200 23 520 AHV MAK/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. März 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, AHV/23/520, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der im Januar 1944 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich Anfang Dezember 2009 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) und ersuchte um Aufschub der ihm ab 1. Februar 2009 ordentlicherweise zustehenden AHV-Altersrente (Akten der AKB [act. II] 1 S. 1, 21-24). Am 16. Februar 2014 setzte der Versicherte die Verwaltung davon in Kenntnis, dass er die Rente per Februar 2014 abrufen wolle (act. II 2). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. März 2014 (act. II 3) sprach die AKB dem Versicherten ab Februar 2014 eine monatliche Altersrente von Fr. 2'262.-- zu. A.b. Im Mai 2022 meldete sich auch die im Mai 1958 geborene Ehefrau des Versicherten zum Bezug der ihr ab Juni 2022 zustehenden AHV- Altersrente an (act. II 6), woraufhin die AKB eine Neuberechnung der Altersrente des Versicherten vornahm. Mit Verfügung vom 29. März 2023 (act. II 7) setzte sie dessen Rente für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2022 auf monatlich Fr. 2'039.-- (bisher: Fr. 2'311.--) bzw. ab 1. Januar 2023 auf Fr. 2'091.-- (bisher: Fr. 2'369.--) herab. Gleichzeitig forderte sie für zu viel ausgerichtete Altersrenten den Betrag von Fr. 2'738.-- vom Versicherten zurück. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 10 S. 1) wies die AKB mit Entscheid vom 31. Mai 2023 (act. II 12) ab. Hinsichtlich des vom Versicherten gleichzeitig gestellten Erlassgesuchs stellte sie einen separaten Entscheid nach Zustellung weiterer Unterlagen in Aussicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, AHV/23/520, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte mit an die AKB gerichtetem und von dieser mit Schreiben vom 6. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitetem "Gesuch um Neubeurteilung" vom 22. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Altersrente sowie den Verzicht auf die Rückforderung von Fr. 2'738.--. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, AHV/23/520, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 29. März 2023 (act. II 7) bestätigende Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 (act. II 12). Streitig und zu prüfen sind die Höhe der AHV-Altersrente des Versicherten sowie die Rückforderung von Fr. 2'738.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es erstaune ihn, dass im Einspracheentscheid auf seine Argumentation mit keinem einzigen Wort eingegangen worden sei. Soweit er mit diesem Vorbringen eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) im (streitigen) Verwaltungsverfahren geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 auf die wesentlichen Kritikpunkte in der Einsprache vom 26. April 2023 (act. II 10 S. 1) eingegangen ist und die rechtlichen Grundlagen der Renten(neu)berechnung dargelegt hat. Insbesondere hat sie die beanstandete Nichtberücksichtigung von Erwerbseinkommen nach Erreichen des Pensionsalters und die geltend gemachten Differenzen betreffend Beiträge von "Einkommen an Partner" und "Einkommen von Partner" im Berechnungsblatt erläutert. Damit hat sie ihrer Begründungspflicht Genüge getan (vgl. dazu auch BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 3. 3.1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, AHV/23/520, Seite 5 tigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 3.2 Die aufgeschobene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Die nähere Regelung des Rentenaufschubs findet sich in den Art. 55bis bis 55quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach einer Aufschubsdauer von fünf Jahren beträgt der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente 31.5 % (Art. 55ter Abs. 1 AHVV). 3.3 Gemäss Art. 29quinquies AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Abs. 3 lit. a). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Abs. 4 lit. a und b). Abs. 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Abs. 5). Der Bundesrat regelt das Verfahren (Abs. 6 Satz 1). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet (Art. 50g AHVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, AHV/23/520, Seite 6 3.4 Gemäss Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Abs. 1 lit. a). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Abs. 3 in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV). 3.5 Im Falle der Neufestsetzung einer Altersrente zufolge Eintritt des zweitrentenberechtigten Ehegatten ins Rentenalter bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend, wobei die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen ist (Art. 31 AHVG). Bei der Neuberechnung der Rente handelt es sich nicht um einen neuen Versicherungsfall (BGE 129 V 124 E. 4.2.3 S. 130; vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N. 1). 4. 4.1 Gemäss der Verfügung vom 7. März 2014 kommt die Rentenskala 39 zur Anwendung, denn die Beitragsdauer gemäss dem Individuellen Konto beträgt unbestritten 39 Jahre und sechs Monate (act. II 3). Die damals rechtskräftig festgesetzten Leistungsbemessungsfaktoren sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüfbar. Aber selbst wenn eine materielle Prüfung durchzuführen wäre, würde sich die damalige Verfügung als korrekt erweisen und am Ergebnis würde sich nichts ändern: Das damals geltende Recht enthielt keine Grundlage, wonach Beitragslücken hätten geschlossen werden können, indem der Rentenbezug aufgeschoben oder indem über das Rentenalter hinaus Beiträge abgerechnet wurden (AS 1996 2473; vgl. hingegen die – vorliegend nicht anwendbare –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, AHV/23/520, Seite 7 am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Fassung von Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG). Ebenso wenig war das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf dem sie Beiträge entrichtet hatte. Gemäss Art. 31 AHVG bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften im Fall der Neufestsetzung der Altersrente massgebend (vgl. vorstehend E. 3.5). Somit ist für die Leistungsbemessungsfaktoren (Versicherungszeiten, durchschnittliches Jahreseinkommen) unerheblich, dass der Beschwerdeführer den Rentenbezug um fünf Jahre aufgeschoben hatte. 4.2 Nachdem der Ehefrau des Beschwerdeführers per 1. Juni 2022 eine Altersrente der AHV zugesprochen wurde, musste die Altersrente des Beschwerdeführers betragsmässig neu festgesetzt werden, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen musste die Altersrente aufgrund einer Einkommensteilung betreffend die Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe neu berechnet werden (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung); zum andern hatte eine Kürzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG (Plafonierung beider Altersrenten) zu erfolgen. 4.2.1 Was die Einkommensteilung (vgl. vorstehend E. 3.3) angeht, so wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese rechnerisch fehlerhaft oder in Verkennung der massgeblichen Rechtsgrundlagen erfolgt wäre (vgl. act. II 8 S. 8 f.). 4.2.2 Dasselbe gilt für die Plafonierung, wobei die Plafonierungsgrösse aufgrund der Berechnungsgrundlagen beider Ehegatten bestimmt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist folgende Regel zur Herleitung der gewichteten Rentenskala anwendbar (Art. 53bis AHVV; vgl. vorstehend E. 3.4, zweiter Absatz): Die Rentenskala des Ehegatten mit der höheren Rentenskala wird mit zwei multipliziert und zur Rentenskala des Ehegatten mit der tieferen Rentenskala dazugezählt. Das Resultat wird durch drei dividiert und auf die nächste Skala aufgerundet: ([44 x 2] + 39) / 3 = 42,3. Im vorliegenden Fall ergibt dies eine gewichtete Rentenskala 43.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, AHV/23/520, Seite 8 150 % des Höchstbetrages der solchermassen ermittelten Rentenskala bildet die Plafonierungsgrösse für die beiden Einzelrenten. Die Plafonierungsgrenze beträgt im Jahr 2022 Fr. 3'504.-- (Fr. 2'336.-- x 150 %; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Rententabellen 2021, gewichtete Skala 43; gültig ab 1. Januar 2021) bzw. Fr. 3'592.-- im Jahr 2023 (BSV, Rententabellen 2023, gewichtete Skala 43; gültig ab 1. Januar 2023) und nicht wie bei zwei Vollrenten Fr. 3’585.-- bzw. Fr. 3’675.--. Die Rente des Beschwerdeführers wird daher infolge der Plafonierung (zunächst) gekürzt auf Fr. 1’491.-- (2022) bzw. auf Fr. 1’529.-- (2023; act. II 8/9). Hervorzuheben bleibt allerdings Folgendes: Der Beschwerdeführer erhält sodann – wie bisher – auch auf der neuberechneten Rente den Aufschubszuschlag von 31.5 % (vgl. vorstehend E. 3.2; act. II 3 S. 1); der Erhöhungsbetrag von Fr. 548.-- bzw. Fr. 562.-- (vgl. act. II 8 S. 10) ist von der Plafonierung nicht erfasst (vgl. BSV, Ziff. 6339 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der am 1. Januar 2022 geltenden und hier anwendbaren Fassung). Insofern wird – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – durchaus auch bei der Neuberechnung der Tatsache Rechnung getragen, dass dieser den Rentenbezug um fünf Jahre aufgeschoben hat. 4.3 Zusammenfassend ist die mit Verfügung vom 29. März 2023 für die Zeit ab Juni 2022 rückwirkend erfolgte (act. II 7) und im Einspracheentscheid vom 31. Mai 2023 (act. II 12) bestätigte Renten(neu)berechnung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 5. 5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, AHV/23/520, Seite 9 nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG; vgl. auch Ziff.10154 ff. RWL). 5.2 Es ist unbestritten und steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch nach Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters seiner Ehefrau im Juni 2022 bis und mit März 2023 die AHV- Altersrente in der bisherigen Höhe weiter ausgerichtet hat (vgl. act. II 7 S. 2). Damit verstiess die Beschwerdegegnerin gegen Art. 35 AHVG und die darin vorgesehene Plafonierung der Rente für Ehepaare, womit die Leistungserbringung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren und die Berichtigung beim hier streitigen Rückforderungsbetrag von erheblicher Bedeutung ist (vgl. vorstehend E. 5.1). Mit andern Worten steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom Juni 2022 bis März 2023 zu hohe Rentenleistungen bezogen hat, weil auf jenen Zeitpunkt die Plafonierung nach Massgabe der gesetzlichen Grundlagen unterblieben war. Im Übrigen ist mit der Rückerstattungsverfügung vom 29. März 2023 (act. II 7) die dreijährige Verwirkungsfrist (vgl. vorstehend E. 5.1) gewahrt. Weiter bestehen weder Hinweise in den Akten noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass die der Rückerstattungsverfügung vom 29. März 2023 zugrunde gelegten Rentenbetreffnisse und Berechnungen in masslicher Hinsicht nicht korrekt wären und es besteht folglich kein Anlass für eine diesbezügliche Prüfung durch das Gericht (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen sind folglich im Umfang des in Rechnung gestellten Betrages von Fr. 2‘738.-- zurückzuerstatten und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, AHV/23/520, Seite 10 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [Umkehrschluss] ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.