August 2023 eine Eingabe ohne inhaltlichen Bezug zum laufenden Gerichtsverfahren ein. Am 20. September 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeantwort und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2024 edierte die Instruktionsrichterin beim AVA die ALV-Akten des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme. Diese gingen am 11. Januar 2024 beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, UV/23/534, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 (act. IIc 193). Streitig und zu prüfen ist im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. April 2022 die Unfallversicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin. Soweit der Beschwerdeführer die inhaltliche Bearbeitung der Beschwerde auf den Entscheid der Mobiliar sowie die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500'000.-- beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da diesbezüglich in der Verfügung vom 5. Mai 2023 (act. IIc 177) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 (act. IIc 193) nicht entschieden wurde; insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). Bezüglich des Verfahrens die Mobiliar betreffend wurde bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 25. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren beim Verwaltungsgericht abgeschlossen ist (vgl. VGE UV/2023/300 und BGer 8C_455/2023). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetzes; AVIG; SR 837.0) erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen), sind bei der Suva obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. b und Art. 66 Abs. 3bis erster Satz UVG). Bei dieser Versicherung handelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, UV/23/534, Seite 6 es sich um eine Nichtberufsunfallversicherung (BGE 143 V 341 E. 3.2.1 S. 343, 133 V 161 E. 2.2.1 S. 164). 2.2 Für arbeitslose Personen beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen werden (Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz UVG; BGE 143 V 341 E. 3.2.1 S. 343) und endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen worden sind (Art. 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz UVG). Die Nachdeckungsfrist beginnt somit am Tag nach dem Erlöschen des AVIG-Entschädigungsanspruchs zu laufen (MATTER/HELMLE in: FRÉSARD-FELLAY/LEU- ZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz 2019, Art. 3 N. 26). 2.3 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Diese ist gegeben, wenn die versicherte Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit einzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). 2.4 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer vom 10. Januar 2022 bis 9. Januar 2024 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) lief (vgl. u.a. Akten des AVA [act. III] 25 ff., 89 ff., 227 f., 391, 393). Weiter wurde dem Beschwerdeführer seit Beginn dieser Rahmenfrist am 10. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, UV/23/534, Seite 7 attestiert (act. IIa 23 - 27, 30), für welche die Mobiliar bis am 11. April 2022 Krankentaggelder bezahlte (act. IIb 102/1). Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.4 hiervor) hatte der Beschwerdeführer vom 10. Januar 2022 bis und mit 8. Februar 2022. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG waren also letztmals am 8. Februar 2022 erfüllt. Die Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG begann folglich am 9. Februar 2022 zu laufen (vgl. E. 2.2 hiervor) und endete am 11. März 2022 (vgl. die unangefochten gebliebene Verfügung vom 17. bzw. 23. Mai 2022 der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle …, betreffend Ablehnung von Krankentaggeldern ab dem 9. Februar 2022 [act. IIIa 956 ff.; vgl. auch act. IIb 108]). Das Ereignis vom 13. April 2022 hat sich gut einen Monat nach Ablauf der Nachdeckungsfrist am 11. März 2022 ereignet und ist somit nicht von der Unfallversicherung für arbeitslose Personen gedeckt. 3.2 Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 4.1 hiervor), fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2024, UV/23/534, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. August 2023) - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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